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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.03.2017, RV/7400026/2017

Haftung für Rückstände an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 12.05.0216 gegen den Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Abteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, vom , MA 6/ARL-955526/16 E, betreffend den Rückstand an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe je samt Nebenansprüchen, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der beschwerdegegenständliche Haftungsbescheid (übernommen am ) wurde erlassen wie folgt:

Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 ... wird (die Bf.) für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der J... GmbH, Adresse ... in der Höhe von EUR 3.416,43 für den Zeitraum Jänner 2014 bis Juni 2015 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung ... binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.

Gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes ... wird (die Bf.) für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der J... GmbH, Adresse ... in der Höhe von EUR 442,92 für den Zeitraum Jänner 2014 bis Juni 2015 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung ... binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird 

[Zitierungen § 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz
§ 6a Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz
§ 80 Abs. 1 BAO]

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum zur Zahl ... wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung ist durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt.

Die Bf. ist seit im Firmenbuch als Geschäftsführerin der oben angeführten Gesellschaft eingetragen und hat weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.

Sie hat somit die ihr als Geschäftsführerin der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und ist daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.

Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf besteht, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.

Der Rückstand setzt sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rückstand
Zeitraum
Betrag in EUR
Kommunalsteuer
01 - 12/2014
149,39
Kommunalsteuer
01 - 06/2015
3.202,98
Säumniszuschlag
01 - 06/2015
64,06
Dienstgeberabgabe
01 - 12/2014
46,00
Dienstgeberabgabe
01 - 06/2015
389,14
Säumniszuschlag
 
7,78
Summe
 
3.859,35

Die Beschwerde wurde erhoben wie folgt:

1. Nichtberücksichtigung einer allfälligen Deckung durch die Masse - Beendigung des Insolvenzverfahrens ist abzuwarten

Über die betreffende Gesellschaft ist unter HG Wien ... ein Insolvenzverfahren in Anhängigkeit, welches allerdings noch nicht abgeschlossen wurde.

Die Haftung des Geschäftsführers für Abgaben ist dem Grunde nach eine Ausfallshaftung, sie setzt die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner voraus. Es entspricht daher dem Gesetz, dass diese Haftung erst dann geltend gemacht werden kann, wenn Kenntnis über das Ausmaß der Uneinbringlichkeit besteht. Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses kenn nicht zwingend auf die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim Primärschuldner geschlossen werden (VwGH 2002/14/0123).

Festzuhalten ist, dass über die Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, das Konkursverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist.

Eine Haftung der Einschreiterin käme grundsätzlich nur für jenen Betrag überhaupt in Betracht, der nicht von der Gemeinschuldnerin eingebracht werden könnte. Es ist daher zunächst - um überhaupt über eine Haftung der Vertreterin entscheiden zu können - die Beendigung des Insolvenzverfahren abzuwarten.

2. Keine Erwägungen zu einer allfälligen Fahrlässigkeit der Einschreiterin

Verwiesen wird in dem bekämpften Bescheid ausschließlich auf die Bestimmungen des § 9 BAO.

Ausführungen dazu, welche schuldhaften Pflichtverletzungen der Einschreiterin hinsichtlich des Umstands der aushaftenden Beiträge anzulasten wären, erstattet das Schreiben nicht.

Es ist die ständige Rechtsprechung entgegenzuhalten, dass der Vertreter nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe haftet, sondern nur in jenem Umfang, dem keine Kausalität zwischen einer allfälligen schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Versicherungsbeiträgen besteht (etwa Erkenntnis vom , 2001/14/0176).

Grundsätzlich ist sohin festzuhalten, dass eine Haftung nur bis zu jenem Ausmaß besteht, welchem eine angebliche Pflichtverletzung ursächlich für den hier behandelten Abgabenausfall gewesen ist. Es wurde bislang nicht einmal ausgeführt, welche Pflichtverletzung der Einschreiterin anzulasten sei, noch ein Kausalitätsverhältnis hergestellt.

Grundsätzlich obliegt es jedenfalls der Behörde zumindest darzutun
a) welche konkrete Pflichtverletzung der Vertreter gesetzt hätte und
b) in welchem Ausmaß diese zum entstandenen Abgabenausfall geführt hätte.

Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (siehe etwa das Erkenntnis vom , 2000/14/0149, und vom , 91/13/0037).

Zusammengefasst ist daher keine Sachverhaltsgrundlage für eine Haftung der Einschreiterin gegeben, da sich die Haftung aus den getroffenen Ausführungen - letztlich nur lapidare Zitate der Gesetzesstellen - schlicht nicht ableiten lässt.

Aus diesen Gründen werden gestellt die Anträge, den bekämpften Bescheid aufzuheben bzw. zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
 

Am 10. Juni 1016 richtete die Magistratsabteilung 6 folgendes Schreiben an die Bf.:

Auf Grund Ihrer Beschwerde vom werden Sie eingeladen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens der Magistratsabteilung 6 ... eine monatliche Aufschlüsselung der abgegebenen Jahreserklärungen Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für das Jahr 2014, sowie eine gegliederte Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum Jänner 2014 bis Juni 2015 vorzulegen.

Die Liquiditätsaufstellung hat für den genannten Betrachtungszeitraum und auf die Fälligkeit bezogen folgende Angaben zu enthalten, wobei der jeweilige Betrachtungszeitraum zwischen dem Entstehen der einzelnen Abgabe bis zu deren Fälligkeit fällt:

  • Eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen (fällt zwischen 16. des Vormonats und 15. des Fälligkeitsmonats) und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit

  • einer Auflistung aller Zahlungen (inklusive Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bzw. Zug-um Zug-Geschäfte) und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum (fällt zwischen 16. des Vormonats und 15. des Fälligkeitsmonats) und

  • eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag (15. des Fälligkeitsmonats).
    (Beispiel: Der Betrachtungszeitraum 'Mai 2011' ist der Zeitraum vom bis einschließlich .)

Eine korrekte Aufstellung der Verbindlichkeiten, der neu entstandenen Verbindlichkeiten sowie deren Abstattungsbeträge hat nach den jeweiligen Fälligkeiten alle Gläubiger - einzeln und mit Angabe des Namens - und Beträge zu enthalten (z.B. Lieferverbindlichkeiten, Miete, Pacht, Gas, Strom, Wasser, Versicherungen, Löhne und Gehälter, Gebietskrankenkasse, Finanzamt, etc.)

Als Musterbeispiel wird folgende Tabelle, die eine korrekte Abfolge einer Aufstellung für den Monat Jänner 2011 mit 2 fiktiven Verbindlichkeiten enthält, dargestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gläubiger
Firmenname
Verbindlichkeiten
neu entstandene Verbindl. von
bis
Zahlung von Verbindl. von
bis
Stand
Verbindlichkeiten
Wien Energie
€ 5.000,00
€ 2.000,00
€ 2.500,00
€ 4.500,00
Steuerberater
€ 3.500,00
€ 2.000,00
€ 500,00
€ 5.000,00

Darüber hinaus ist eine Aufstellung der liquiden Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag (15. des Folgemonats) beizubringen. Weiters hat die Liquiditätsaufstellung eine Quotenberechnung zu enthalten. Die Liquiditätsaufstellung samt Quotenberechnung muss für die Behörde rechnerisch nachvollziehbar und aussagekräftig sowie durch entsprechende Unterlagen belegt sein.

Dieses Schreiben wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter am übernommen (Übernahmebestätigung).

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde (am ) mit folgender Begründung erlassen:

[Zitierung folgender Bestimmungen:
§ 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993
§ 6a Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz
§ 80 Abs. 1 BAO]

Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.

Voraussetzungen für die Haftung sind also:

Die Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.

Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest.

Weiters steht unbestritten fest, dass die Bf. als Geschäftsführerin der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört.

Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind.

Es ist ferner Aufgabe des Vertreters nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Die Bf. bringt im Wesentlichen in ihrer Beschwerde vor, dass über die betreffende Gesellschaft unter HG Wien ... ein Insolvenzverfahren in Anhängigkeit sei, welches allerdings noch nicht abgeschlossen wurde.
Die Haftung der Geschäftsführerin für Abgaben sei dem Grunde nach eine Ausfallshaftung und setze die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin voraus. Es entspräche daher dem Gesetz, dass diese Haftung erst dann geltend gemacht werden könne, wenn Kenntnis über das Ausmaß der Uneinbringlichkeit bestehe. Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses könne nicht zwingend auf die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der Primärschuldnerin geschlossen werden.
Eine Haftung der Einschreiterin käme grundsätzlich nur für jenen Betrag überhaupt in Betracht, der nicht von der Gemeinschuldnerin eingebracht werden könne. Es sei daher zunächst - um überhaupt über eine Haftung der Vertreterin entscheiden zu können - die Beendigung des Insolvenzverfahrens abzuwarten. Außerdem wurde vorgebracht, dass der Einschreiterin hinsichtlich des Umstandes der aushaftenden Beiträge keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten wäre. Eine Haftung könne nur bis zu jenem Ausmaß bestehen, in welchem eine angebliche Pflichtverletzung ursächlich für den hier behandelten Abgabenausfall gewesen sei.

Diesem Vorbringen wird nochmals, wie bereits im Haftungsbescheid vom festgestellt, entgegengehalten, dass gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG die GmbH durch die Geschäftsführerin gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Mit der Bestellung zur Geschäftsführerin wird auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übernommen. Die schuldhafte Pflichtverletzung der ihr gemäß § 80 BAO auferlegten Pflichten ist im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, dass die Bf. es unterlassen hat, für die termingemäße Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Es ist daher die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht gegeben. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft mangels anderweitiger Bestimmungen durch sämtliche Geschäftsführer vertreten.

Laut § 6a Kommunalsteuergesetz ist nicht mehr die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Haftung, sondern der Umstand, dass die Abgabe bei der Abgabepflichtigen "nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann". Die Einbringlichkeit bei der Abgabenschuldnerin muss lediglich mit Schwierigkeiten verbunden, die Einbringung bei der Abgabenschuldnerin also im Vergleich zu einer durchschnittlichen Einbringung bloß erschwert sein, wie insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. Ob der Konkurs selbst von der Vertreterin schuldhaft herbeigeführt wurde, ist nicht von Belang (Erkenntnis des ).

Dem Beschwerdevorbringen auf ein Zuwarten auf den Abschluss des Konkursverfahrens kann nicht gefolgt werden. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH kann entsprechend der anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften, allein auf Grund der Tatsache eines anhängigen Konkursverfahrens davon ausgegangen werden, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände bei der Primärschuldnerin nicht oder zumindest nur erschwert einbringlich sind. Laut Auszug aus der Ediktsdatei vom ist der Abschluss des Konkursverfahrens und die Schlussrechnung des Masseverwalters noch nicht rechtskräftig bestätigt. Ein Zuwarten bis zum Abschluss des Konkursverfahrens ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann von der Abgabenbehörde daher auch nicht verlangt werden.

Bemerkt wird, dass die Inanspruchnahme der Haftungspflichtigen allerdings insofern eingeschränkt wird, als die Abgabenbehörde die offene Abgabenschuld nur einmal tatsächlich erhalten kann.

Zum Vorbringen der Gläubigergleichbehandlung wird entgegengehalten, dass nach dem Gleichheitsgrundsatz die Bf. vorhandene Mittel zwar nicht in erster Linie zur Begleichung der Abgabenschulden zu verwenden hat, sie darf allerdings auch nicht den Abgabengläubiger schlechter behandeln als alle anderen Gläubiger; sie darf also nicht andere Verbindlichkeiten vor den Abgabenschulden erfüllen. Sind zwar Geldmittel vorhanden, reichen sie aber nicht zur Deckung aller fälligen Verbindlichkeiten aus, müssen - damit dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen wird - alle Verbindlichkeiten anteilig im gleichen Verhältnis erfüllt werden (, 82/14/0070-0072).

Von einer anteiligen Begleichung kann nicht gesprochen werden, wenn z.B. die Löhne zur Gänze ausbezahlt werden und die Abgaben nicht entrichtet werden, denn zur Vermeidung eines haftungsrelevanten Verschuldens hätten die anfallenden Abgabenverbindlichkeiten zumindest anteilig entrichtet werden müssen und die Löhne nur in entsprechend geringerem Ausmaß ausbezahlt werden dürfen (; , 99/14/0040).

Im gegenständlichen Fall wurden laut Aktenlage zwar die Löhne und Gehälter im Haftungszeitraum ausbezahlt, die damit fälligen Abgaben wurden jedoch von der Bf. nicht entrichtet. Durch die Schlechterstellung des Abgabengläubigers hat (die Bf.) somit ihre Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger verletzt.

Die Bf. wurde außerdem mit Schreiben vom aufgefordert, zum Nachweis dafür, dass sie den Abgabengläubiger nicht benachteiligt hat, monatliche Liquiditätsaufstellungen vorzulegen. Dieser Aufforderung ist sie jedoch nicht nachgekommen.

Einen Nachweis, dass die Entrichtung der aushaftenden Abgaben nicht möglich gewesen sei, hat (die Bf.) nicht erbracht.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom ist die Auffassung einer Geschäftsführerin, sie hafte nur in der Höhe jenes anteiligen Kommunalsteuerbetrages, den sie bei Wahrung der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte entrichten müssen, unrichtig. Vielmehr haftet die Vertreterin bei einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot für die in Betracht kommenden Abgaben zur Gänze (98/13/0103).

Die Bf. hat in ihrer Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihr die Erfüllung ihrer Pflichten unmöglich war.

Die Pflichtverletzung der Bf. ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Bf. hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird.

Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 


Der Vorlageantrag wurde ohne Erstattung eines weiteren Vorbringen eingebracht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 KommStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem u.a Lohnzahlungen gewährt worden sind.

Gemäß § 6a KommStG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (LGBl für Wien Nr. 17/1970) idgF hat der Dienstgeber für das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichten.

Die Abgabe beträgt gemäß § 5 Dienstgeberabgabegesetz, LGBl für Wien Nr. 17/1970, für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 2 Euro.

Der Abgabepflichtige hat gemäß § 6 Abs. 1 Dienstgeberabgabesetz bis zum 15. Tag jedes Monats die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.

Gemäß § 6a Dienstgeberabgabegesetz haften die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß.

Gemäß § 3 Abs. 1 BAO sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes u.a. die Nebenansprüche aller Art.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften gemäß § 9 Abs. 1 BAO neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (vgl. ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Vertreter iSd § 80 Abs. 1 BAO darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. ). Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts anderes (vgl. ).

Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (vgl. ; ).

Unbestritten ist, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes W. vom Datum, ... , über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die im § 6a KommStG und in § 6a Dienstgeberabgabegesetz als typischer Fall einer erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung ist somit jedenfalls erfüllt.

Das Insolvenzverfahren ist am heutigen Tag nicht abgeschlossen (Firmenbuchabfrage vom ).

Unbestritten ist auch, dass die Bf. seit als Alleingeschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen war.

Damit hatte die Bf. für die ordnungsgemäße Berechnung und Entrichtung der beschwerdegegenständlichen Abgaben zu sorgen.

Sie haftet daher für die die von ihr vertretene Gesellschaft betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihr auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Auf das oben wiedergegebene Schreiben vom 10. Juni 1016, übernommen am , reagierte die Bf. nicht.
In der Folge reagierte die Bf. auch im - ohne weitere Begründung eingebrachten - Vorlageantrag auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht.
Unterließ es die Bf. sich mit dem Inhalt der Beschwerdevorentscheidung auseinanderzusetzen (einer solchen kommt auch die Wirkung eines Vorhaltes zu), fällt dies ihr zur Last.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400026.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at