Steuerfreiheit von Zuwendungen gemäß § 3 Abs.1 Z 6 EStG 1988
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache XY, vertreten durch PKF Corti & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Andreas-Hofer-Platz 17, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend Einkommensteuer 2007 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe:
Laut Kaufvertrag vom (Punkt 1.) hat die Beschwerdeführerin (Bf.) von der Marktgemeinde W ein Grundstück um einen "symbolischen Kaufpreis von 1 Euro" erworben. Unter Punkt 2. des Vertrages wird festgestellt, dass "sich die Käuferin verpflichtet, auf dem Kaufobjekt ein Pflegeheim zu errichten und die Marktgemeinde W diese Absicht dadurch fördert, dass sie keinen ortsüblichen Kaufpreis für das Kaufobjekt verlangt. Für den Fall, dass die Bf. das Pflegeheim innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab Übergabsstichtag (), nicht fertiggestellt hat, ist der Kaufvertrag wieder aufgehoben und ist das Kaufobjekt wieder der Verkäuferin in ihr Eigentum zurückzuübertragen".
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Überlassung dieses Grundstücks um den "symbolischen Kaufpreis von 1 Euro", das von der Marktgemeinde W zuvor um 140.980 € erworben worden ist, eine steuerfreie Subvention im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 darstellt.
Nach Ansicht des Betriebsprüfers, dem sich das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 anschloss, war die Leistung der Gemeinde mit der Errichtung des Pflegeheimes derart verknüpft, dass von einer Gegenleistung auszugehen war und deshalb – unter Bedachtnahme auf die in einem vergleichbaren Fall ergangene VwGH-Judikatur () - keine steuerfreie Subvention gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 vorgelegen sei.
Dem trat die Bf. in ihrer Berufung (nunmehr: Beschwerde) entgegen, indem sie den Ablauf des Erwerbsvorganges von Beginn der Kaufverhandlungen an bis zum Gemeinderatsbeschluss schilderte, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass die Finanzierung des Grundstücks durch die Gemeinde zwar auf ihren Wunsch erfolgt sei, die Finanzierung aber keine Bedingung für den Bau des Pflegeheimes gewesen sei. Bevor die Gemeinde überhaupt involviert gewesen sei, habe ihr Berater bereits Verhandlungen mit dem (ursprünglichen) Grundstückseigentümer hinsichtlich des Verkaufes und des Kaufpreises der Liegenschaft geführt. Auch die Bedarfsprüfung für das Pflegeheim sei bereits Mitte Jänner 2007 abgeschlossen gewesen. Im Gemeinderatsprotokoll werde nur vom "Wunsch" und nicht von einer "Bedingung" ihres Beraters gesprochen und auch andere von ihrem Berater betreute Objekte wären trotz Absage durch die Gemeinde errichtet worden. Aus all diesen Umständen gehe hervor, dass sie das Pflegeheim auch ohne Zuwendung der Gemeinde jedenfalls errichtet hätte. Dies zeige auch die Relation der Gesamtkosten desProjektes (rund 1,1 Mio. €) zum relativ geringen Kaufpreis des Grundstücks von rund 141.000 €. Das von der Abgabenbehörde für ihren Standpunkt herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/14/0071, sei daher schon auf Sachverhaltsebene mit ihrem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Auch im Umsatzssteuerrecht stelle die bloße Verpflichtung, die Subventionsbedingungen und -auflagen einzuhalten, keine Gegenleistung dar.
Mit dem - von der Bf. beim VwGH angefochtenen - Erkenntnis vom , Zl. RV/2100271/2013, vertrat das Bundesfinanzgericht (BFG) unter Bezugnahme auf die VwGH-Judikatur vom , 95/14/0071, die Rechtsauffassung, dass die Überlassung dieses Grundstücks keine steuerfreie Subvention gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 darstelle.
Diese Rechtsauffassung des BFG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem nunmehr ergangenen Erkenntnis vom , Ra 2015/15/0027, nicht geteilt und darin ausgeführt, dass er "die dem Erkenntnis vom , 95/14/0071, zu Grunde liegende Auffassung der Entgeltlichkeit von Subventionen vor dem Hintergrund des UStG 1994 nicht mehr aufrecht" halte.
Zur näheren Begründung wird auf ein Erkenntnis des , verwiesen, wonach "dem Förderungsbeitrag, den eine Gemeinde einem Facharzt anlässlich der Errichtung einer Facharztpraxis in der Gemeinde zur Verfügung stellt, ein Entgeltscharakter fehlt; nichts anderes könne für den gegenständlichen Fall gelten":
So sei in der "Errichtung des Pflegeheimes keine Gegenleistung der Zuschussempfängerin zu erblicken, weil eine betriebliche Zweckwidmung gerade die Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist. Durch die Errichtung eines Pflegeheimes wird der Gemeinde kein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt, wie es beispielsweise der Fall wäre, wenn mit der Zuwendung das Recht der Gemeinde verbunden wäre, Leistungen des Zuschussnehmers zu begünstigten Bedingungen in Anspruch nehmen zu können".
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 34/2010 sindZuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7), wenn sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden, von der Einkommensteuer befreit."
Begünstigt ist auch die Zuwendung des Wirtschaftsgutes selbst (vgl. Mayr/Hayden in Doralt et al, EStG18, § 3 Tz 57).
Nicht unter den Begriff Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 fallen Leistungen der im Gesetz genannten Körperschaften, wenn diese Leistungen des Empfängers in der Weise verknüpft sind, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellen, wenn sie also Entgeltcharakter haben (vgl. Fuchs in Hofstätter /Reichel, EStG, § 3 Tz 14).
Wie sich aus obiger Sachverhaltsdarstellung ergibt, hat der VwGH im gegenständlichen Fall () in der Überlassung des Grundstückes zur Errichtung eines Pflegeheimes den Entgeltcharakter verneint.
Somit war im nunmehr fortgesetzten Verfahren vor den BFG der Beschwerde Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Rechtsfrage im gegenständlichen Fall durch das VwGH-Erkenntnis vom , Ra 2015/15/0027, geklärt worden ist, ist eine Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100297.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at