Nichtzuständigkeit des BFG wegen rechtswidrig unterlassener BVE
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Steuerberatung, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , 68 322/1188, BV32, betreffend Umsatzsteuer (Vorsteuererstattung 2013) beschlossen:
Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom gewährte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (BF) die Vorsteuererstattung mit dem eingeschränkten Betrag von € 1.579,94.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom und wurde die gesamte Vorsteuer laut Antrag vom begehrt mit ausführlicher Begründung.
In der Beschwerde wurde nicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet, noch wurde in der Beschwerde die Verfassungswidrigkeit einer anzuwendenden Bestimmung oder Gesetzwidrigkeit einer Verordnung behauptet.
Es wurde lediglich ein Antrag gemäß § 272 BAO auf Entscheidung durch den Senat und gemäß § 274 BAO auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Diese Beschwerde legte die belangte Behörde mit Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht vor und räumte im Ergebnis ein, dass eine teilweise Stattgabe nach dem Sachverhalt denkbar wäre. Eine Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde nicht erlassen.
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz obliegen dem Bundesfinanzgericht (unter anderem) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs. 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs. 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4).
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 265 Abs. 1 BAO die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
In der von der belangten Behörde vorgelegten Bescheidbeschwerde vom wurde kein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt. Der Antrag gemäß § 272 BAO auf Entscheidung durch den Senat, ist kein ausdrücklicher Antrag auf Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung, sondern betrifft die Art des Verfahrens, das vor dem BFG (bereits in der Beschwerde) beantragt werden kann.
Es wurde auch nicht lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Der angefochtene Bescheid wurde auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig für eine Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde ().
Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegens eines entsprechenden Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht.
Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.
Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festzustellen und das Beschwerdeverfahren zu beenden. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen (insbesondere ist auch die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen) und im Falle eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei die Beschwerde samt Akten dem Verwaltungsgericht gemäß § 265 f BAO (erneut) vorzulegen.
Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat (§ 272 BAO) bezieht sich ausschließlich auf die Erledigung von Beschwerden. Da mit dem gegenständlichen Beschluss (noch) nicht über die Beschwerde, sondern zunächst nur über die Zuständigkeit abgesprochen wird, ist trotz des Antrages gemäß § 272 BAO eine Entscheidung durch den Einzelrichter zulässig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung kann in diesem Fall ebenso unterbleiben (vgl. ).
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus der Bestimmung des § 262 Abs. 1 BAO ergibt, das Nichtvorliegen eines der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestandes eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und schließlich die nicht vorhandene Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes () entspricht, war die Revision nicht zuzulassen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 272 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101058.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at