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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.02.2017, RV/7100009/2008

Fällt österreichische Versicherungssteuer von den gezahlten Prämien an, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat den Lebensversicherungsvertrag abschloss, später aber nach Österreich übersiedelte?


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Miterledigte GZ:
RV/7102222/2008, RV/7104264/2009, RV/7102283/2010, RV/7101931/2011


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/7100009/2008-RS1
wie RV/7100008/2008-RS1
Welchem Mitgliedstaat steht das Versicherungsbesteuerungsrecht zu, wenn eine Versicherung, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ihren Sitz hat, Lebensversicherungsverträge mit Versicherungsnehmern abschließt, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, später aber nach Österreich ziehen. Kann Versicherungssteuer von dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde (= statische Auslegung) oder aus dem der Versicherungsnehmer die Prämien zahlt (= dynamische Auslegung). Laut RVS Levensverzekeringen NV/Belgische Staat, ist Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Lebensversicherungen nach dem Ziel der Richtlinie nicht statisch, sondern dynamisch auszulegen (zu § 1 Abs. 2 Z4a VersStG)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in den Beschwerdesachen ****Bf.+Adresse****, vertreten durch PwC Pricewaterhouse Coopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Erdbergstrasse 200, 1030 Wien,

1. gegen die Bescheide über die Haftung für Versicherungssteuer für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 vom ( RV/7100009/2008),

2. gegen den Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für das Jahr 2007 vom ( RV/7102222/2008),

3. gegen den Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für das Jahr 2008 vom (RV/7104264/2009 ),

4. gegen den Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für das Jahr 2009 vom ( RV/7102283/2010 ) und

5. gegen den Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für das Jahr 2010 vom ( RV/7101931/2011 ),

alle StNr. ****x1**** des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend Versicherungssteuer zu Recht erkannt:

Den Beschwerden zu Punkt 1., gegen die Bescheide über die Haftung für Versicherungssteuer für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 vom ( RV/7100009/2008) wird teilweise stattgegeben und

- der Bescheid gemäß § 202 BAO über die Haftung für Versicherungssteuer f ür das Jahr 2001 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert und die Versicherungssteuer in Höhe von 237,20 Euro festgesetzt.

- der Bescheid gemäß § 202 BAO über die Haftung für Versicherungssteuer f ür das Jahr 2002 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert und die Versicherungssteuer in Höhe von 237,20 Euro festgesetzt.

- der Bescheid gemäß § 202 BAO über die Haftung für Versicherungssteuer f ür das Jahr 2003 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert und die Versicherungssteuer in Höhe von 237,20 Euro festgesetzt.

- der Bescheid gemäß § 202 BAO über die Haftung für Versicherungssteuer f ür das Jahr 2004 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert und die Versicherungssteuer in Höhe von 1093,20 Euro festgesetzt.

- der Bescheid gemäß § 202 BAO über die Haftung für Versicherungssteuer f ür das Jahr 2005 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert und die Versicherungssteuer in Höhe von 1093,20 Euro festgesetzt.

- der Bescheid gemäß § 202 BAO über die Haftung für Versicherungssteuer f ür das Jahr 2006 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert und die Versicherungssteuer in Höhe von 1093,20 Euro festgesetzt.

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Diese Festsetzungen erfolgten mit Beschwerdevorentscheidungen und waren bereits fällig.

Die Beschwerden gegen die Haftungsbescheide betreffend die Jahre 2007 bis 2010, siehe Punkt 2.) bis 5.) werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittige Punkte: Welchem Mitgliedstaat steht das Versicherungsbesteuerungsrecht zu, wenn eine Versicherung, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ihren Sitz hat, Lebensversicherungsverträge mit Versicherungsnehmern abschließt, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, später aber nach Österreich ziehen. Kann Versicherungssteuer von dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde (= statische Auslegung) oder aus dem der Versicherungsnehmer die Prämien zahlt (= dynamische Auslegung). Ist Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Lebensversicherungen statisch oder dynamisch auszulegen?

Bemerkt wird, dass die Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen sind. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet:

§ 323 Abs. 38 BAO: Die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.....

§ 323 Abs. 39 BAO: Soweit zum eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“

1. Kurzdarstellung des Verfahrens

Der Bf., eine Versicherung a.G., hat ihren Sitz im EWR-Raum, aber nicht in Österreich und ist berechtigt, bestimmte Versicherungszweige in der Lebensversicherung in Österreich im Wege des Dienstleistungsverkehrs zu betreiben. Sie hat ihren Sitz in . Nach ihren eigenen Angaben hatte sie auch Lebensversicherungsverträge mit einigen Versicherungsnehmern abgeschlossen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in ****LandimEWRRaum**** hatten, später aber nach Österreich zogen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass für diese Versicherungsnehmer ab dem Zuzug nach Österreich die Steuerschuld nach dem Versicherungssteuergesetz verwirklicht worden war. Die Bf. vertrat die Ansicht, dass aufgrund der Richtlinie 2002/83/EG das Besteuerungsrecht dem Mitgliedstaat zustünde, in welchem der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sei und nicht dem „Zuzugsstaat“ aus welchem die Prämien gezahlt würden. Aus diesen Gründen gab sie Versicherungssteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2010 mit Null Euro ab und teilte nachträglich die auf die „Wegzugsfälle“ entfallende Versicherungssteuer bekannt, die sie mit 4% selbstberechnet hatte. Das Finanzamt setzte die Versicherungssteuer für die Bf. mit Haftungsbescheiden gemäß § 7 Abs. 1 VersStG iVm § 202 BAO je für die Jahre 2001 bis 2010 fest, gegen welche die Bf. Berufungen/Beschwerden erhob.

2. Chronologische, detaillierte Darstellung des Verfahrens

2.1. Bescheide über die Haftung für Versicherungssteuer vom (RV/7100009/2008)

Die Bf. gab am die Versicherungssteuererklärung für 2004 und am die Versicherungssteuererklärung für 2005 ab. Am ersuchte das Finanzamt um Information betreffend Wohnsitzwechsel von Versicherungsnehmern, die in ****LandimEWRRaum****  eine Versicherung bei der Bf. abgeschlossen haben und während der Laufzeit des Vertrages ihren Wohnsitz nach Österreich verlegt.

Die Bf. antwortet am , dass sie die Liste dieser Kunden zwar gerne zur Verfügung stelle, jedoch rechtliche Bedenken habe, zu welchen das Finanzamt um Stellungnahme gebeten werde. Die Bf. habe Bedenken, dass § 1 Abs. 2 Z 4 VersStG, wonach ein Vertrag versicherungssteuerpflichtig werde, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz in Österreich habe, mit dem EU-Recht vereinbar sei. Dies vor allem, wenn der Vertrag in ****LandimEWRRaum**** geschlossen werde, und der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in ****LandimEWRRaum**** habe. Nach Art. 50 Abs. 3 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Lebensversicherungen wende jeder Mitgliedsstaat auf Versicherungsunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet Lebens- und Rentenversicherungen eingehen, die einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben sichergestellt werden sollen. Nach dem Wortlaut der Richtlinie werde nicht auf den Beitragszeitpunkt, sondern auf das Eingehen des Vertragsverhältnisses abgestellt.  Das ergäbe sich auch aus den Anmerkungen zur Richtlinie, wie z.B. Anmerkung 3, wonach es den Versicherungsnehmern ermöglicht werden solle, sich nicht nur bei in ihrem Land niedergelassenen Versicherungsunternehmen, sondern sich auch bei solchen zu versichern, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind. Die Anmerkung 55 stelle bei Lebensversicherungen auf das Recht des Staates ab, in dem die Versicherung eingegangen werde, - und nicht die Beitragszahlung. Die Bf. habe weiters Bedenken, dass die Bekanntgabe der Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße. Außerdem könne die Bf. nicht feststellen, ob bei Angabe einer neuen Adresse tatsächlich ein Wohnsitzwechsel vorliege.

Das Finanzamt gab am dazu die Stellungnahme ab, dass der Steuergegenstand des Versicherungssteuergesetzes auf den Vertragsabschluss keinen Bezug nehme. Wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung seinen Wohnsitz in Österreich habe, falle Versicherungssteuer an. Der Versicherer hafte für die Abfuhr der Versicherungssteuer, gleichgültig, ob der Versicherungsnehmer einen unrichtigen Wohnsitz angebe, den Wohnsitz nicht melde oder der Versicherer aus welchem Grund auch immer die Steuerpflicht in Österreich nicht wahrnehme. Der Versicherer könne allfällige zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen. Nach § 8 Abs. 6 VersStG sei auch der Name des Versicherungsnehmers bekannt zu geben, ansonsten die Behörde die Möglichkeit der Schätzung habe. Ob jemand seinen Wohnsitz im Inland habe, orientiere sich in erster Linie nach den Familienverhältnissen, in zweiter Linie nach dem Arbeitsverhältnis.

Das Finanzamt richtete am ein weiteres Schreiben an die Bf., in welchem es der Bf. auf Grund der bis dahin einbezahlten Steuerbeträge und nach Erfahrungswerten bei gleichgelagerten Fällen einen Schätzungsvorschlag von 2.000 Euro Steuerbetrag monatlich, d.h. jährlich 24.000 Euro mitteilte.

Die Bf. teilte am (sollte 2007 heißen), mit, dass das deutsche Versicherungssteuergesetz keine Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten bei Lebensversicherungen vorsehe, sie könne die geforderten Daten daher nicht liefern. Die Bf. wiederholte ihre Bedenken zu § 1 Abs. 2 Z 4 VersStG und ergänzte, dass in ihren Versicherungsverträgen deutsches Recht vereinbart sei. Aus formellen Gründen sei auch ein Haftungsbescheid nicht zulässig.

Das Finanzamt setzte die Versicherungssteuerfür die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 je mit Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer vom in Höhe von 24.000 Euro fest. In der Begründung gab das Finanzamt an, dass die Inanspruchnahme mit Haftungsbescheid erfolgt sei, weil trotz der Aufforderung vom und dem Schreiben vom keine Unterlagen vorgelegt wurden. Die Bf. habe mögliche Wohnsitzwechsel nicht verneint. Die Schätzung erfolgte nach dem Schätzungsvorschlag vom und basiere auf den bis dato eingezahlten Steuerbeträgen und nach Erfahrungswerten in gleichgelagerten Fällen. Es sei nicht das deutsche Versicherungssteuergesetz anzuwenden, sondern das österreichische, da die Risikobelegenheit in Österreich sei. Das ergäbe sich auch aus der Richtlinie 2002/83/EG.

Fristgerecht wurde dagegen Berufung/Beschwerde erhoben.

Schätzung der Versicherungssteuer: Eingewendet wurde, dass die Systeme der Bf. nicht auf die Erhebung von Wohnsitzwechsel ausgerichtet seien, da in ****LandimEWRRaum**** Lebensversicherungsverträge von der Versicherungssteuer befreit seien. Jedoch würden sich für die Wegzugsfälle bei der Bf. folgende Versicherungssteuerbeträge für die Jahre 2001 bis 2006 ergeben: für das Jahr 2001: 237,20 Euro, für das Jahr 2002; 237,20 Euro, für das Jahr 2003: 237,20 Euro, für das Jahr 2004: 1093,20 Euro, für das Jahr 2005 1093,20 Euro und für das Jahr 2006: 1093,20 Euro.

Unionsrechtswidrigkeit: Nach Ansicht der Bf. sei der Begriff der Verpflichtung in Art. 50 Abs. 3 der Richtlinie 2002/83/EG dahingehend auszulegen, dass die Verpflichtung bei Abschluss des Versicherungsvertrages eingegangen werde. Daher seien auf die betreffenden Lebensversicherungsverträge mit Wohnsitzwechsel nach Österreich im Hinblick auf die Besteuerung die deutschen Bestimmungen anzuwenden. Österreich habe demnach kein Besteuerungsrecht. § 1 Abs. 2 Z 4a VersStG sei daher nicht richtlinienkonform umgesetzt worden. Es werde daher beantragt, die Versicherungssteuer mit Null Euro festzusetzen.

Mit sechs Berufungs/Beschwerdevorentscheidungen vom gab das Finanzamt teilweise statt und berücksichtigte die von der Bf. bekanntgegebenen Beträge. Hinsichtlich der Unionsrechtswidrigkeit wies das Finanzamt die Berufungen/Beschwerden der Bf. ab. Der Begriff der Verpflichtung sei in Art. 1 Abs. 1 lit.d der Richtlinie 2002/83/EG definiert, nämlich als Verpflichtung, die in einer der in Artikel 2 genannten Formen von Versicherungen oder Geschäften konkret zum Ausdruck komme. Eine Einschränkung auf den Abschluss des Versicherungsvertrages als Verpflichtung sei in Art. 1 nicht enthalten, weswegen keine Unionsrechtswidrigkeit der Versicherungssteuer vorliege.

Im Vorlageantrag wiederholte die Bf. im Wesentlichen ihr Vorbringen und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

2.2. Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer vom (RV/7102222/2008)

Das Finanzamt setzte mit Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer vom für das Jahr 2007 die Versicherungssteuer in Höhe von 958,67 Euro fest. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass dieser Betrag von der Bf. mit Schreiben vom mitgeteilt worden sei. Eine Festsetzung von Versicherungssteuer mit Null für das Jahr 2007 sei nicht möglich, da gemäß §  1 VersStG steuerpflichtige Tatbestände vorliegen würden.

Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben und auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

Die Bf. reichte am eine Berufungs/Beschwerdeergänzung nach. Die Bf. sei eine in ****LandimEWRRaum**** ansässige Versicherungsgesellschaft und habe ihre Geschäftstätigkeit nur nach ****LandimEWRRaum**** ausgerichtet und Lebensversicherungsverträge mit Versicherungsnehmern mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in ****LandimEWRRaum**** abgeschlossen. Da Lebensversicherungsverträge regelmäßig eine lange, oft jahrzehntelange Laufzeit hätten, komme es vor, dass Versicherungsnehmer ihren Wohnsitz auch grenzüberschreitend verlegen würden. So seien einige Versicherungsnehmer von ****LandimEWRRaum**** nach Österreich gezogen und hätten entsprechend ihrem Versicherungsvertrag weiterhin Prämien gezahlt. So sei, ohne dass die Bf. in Österreich Geschäftstätigkeit ausgeübt habe und ohne dass ihr notwendigerweise der Wohnsitzwechsel des Versicherungsnehmers bekannt gewesen wäre, in Österreich Versicherungssteuerpflicht eingetreten. Die Bf. beantragte weder die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung noch die Entscheidung durch den Senat.

2.3. Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für das Jahr 2008 vom (RV/7104264/2009)

Mit Schreiben vom teilte die Bf. mit, dass die Umzugsfälle in der eingereichten Versicherungssteuererklärung nicht berücksichtigt worden wären und die Versicherungssteuer für das Jahr 2008 1.175,59 Euro betrage. Die Bf. beantragte wegen nichtrichtlinienkonformer Umsetzung die Versicherungssteuer für die Wegzugsfälle mit Null festzusetzen.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer vom für das Jahr 2008 die Versicherungssteuer in Höhe von 1.175,59 Euro fest und begründete diesen Bescheid wie bisher.

Fristgerecht wurde dagegen Berufung/Beschwerde erhoben und auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die Bf. beantragte mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat, sowie den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung.

2.4. Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für das Jahr 2009 vom (RV/7102283/2010)

Mit Schreiben vom teilte die Bf. mit, dass die Umzugsfälle in der eingereichten Versicherungssteuererklärung nicht berücksichtigt worden wären und die Versicherungssteuer für das Jahr 2009 51,04 Euro betrage. Die Bf. beantragte wegen nichtrichtlinienkonformer Umsetzung die Versicherungssteuer für die Wegzugsfälle mit Null festzusetzen.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer vom für das Jahr 2009 die Versicherungssteuer in Höhe von 51,04 Euro fest und begründete diesen Bescheid wie bisher.

Fristgerecht wurde dagegen Berufung/Beschwerde erhoben und auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die Bf. beantragte mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat, sowie den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung.

2.5. Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für das Jahr 2010 vom (RV/7101931/2011)

Mit Schreiben vom teilte die Bf. mit, dass die Umzugsfälle in der eingereichten Versicherungssteuererklärung nicht berücksichtigt worden wären und die Versicherungssteuer für das Jahr 2010 31,00 Euro betrage. Die Bf. beantragte wegen nichtrichtlinienkonformer Umsetzung die Versicherungssteuer für die Wegzugsfälle mit Null festzusetzen.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer vom für das Jahr 2010 die Versicherungssteuer in Höhe von 31,00 Euro fest und begründete diesen Bescheid wie bisher.

Fristgerecht wurde dagegen Berufung/Beschwerde erhoben und auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die Bf. beantragte mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat, sowie den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung.

Das Bundesfinanzgericht erließ eine Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat und überreichte der Bf. einen Vorhalt zur Vorbereitung auf die mündliche Senatsverhandlung vom , in welchen es der Bf. unter anderem Folgendes mitteilte: Die ****andere**Bf.**** (RV/7100008/2008) und die ****Bf.**** sind verkehrsteuerlich unterschiedliche Rechtsträger, weswegen jeweils gesonderte Entscheidungen ergehen müssen. Da beide Versicherungsunternehmungen aber zu einer Gruppe gehören, denselben Parteienvertreter haben und einige Schriftsätze im Namen beider Versicherungsunternehmungen eingebracht wurden, werden deren mündlichen Verhandlungen vor dem Senat verbunden. Die Bf. hat zwar nicht zu allen Berufungen/Beschwerden mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat beantragt, aus Gründen der Verfahrensökonomie werden auch die Beschwerden gegen die „einzelnen Jahresbescheide“ gemäß § 272 Abs. 3 vorletzter Satz BAO verbunden.

Mit Schreiben vom , eingelangt am , zog die Bf. die Anträge auf mündliche Verhandlung und die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurück.

3. Gesetzliche Grundlagen

§ 1 VersStG: (1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. (2) Die Zahlung des Versicherungsentgeltes unterliegt der Steuer nur …. Z 4 lit. a)….., wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, sofern diese bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

§ 7 (1) VersStG: Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer. Hat der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz (Sitz), kann der Versicherungsnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn die Steuer vom Versicherer nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet wurde.

Der vorliegende Sachverhalt wurde noch vor Inkrafttreten der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), durch welche die Richtlinie 2002/83/EG mit aufgehoben wurde (siehe Artikel 311), verwirklicht.

Art. 1 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Lebensversicherungen: Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: Mitgliedstaat der Verpflichtung: der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ….

Art. 2 der Richtlinie 2002/83/EG Diese Richtlinie betrifft die Aufnahme und Ausübung der selbstständigen Tätigkeit der Direktversicherung durch Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen, soweit es geht um: 1. folgende Versicherungen, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben: a) die Lebensversicherung, d. h. insbesondere die Versicherung auf den Erlebensfall, die Versicherung auf den Todesfall, die gemischte Versicherung, die Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr sowie die Heirats- und Geburtenversicherung; b) die Rentenversicherung….

Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Lebensversicherungen mit der Überschrift „Besteuerung von Prämien“:

(1) Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung auf Versicherungsprämien erhoben werden; …..

(2) Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 32 anwendbare Recht nicht berührt.

(3) Jeder Mitgliedstaat wendet vorbehaltlich einer späteren Harmonisierung auf die Versicherungsunternehmen, die Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet eingehen, seine einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Absatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll.

4. Erwägungen

4.1. Territoriale Anknüpfung bei Lebensversicherungen (iwS) ist der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers

Für die Versicherungssteuerpflicht ist eine territoriale Anknüpfung normiert. (Loukota/Schragl, Versicherungssteuer in Österreich, mit Fokus auf Produkten der Lebensversicherung, 11). Nach Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Lebensversicherungen unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich jenen indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die im „Mitgliedstaat der Verpflichtungen“ auf Versicherungsprämien erhoben werden. Das ist jener Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Durch diese Regelung soll auf EWR-Ebene die Doppelbesteuerung mit Versicherungssteuer weitgehend ausgeschaltet werden. Irrelevant für die Besteuerung ist gemäß Art. 50 Abs. 2 der Richtlinie 2002/83/EG auch, ob der Versicherungsvertrag auch dem Recht des Mitgliedstaates der Verpflichtung unterliegt. ( Knörzer, Lebensversicherungen im Steuerrecht. Ertrag- und verkehrsteuerliche Behandlung aus der Sicht des Versicherungsnehmers [2012], 305-306).

Das Versicherungssteuergesetz knüpft für die Steuerpflicht bei Lebensversicherungen allein an die persönlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers an, wenn dieser eine natürliche Person ist. (§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. a und § 1 Abs. 3 Z 1 VersStG; Loukota/Schragl, Versicherungssteuer in Österreich, mit Fokus auf Produkten der Lebensversicherung, 11 zur begrifflichen Auslegung verweisen die Autoren auf ; ; ; ; Knörzer, Lebensversicherungen im Steuerrecht. Ertrag- und verkehrsteuerliche Behandlung aus der Sicht des Versicherungsnehmers [2012], 307-308). Irrelevant ist, ob der Lebensversicherungsvertrag mit einem in- oder ausländischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird und ob das Versicherungsunternehmen einen Sitz in- oder außerhalb des EWR hat, sowie das Recht welchen Staates auf den Versicherungsvertrag anwendbar ist. Auf den Ort der Zahlung des Versicherungsentgelts wird ebenfalls nicht abgestellt. (Knörzer, Lebensversicherungen im Steuerrecht. Ertrag- und verkehrsteuerliche Behandlung aus der Sicht des Versicherungsnehmers [2012] 308 unter Verweis auf BFH , II 154/61 U, BStBl III 1965, 134). Inländische Versicherungsnehmer unterliegen daher auch dann der österreichischen Versicherungssteuer, wenn sie im Ausland bei einem ausländischen Versicherer einen Versicherungsvertrag abschließen. Maßgeblich für die persönliche Steuerpflicht ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Beitragszahlung. Schließt ein ausländischer Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung ab und verlegt er erst später den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Österreich, fällt Versicherungssteuer erst für Prämienzahlungen ab dem Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels an (Knörzer, Lebensversicherungen im Steuerrecht. Ertrag- und verkehrsteuerliche Behandlung aus der Sicht des Versicherungsnehmers [2012] 308-309).

Auf diesem Standpunkt steht das Finanzamt, das diesen in der Begründung der Haftungsbescheide, sowie in den Berufungs/Beschwerdevorentscheidungen zum Ausdruck brachte.

Dem entgegen steht die Meinung der Bf. Das Territorialitätsprinzip schlage sich bei der österreichischen Versicherungssteuer so nieder, dass es für die Versicherungsbesteuerung auf den Mitgliedstaat des Vertragsabschlusses ankomme.

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde nicht bestritten, dass Versicherungsverträge abgeschlossen wurden. Im Beschwerdeschreiben vom wurde jedoch vorgebracht, dass Art. 1 Abs. lit. d der Richtlinie 2002/83/EG auf das Eingehen der Verpflichtung abstelle und die Verpflichtung des Versicherers und des Versicherungsnehmers bei Abschluss des Versicherungsvertrages entstehe, weswegen der „Mitgliedstaat der Verpflichtung“ nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu bestimmen sei. Wo die Prämie gezahlt werde, sei dabei unerheblich.

4.2. Unionsrechtlicher Bezug

Nach dem RVS Levensverzekeringen NV/Belgische Staat, ist Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensversicherungen so auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine indirekte Steuer auf Lebensversicherungsprämien zu erheben, die von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben, als Versicherungsnehmer gezahlt werden, wenn die betreffenden Versicherungsverträge in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen wurden, in dem diese Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Nach dem Sachverhalt dieses Urteiles schloss ein niederländisches Versicherungsunternehmen, das in Belgien weder einen Hauptsitz, noch eine Agentur, eine Zweigniederlassung, einen Vertreter oder einen Geschäftssitz hatte, Lebensversicherungsverträge mit mehreren Personen ab, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in den Niederlanden wohnten, aber später nach Belgien zogen. Die belgische Steuerverwaltung erhob eine jährliche Steuer von 1,10% auf Versicherungsgeschäfte, die von natürlichen Personen getätigt werden. Das niederländische Versicherungsunternehmen reichte in Erklärungen die jährlichen Versicherungsprämien ein, stellte aber, nachdem die Steuer festgesetzt wurde, einen Erstattungsantrag. Vor dem EuGH war die Auslegung der Art. 1 Abs. 1 lit. g und Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG strittig, insbesondere, was die Frage betraf, ob der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit (= „statische Auslegung“) oder aber zum Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungsprämie (= „dynamische Auslegung“) zu zahlen ist.

Der EuGH begründete seine Entscheidung folgendermaßen:

Nach ihrem dritten Erwägungsgrund wurde die Richtlinie 2002/83 angesichts der Notwendigkeit erlassen, …. um es den Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Union zu erleichtern, innerhalb der Union Verpflichtungen einzugehen und es den Versicherungsnehmern zu ermöglichen, sich nicht nur bei in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherungsunternehmen, sondern auch bei solchen zu versichern, die ihren Geschäftssitz in der Union haben und in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. ( Rn 24). Da die indirekte Besteuerung von Lebensversicherungsverträgen …. auf Unionsebene bisher nicht harmonisiert worden ist, werden Versicherungsverträge in einigen Mitgliedstaaten keiner indirekten Steuer unterworfen, während andere Mitgliedstaaten auf Versicherungsverträge besondere Steuern oder andere Abgaben erheben, deren Gestaltung und Sätze sich erheblich voneinander unterscheiden. ( Rn 25).

Der EuGH stellte in Rn 47 fest, dass der Wortlaut des Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG beide Auslegungen zulasse, schränkte aber ein, dass die Auslegung insgesamt unter Berücksichtigung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu bestimmen sei: „Mit der Vorgabe, dass alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben unterliegen, die in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung auf Versicherungsprämien erhoben werden, soll Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 die Zuständigkeit für die Besteuerung von Lebensversicherungsprämien einem einzigen Mitgliedstaat zuweisen, um Doppelbesteuerungen dieser Prämien zu beseitigen. ( Rn 48 und Rn 23). Nichts weise darauf hin, dass die zugewiesene Zuständigkeit über die gesamte Vertragslaufzeit unverändert bleiben müsste. ( Rn 49).

„Eine „statische“ Auslegung von Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 hätte zur Folge, dass eine Verbindung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags bestand, gegenüber einer aktuellen Verbindung, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungsprämien besteht, privilegiert würde.“( Rn 51). Bestehe der Steuergegenstand nicht im Abschluss des Versicherungsvertrags, sondern in der Zahlung der Versicherungsprämien ( Rn 52), ergäbe sich daraus, „dass für die Besteuerung der Versicherungsprämien der Mitgliedstaat zuständig sein sollte, zu dessen Hoheitsgebiet der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung der Prämien eine Verbindung in Form des gewöhnlichen Aufenthalts hat und dass der „dynamischen“ Auslegung von Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 zu folgen ist.“ ( Rn 53). „Durch die Anknüpfung der Zuständigkeit für die Besteuerung von Versicherungsprämien an den gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers soll die Richtlinie 2002/83 gewährleisten, dass das einem Versicherungsnehmer zugängliche Angebot an Lebensversicherungsverträgen unabhängig vom Mitgliedstaat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens derselben Steuerregelung unterliegt, und dass folglich die Entscheidung für einen Erbringer von Lebensversicherungsdienstleistungen nicht von Überlegungen zur Besteuerung dieser Prämien beeinflusst wird. Die Versicherungsunternehmen werden somit nicht durch eine günstigere oder weniger günstige Besteuerung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bevorteilt oder benachteiligt und können gleichberechtigt am Wettbewerb mit den im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherungsnehmers niedergelassenen Versicherungsunternehmen teilnehmen.“ ( Rn 58).

Eine Gleichbehandlung, Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und das Ziel der Vermeidung der Doppelbesteuerung sei allein durch die „dynamische“ Auslegung von Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 ermöglicht, indem sie sicherstelle, dass dieselbe Steuerregelung auf laufende und auf etwaige Neuverträge angewandt werde, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des freien Dienstleistungsverkehrs, mit dem allgemeinen Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Vollendung des Binnenmarkts im Bereich der Direktversicherungen (Lebensversicherungen), vereinbar ist. ( Rn 59, Rn 68).

Bemerkt wird, dass Art. 157 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) im Wesentlichen mit Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG gleichlautend ist.

Aufgrund dieses Urteiles des EuGH ist entgegen der Meinung der Bf. der Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG dynamisch und nicht statisch auszulegen, d.h. dass für die Besteuerung mit Versicherungssteuer der Mitgliedstaat zuständig ist, von dem aus der Versicherungsnehmer die Prämien zahlt. Dem Urteil folgend ist zu untersuchen, ob die österreichische Versicherungssteuer an den Steuergegenstand des Vertragsabschlusses oder an den Steuergegenstand der Zahlung des Versicherungsentgeltes anknüpft.

4.3. Versicherungsvertrag und Versicherungsentgelt

Nach dem österreichischen § 1288 ABGB entsteht der Versicherungsvertrag, wenn jemand die Gefahr des Schadens, welcher einen anderen ohne dessen Verschulden treffen könnte, auf sich nimmt, und ihm gegen einen gewissen Preis den bedungenen Ersatz zu leisten verspricht. (§ 1288 ABGB ist von Sondernormen überlagert, vgl. ua. sowie Binder in Schwimann, ABGB3 V, § 1288, 1289 Rz 3). Der Versicherer haftet dabei für den Schaden und der Versicherte für den versprochenen Preis. Den Vertrag schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer. (Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, 2. Band, erste Häfte, 2. Auflage, Wien 1928, 581). Die Leistungspflicht des Versicherers besteht in der Gewährung von Versicherungsschutz, d.h. die Bereitschaft, bei Eintritt des Bedarfs die Bedarfsdeckung, d.h. die Erbringung der Versicherungsleistung zu vollziehen. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 93; siehe in Bezug auf verschiedene Details dazu ; ; ).

Das österreichische Versicherungssteuergesetz normiert aber in § 1 VersStG nicht, dass der Versicherungsvertrag besteuert wird, sondern sagt, dass der Steuer die Zahlung des Versicherungsentgeltes unterliegt. Nach Judikatur und Literatur ist Besteuerungsgegenstand der Versicherungssteuer ist die Zahlung des Versicherungsentgelts als Gegenleistung für die Übernahme des Wagnisses. Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts, das auf Grund des Versicherungsvertrages zu entrichten ist. (). Die Zahlung des Versicherungsentgelts ist der Vorgang des Rechtsverkehrs im Rahmen des Versicherungsverhältnisses, an den das Versicherungssteuergesetz anknüpft. (Gambke-Heiliger, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch, 3. Auflage, 50-51; Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 58-59, 86-87, 91, 93; Knörzer, Lebensversicherungen im Steuerrecht. Ertrag- und verkehrsteuerliche Behandlung aus der Sicht des Versicherungsnehmers [2012], 299; siehe ausführlich ; ). Dazu kommt, dass die Zahlung des Versicherungsentgeltes für ein Versicherungsverhältnis der Steuer unterliegt, das nicht nur auf Grund eines Vertrages, sondern auch auf sonstige Weise entstanden sein kann. (z.B. ; , 466/79; ). Die Versicherungssteuerschuld entsteht nach § 1 Abs. 1 VersStG iVm § 4 BAO mit Zahlung des Versicherungsentgeltes. Das in diesem Zeitpunkt gezahlte bzw. entgegengenommene Versicherungsentgelt ist als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Abgabe heranzuziehen. (vgl. ; ; ; ).

Der Darlegung der Bf. in Bezug zu Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft wird zwar dem Grunde nach gefolgt, dennoch wird ihr entgegengehalten, dass sich der Verkehrsteuergesetzgeber entschließen kann, die Besteuerung an das Verpflichtung- oder an das Verfügungsgeschäft anzuknüpfen. In § 1 VersStG wurde eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Besteuerungsgegenstand die Zahlung des Versicherungsentgeltes ist. Lediglich zur Konkretisierung wurde in § 1 und § 3 VersStG hinzugefügt, dass diese Zahlungen des Versicherungsentgeltes ihren Grund in einem Versicherungsverhältnis haben müssen. ISd § 4 BAO, das Versicherungssteuergesetz regelt den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld nicht selbst, entsteht letztere mit der Zahlung des Versicherungsentgelts. Daraus ergibt sich, dass eine Anknüpfung an das Verfügungsgeschäft „Zahlung des Versicherungsentgeltes“ erfolgte. Damit gehört die österreichische Versicherungssteuer iSd  Rn 52 zu den Versicherungssteuern, deren Gegenstand der Besteuerung die Zahlung des Versicherungsentgeltes ist.

Entgegen der Meinung der Bf. folgt aus der dynamischen Auslegung des Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG, dass Versicherungsnehmer, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in ****LandimEWRRaum**** wohnten, dann aber nach Österreich zogen, ab diesem Zeitpunkt mit ihren Prämienzahlungen in Österreich versicherungssteuerpflichtig sind.

[...]

4.4. Die Abfuhrverpflichtung des Versicherers

§ 7 2. und 3. Satz VersStG sehen zwingend vor, dass der Versicherer die Versicherungssteuer zu entrichten hat und er Haftender ist. Aufgrund des § 7 VersStG ist die Inanspruchnahme des Haftenden ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners rechtlich zulässig (; vgl. Ritz, BAO4, § 7, Tz 6; Althuber, Die Haftung des Versicherungsunternehmens für die Abfuhr der Versicherungssteuer in Althuber/Griesmayr/Zehetner [Hrsg.] Handbuch Versicherungen und Steuern [2013], 43-57)). Eine direkte Vorschreibung der Versicherungssteuer durch Abgaben- oder Haftungsbescheid an den Versicherungsnehmer ist, außer in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen, nicht zulässig. (Loukota/Schragl, Versicherungssteuer in Österreich, mit Fokus auf Produkten der Lebensversicherung, 16). Die Haftung des Versicherers für die Versicherungssteuer dient der Vereinfachung und Sicherung der Steuererhebung (Kopetzky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, 74; mit Verweis auf Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 272, 408). Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen setzt voraus, dass die Abgabenschuld entstanden ist. (Ritz, BAO4, § 7, Tz 10; Kopetzky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, 12ff). Im vorliegenden Fall wurde die Versicherungssteuerpflicht durch den Wohnsitz der Versicherungsnehmer in Österreich ausgelöst.

Aus diesen Gründen wurden die Haftungsbescheide betreffend Versicherungssteuer an die Bf. gerichtet.

5. Zusammenfassung

Das österreichische Versicherungssteuergesetz besteuert nicht „den Versicherungsvertrag“, sondern Steuergegenstand ist die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines Versicherungsverhältnisses. Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts, das auf Grund des Versicherungsvertrages zu entrichten ist. (). Für die Versicherungssteuerpflicht ist eine territoriale Anknüpfung normiert. (Loukota/Schragl, Versicherungssteuer in Österreich, mit Fokus auf Produkten der Lebensversicherung, 11). Aus Art. 1 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2002/83/EG ergibt sich, dass die territoriale Anknüpfung sich an jenem Mitgliedstaat orientiert, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, d.i. der „Mitgliedstaat der Verpflichtung“. ( Knörzer, Lebensversicherungen im Steuerrecht. Ertrag- und verkehrsteuerliche Behandlung aus der Sicht des Versicherungsnehmers [2012], 305-306).

Die Bf. hat ihren Sitz nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU und ist berechtigt, bestimmte Versicherungszweige in der Lebensversicherung in Österreich im Wege des Dienstleistungsverkehrs zu betreiben. Sie schloss auch Lebensversicherungsverträge mit mehreren Versicherungsnehmern ab, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in ****LandimEWRRaum**** hatten, später aber nach Österreich zogen.

Zur Frage, wem aufgrund des Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG das Besteuerungsrecht zustünde, vertritt das Finanzamt die „dynamische“ Sichtweise, wonach für diese Versicherungsnehmer ab dem Zuzug nach Österreich die Steuerschuld nach dem Versicherungssteuergesetz verwirklicht worden sei, hingegen die Bf. die „statische“ Sichtweise, wonach das Besteuerungsrecht dem Mitgliedstaat zustünde, in welchem der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sei und nicht dem „Zuzugsstaat“ aus welchem die Prämien gezahlt würden.

Zu einem solchen „grenzüberschreitenden“ Sachverhalt gibt es bereits das RVS Levensverzekeringen NV/Belgische Staat. Der EuGH beantwortete die vorgelegte Frage, dass Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensversicherungen so auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine indirekte Steuer auf Lebensversicherungsprämien zu erheben, die von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben, als Versicherungsnehmer gezahlt werden, wenn die betreffenden Versicherungsverträge in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen wurden, in dem diese Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

In der Begründung führte der EuGH an, dass er sich, wenn der Steuergegenstand nicht im Abschluss des Versicherungsvertrags, sondern in der Zahlung der Versicherungsprämie bestehe, für die „dynamische“ Auslegung von Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG, ausspreche. D.h. für die Besteuerung der Versicherungsprämien sollte der Mitgliedstaat zuständig sein, zu dessen Hoheitsgebiet der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung der Prämien eine Verbindung in Form des gewöhnlichen Aufenthalts hat. ( Rn 53).

Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Lebensversicherungen ist daher nicht statisch, sondern dynamisch auszulegen: wenn eine Versicherung, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ihren Sitz hat, Lebensversicherungsverträge mit Versicherungsnehmern abschließt, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, später aber nach Österreich ziehen, steht Österreich das Versicherungsbesteuerungsrecht hinsichtlich der Prämienzahlungen ab dem Zuzug zu.

6. Schlussfolgerung

Aufgrund des ist entgegen der Meinung der Bf. Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG dynamisch und nicht statisch auszulegen, was zur Folge hat, dass Versicherungsnehmer, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in ****LandimEWRRaum**** wohnten, dann aber nach Österreich zogen, ab diesem Zeitpunkt mit ihren Prämienzahlungen in Österreich versicherungssteuerpflichtig sind.

Die Beschwerden waren daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen, die Neuberechnungen der Versicherungssteuer für die Jahre 2001 bis 2006, die zu teilweisen Stattgaben führten, erfolgten iSd Beschwerdevorentscheidungen.

7. Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht dem in der Entscheidung dargestellten folgte.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise


BFH , II 154/61 U


ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100009.2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at