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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.11.2016, RV/5101690/2015

Diverse Werbungskosten eines Bundesheerangehörigen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA vom , StNr, betreffend Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, der Betrag von 343,40 € wird als Werbungskosten anerkannt, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 21.595,09 €, das Einkommen 20.735,09 € und die festgesetzte Einkommensteuer beträgt 1.726,00 €.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verwaltungsablauf:
Am brachte Bf, der Beschwerdeführer, den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 ein. Er beantragte die Berücksichtigung von Ausgaben für Arbeitsmitteln in Höhe von 723,99 €, für Fachliteratur in Höhe von 40,-- € sowie für Aus- und Fortbildung in Höhe von 502,-- €, insgesamt 1.265,99 €. Im Bescheid vom wurden diese Ausgaben mit der Begründung, dass die benötigten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, nicht anerkannt.
In der Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geforderten Unterlagen einzureichen. Er ersuche, die Unterlagen nunmehr zu berücksichtigen. Dem Schriftsatz beigelegt waren die „Rechnungen für das besagt Jahr“ mit der Klarstellung, dass manche Rechnungen auf LG, seine Lebensgefährtin, ausgestellt seien, aber klar ersichtlich sei, dass die Bücher bzw. die Schuhe für den Beschwerdeführer seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend Folgendes aus: „ Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) handelt es sich nicht um solche für typische Berufskleidung. Die Ausgaben sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Kosten für Literatur, die auch für nicht in Ihrer Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse sein können, stellen selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn aus diesen Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden
.“
Folgenden Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer am elektronisch beim Finanzamt ein:
SA Militärversand 1 Berghaus Crusader Rucksack Farbe oliv-grün 262,45. Verwendung beim Training für das Jagdkommando Auswahlverfahren und im Dienst.
Buch SAS Einsatztaktiken 25,65. Fachlektüre um Einsicht in das Vorgehen anderer Spezialeinheiten in Einsätzen zu erhalten.
Spezaleinheiten 4,10 und Der Mossad Methoden und Aktionen des israelischen Geheimdienst 10,23 Fachlektüre.
Swiss Eye F-18 schwarz 48,99. Sonnenbrille für den Exerzierdienst. Da ich 4,5 Jahre als Berufssoldat-Ausbildner beim ÖBH im Dienst war, musste ich laut Exerzierdienstvorschrift bei der Ausbildung gegen die Sonne blicken und habe dazu diese laut Vorschrift erlaubte Brille benötigt, da ich eine Augen OP hinter mir habe.
Schwarzes Kobutan mit Wellengriff 6,28 und Selbstverteidigung mit dem Kobutan 10,23 Fachlektüre. Für meine Verwendung als Personenschützer und Wachorgan als Selbstverteidigungsmittel.
Bundhose Werkstoff 34,99. Arbeitshose für meine Teilzeitanstellung bei der Firma A, da ich keine vom Arbeitgeber gestellt bekommen habe.
Ein Insider enthüllt die Praktiken der Britischen Todesschwadron 16,80. Fachlektüre zur Erweiterung der fachlichen und internationalen Praktiken im Einsatz.
Seal of Honor 12,66 und Fearless: Navy Seal Team six 13,98. Fachlektüre über die Praktiken des berüchtigten Seal team six.
Yukon 215,95 Schuhe für das Jagdkommando Auswahlverfahren. Benötigt für den Kurs und Dienst beim Jagdkommando. Auch auf der offiziellen ÖBH Internetseite entnehmbar.
Sure Fire Gehörschutz 28 2 * Einsatzhose *79 benötigt für den operativen Einsatz als Begleitschützer benötigt bei Firma Wisec.
Im Einsatz gegen den Terror 29,39 Fachlektüre

2* Waffenpass 2* 118,40. Benötigt als Grundlage eine Waffe zu führen als Personenschützer und 2 mal, da ich eine weitere Firma eintragen lassen musste.
Mission Completed 18,50 und Seal Team six 20,60 Fachlektüre zum Erweitern der fachlichen Kompetenzen auf internationaler Ebene.“

Mit Bericht vom legte das Finanzamt das Rechtsmittel dem Verwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung.
Folgendes Ergänzungsersuchen richtete die nunmehr zuständige Richterin an den Beschwerdeführer:
Sehr geehrter Herr Bf,
Ihrem Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 ist zu entnehmen, dass Sie die Berücksichtigung von Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 723,99 €, für Fachliteratur in Höhe von 40,-- € und für Aus- und Fortbildung in Höhe von 502,-- € begehren. Die Summe aller vorgelegten Belege ergibt den Betrag von 1.149,86 €.
Sie werden nunmehr eingeladen eine Aufstellung vorzulegen, aus der hervorgeht, wofür die Ausgaben in Zusammenhang mit Arbeitsmittel, Fachliteratur sowie Aus- und Fortbildung jeweils angefallen sind. Folgende Punkte sind erklärungs- bzw. ergänzungsbedürftig:
Auf dem Rechnungsbeleg des Lagerhauses B vom über den Betrag von 41,48 € ist nicht ersichtlich, was Sie gekauft haben.
Aus dem Zahlungsbeleg über den Betrag von 262,45 € an die Firma SA (RechnungsNr. 2013011163125) ist ebenfalls nicht ersichtlich, welche Waren gekauft wurden.
Auf dem Beleg der Firma Thalia Salzburg vom  sind die Produktbezeichnungen (Preis 18,50 € sowie 20,60 €) nicht lesbar.
Die Rechnung der Firma SA HandelsGmbH vom über den Betrag von 262,45 € ist an Herrn C gerichtet.
Ein Teil der vorgelegten Belege ist an Frau LG gerichtet. In der Beschwerde weisen Sie darauf hin, dass Frau RH Ihre Lebensgefährtin sei. Frau LG hat eine andere Adresse.
In Zusammenhang mit dem Waffenpass wurde die Kopie des Beleges vom , 08:20:04 Uhr, über den Betrag von 118,40 € zweimal  vorgelegt. Dem Vorlageantrag ist zu entnehmen, dass der Betrag zweimal entrichtet werden musste. Der zweite Zahlungsbeleg möge vorgelegt werden.
In Zusammenhang mit der Aufwendung für Kleidung wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach diese keine Werbungskosten darstellen, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung handelt, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung, die vom Arbeitnehmer überdies privat genutzt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausbildung getragen wird. Die von Ihnen erworbenen Hosen, Schuhe, Sonnenbrille, Rucksack scheinen dergestalt zu sein, dass sie auch einer privaten Nutzung zugänglich sind.
Was die Aufwendungen für Bücher anlangt, ist darauf zu verweisen, dass Literatur, die für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, regelmäßig ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt. Dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Sie werden eingeladen, unter diesen Gesichtspunkten den Werbungskostencharakter jener Bücher darzulegen, deren Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden sollen. Dafür ist jeweils eine kurze Inhaltsangabe vorzulegen und der Nutzen für die berufliche Tätigkeit zu beschreiben.“

Im Schreiben vom wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es irrelevant sei, dass seine Lebensgefährtin einen anderen Wohnsitz habe. Die angeführte Literatur habe er aus Versandkostengründen an ihre Adresse senden lassen. Er verstehe nicht, warum er den Beleg für den Waffenpass ein zweites Mal senden müsse, da er ihn schon beim ersten Mal eingereicht habe. Die Aufforderung, eine Inhaltsangabe für die zu berücksichtigende Literatur zu schreiben, werde er aus einem Grund ablehnen. Dadurch, dass er von den Finanzbeamten schon dazu aufgefordert worden sei, welche diese nicht gelesen hätten und wie zuvor sinnlose Forderungen gestellt hätten, werde er diese nicht nochmals schreiben.

Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer erzielte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nichtselbständige Einkünfte als Berufssoldat sowie aus Teilzeitbeschäftigungen bei verschiedenen Sicherheitsdiensten und einem Bauunternehmen. Im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 beantragte er die Berücksichtigung von Ausgaben für Arbeitsmitteln in Höhe von 723,99 €, für Fachliteratur in Höhe von 40,-- € sowie für Aus- und Fortbildung in Höhe von 502,-- €, insgesamt 1,265,99 €.

Für folgende Artikel wurden Rechnungen vorgelegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berghaus Crusader (Rucksack)
259,-- €
Yukon Gr. 10,5 (Schuhe)
215,95 €
Sure Fire Sonic Defenders (Gehörschutz)
28,-- €
Einsatzhose schwarz
79,-- €
Einsatzhose olivgrün
79,-- €
Sonnenbrille
48,99 €
Kubotan schwarz
6,28 €
Kommandobarett
39,-- €
Delta Force – Im Einsatz gegen den Terror
29,39 €
Seal of Honor: Operation Red Wings and the Life of Lt.
12,66 €
Fearless: The Undaunted Courage an Ultimate Sacrifice of Navy Seal Team
13,98 €
Spezialeinheiten
4,10 €
Der Mossad
10,23 €
SAS Einsatztaktiken
25,65 €
Die Nemenis Akte
16,80 €
Waffenpass
118,40

Die vorgelegte Rechnung betreffend Berghaus Crusader (Rucksack) ist an C gerichtet. Das Ergänzungsersuchen wurde in diesem Punkt nicht beantwortet.
Die übrigen Artikel werden auf den entsprechenden Internetseiten wie folgt beschrieben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Yukon Gr. 10,5 (Schuhe)
Der Trekking-Stiefel Yukon aus Nubuk-Leder ist mit einem Lederfutter ausgestattet und hat einen hochgeschnittenen Schaft. Außerdem verfügt das Modell über bequeme Trekking-Leisten und der Blattschnitt hat nur wenige Nähte. Der Schuh ist mittelhart verstärkt. In der Profilmitte des Schuhs befinden sich Bremsstollen, außerdem ist die Sohle mit PU-Auftrittsdämpfung ausgestattet. Die stabilisierende Supinations- und Überpronations-Zonen sollen abrollunterstützend wirken.
Sure Fire Sonic Defenders (Gehörschutz)
Die einzigartige Filter-Architektur der SureFire verschließt das Gehör nicht und bewirkt eine pegelabhängige Impulsschall-Dämmung. So können gefahrlose Umgebungsgeräusche und Gespräche nahezu unverfälscht und ohne Verschluss-Effekt wahrgenommen werden. Das Gehör schädigender Impulslärm wird auf ein verträgliches Niveau abgesenkt, dabei bleiben das Sprachverständnis und das Richtungshören erhalten.
Einsatzhose schwarz
Material: 50% Nylon, 50% Baumwolle, RipStop-Gewebe, 1000D Cordura® • Verschluss: Canadian-Style Knöpfe • Schnitt: locker, maximale Bewegungsfreiheit • Taschen: 2 Fronttasche/n, 1 Gesäßtasche/n, 2 Oberschenkeltasche/n mit Kompressionsriemen, 5 in Summe • Ausstattung: verstärkter Kniebereich, verstärktes Gesäß, Einschubfach für Kniepolsterung, Schlaufen für D-Ringe oder Karabiner, Beinabschluss mit Innengamasche und Schnürzug
Einsatzhose olivgrün
Wie Einsatzhose schwarz
Sonnenbrille
Schwarze Sport-Sonnenbrille
Kubotan schwarz
Durch ein modernes unauffälliges Design ist der Kubotan am Schlüsselbund für Angreifer nicht identifizierbar. Da er in insgesamt sechs Farben erhältlich ist, spricht er sowohl Frauen als auch Männer an und passt zu jedem Schlüsselbund. Für Privatpersonen, im Security Bereich, Kampfsport oder Feuerwehr.
Kommandobarett mit Schwingen schlammfarben
Das Jagdkommando-Barett (schlammgrün mit Fliegerschwingen) ist ausschließlich mit Nachweis über den abgeschlossenen Grundkurs erhältlich! Barette sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Delta Force – Im Einsatz gegen den Terror von Eric L. Haney
Ein fesselnder Insider-Report über die amerikanische Anti-Terror-Einheit Delta Force. Die modernen Krieger der Elite-Kampftruppe sind zum Schutz der Nation in Krisengebieten auf der ganzen Welt im Einsatz. Eric L. Haney ist einer der Mitbegründer dieser Spezialeinheit, der er über zwanzig Jahre angehörte. Anwärter müssen sich einem harten Testverfahren unterziehen, nur die Besten werden mit den riskanten Missionen betraut. Packend, intelligent, von atemberaubender Spannung.
Seal of Honor: Operation Red Wings and the Life of Lt. von Eric L. Haney
Lt.Michael Patrick Murphy, ein Marine Seal, verdiente die Medaille der Ehre am für seine Tapferkeit während eines heftigen Kampfes mit den Taliban in den abgelegenen Bergen des östlichen Afghanistan. Diese Biographie verwendet seine heldenhafte Handlung während dieses tödlichen Feuerlöschens in Afghanistan als Fenster zu seinem Charakter und versucht zu beantworten, warum Lt. Murphy sein Leben für seine Kameraden leicht opferte.
Fearless: The Undaunted Courage an Ultimate Sacrifice of Navy Seal Team von Eric Blehm
Im vorliegenden Buch schildert Eric Blehm die Lebensgeschichte von Adam Brown von seiner Kindheit bis zu seinem Tod während eines Kampfeinsatzes als Navy SEAL in Afghanistan. Dieses Buch ist nicht "nur" ein weiteres Kriegsbuch über Afghanistan, sondern viel mehr eine bewegende Schilderung des Lebensweges eines außergewöhnlichen Mannes.
Brown gerät als junger Erwachsener zunehmend auf die schiefe Bahn und versinkt immer mehr in Alkohol- und Drogenexzessen, Straftaten und landet schließlich im Gefängnis und in Entzugseinrichtungen. Trotz wiederholter Rückfälle gelingt es ihm schließlich mit Hilfe seines Glaubens sein Leben zu ordnen. Er geht zur Navy, schafft die Ausbildung zum Navy SEAL und gelangt trotz mehrerer schwerwiegender Unfälle und Behinderungen ins SEAL Team SIX - der Eliteeinheit der Elite. Nach mehreren Kampfeinsätzen im Irak und Afghanistan, kommt er schließlich bei einer riskanten Operation in Afghanistan ums Leben.
Spezialeinheiten
Keine Inhaltsangabe vorhanden!
Der Mossad von Victor Ostrovsky
Ex-Agent Victor Ostrovsky, intimer Mitwisser der Machenschaften des israelischen Nachrichtendienstes, entreißt dem Mossad den Schleier des Geheimnisses. Sein Blick hinter die Kulissen erwies sich als so brisant, dass der Staat Israel - vergeblich - versuchte, die Publikation dieses Enthüllungsbuchs gerichtlich zu unterbinden. Ostrovsky macht deutlich, dass der Mossad aufgrund seiner Erfolgsgeschichte inzwischen zu einem Staat im Staate Israel geworden ist, für den das einzelne Menschenleben nicht zählt.
SAS Einsatztaktiken von Mike Robinson
Doubletten, kurze Feuerstösse, Hochgeschwindigkeitsmärsche, Verwundetenevakuierung. Dies sind nur einige der Taktiken, die die Angehörigen der Special Air Service (SAS) Regiments, der Eliteeinheit der britischen Armee, während ihrer Einsätze anwenden. Wie laufen diese Taktiken ab, wie kämpfen die Angehörigen der britischen Eliteeinheit und welche Waffen verwenden sie? SAS Einsatztaktiken ermöglicht eine umfassende Übersicht zu diesen Taktiken und Einsatzabläufen sowie zu Ausbildung und Ausrüstung, welche vom SAS zum Einsatz gebracht werden. SAS Einsatztaktiken beinhaltet verschiedene Kapitel, die sich u.a. mit der Waffenausbildung an der Pistole Browning High Power und der MP5 Maschinenpistole, Operation von SAS Teams im feindlichen Hinterland, dem Aufbau von Fallen, lautlosem Töten, Sabotagetechniken, Tarnung oder dem Einsatz als Beobachtungsposten sowie dem Sammeln von Informationen befassen. Ebenfalls beschreibt das Buch die Ausbildung des SAS in Überlebenstechniken und den Kampf in Extremregionen der Erde, von der Eiswüste Nord-Norwegens bis zu der sengenden Hitze Saudi Arabiens. Diese Ausbildung entscheidet über Sieg oder Niederlage des Regimentes bei Einsätzen in unwegsamen Regionen gegen widrigste Umstände in der Wüste Nordafrikas, dem Dschungel Malayas und Borneos sowie den Strassen Nordirlands.
Die Nemenis Akte von Paul Bruce
Paul Bruce war gerade erst Mitglied der Elitetruppe Special Air Service (SAS) Geworden, als er nach Nordirland geschickt wurde. Seine streng geheime Mission: unbewaffnete IRA-Verdächtige kaltblütig hinzurichten. Bruce gibt erschütternde Einblicke in die Rolle des SAS während des erbitterten Nordirland-Konflikts. Seine mit schonungsloser Offenheit erzählte Geschichte stellt eine vernichtende Anklage der britischen Regierungspolitik dar.

Rechtsgrundlagen:
§ 16 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 lautet: „Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.“

§ 16 Abs. 1 Ziffer 10 EStG 1988 normiert, das Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verbundenen beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschuldungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Rechtliche Erwägungen:
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Werbungskosten um Aufwendungen oder Ausgaben handelt. Wenn der Beschwerdeführer eine Rechnung für einen Rucksack vorlegt, die an Herrn C gerichtet ist und dieser auch als Besteller ausgewiesen ist, und trotz diesbezüglichen Vorhalt dafür keine Erklärung abgibt, muss davon ausgegangen werden, dass in diesem Zusammenhang für den Beschwerdeführer keine Aufwendungen angefallen sind und der Betrag von 259,00 € keine Werbungskosten darstellt.

Werbungskosten sind Aufwendungen und Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung künftig zufließender außerbetrieblicher Einkünfte dienen. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt ().

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. ()

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen ().

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung handelt, die vom Arbeitgeber privat genützt werden kann, keine Werbungskosten dar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird.

Nach ho Ansicht kann die Möglichkeit einer privaten Nutzung bei den beiden Einsatzhosen, dem Gehörschutz sowie bei dem Kommandobarett ausgeschlossen werden. Zur typischen Berufskleidung werden nämlich solche Kleidungsstücke zu rechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im Rahmen der Lebensführung entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe auslösen würden. Die Einsatzhosen sind im Knie- und Gesäßbereich derartig verstärkt, dass sie für sportliche Freizeitbeschäftigungen (z.B. Trekking) nicht brauchbar sind. Auch dem Kommandobarett und dem Gehörschutz mangelt es an der tatsächlichen privaten Nutzbarkeit, sodass die diesbezüglichen Aufwendungen Werbungskosten darstellen.

Anders sind die Aufwendungen in Zusammenhang mit den Trekking- und Wanderstiefeln sowie mit der Sonnenbrille zu beurteilen. Diese Artikel sind ihrer objektiven Beschaffenheit nach nicht von einer solchen Bekleidung zu unterscheiden, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Daher kann nicht von einer typischen Berufskleidung gesprochen werden, zumal sie sich ihrer objektiven Beschaffenheit nach nicht von solcher Bekleidung unterscheiden lässt, wie sie regelmäßig von Menschen unterschiedlichster Berufsgruppen getragen wird. Diese Bekleidung ist auch dazu geeignet, für private Sportzwecke verwendet zu werden und erfüllt daher nicht den Werbungskostencharakter.

Die Produktbeschreibung des Kubotan weist darauf hin, dass es sowohl Männer als auch Frauen anspricht und für Privatpersonen, im Security-Bereich, für Kampfsportart oder Feuerwehr geeignet ist. Aus dieser Beschreibung ist zweifelsfrei ersichtlich, dass es sich um kein berufsspezifisches Gerät handelt. Die berufliche Notwendigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Abgabepflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (). Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen ().

Trotz diesbezüglicher Aufforderung des Verwaltungsgerichtes vom war der Beschwerdeführer nicht bereit, den Nutzen der angeschafften Literatur für die berufliche Tätigkeit darzulegen. Jene Bücher, für deren Kauf der Beschwerdeführer Werbungskosten geltend macht, sind bei Amazon erhältlich. Die dort jeweils angeführten Beschreibungen lassen nicht den Schluss zu, dass die Bücher nur für Bundesheerangehörige oder im Personenschutz tätige Menschen von Interesse wären.

Da der Beschwerdeführer ein fehlendes Interesse der Allgemeinheit (zumindest mit höherem Bildungsgrad) an Hintergrundinformationen über die Eliteeinheit der britischen Armee, den israelitischen Geheimdienst und Biographien über Kriegshelden nicht nachvollziehbar darlegen konnte bzw. dies insoweit vor allem auch nicht behauptet, war die Abzugsfähigkeit der diesbezüglichen Aufwendungen zu versagen.

In Zusammenhang mit dem Waffenpass werde die Kosten von 118,40 € berücksichtigt, zumal das Führen einer Waffe für den Beschwerdeführer eine berufliche Notwendigkeit darstellt.

Somit ergeben sich abzugsfähige Werbungskosten im Gesamtausmaß von 343,40 €:


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Gehörschutz
28,00
Einsatzhose oliv
79,00
Einsatzhose schwarz
79,00
Kommandobarett
39,00
Waffenpass
118,40

Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen finden in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Deckung, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at