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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.02.2017, RV/2100180/2017

Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch örtlich unzuständiges Finanzamt nach einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes B vom betreffend die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend die Beschwerden vom gegen die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2011-2014 vom werden wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die beschwerdeführende GesmbH hat ihren Sitz laut Firmenbuch in der politischen Gemeinde A. Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung wurde vom Finanzamt B festgestellt, dass der „operative“ Teil des Geschäftsführerbezuges samt Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe einbezogen wurde. Das Finanzamt B folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ die angefochtenen Bescheide.

In den nach Verlängerung der Frist zur Einbringung von Beschwerden beim Finanzamt B erhobenen Beschwerden wird zusammengefasst bestritten, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien. Im Bericht gemäß § 150 BAO der Außenprüfung vom betreffend Mag. C sei festgestellt worden, dass die Geschäftsführerbezüge des Mag. C zwingend in einen operativen und einen nicht operativen Anteil aufzuteilen seien. Unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben seien lediglich Euro 20.000,- gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 zu versteuern.

Mit der daraufhin vom Finanzamt Graz-Stadt erlassenen abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurden die Beschwerden vom , eingegangen beim Finanzamt B am , als unbegründet abgewiesen.

In den in der Folge eingebrachten Vorlageanträgen verwies die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in der Beschwerde.

Das Finanzamt Graz-Stadt legte mit Vorlagebricht vom auf Grund der beim Finanzamt Graz-Stadt eingebrachten Vorlageanträge die Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 AVOG 2010 ist Betriebsfinanzamt das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, …, ihren inländischen Sitz hat oder hatte.
Gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 AVOG 2010 ist das Betriebsfinanzamt zuständig für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 Familienlastenausgleichgesetz 1967).

Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz laut Firmenbuch in der politischen Gemeinde A. Nachdem A im Bereich des Finanzamtes B liegt, wird das Finanzamt B nach § 21 Abs. 1 AVOG 2010 zum Betriebsfinanzamt bestimmt.

Gemäß § 10a Abs. 3 AVOG 2010-DV idF BGBl II 2015/346 ab , können die mit der Durchführung von gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben (§§ 86 ff des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der geltenden Fassung) betrauten Organe der Finanzämter Wien 1/23, Wien 12/13/14 Purkersdorf, Lilienfeld St. Pölten, Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch diese Tätigkeit einschließlich der Auswahl der zu prüfenden Fälle für jedes Finanzamt im Bereich des Landes, in dem diese Finanzämter ihren Sitz haben, diese Tätigkeit ausüben, sowie mit diesen Prüfungen zusammenhängende Bescheide erlassen, sofern hiefür nicht das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zuständig ist. Diese Finanzämter dürfen solche Bescheide auch dann erlassen, wenn die Prüfung durch einen Krankenversicherungsträger durchgeführt wird. Weiters dürfen sie im Beschwerdeverfahren betreffend von ihnen erlassene Bescheide tätig werden.

Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt B nach Durchführung der GPLA als Betriebsfinanzamt die angefochtenen Bescheide erlassen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde hingegen vom Finanzamt Graz-Stadt erlassen. Wie aus dem bereits zitierten § 10a Abs. 3 AVOG 2010-DV ersichtlich, können die mit der Durchführung von gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben betrauten Organe des Finanzamtes Graz-Stadt die Tätigkeit einer GPLA für jedes Finanzamt im Bereich des Landes, in dem diese Finanzämter ihren Sitz haben, ausüben, sowie mit diesen Prüfungen zusammenhängende Bescheide erlassen. Weiters dürfen sie im Beschwerdeverfahren betreffend von ihnen erlassene Bescheide tätig werden.

Offensichtlich zur Klarstellung wird in § 10a Abs. 8 AVOG 2010-DV ergänzend bestimmt:
"Werden Organe eines Finanzamtes nach Abs. 1 bis 4 für ein anderes Finanzamt tätig, so ist ihr Handeln dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzurechnen."

Das bedeutet, wenn Organe des Finanzamtes Graz-Stadt für das Finanzamt B tätig werden, ist deren Handeln dem Finanzamt B zuzurechnen. Das Finanzamt Graz-Stadt hat die Beschwerdevorentscheidungen vom jedoch im eigenen Namen erlassen.

Diese Vorgangsweise des Finanzamtes Graz-Stadt ist nicht nur mit dem dargestellten Regelungsgefüge des AVOG und der AVOG-DV nicht in Einklang zu bringen, sondern widerspricht eindeutig auch der BAO. In § 262 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2013/14 wird bestimmt:
"Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen."

Da die Beschwerdevorentscheidung vom damit von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, musste sie als rechtwidrig ergangen aufgehoben werden.

Gemäß § 264 Abs. 7 BAO idgF scheidet durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

Die Beschwerden vom gegen die Bescheide vom betreffend die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 sind damit wieder unerledigt. Nach der geltenden Rechtslage (§ 262 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2013/14) hat das Finanzamt verpflichtend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Es wird somit das Finanzamt B mit Beschwerdevorentscheidung über die gegenständlichen Beschwerden zu entscheiden haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem sich die Rechtsfolge der örtlichen Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen unmittelbar aus dem Gesetz bzw. einer Verordnung ergibt und somit die Beschwerden insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme aufgeworfen werden und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden bzw. nicht erkennbar sind, war die Einbringung einer Revision als unzulässig zu beurteilen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100180.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at