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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2017, RV/3100012/2016

Abweisung eines Antrages auf Vergütung von Normverbrauchsabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerde­sache B gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Abweisung eines Antrages auf NoVA-Rückvergütung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erklärung über die Normverbrauchsabgabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Vergütung von € 1.100,00 an Normverbrauchsabgabe für ein Motorrad der Marke C, Baujahr 2010, Fahrgestellnummer D. Als Grund für die Rückerstattung wurde angeführt, dass dieses Motorrad als „Ringmotorrad“ verwendet und nicht mehr zum Verkehr zugelassen werde.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Landeck Reutte diesen Antrag abgewiesen.

Begründend wurde unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 Z. 1 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG 1991) im Wesentlichen ausgeführt, das gegenständliche Motorrad sei bereits in Österreich zum Verkehr zugelassen gewesen. Rückvergütet könnten Abgaben nur dann werden, wenn diese zwar anlässlich der Lieferung entrichtet wurden, die Lieferung aber keine Zulassung zur Folge hatte.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei beim Finanzamt die Auskunft gegeben worden, dass eine Rückvergütung in einem derartigen Fall möglich sei.

Ferner sei laut § 12 NoVAG 1991 folgende Definition angeführt: „Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn 1. feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt.“ Diese Festlegung sei im Fall des Beschwerdeführers anzuwenden. Ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug sei umgebaut worden und könne nur mehr auf Rennstrecken (nicht öffentlichen Straßen) betrieben werden und somit komme die Zulassung nicht mehr in Betracht. Die Definition „nicht mehr“ würde sehr deutlich implizieren, dass ein Fahrzeug bereits zugelassen gewesen sein könne.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt Landeck Reutte diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dazu begründend im Wesentlichen ausgeführt, das gegenständliche Motorrad sei am von der Firma E um € 10.000,00 erworben worden. Es sei am zum Verkehr zugelassen und am abgemeldet worden. Am sei es erneut zum Verkehr zugelassen und mit aufgrund der ausschließlichen Verwendung als „Ringmotorrad“ abgemeldet worden.

Der Beschwerdeführer würde vermeinen, dass ein Vergütungsanspruch auch dann bestehe, wenn eine neuerliche Zulassung tatsächlich nicht mehr in Betracht komme. Aus den dem Antrag beigelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass das gegenständliche Motorrad bereits in Österreich zum Verkehr zugelassen worden war. Damit würde eine Vergütung nicht in Betracht kommen. Die Formulierung in der gesetzlichen Bestimmung, wonach ein Vergütungsantrag dann gestellt werden könne, wenn eine Zulassung nicht mehr in Betracht komme, sei in Zusammenhang mit § 1 Z. 1 NoVAG 1991 zu sehen: steuerbar sei die Lieferung eines bisher im Inland noch nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges. Rückvergütet könnten daher Abgaben nur dann werden, wenn diese zwar anlässlich der Lieferung entrichtet wurden, die Lieferung aber keine Zulassung zur Folge hatte.

Zum Beschwerdevorbringen, dass die Vergütung durchzuführen wäre, weil die Behörde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hätte, indem sie ihm eine falsche Auskunft erteilt hätte, wurde unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, Auskünfte seien Wissenserklärungen, somit keine Bescheide und damit grundsätzlich nicht rechtlich bindend im Sinne eines Bescheides. Aus einer angeblich bzw. vermeintlich unrichtigen Vorgangsweise der Abgabenbehörde könne der Abgabepflichtige auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine Rechte ableiten; die Abgabenbehörde sei nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom richtete sich sinngemäß auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen weiter vorgebracht, laut § 12 NoVAG 1991 sei folgende Definition angeführt: „Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn 1. feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt.“ Diese Festlegung sei im Fall des Beschwerdeführers anzuwenden. Ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug sei umgebaut worden und könne nur mehr auf Rennstrecken (nicht öffentlichen Straßen) betrieben werden und somit komme die Zulassung nicht mehr in Betracht. Die Definition „nicht mehr“ würde sehr deutlich implizieren, dass ein Fahrzeug bereits zugelassen gewesen sein könne. Weiters habe der oberste Gerichtshof in einem anderen Zusammenhang entscheiden, dass z.B. bei einem Verkauf ins Ausland auch Privatpersonen eine NoVA-Rückerstattung zustehen würde (ident zu „eine Zulassung kommt nicht mehr in Betracht“).

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:

Das Motorrad C, Baujahr 2010, Fahrgestellnummer D, wurde erstmals am zum Verkehr zugelassen. Am verkaufte E, dieses Motorrad an den Beschwerdeführer. Dieser meldete es zunächst am zum Verkehr an (Kennzeichen1) und am meldete er es ab. Am meldete er es abermals zum Verkehr an (Kennzeichen2) und am meldete er es ab. Laut Finanzsperrauskunft ist das Fahrzeug freigegeben.

Am beantrage der Beschwerdeführer unter Anschluss mehrerer Beilagen die Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe, weil das Fahrzeug als Ringmotorrad benützt und nicht mehr zum Verkehr zugelassen werde.

Gemäß § 1 Z. 1 NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 NoVAG 1991 ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt.

Das gegenständliche Motorrad wurde im Jahr 2010 erstmals und in der Folge durch den Beschwerdeführer abermals zum Verkehr zugelassen. Damit kommt eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z. 1 NoVAG 1991 der anlässlich der Lieferung entrichteten Normverbrauchsabgabe nicht in Betracht. Die Formulierung in dieser gesetzlichen Bestimmung, wonach ein Vergütungsantrag dann gestellt werden könne, wenn eine Zulassung nicht oder nicht mehr in Betracht komme, ist im Zusammenhang mit § 1 Z. 1 NoVAG 1991 zu sehen: Nach dieser Bestimmung unterliegt die Lieferung eines bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges der Normverbrauchsabgabe. Vergütet kann die Normverbrauchsabgabe daher nur dann werden, wenn diese zwar anlässlich der Lieferung entrichtet wurde, die Lieferung aber keine Zulassung zur Folge hatte.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Wortfolge „nicht mehr“ würde implizieren, dass ein Fahrzeug bereits zugelassen gewesen sein könne, so ist darauf zu verweisen, dass mit dieser Formulierung Fälle umschrieben sind, in denen eine Zulassung nicht mehr erfolgen wird, weil das Fahrzeug, ohne jemals zugelassen gewesen zu sein, nach der Lieferung ein nicht zulassungsfähiges wird (weil es beispielsweise zu einem Rennmotorrad umgebaut wurde, ohne zuvor zugelassen worden zu sein). Ein Vergütungsanspruch besteht aber nicht, wenn eine nochmalige, also nicht erstmalige Zulassung nicht (mehr) in Betracht kommt (vgl. ).

Wenn sich der Beschwerdeführer sinngemäß auf Treu und Glauben beruft, indem er sich auf eine – nach seinem Vorbringen – unrichtige Rechtsauskunft seitens der Abgabenbehörde beruft, so ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) grundsätzlich stärker ist als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben. Durch den Grundsatz von Treu und Glauben wird nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit geschützt; ebensowenig kann eine (allenfalls) falsche Rechtsauskunft dazu führen, dass dadurch, und sei es auch nur für den Einzelfall, gesetzliche Bestimmungen gleichsam außer Kraft gesetzt und dem Beschwerdeführer ein ihm nach der allgemeinen Rechtslage nicht zustehender Anspruch zukommen werden würde. Dies würde dem verfassungsrechtlich normierten Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 Abs. 1 B-VG) wie auch dem abgabenrechtlichen Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 Abs. 1 BAO) widersprechen.

Mit dem Vorbringen, der „oberste Gerichtshof“ habe in einem anderen Zusammenhang entscheiden, dass z.B. bei einem Verkauf ins Ausland auch Privatpersonen eine NoVA-Rückerstattung zustehen würde, bezieht sich der Beschwerdeführer offenkundig auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 12a NoVAG 1991. Diese Bestimmung regelt die Abgabenvergütung in dort näher umschriebenen Fällen des Verbringens oder Lieferns eines Fahrzeuges ins Ausland. Im gegenständlichen Fall war der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, weil – wie oben dargestellt – die Voraussetzungen für eine Vergütung nach § 12 NoVAG 1991 nicht vorliegen. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine „Privatperson“ handelt, ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung wie auch auf die Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates bzw. des Bundesfinanzgerichtes () keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, war die Revision nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 114 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 7 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
Vergütung
Erstzulassung
Treu und Glauben
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100012.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at