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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.02.2017, RV/7102741/2012

Der Tatbestand der ausschließlichen gewerblichen Weiterveräußerung ist nicht erfüllt, wenn ein Fahrzeug zunächst anderen Zwecken diente.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig in der Beschwerdesache der Bf., adresse, vertreten durch Uniconsult Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, Bahnhofstraße 35a, 4910 Ried d, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die beschwerdeführende GmbH (Bf.) ist eine Beteiligungs-GmbH, ihr Geschäftsgegenstand ist unter anderem die Vermietung von Kraftfahrzeugen, die Vermietung und Vercharterung von (Hochsee) Yachten und der Handel mit Automobilien. 

Dem Ergebnis einer Umsatzsteuersonderprüfung folgend hat das Finanzamt die von der Bf. in der Umsatzsteuervoranmeldung vom für den Monat August 2011 geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus dem Ankauf eines Pkw der Marke y, s in Höhe von 23.800,00 € nicht anerkannt. Die Begründungsausführungen des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides für den Monat August 2011 verweisen auf Tz 1 des Prüfungsberichtes, in dem die Prüferin feststellte,  dass der Geschäftsführer der Bf. keine genauen Angaben über die Verwendung des obengenannten Pkws machen habe können und während des gesamten Prüfungsverfahrens nicht nachvollzogen werden konnte, wofür das Fahrzeug eingesetzt worden wäre. Außerdem gab d er Geschäftsführer der Bf. an, das Fahrzeug bisher nicht bewegt zu haben.

Die Prüferin vertrat demzufolge die Ansicht, dass das Kraftfahrzeug betrieblich genutzt werde und unabhängig vom Ausmaß dieser Nutzung umsatzsteuerlich als nicht für das Unternehmen angeschafft gilt, weshalb die Vorsteuern für Pkw und Kombi nicht abzugsfähig seien. Vom Abzugsverbot seien nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die laufenden Kosten betroffen. Ausgenommen hiervon wären lediglich Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge bzw. Kfz, die zum gewerblichen Weiterverkauf bestimmt sind bzw. Fahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienten.

Da im konkreten Fall die Verwendung des gegenständlichen Kfz nicht bescheinigt worden sei, wäre eine Kürzung der Vorsteuern, wie oben dargelegt, vorzunehmen gewesen.

Die steuerliche Vertretung der Bf. erhob am gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung, in der sie Folgendes ausführte:

"Die Bf. hat mit den Gewerbeschein für das Handelsgewerbe und Handelsagent beim magistratischen Bezirksamt des AA erhalten. Auf der Internetseite der Wirtschaftskammer Österreich ist ersichtlich, dass insbesondere auch der Handel mit Automobilien, Motorräder inkl. Bereifungen und Zubehör ab diesem Zeitpunkt angemeldet wurde. Im Zuge einer Außenprüfung gem. § 150 BAO durch das Finanzamt  wurde eine Vorsteuerkürzung id € 23. 800 00 für den Ankauf eines PKW der Marke y mit der Begründung, dass bisher nicht nachvollzogen werden konnte wofür das Fahrzeug eingesetzt würde, versagt.

Gemäß den Ausführungen des Geschäftsführers wurde das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterveräußerung angeschafft. Diese Absicht lässt sich schon aus den Buchhaltungsunterlagen (Kontoblatt) ableiten. Die Veräußerung eines solchen teuren Fahrzeuges nimmt erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum in Anspruch. Der Geschäftsführer hat in einer Stellungnahme vom dementsprechendes bereits angeführt, dass das besagte Fahrzeug bereits veräußert wurde."

Die Prüferin nahm dazu am wie folgt Stellung:

"Mit Rechnung 2011/21 vom kaufte die Bf. von der Fa. dd, einen Pkw, das Neufahrzeug der Marke y, Modells Gran Cabrio zum Preis von 119.000,00 € zuzüglich 20% USt im Betrag von  23.800,00 € sohin um den Gesamtbetrag von 142.800,00 € . Laut Rechnung wird ein NoVA-Satz für Endkunden von 16 % (Nova-Malus € 4.750,00 excl. USt) angeführt. Außerdem werden mit der Umsatzsteuervoranmeldung Unterlagen im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeuges zur Vorlage gebracht, nämlich eine Kopie der Neufahrzeugrechnung des Autohauses P an die Fa. dd, wonach das Fahrzeug y Gran Cabrio mit 119.000,00 €  zuzüglich 20% USt abgerechnet wird (gleiche Angaben bzgl. NoVA). Außerdem wird ein Nachweis hinsichtlich Vorschreibung und Bezahlung der Grundumlage ua. für den Fahrzeughandel an die Bf. angeschlossen.

Im Zuge der Prüfung konnte der Geschäftsführer, Herr ii keine genauen Angaben bezüglich der Verwendung des obig genannten Kraftfahrzeuges machen. Außerdem gab er zunächst an, dass das Fahrzeug bislang nicht gefahren wurde.

Eine Erhebung beim Autohaus P, wo das Kraftfahrzeug ab dem und zumindest bis zum abgestellt war, ergab jedoch einen Kilometerstand von 3614.

In der Vorhaltsbeantwortung gibt der Geschäftsführer der Bf. an, dass der Geschäftsführer der Fa. dd mit dem Kfz in Cannes bzw. in Fano war. Bei der Schlussbesprechung am gibt Herr ii widersprüchliche Angaben zur Verwendung des Kfzs an. Er habe drei Möglichkeiten zur Verwertung angestrebt, nämlich den Verkauf oder den Verkauf an S International, um es dort mit einem Schiff mit zu verkaufen oder den Aufbau eines Luxusmietwagenfuhrparks zwecks kurzfristiger Vermietung.

Außerdem gab Herr ii am an, dass das Fahrzeug bereits verkauft sei. Bislang sei aber noch keine Rechnung ausgestellt bzw. ein Kaufvertrag errichtet worden. Es konnten keine Unterlagen dazu vorgelegt werden."

Dieser Stellungnahme entgegnete die steuerliche Vertretung, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am  an ein Auto- und Motorradcenter in D verkauft worden sei und legte zum Beweis dafür eine Rechnung der Bf. vom vor. Überdies wäre dieses Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt in Österreich angemeldet gewesen.

Angeschlossen wurde ein schriftlicher Aktenvermerk, in dem die Geschäftsführung der Bf. schriftlich festhielt, dass Herr ii drei Möglichkeiten der Verwertung des konkreten Fahrzeuges angestrebt habe. Bei der am mit der Außenprüfung stattgefundenen Besprechung habe er bekanntgegeben, dass er den Verkauf des Fahrzeuges in die Wege geleitet habe und eine vorläufige Rechnung geschrieben hätte. Unter professionellen Fahrzeughändlern sei es üblich gewesen, dass eine Rechnung geschrieben werde und  dass erst nach Vereinbarung der Übergabe - Modalitäten und nach Leistung des Kaufpreises (oder Großteil des Kaufpreises) geliefert werde. Unter Professionisten werde auch kein Kaufvertrag abgeschlossen. Dies erfolge nur zwischen Händlern und Privatpersonen. Zum Beweis des Verkaufes des Fahrzeuges wurde die an die Bf. adressierte Faktura des Autohaus P vom über den Transport des Fahrzeuges an den deutschen Abnehmer vorgelegt. Aus der diesbezüglichen Rechnung ist unter anderem zu entnehmen, dass das Fahrzeug einen Kilometerstand von 3.200 km gehabt habe.

Diese Unterlagen und Belege wurden dem Finanzamt am und am zur Kenntnisnahme übermittelt. Eine Gegenäußerung dazu wurde nicht abgegeben.

Aktenkundig sind überdies Fakturen über den Verkauf des genannten Fahrzeuges an die Bf..  Eine Automobil GmbH verkaufte den PKW am an die P GmbH in Höhe von brutto 136.885,00 €, und veranlasste den Transport dieses Fahrzeuges am an d ie genannte GmbH. Der Kilometerstand des Fahrzeugs war auf der diesbezüglichen Faktura vom mit Null angegeben worden.

Die P GmbH verkaufte in der Folge das Fahrzeug als Neufahrzeug am an die dd zum Preis von 142.800,00 €, der daran anschließende Verkauf des Neufahrzeuges an die Bf. erfolgte, wie bereits von der Prüferin festgehalten, am in Höhe von 142.800,00 €. 

Den Akten sind ebenso Aussagen des Ing. P im Zuge seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei am zu entnehmen, wonach dieser bestätigte, dass das in Rede stehende Fahrzeug einen Kilometerstand von 3.614 km ausgewiesen hat.

Die Abgabenbehörde erließ am den Umsatzsteuerjahresbescheid 2011 und übernahm in diesem unter Zugrundelegung der Feststellungen der Außenprüfung die streitgegenständliche Vorsteuerkürzung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorab ist auszuführen, dass gemäß § 253 BAO, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Beschweidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet gilt. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.

Im Beschwerdefall erhob die Bf. ursprünglich eine Beschwerde gegen den am ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Monat August 2011, welche im Sinne der vorstehenden Bestimmung nunmehr auch gegen den später erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid als eingebracht gilt (vgl. ).

Auf Basis der Aktenlage sowie der unbedenklich vorgelegten Unterlagen über den Ein- und Verkauf des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, insbesondere der am übermittelten Rechnung vom über den Verkauf des gegenständlichen Fahrzeuges an einen deutschen Abnehmer und der Faktura des "Autohaus P" an die Bf. über die Kosten des Transportes des Kfz nach D  wurde glaubhaft dargelegt, dass der am von der Bf. als Neufahrzeug angekaufte Pkw y, s im Jahre 2012 verkauft worden ist.

Zum in Rede stehenden Ein- bzw. Verkaufsvorgang ist auf Grund diesbezüglicher Fakturen überdies festzuhalten, dass das genannte Fahrzeug  als Neufahrzeug am von einer Automobil GmbH an die P GmbH in Höhe von brutto 136.885,00 € verkauft und am an diese geliefert worden ist. Die P GmbH verkaufte in der Folge das Fahrzeug als Neufahrzeug am an die dd zum Preis von 142.800,00 €, der daran anschließende Verkauf des Neufahrzeuges an die Bf. erfolgte am in Höhe von 142.800,00 €. 

Auf Basis der von dd an die Bf. ausgestellten Rechnung vom über den Verkauf eines Neufahrzeuges  muss davon ausgegangen werden, dass die Bf. ein neues Fahrzeug gekauft hat. Die Rechnung der P GmbH vom über den Transport des von der Bf. an einen deutschen Abnehmer verkauften Fahrzeuges weist einen Kilometer Stand von 3.200 km aus, was klar zum Ausdruck bringt, dass die Bf. das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einem gebrauchten Zustand verkauft hat.

Diese Feststellung wird gleichermaßen von den unbestrittenen und im vorliegenden Akt fotografisch am im Zuge der Einvernahme des Herrn Ing P dokumentierten Feststellungen der Finanzpolizei und der Prüferin bestätigt. Danach war das in Rede stehende Fahrzeug beim Autohaus P ab dem zumindest bis zum abgestellt und wies dort einen Kilometerstand von 3.614 km auf. Daraus resultiert die Schlussfolgerung, dass die Bf. das am angeschaffte Neufahrzeug, trotz nicht erfolgter Zulassung, genutzt hatte.

Das Bundesfinanzgericht beurteilt die Aussage des Geschäftsführers der Bf., wonach er beim Kauf des y den Kilometerstand nicht geprüft habe, als nicht glaubhaft, zumal es den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht entspricht, dass ein Vertreter eines Unternehmens, das unter anderem mit Fahrzeugen handelt, sich im Zuge des Ankaufes eines Pkw y, s als Neufahrzeug (s. Rechnung vom ), nicht vergewissert, ob es sich auch  tatsächlich um ein Neufahrzeug gehandelt habe.

Ebenso wenig sind die durch keine Beweise untermauerten Angaben des Geschäftsführers der Bf. plausibel, wonach der Geschäftsführer der dd GmbH mit besagtem Fahrzeug gefahren sei, zumal in diesem Fall die an die Bf. adressierte Rechnung über ein Neufahrzeug mit Sicherheit nicht akzeptiert worden wäre.

Aus all dem sowie insbesondere aus den vorliegenden Unterlagen muss gefolgt werden, dass  die Bf. ein Neufahrzeug gekauft und ein Gebrauchtfahrzeug verkauft hat, ohne es als Vorführkraftfahrzeug angemeldet zu haben.

Die Tatsache, dass das Fahrzeug nicht zugelassen wurde und dass dieses buchhalterisch als Umlaufvermögen erfasst wurde, ändert nichts daran, dass die Bf. das Kfz im Anschaffungsjahr 2011 vor dessen Verkauf im Jahre 2012 zu anderen, nicht begünstigten Zwecken innerhalb oder außerhalb ihres Unternehmens verwendet hat. 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren als nicht für das Unternehmen ausgeführt, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung) Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträder stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zumindest 80% dem Zweck der Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Die in der genannten Bestimmung genannten Ausnahmetatbestände sind strikt auszulegen (Ruppe/Achatz, UStG 4. § 12 Tz 197), die Aufzählung der Kraftfahrzeuge, die vom Vorsteuerverbot ausdrücklich ausgenommen sind, ist taxativ.

Die steuerliche Vertretung der Bf. bringt vor, dass das Fahrzeug von vornherein für den Weiterkauf bestimmt gewesen wäre, weshalb es im Jahresabschluss als Umlaufvermögen ausgewiesen war. Eine zwischenzeitliche Anmeldung des Kraftfahrzeuges wäre nicht erfolgt, darüber hinaus sei der Handel mit Automobilien Unternehmensgegenstand der Bf.

Unbedenkliche Unterlagen bescheinigen allerdings, dass das Neufahrzeug zwischen dem Ankauf am und seiner Weiterveräußerung im Jahre 2012 gefahren wurde, zumal nach der Aktenlage feststeht, dass das Fahrzeug schon im Jahre 2011 einen Kilometerstand von 3.614 km aufwies.

Dies führt zur berechtigten Annahme, dass der streitgegenständliche Pkw im Jahre 2011 nicht ausschließlich dem Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung diente, sondern auch anderen Zwecken innerhalb oder außerhalb des Unternehmens der Bf. Da das Fahrzeug somit nicht ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt war, steht ein Vorsteuerabzug für die im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des Fahrzeugs stehenden Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht zu  (vgl. ).

Der Verwaltungsgerichtshof brachte im oben zitierten Erkenntnis ebenso zum Ausdruck, dass  der Begriff "ausschließlich" eindeutig ist: er besagt nichts anderes als ohne jede, also auch nur die geringste Ausnahme. 

Die Nutzung des Fahrzeugs im Streitjahr zu anderen und zwar nicht begünstigten "unternehmerischen" Zwecken kann demzufolge im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994 auch nicht nur in einem bestimmten Umfang toleriert werden, sondern muss als ausnahmslos interpretiert werden, weshalb der geltend gemachte Vorsteuerabzug  bei der Anschaffung im Jahre 2011 nicht zustand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, zumal die Frage des Vorsteuerabzuges bei Pkw nach der im Erkenntnis zitierten gesetzlichen Bestimmung und im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt wurde. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102741.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at