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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.12.2016, RV/7103221/2014

Befreiung von Gebühren für die Ausstellung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103221/2014-RS1
Wird ein Dokument nach erfolgter Änderung des Namens des Kindes ausgestellt, ist das Dokument nur dann gemäß § 35 Abs. 6 GebG 1957 gebührenbefreit, wenn für das Kind noch kein derartiges Dokument gebührenfrei ausgestellt worden ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, vertreten durch Y, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Das Finanzamt A legte gegenständliche Beschwerde am mit folgender Sachverhaltsdarstellung vor:


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Sachverhalt: Der amtliche Befund vom wurde vom Standesamtsverband C ausgestellt, da für die nach der Vaterschaftsfeststellung abgegebene Kindesnamensrechtliche Erklärung und die daraufhin ausgestellten Geburtsurkunden die Gebührenbefreiung gem § 35 Abs. 6 GebG nicht mehr zusteht. Gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom wurde am Beschwerde eingebracht. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Am wurde der Vorlageantrag eingebracht. Beweismittel: Bemessungsakt Erf.Nr. xy Stellungnahme: Gem. § 35 Abs.6 GebG sind Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (z.B. Kindesnamensrechtliche Erklärung u. Geburtsurkunde), sofern sie innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben befreit. Für die Eingabe und unmittelbar nach der Geburt ausgestellte Geburtsurkunde wurde die Gebührenbefreiung auch gewährt. Zu diesem Zeitpunkt war die Ausstellung auf den von der Kindesmutter gewünschten Namen des Vaters jedoch nicht möglich, da dieser vor Anerkennung der Vaterschaft verstorben war. Die nach rechtskräftigem Abschluss der Abstammungssache abgegebene Erklärung und die daraufhin ausgestellten Geburtsurkunden sind nicht mehr durch die Geburt des Kindes veranlasst. Wird ein Dokument nach erfolgter Änderung des Namens des Kindes ausgestellt, ist das Dokument nur dann gebührenbefreit, wenn für das Kind noch kein derartiges Dokument gebührenfrei ausgestellt wurde."

2. Verfahren vor dem Finanzamt

Am langte beim Finanzamt der Befund des Standesamtsverbandes C ein. Demnach wurde eine Kindesnamensrechtliche Erklärung beurkundet, sowie zwei Stück Geburtsurkunden ausgestellt.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid setzte das Finanzamt folgende Gebühren fest:


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Im Zusammenhang mit der (den) im Betreff angeführten Schrift(en) wird die Gebühr festgesetzt mit
28,70 €
Bereits entrichtet wurde
0
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des entrichteten Gebührenbetrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von
28,70 €
Die Gebühr(en) war(en) bereits fällig.
 
Die Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO ist der gesondert ergehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen.
 
Ermittlung der festgesetzten Gebühr:
 
2 amtliche Ausfertigung(en) mit insgesamt 2 Bogen gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG 1957
14,40 €
1 Eingabe(n) gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957
14,30 €
Begründung: Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
 
Bescheid über eine Gebührenerhöhung
 
Im Zusammenhang mit der (den) im Betreff angeführten Schrift(en) wird eine Gebührenerhöhung festgesetzt mit
14,35 €
Die Fälligkeit ist der gesondert ergehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen.
 
Berechnung der festgesetzten Gebührenerhöhung:
 
 
50 % von der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 28,70 €
14,35 €
Begründung: Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
 
Gesamtbetrag
43,05 €

Fristgerecht wurde dagegen Beschwerde und Antrag auf Aussetzung eingebracht. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen die festgesetzte Gebühr als auch gegen die Gebührenerhöhung.

Die Bf bringt vor:

"Gemäß § 35 Abs. 1 Zif. 6 Gebührengesetz 1957 sind Schriften, die unmittelbar durch die
Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde,
Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Grundlage für diese Gesetzesbestimmung war ein selbständiger Antrag des Finanzausschusses des Nationalrates gemäß § 27 Abs. 1  Geschäftsordnungsgesetz:

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

'Mit dieser Befreiung soll die abgabenrechtliche Belastung, die Eltern im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes entsteht, beseitigt werden. In Zukunft sollen die für das Kind ausgestellten Dokumente sowie die dazugehörigen Anträge abgabenfrei sein, vorausgesetzt, dass diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt werden. Nicht befreit ist die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an das Kind.'

Aus der entsprechenden Gesetzesbestimmung des § 35 Abs. 6 Gebührengesetz 1957 ist, zumindest im Zusammenhang mit der Begründung des Finanzausschusses für seinen selbständigen Antrag, klar abzuleiten, dass sämtliche Schriften, die im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes erforderlich sind, insbesonders die Ausstellung der Geburtsurkunde und des Staatsbürgerschaftsnachweises, innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt gebührenbefreit sein sollen. Dies auch dann, wenn aus bestimmten Gründen eine wiederholte Ausstellung dieser Urkunden erforderlich ist."

Die Bf führt weiter aus, im gegenständlichen Fall sei der Vater aus tragischen Umständen vor der Geburt des Kindes bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen, noch bevor er die Vaterschaft habe anerkennen können. Die Bf sei daher gezwungen gewesen, nach der Geburt ihrer Tochter die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Verstorbenen zu veranlassen, wofür die Vorlage einer Geburtsurkunde der Minderjährigen bei Gericht erforderlich gewesen sei. Die Bf habe bereits unmittelbar nach der Geburt ihrer Tochter beim zuständigen Standesamt bekannt gegeben, dass sie gemäß § 156 Abs. 1 ABGB iVm § 155 Abs. 2 ABGB den Familiennamen des Kindesvaters, der allerdings zu diesem Zeitpunkt noch nicht gerichtlich festgestellt gewesen sei, bestimme. Zeitgleich sei namens der Minderjährigen beim Bezirksgericht C der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des Verstorbenen zur Minderjährigen gestellt worden.

Am habe die Bf beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausstellen lassen, weil diese für die Minderjährige zur Vorlage im Verfahren wegen der Vaterschaftsfeststellung und bei der Pensionsversicherungsanstalt wegen der Gewährung einer Waisenpension unbedingt erforderlich gewesen sei. In dieser Geburtsurkunde sei vom Standesamtsverband C zu Recht die Stempel- und Verwaltungsabgabenfreiheit gemäß § 35 Abs. 6 GebG 1957 zuerkannt worden.

Schon im Vorfeld der namensrechtlichen Antragstellung vom xxx bzw. der Ausstellung der Geburtsurkunde vom yyy habe der rechtsfreundliche Vertreter der Bf in mehreren telefonischen Kontakten mit Mitarbeitern des Standesamtes darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Namensbestimmung vorgenommen werden solle und daher der, bis zur Vaterschaftsfeststellung vom Standesamt zugewiesene, Familienname (der Mutter) nicht von Dauer sein werde, sondern die Minderjährige Tochter rückwirkend von ihrer Geburt an den Familiennamen des Vaters tragen werde.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom zzz sei die Vaterschaft festgestellt worden. Der Beschluss sei mit ccc in Rechtskraft erwachsen.

Nach Vorliegen der rechtswirksamen Beschlussausfertigung der Vaterschaftsfeststellung habe die Bf beim Standesamtsverband C die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde mit dem bereits mit Schreiben vom xxx gemäß § 155 Abs. 2 ABGB bestimmten Familiennamen verlangt.

Dabei sei ihr vom Standesamtsverband C zu Unrecht ein weiteres Mal eine kindesnamensrechtliche Erklärung zur Unterfertigung vorgelegt worden, obwohl diese Erklärung bereits mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreterin der Bf und der Minderjährigen vom xxx rechtswirksam abgegeben worden sei. Sowohl für diese - nicht notwendige - Erklärung vom ddd, als auch für die, mit dem nunmehr richtigen Familiennamen ausgestellte Geburtsurkunde vom ddd seien der Bf Gebühren nach dem Gebührengesetz in Höhe von € 14,30 für die kindesnamensrechtliche Erklärung und in Höhe von € 7,30 für die Geburtsurkunde vorgeschrieben worden, welche die Bf über Anraten ihres rechtsfreundlichen Vertreters und nach vorheriger telefonischer Ankündigung beim Standesamt C durch denselben unter Hinweis auf die Gebührenfreiheit gemäß § 35 Abs. 6 GebG nicht entrichtet habe. Für den gleichzeitig ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis der minderjährigen Tochter vom ddd sei die Gebührenfreiheit gemäß § 35 Abs. 6 GebG 1957 festgestellt und anerkannt worden.

Die mit dem angefochtenen Gebührenbescheid erfolgte Gebührenvorschreibung durch die belangte Behörde sei unrechtmäßig, da sowohl für die kindesnamensrechtliche Erklärung, die im Übrigen durch die rechtsfreundliche Vertreterin bereits am xxx abgegeben worden sei, als auch für die Geburtsurkunde die Gebührenbefreiung gemäß § 35 Abs. 6 GebG anzuwenden sei. Beides sei unmittelbar durch die Geburt veranlasst und seien die entsprechenden Veranlassungen auch innerhalb der 2-Jahres-Frist ab der Geburt der Minderjährigen getroffen worden.

Die offenkundig angewendete Interpretation der Behörde, dass nur die erstmalige Ausstellung der Geburtsurkunde gebührenbefreit sei, sei unrichtig und keineswegs mit dem Gesetzeswortlaut und den Materialien, insbesondere der Begründung des Finanzausschusses zu seinem diesbezüglich selbständigen Antrag, vereinbar.

Der Gesetzgeber habe eine Entlastung der Eltern im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes bewirken wollen und solle diese Entlastung im gegenständlichen Fall natürlich umso mehr eintreten, als die zweimalige Ausstellung der Geburtsurkunde durch den tragischen Unfalltod des Kindesvaters vor der Geburt des mj. Kindes veranlasst worden sei. Die Vorschreibung einer Gebühr für die namensrechtliche Erklärung sei jedenfalls zu Unrecht erfolgt, da auch diese unmittelbar durch die Geburt des Kindes veranlasst sei und im Übrigen bereits mit xxx abgegeben worden sei. Die nunmehr vergebührte namensrechtliche Erklärung vom ddd sei nur eine Wiederholung der bereits abgegebenen Erklärung und sei daher jedenfalls von der Gebührenbefreiung umfasst.

Im Übrigen sei auch nicht erkennbar, weshalb die belangte Behörde im angefochtenen Gebührenbescheid, anders als der Standesamtsverband C, eine Gebühr für zwei Ausfertigungen vorschreibe. Diese Vorschreibung sei, unabhängig von der anzuwendenden Gebührenbefreiung jedenfalls zu Unrecht erfolgt.

Das Finanzamt A führte ein Ermittlungsverfahren durch und erließ am eine Beschwerdevorentscheidung.

Die Beschwerde wurde mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:

"Gem. § 35 Abs.6 GebG sind Schriften, die unmittelbar durch die Geburt des Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. In den Erlassinformationen des GZ BMF-O10206/0187-Vl/5/2007, zu dieser Gesetzesstelle heißt es 'Wird ein Dokument nach erfolgter Änderung des Namens
des Kindes ausgestellt, ist das Dokument nur dann gebührenbefreit, wenn für das Kind noch kein derartiges Dokument gebührenfrei ausgestellt wurde.'

Laut den Ausführungen in der Beschwerde wurde bereits eine Geburtsurkunde auf Grund der namensrechtlichen Antragstellung v. xxx gebührenfrei ausgestellt. Die nun auf Grund der Erklärung vom ddd auf den Namen N ausgestellte Geburtsurkunde ist nicht mehr durch die Geburt veranlasst, sondern wurde diese auf Grund des Beschlusses vom zzz, rechtskräftig am ccc, mit dem die Vaterschaft festgestellt wurde, ausgestellt. Da bereits eine Geburtsurkunde gebührenfrei ausgestellt wurde, steht für die nunmehrige keine Befreiung mehr zu.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet."

Mit Schreiben vom  brachte die Bf Vorlageantrag ein.

3. Verfahren vor dem BFG

3.1 Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme  in die elektronisch vorgelegten Aktenteile xy.

3.2 Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG 1957 unterliegen Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern, Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle von jedem Bogen einer festen Gebühr von 7,20 Euro.

Gemäß § 35 Abs. 6 GebG sind Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Streitentscheidend ist sohin, wie der Begriff "unmittelbar veranlasst" i.S.d. zuletzt zitierten Norm auszulegen ist.

Die Bf wendet nun ein, aus der entsprechenden Gesetzesbestimmung des § 35 Abs. 6 GebG sei im Zusammenhang mit der Begründung des Finanzausschusses klar abzuleiten, dass sämtliche Schriften, die im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes erforderlich seien, insbesondere die Ausstellung der Geburtsurkunde und des Staatsbürgerschaftsnachweises, innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt, gebührenbefreit sein sollten und zwar dies auch dann, wenn aus bestimmten Gründen eine wiederholte Ausstellung dieser Urkunden erforderlich sei. Der letzte Satzteil findet im obzitierten "Bericht und Antrag des Finanzausschusses", 392 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP, allerdings keine Deckung.

Das BMF hat hie zu zwei Erlässe erstellt, welche der Klarstellung dienen sollen:

Im Erlass vom , GZ BMF-O10206/0187-Vl/5/2007, wird ausgeführt:

"..§ 35 Abs. 6 lautet:

"Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden. Die Befreiung ist auf Schriften gemäß § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 nicht anzuwenden.

§ 37 Abs. 20 lautet:
"(20) § 35 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2007 tritt mit in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht zu dieser Bestimmung bekannt:

1. Allgemeines

Ab sind Dokumente, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sowie die dazugehörigen Anträge von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben unter der Voraussetzung befreit, dass diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt werden.

Die Befreiung des § 35 Abs. 6 GebG bezieht sich nicht auf die Landesverwaltungsabgaben. Eine solche ist nur gegeben, wenn auch das jeweilige Bundesland entsprechende Maßnahmen setzt.

Die Befreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Kind vor dem geboren wurde und die Ausstellung der entsprechenden Dokumente innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt des Kindes, jedoch nach dem erfolgt. Die Befreiung gilt auch im Falle einer Totgeburt.

Auf dem ausgestellten Dokument ist ein Vermerk "Gebührenfrei gemäß § 35 Abs. 6 GebG 1957" anzubringen und auf allfällig vorhandenen Antragsunterlagen die gebührenfreie Ausstellung festzuhalten.

Bei Verlust oder Diebstahl eines kostenlos ausgestellten Dokumentes eines Kindes ist die Ausstellung eines neuen Dokumentes nicht mehr unmittelbar durch die Geburt des Kindes veranlasst und daher nicht von den Gebühren befreit.

Wird ein Dokument nach erfolgter Änderung des Namens des Kindes ausgestellt, ist das Dokument nur dann gebührenbefreit, wenn für das Kind noch kein derartiges Dokument gebührenfrei ausgestellt wurde.

Wird ein gemäß § 35 Abs. 6 GebG gebührenfrei ausgestelltes Dokument einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt oder nachgereicht, unterliegt dieses als Beilage der Gebühr nach § 14 Tarifpost 5 GebG...."

Hiermit wird eindeutig klargestellt, dass auch ein nach erfolgter Namensänderung ausgestelltes Dokument nur dann von den Gebühren befreit ist, wenn noch kein derartiges Dokument gebührenfrei ausgestellt worden ist.

Das Motiv ist hie bei unbeachtlich.

Zur Information des Bundesministeriums für Finanzen vom , BMF-010206/0187-VI/5/2007, erfolgten mit Erlass vom , BMF-010206/0085-VI/5/2008 nachstehende Ergänzungen bzw. Klarstellungen:

"...Zu Punkt 1. (Allgemeines)

Für die Einhaltung der 2-Jahresfrist ist die Ausstellung und nicht die Zustellung der Dokumente maßgeblich.

Die Befreiung gemäß § 35 Abs. 6 GebG steht auch noch zu, wenn die betreffende Schrift am 2. Geburtstag ausgestellt wird.

Der Passus in der Information vom 'Wird ein Dokument nach erfolgter Änderung des Namens des Kindes ausgestellt, ist das Dokument nur dann gebührenbefreit, wenn für das Kind noch kein derartiges Dokument gebührenfrei ausgestellt wurde' bezieht sich auf Fälle, in denen vor der Änderung des Namens des Kindes noch kein unmittelbar durch die Geburt des Kindes veranlasstes und somit gebührenfreies Dokument ausgestellt wurde. In diesen Fällen soll die Namensänderung des Kindes nicht schädlich für die Befreiung sein...."

Und weiter zu Punkt 2. b) (Geburtsurkunde)

Die nach der Legitimation des Kindes ausgestellte neuerliche Geburtsurkunde fällt nicht unter die Befreiungsbestimmung, da diese (neuerliche) Ausstellung nicht mehr als unmittelbar durch die Geburt veranlasst anzusehen ist."

Wenn das h.o. Gericht auch nicht an Erlässe gebunden ist, so kann es sich dennoch der dort geäußerten Rechtsansicht anschließen.

Unmittelbar veranlasst bedeutet "direkt", "geradewegs", "ohne Zwischenstation", im Gegensatz zu mittelbar, "indirekt", "durch etwas/einen Dritten" vermittelt.

In vorliegendem Fall war lediglich die Ausstellung der ersten Geburtsurkunde unmittelbar, direkt, durch die Geburt des Kindes veranlasst. Die Ausstellung der zweiten Geburtsurkunde erfolgte nach Abschluss des Gerichtsverfahrens zur Feststellung der Vaterschaft und war daher mittelbar durch die Geburt veranlasst. Die Namensänderung erfolgte nach der Ausstellung der ersten Geburtsurkunde und kann die zweite Urkunde demzufolge schon dem Gesetz der Logik folgend, nicht mehr unmittelbar veranlasst sein(s.o.).

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in der Fassung des BGBl. I Nr. 76/2011, unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.

Das Gebührengesetz 1957 selbst knüpft in seiner Begriffsbestimmung für "Eingaben" im Sinne des § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand. Eine Eingabe ist somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll.

Wie im Tatbestand ausgeführt, wurden eine Kindesnamensrechtliche Erklärung beurkundet, sowiezweiStück Geburtsurkunden ausgestellt.

Ob die Beurkundung der kindesnamensrechtlichen Erklärung zur Recht oder zu Unrecht erfolgt ist bzw. ob diese der Bf zu Unrecht ein weiteres Mal zur Unterfertigung vorgelegt worden ist, ist in gegenständlichem Verfahren nicht zu beurteilen.

Aus dem Antrag des Finanzausschusses des Nationalrates lässt sich entgegen der Ansicht der Bf nicht ableiten, dass auch eine wiederholte Ausstellung der Urkunde aus bestimmten Gründen gebührenfrei sein soll.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (vgl ) und zwar unabhängig davon, ob die Behörde den Einschreiter zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat.

Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung kommt es nicht an.

Nach § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - bei Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen.

Wird die zu entrichtende Gebühr tatsächlich nicht entrichtet, so hat die Behörde gem. § 34 Abs. 1 GebG einen Befund aufzunehmen und dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln (vgl. ).  Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheid fest.

Die Entrichtung von Stempelgebühren nach dem GebG 1957 auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes stellt seit dem Entfall der Bestimmung des § 14 TP 2 Abs. 3 GebG, BGBl. 170/1983 vom , wonach bestimmte feste Gebühren mit Bescheid festzusetzen waren, keine vorschriftsmäßige Entrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG mehr dar.

Auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG ist in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festzusetzen. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Ermessen besteht hie bei keines.

Da die gegenständlichen Gebühren nicht auf die nach § 13 Abs. 4 GebG iV mit § 3 Abs. 2 GebG vorgesehene Art entrichtet wurden, erging der angefochtene Bescheid über die Gebührenerhöhung zu Recht.

Die Beschwerde musste daher als unbegründet abgewiesen werden.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der ständigen Judikatur des VwGH als auch der Rechtsprechung des BFG.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 35 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103221.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at