Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.12.2016, RS/5100026/2016

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde bei Nichtvorlage der Beschwerdesache durch das Finanzamt

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch RA, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des FA betreffend den Vorlageantrag vom   gegen die Beschwerdevorentscheidung vom beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom brachte der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin gegen den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Über die Beschwerde hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom entschieden.
Mit Schriftsatz vom wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
Mit Schriftsatz vom (eingelangt am ) erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Säumnisbeschwerde, weil das Finanzamt seiner Verpflichtung zur umgehenden Vorlage der Bescheidbeschwerde samt Aktenverzeichnis innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Einlangen des Vorlageantrages nicht nachgekommen sei.

Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen.

Rechtslage:
§ 284 BAO lautet:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

Erwägungen:
Ein Vorlageantrag (§ 264 BAO) verpflichtet die Abgabenbehörde dazu, die der Beschwerdevorentscheidung zurgrunde liegende Bescheidbeschwerde nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen (§ 265 Abs 1 BAO). Eine Entscheidungspflicht kommt der Abgabenbehörde in diesem Zusammenhang nicht zu, vielmehr darf sie ab Stellung des Vorlageantrages nicht mehr entscheiden (§ 300 Abs 1 BAO).

Nach dem klaren Wortlaut des § 284 Abs 1 BAO kann eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden, wenn die Behörde mit der Erlassung eines Bescheides säumig ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 284 Abs 2 BAO kann das Verwaltungsgericht der Behörde nur auftragen einen Bescheid vorzulegen, nicht aber, eine sonstige Handlung durchzuführen. Gegen das nachhaltige Unterlassen der Vorlage einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht kann somit nicht mit Säumnisbeschwerde vorgegangen werden (vgl. ; , RS/7100102/2014; , RS/7100045/2015; , RS/4100002/2015; , RS/100001/2016).

Da die Abgabenbehörde gemäß § 265 Abs. 1 BAO lediglich zu einem Tun - nämlich zur Vorlage des Beschwerdesache an das Bundesfinanzgericht - , nicht aber zu einer Entscheidung verpflichtet ist (vgl. § 85a BAO), kann gegen ihre Untätigkeit nicht mit einer Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO vorgegangen werden (vgl. Fellner/Pepperkorn in Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, Rz II/84, sowie Fischerlehner, Abgabeverfahren § 265 BAO, Anm 1 und ).

Daher war diese als unzulässig zurückzuweisen (§ 260 Abs 1 lit a BAO) (vgl. ).

Zulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da es hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung einer Säumnisbeschwerde wegen Nichtvorlage einer Beschwerde durch die Abgabenbehörde keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, war die ordentliche Revision als zulässig zu erklären (vgl. RS/7100045/2015; RS/7100001/2015).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RS.5100026.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at