Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.03.2017, RV/7106202/2016

Festsetzung von Säumniszuschlägen wegen vor Konkurseröffnung fälligen Konkursforderungen auch im Konkurs zulässig

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7106202/2016-RS1
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgabe maßgeblichen Fälligkeitstages. Eine solchermaßen eingetretene Verpflichtung erlischt nicht dadurch, dass in der Folge das Konkursverfahren über das Vermögen des Abgabenschuldners eröffnet wird. Vielmehr kann sie auch nach diesem Zeitpunkt bescheidmäßig geltend gemacht werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Säumniszuschlagspflicht vor Konkurseröffnung zutreffen ( mit Hinweis auf ). Nur dann, wenn die Fälligkeit einer vor Konkurseröffnung entstandenen Abgabenschuldigkeit nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eintritt, kann bei einer verspäteten Entrichtung keine Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages entstehen, weil diesfalls die insolvenzrechtlichen Fälligkeitsregelungen den abgabenrechtlichen Vorschriften vorgehen. Liegt die Fälligkeit der Abgaben noch vor der Konkurseröffnung, sind jedoch die abgabenrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Rechtsanwalt RA-1, Adresse-1, als Masseverwalter im Konkurs der GmbH-1, Adresse-2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 349,42 fest, da die Umsatzsteuer 12/2013 mit einem Betrag von € 17.471,16 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden sei.

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) aus, dass die GmbH-1 die sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 12/2013 ergebende Zahllast nicht zum Fälligkeitstag entrichtet habe.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum-1 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und der Bf. zum Masseverwalter bestellt worden.

Der Säumniszuschlagsbescheid werde in allen Punkten angefochten.

Nach herrschender Meinung sollten Säumniszuschläge die rechtzeitige Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherstellen. Sie hätten weder den Charakter eines Schadenersatzes noch einer Verzinsung, denn die Dauer des Verzuges sei für die Höhe des Säumniszuschlages nicht maßgeblich (vgl. mwN Kristen, Säumniszuschläge und Masseunzulänglichkeit, ZIK 2004/42).

Nach § 217 Abs. 4 lit. d BAO seien Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt sei. Infolge Konkurseröffnung vom Datum-1 sei die Einhebung der Zahllast aus der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2013 von der Einhebung quasi ausgesetzt, da es sich dabei um eine Konkursforderung handle.

Hinsichtlich dieser Konkursforderung sei erst mehr als zwei Jahre nach deren Fälligkeit ein erster Säumniszuschlag verhängt worden. Der Säumniszuschlag könne seinen Zweck, nämlich die fristgerechte Tilgung der Abgabenschuldigkeiten, nicht mehr sicherstellen, da es sich um eine Konkursforderung handle, welche nur quotenmäßig zu befriedigen sei, weshalb die Festsetzung des Säumniszuschlages in rechtswidriger Weise erfolgt sei.

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Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten seien, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Der erste Säumniszuschlag betrage 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Die Umsatzsteuer 12/2013 in der Höhe von € 17.471,16 sei am fällig gewesen. Somit sei die Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer vor Konkurseröffnung (Datum-1) eingetreten.

Da diese Forderung vor Konkurseröffnung fällig geworden sei, sei auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen eingetreten, weshalb der angefochtene Bescheid zu Recht bestehe.

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Der Bf. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und verwies auf die bisherigen Ausführungen. Ergänzend brachte er vor, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspreche, dass Säumniszuschläge nicht vorzuschreiben seien, wenn die nicht rechtzeitig entrichtete Abgabe eine Konkursforderung darstelle, welche erst im Zuge des Konkursverfahrens nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Vorschriften befriedigt werden dürfe (vgl. ; ).

Aus diesen Gründen halte er den Antrag vom , der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom über die Festsetzung eines Säumniszuschlages ersatzlos zu beheben, unverändert aufrecht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Die Einbringung fälliger Abgaben kann gemäß § 231 Abs. 1 BAO ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können. Das gleiche gilt, wenn der für die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag stehen würde.

Festgestellt wird, dass die bereits am fällige Umsatzsteuer 12/2013 mit einer Zahllast von € 17.471,16 auf dem Abgabenkonto aufgrund einer Voranmeldung am verbucht wurde und zu diesem Zeitpunkt in dieser Höhe aushaftend war.

Da über das Vermögen der GmbH-1 am Datum-1 das Konkursverfahren eröffnet wurde, wurde die Umsatzsteuer 12/2013 (unter anderem) als Konkursforderung angemeldet und haftete im Gegensatz zur Behauptung des Bf. zum Zeitpunkt der Vorschreibung des angefochtenen Säumniszuschlages vom am Abgabenkonto noch unberichtigt aus.

Da die Umsatzsteuer 12/2013 erst am gemäß § 231 Abs. 1 BAO von der Einbringung ausgesetzt wurde, konnte die Bestimmung des § 217 Abs. 4 lit. d BAO, wonach im Falle der Aussetzung der Einbringung ein Säumniszuschlag nicht vorzuschreiben ist, im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Bf. keine Anwendung finden.

Auch aus dem Einwand des Bf., dass der Säumniszuschlag seinen Zweck der Sicherstellung der fristgerechten Tilgung der Abgabe nicht mehr erfüllen könne, da die Umsatzsteuer 12/2013 als Konkursforderung nur mehr quotenmäßig zu befriedigen sein werde, lässt sich nichts gewinnen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung entsteht, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgabe maßgeblichen Fälligkeitstages. Eine solchermaßen eingetretene Verpflichtung erlischt nicht dadurch, dass in der Folge das Konkursverfahren über das Vermögen des Abgabenschuldners eröffnet wird. Vielmehr kann sie auch nach diesem Zeitpunkt bescheidmäßig geltend gemacht werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Säumniszuschlagspflicht vor Konkurseröffnung zutreffen ( mit Hinweis auf ).

Die Konkurseröffnung stand dem mit dem angefochtenen Bescheid vom festgesetzten Säumniszuschlag daher nicht entgegen.

Dem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass nur dann, wenn die Fälligkeit einer vor Konkurseröffnung entstandenen Abgabenschuldigkeit nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eintritt, bei einer verspäteten Entrichtung keine Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages entstehen kann, weil diesfalls die insolvenzrechtlichen Fälligkeitsregelungen den abgabenrechtlichen Vorschriften vorgehen. Liegt die Fälligkeit der Abgaben noch vor der Konkurseröffnung, sind jedoch die abgabenrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

Unbestritten ist, dass die zuschlagsauslösende Abgabe (Umsatzsteuer 12/2013) vor Konkurseröffnung entstand () und zum vor Konkurseröffnung (Datum-1) liegenden Fälligkeitstermin () nicht entrichtet wurde.

Die Abgabenbehörde ist bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages von Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens - verpflichtet. Die Festsetzung der Säumniszuschläge erweist sich daher aus den vorgenannten Überlegungen als rechtmäßig, sodass das Beschwerdebegehren als unbegründet abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 231 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106202.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at