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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.01.2017, RV/7500159/2015

Nur das vollendete Parkometerabgabedelikt ist strafbar

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500159/2015-RS1
Nur das vollendete vorsätzliche oder fahrlässige Parkometerabgabedelikt ist strafbar.
RV/7500159/2015-RS2
Aus der Zusammenschau des § 3 Abs 1, 2 und 3 Kontrolleinrichtungenverordnung-Wien geht klar hervor, dass die Parkscheine richtig zu entwerten sind und wie die Entwertung zu erfolgen hat. Ein entwerteter Parkschein ist nach allgemeinem Wortverständnis wertlos und seine nochmalige Verwendung daher unzulässig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschuldigten B wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, und der dadurch begangenen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-615502/4/3, im Beisein der Schriftführerin S nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  zu Recht gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF erkannt:

I.) Der Beschwerde wird stattgeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit § 38 VwGVG, jeweils idgF, eingestellt.

II.) Ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht auferlegt. Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verwaltungsstrafverfahren entfällt.

III.) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG, jeweils idgF, kraft Gesetzes nicht zulässig.

IV.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, jeweils idgF, nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (MA 67) vom wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ausgesprochen, der Beschuldigte habe ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug am um 11:16 Uhr in Wien in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Beanstandungsort abgestellt und dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung begangen. Über ihn wurde gemäß § 4 Abs 1 Wr ParkometerG 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Der auf den Beschuldigten entfallende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde gem § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 mit € 10,00 bemessen.

Begründet wird das Straferkenntnis wie folgt:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der vorhin genannten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da der Parkschein fehlte und kein elektronischer Park schein aktiviert war. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:

Sie wandten in Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung im Wesentlichen ein, dass Sie gerade noch im Fahrzeug sitzend einen Parkschein per Mobiltelefon zu lösen, als ein Organ der Parkraumüberwachung herbeieilte und noch bevor Sie den Vorgang abschließen konnten, ein Organmandat ausstellte.

Der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien, welche auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde und welche als taugliches Beweismittel anzusehen ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 90/18/0079), ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W am um 11:16 Uhr in Wien Beanstandungsort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne dass ein für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteter Parkschein hinterlegt bzw. ein elektronischer Parkschein aktiviert war. In seiner Notiz führte der Meldungsleger noch aus, dass der Lenker permanent 15 Min. PS wechselt, PS 10:40, 11:00 und 11:20 den er weg gibt.

In seiner Stellungnahme gab er ua. erklärend an, dass um 11:16 Uhr (=Tatzeit) ein 15 Minuten-Parkschein mit der Entwertung „11:20" Uhr hinterlegt war.

In Ihrer Stellungnahme wiederholten Sie im Wesentlichen ausführlich Ihre Einspruchsangaben, dass Sie gerade einen mobilen Parkschein lösen wollten.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeIn. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Ihre bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 89/02/0188 und vom , Zahl 85/03/0074).

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt.

Angemerkt wird, dass der Meldungsleger das Fahrzeug nicht beanstanden würde, wenn er beobachtet, dass der Lenker im Fahrzeug sitzend gerade einen mobilen Parkschein löst. Im gegenständlichen Fall war vor Ort jedoch zur Tatzeit ein Papierparkschein mit der Ankunftszeit „11:20“ Uhr im Fahrzeug hinterlegt, auch gab es keinen Hinweis in der Stellungnahme des Meldungslegers, dass Sie gerade einen mobilen Parkschein lösen wollten, sondern, dass Sie nach dem Gespräch mit dem Meldungsleger den Papierschein mit der Zeit „11:20“ Uhr entfernt und keinen richtig entwerteten Parkschein hinterlegt hätten (da Sie diese nur in 10-Minuten-Schritten im Fahrzeug hatten).

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch der Strafverfügung vom ersichtlich ist, zumal zur Tatzeit kein gültiger Parkschein im Fahrzeug hinterlegt bzw. kein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgend zu beurteilen:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Verpflichtung zur Entwertung eines Parkscheines entsteht bei Beginn des Abstellens.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Zur Strafbemessung hat die erkennende Behörde Folgendes erwogen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verrichtung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass zur Tatzeit rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind.

Da Sie keine Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten machten, waren diese von der Behörde zu schätzen. Auf Grund Ihres Alters war von durchschnittlichen Einkommens— und Vermögensverhältnissen auszugehen. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des 5 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In seiner Stellungnahme vom machte der Meldungsleger folgende Angaben:

"Erste Begehung war in etwa um 10:50 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war ein Gratisparkschein, mit der Zeit 10:40 Uhr ausgefüllt, hinterlegt. Nach Ablauf dieses Parkscheines verließ der Fahrzeuglenker den Parkplatz und fuhr neu zu (neue Adresse) und gab erneut einen Gratisparkschein, ausgefüllt mit 11:00 Uhr, ins Fahrzeug. In etwa um 11:15 Uhr konnte ich feststellen, dass der Fahrzeuglenker sich erneut einen neuen Parkplatz gesucht hat.

Der dritte hinterlegte Papierparkschein war dann der Grund für diese Beanstandung. Der Fahrzeuglenker hatte zum Beanstandungszeitpunkt einen Gratisparkschein, mit der Uhrzeit 11:20 Uhr ausgefüllt, im Fahrzeug hinterlegt.

Darauf habe ich den Fahrzeuglenker angesprochen und ihm erklärt, dass dieser Parkschein unrichtig entwertet wurde und somit im Moment nicht gültig ist. Er erklärte mir daraufhin, dass er nur Gratisparkscheine in 10 Minuten-Schritten (d. h. 11: 20 Uhr) im Fahrzeug hatte und somit ein Ausfüllen mit der exakten Uhrzeit für ihn nicht möglich wäre. Daraufhin entfernte er diesen Parkschein und hat danach auch keinen richtig entwerteten Parkschein hinterlegt."

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Bescheidbeschwerde vom trug der Beschuldigte Folgendes vor:

"Gegen das oben genannte Straferkenntnis ergreife ich das Rechtsmittel der Beschwerde weil das Straferkenntnis zahlreiche, wesentliche Punkte meines Einspruches und meiner ‚Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme‘ überhaupt nicht behandelt, beziehungsweise Schlüsse zieht, die auf (falschen) Annahmen beruhen. Sowohl meinen Einspruch vom als auch meine Angaben in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom halte ich inhaltlich aufrecht.

Im speziellen:

  • Das Kontrollorgan gibt selbst an, dass zuvor in meinem Fahrzeug an einem anderen Ort ein Gratisparkschein von 11:00 h bis 11:15 h hinterlegt war. Die gegenständliche Organstrafverfügung wurde am gegenständlichen Tatort um exakt 11:16 h ausgestellt. Dies ist kein Zufall. Ich hatte also keine Gelegenheit für eine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu sorgen.

  • Meine Angabe, dass ich mich soeben eingeparkt hatte, und im Fahrzeug sitzend gerade dabei war einen Parkschein per Mobiltelefon zu lösen, als ein Organ der Parkraumüberwachung herbeieilte und noch bevor ich den Vorgang abschließen konnte, ein Organmandat ausstellte, wird mit einer reinen Annahme abgetan, obwohl sich das Organ der Parkraumüberwachung in seiner Stellungnahme dazu überhaupt nicht geäußert hat.

Zitat aus der Straferkenntnis ‚Angemerkt wird, dass der Meldungsleger das Fahrzeug nicht beanstanden würde, wenn er beobachtet, dass der Lenker im Fahrzeug sitzend gerade einen mobilen Parkschein löst.‘

Das Inquisitionsprinzip, wonach die Behörde gleichzeitig Ankläger und Richter ist, mag zwar eine rechtmäßige Eigenart des österreichischen Verwaltungsrechtes sein. Gerade unter diesen, der Menschenrechtskonvention widersprechenden Umständen, sei mit allem Nachdruck darauf verwiesen, dass die Behörde ihrer Entscheidung die materielle Wahrheit zu Grunde zu legen hat. Die bloße und nicht näher konkretisierte Annahme, dass ein Mitarbeiter der eigenen Behörde „etwas nicht tun würde" bleibt ohne Beweis wertlos und deutet darauf hin, dass hier nicht unvoreingenommen geurteilt wurde.

Im wesentlichen stützt sich das Urteil auf einen oft kopierten Text Block:

„Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal... “

Die Behörde ignoriert damit vollkommen, dass das Organ der Parkraumüberwachung nach eigenen Angaben, mein Fahrzeug etwa 35 Minuten „beobachtet“ hat und dann innerhalb von einer Minute ein Organmandat ausgestellt hat. — Doch wohl auch ein Tatbestand, der nicht in das normale Verhalten eines Organes der Parkraumüberwachung passt?

Auch aus den nachfolgenden Zeilen (insbesondere aus dem letzten Absatz auf dieser Seite, inklusive der danach aufgezählten 4 Punkte] geht hervor, dass die Stellungnahme des Meldungslegers alles andere als schlüssig und widerspruchsfrei ist.

Das Organ der Parkraumüberwachung hat mich (wie in meiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ausführlicher beschrieben) bereits 16 Minuten vor der gegenständlichen Tatzeit angesprochen. Dabei bemerkte ich schon, dass ihn mein vollkommen legales Verhalten verärgerte. Als ich beobachtete, dass er unmittelbar in der Nähe meines Fahrzeuges weitere 15 Minuten lang wartete, während dessen mein Fahrzeug mehrfach besonders genau kontrollierte und ich ihm nun schon zwei Mal „vor der Nase“ davongefahren war, lag die Vermutung nahe, dass er nun fest entschlossen war, mir jetzt erst recht ein Organmandat auszustellen. Wozu hätte er denn sonst mein Fahrzeug 35 Minuten beobachtet? Menschlich verstehe ich seinen Ärger.

Zu Beginn der Amtshandlung habe ich mein Mobiltelefon zum Lösen eines mobilen Parkscheines gerade in der Hand gehalten. Um nicht in einen Beweisnotstand zu geraten, habe ich mit dem Mobiltelefon meine eigenen Aussagen im Wortwechsel mit dem Organ der Parkraumüberwachung aufgenommen. Da die teilweise im Hintergrund mit-aufgezeichneten Äußerungen des Kontrollorganes zu meiner Kenntnisnahme bestimmt waren, erfüllte die Verwendung des Tonaufnahmegerätes nicht den Tatbestand des § 120 Abs. 1 StGB.

Als Beweis dafür, dass ich mein Mobiltelefon in der Hand hatte und das Organ der Parkraumüberwachung mehrfach darüber informiert habe, dass ich gerade dabei war einen mobilen Parkschein zu lösen, lege ich dieser Beschwerde einen Tonträger(CD) mit einer Audiodatei im gängigen wav Format sowie einer inhaltlich identen Kopie im .mp3 Format bei. Da allerdings die Weitergabe an Dritte (darunter fallen auch Gerichte und Verwaltungsbehörden - siehe RIS Dokumentnummer JWR_1991100130_19930705X01) und die Veröffentlichung nicht öffentlicher Äußerungen ohne Einverständnis des Sprechenden verboten ist (§ 120 Abs. 2 StGB) enthält der beiliegende Tonträger ausschließlich Ausschnitte meiner eigenen Äußerungen während der Amtshandlung. Die im Hintergrund mit-aufgezeichneten Äußerungen des Kontrollorganes wurden gelöscht.

In der Stellungnahme des Meldungslegers behauptet er nirgends expressis Verbis, dass ich NICHT gerade dabei war einen mobilen Parkschein zu lösen. Lediglich der letzte Satz in seiner Stellungnahme ‚…und hat danach auch keinen richtig entwerteten Parkschein hinterlegt.‘ erweckt den Eindruck, er hätte mir Gelegenheit gegeben, einen richtig entwerteten Parkschein zu hinterlegen und ich hätte dies nicht getan. Dieser Eindruck ist (ob nun bewusst oder unbewusst) falsch und irreführend und auch ohne Tonaufnahmen aus folgenden, teilweise schon erwähnten, Gründen nicht „schlüssig und widerspruchsfrei" sondern unglaubwürdig:

  • Das Kontrollorgan hat sicherlich nicht 35 Minuten (11:40 bis 11: 16 laut seinen eigenen Angaben) darauf gewartet, um mir die Gelegenheit zu geben, einen gültigen Parkschein zu hinterlegen. - Nein, er war verärgert und hat sofort gestraft. (Siehe auch nachfolgend Punkt 3: - um 11:15h hat er nach eigenen Angaben mein Fahrzeug bemerkt - um 11:16h war das Organmandat bereits ausgestellt!)

  • Hätte ich Gelegenheit gehabt einen gültigen Parkschein zu hinterlegen und damit einem Organmandat zu entgehen, hätte ich dies sicherlich getan. Welchen erdenklichen Grund könnte es geben dies nicht zu tun? Ich habe 2 Mobiltelefone, die für „Handy Parken“ freigeschaltet sind!

  • Der Eindruck, er hätte mir Gelegenheit gegeben, einen richtig entwerteten Parkschein zu hinterlegen, steht im Widerspruch zum zeitlichen Ablauf, den das Kontrollorgan selbst angibt. Mein KFZ war, wie auch der Meldungsleger in seiner Stellungnahme bestätigt, tatsächlich zuvor mit einem Gratisparkschein von 11:00 h bis 11:15 h an der gegenüberliegenden Straßenseite abgestellt. Der Meldungsleger schreibt in seiner Stellungnahme:

    ln etwa um 11:15 Uhr konnte ich feststellen, dass der Fahrzeuglenker sich erneut einen neuen Parkplatz gesucht hat.‘ [Dabei stand der Meldungsleger auf der vis-à-vis Straßenseite]

    Die gegenständliche Organstrafverfügung wurde am gegenständlichen Tatort bereits um 11:16 h ausgestellt. Wann hätte er mir also Gelegenheit gegeben für eine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu sorgen?

  • Gerade deswegen, weil ich keinen unausgefüllten Parkschein hatte, (sondern nur in 10-Minuten-Schritten ausgefüllte Parkscheine) und wusste, dass das Kontrollorgan bereits darauf wartete mir ein Organmandat auszustellen, hatte ich unmittelbar bei Beginn des Abstellens begonnen einen mobilen Parkschein zu lösen.

In der rechtlichen Beurteilung der Straferkenntnis wird mehrfach betont und unterstrichen, dass § 5 Abs. 2 des Parkometerabgabeverordnung den ‚Lenker‘ dazu verpflichtet ‚bei Beginn des Abstellens‘ einen Parkschein zu entwerten. Wie ich bereits in meinem Einspruch ausgeführt habe, muss logischerweise zwischen Eintreffen am Abstellort und lösen eines elektronischen Parkscheines eine kurze Zeitspanne liegen, denn das Eintippen von Text am Mobiltelefon während der Fahrt ist dem Lenker verboten. Wenn also „bei Beginn“ bedeutet „ab der ersten Sekunde", ist es denkbar unmöglich, dieses Gesetz einzuhalten. Diese Tatsache hat das Kontrollorgan ganz bewusst ausgenutzt, denn er bestätigt in seiner Stellungnahme genau gewusst zu haben, dass ich mir erst unmittelbar davor „erneut einen neuen Parkplatz gesucht” hatte.

Da Parkscheine gemäß § 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung ausdrücklich nur als „Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften" bezeichnet werden, gehe ich davon aus, dass eine verbale Auskunft eines anwesenden Lenkers zu Beginn des Abstellens des Fahrzeuges - also zwischen Eintreffen am Abstellort und lösen eines elektronischen Parkscheines, ein gleichwertiges und notwendiges Hilfsmittel ist.

In meiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme schrieb ich:

  • dass „das Kontrollorgan genau wusste, dass ich mein Fahrzeug unmittelbar vor seinem Eintreffen erst am Tatort abgestellt hatte" und dass

  • „ich ihn darauf hingewiesen habe, dass ich gerade dabei war einen Handy Parkschein zu lösen. Anscheinend hat er vergessen, dies in seiner Stellungnahme zu erwähnen".

Im Zuge der Wahrheitsfindung wäre es der Behörde ein Leichtes gewesen den Meldungsleger zu diesen Punkten zu befragen statt anzunehmen, dass der „Meldungsleger das Fahrzeug nicht beanstanden würde, wenn er beobachtet, dass der Lenker im. Fahrzeug sitzend gerade einen mobilen Parkschein löst“. Ich gehe davon aus, dass der Meldungsleger wahrheitsgemäß geantwortet hätte und diese zwei verfahrenswesentlichen Aussagen, auf die er in seiner Stellungnahme (ob nun bewusst oder unbewusst) nicht eingeht, bestätigt hätte.

Ich beantrage:

  • Das Straferkenntnis vom wegen mangelnder Beweiswürdigung zu beheben und das Verfahren einzustellen,
    oder anderenfalls

  • zumindest die Versäumnisse der Behörde erster Instanz im Hinblick auf Wahrheitsfindung zu beheben und im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ein Urteil zu fällen.

Im Hinblick auf zukünftige Rechtssicherheit würde ich hoffen, dass aus einem Urteil auch

hervorgeht wie der Begriff „bei Beginn des Abstellens“ (in der Parkometerabgabeverordnung der Stadt Wien) auszulegen ist.“

Mit gegen die Strafverfügung erhobenem Einspruch vom , den der Beschuldigte zum Beschwerdevorbringen erhoben hat, hat sich der Beschuldigte wie folgt verteidigt:

"Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabenverordnung muss die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges entrichtet werden und die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Ich hatte mein Fahrzeug unmittelbar vor dem Eintreffen des Organes zur Parkraumüberwachung abgestellt und bin noch hinter dem Lenkrad sitzend (also exakt wie in § 5 Abs. 2 gefordert: „bei Beginn des Abstellens") gerade dabei gewesen einen 15 Minuten-Parkschein per Mobiltelefon zu lösen als das Organ zur Parkraumüberwachung herbeieilte und mir noch bevor ich den Vorgang abschließen konnte, ein Organmandat ausstellte. Selbstverständlich bin ich meiner in § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabenverordnung normierten Pflicht nachgekommen und habe als Lenker, bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitgewirkt indem ich dem Organ zur Parkraumüberwachung laut und deutlich erklärt habe, dass ich mein Fahrzeug soeben abgestellt hatte.

Da Parkscheine gemäß § 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung ausdrücklich nur als „Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften“ bezeichnet werden, gehe ich davon aus, dass eine verbale Auskunft eines anwesenden Lenkers zu Beginn des Abstellens des Fahrzeuges - also zwischen Eintreffen am Abstellort und Lösen eines elektronischen Parkscheines, ein gleichwertiges und notwendiges Hilfsmittel ist. Notwendig deswegen, weil das Eintippen von Text am Mobiltelefon während der Fahrt verboten ist und daher logischerweise zwischen Eintreffen am Abstellort und lösen eines elektronischen Parkscheines eine kurze Zeitspanne liegen muss.

Ich sehe daher die Anschuldigungen dieser Strafverfügung als Gegenstandslos und beantrage die Einstellung des Verfahrens."

Auf der vorgelegten DVD ist eine Stimmaufnahme von 34 Sekunden enthalten, die folgenden Wortlaut hat. Die Zahlen am Satzbeginn und Satzende kennzeichnen die Dauer der Sprechzeit des Beschuldigten.

0 „Jetzt erklärns ma, warum S‘ma an Strafzettel ausstelln.“ 3

5 „Ich bin ja grad kommen, den Moment.“ 7

9 „Na von da drüben daher, ist ja in Ordnung, oder?" 11

12 "Und jetzt lös‘ ich gerade einen 10-Minutenparkschein oder einen 15-Minutenparkschein.“ 15

16 „Ich bin ja den Moment kommen, ich sitz ja noch im Auto. “ 18

21 „Heans, ich bin den Moment gekommen.“ 22

27 „Das kann ja nicht sein, dass i da sitz, im Auto, an Kurzparkschein mit Handyparken ausstell‘ und Sie mich derweil aufschreiben.“ 34

In der letzten Sequenz ist im Hintergrund undeutlich eine weitere Stimme zu vernehmen.

Am fand beim Bundesfinanzgericht auf Antrag des Beschuldigten die mündliche Verhandlung statt, über deren Verlauf eine Niederschrift gemäß §§ 38, 47 Abs 3 VwGVG iVm § 44 VStG 1991 aufgenommen wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs 2 S 2 und 3 Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 25 Abs 3 StVO 1960 hat der Lenker beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

Gemäß § 25 Abs 4 StVO 1960 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 8 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) unterliegt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.

Gemäß § 8 Abs 2 VStG wird wegen Versuches nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet.

Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung ist vor dem Hintergrund obiger Rechtslage folgender rechtserheblicher Sachverhalt festzustellen:

Der Beanstandungsort und seine rechtliche Qualifikation als Kurzparkzone stehen außer Streit, sodass die Adressenbezeichnung entfallen kann.

Der Beschuldigte hat sich vor längerer Zeit die Mühe gemacht und Gratisparkscheine für den Zeitraum 8 bis 19 Uhr im 10-Minutenabstand, also für einen ganzen Tag, vorausgefüllt. Die vorausgefüllten Gratisparkscheine führt er in einer kleinen Ringmappe immer bei sich im Fahrzeug. Sollte er beispielsweise für die Zeit 08:32 einen Gratisparkschein benötigen, legt er den Gratisparkschein mit der Zeitangabe 08:30 ein. Falls er die Kurzparkzone zu früh erreicht, fährt er um den Häuserblock. Einen Handyparkschein löst er nur dann, wenn die vorausgefüllte Zeit und die tatsächliche Zeit zu weit auseinanderliegen. Auf die Idee der vorausgefüllten Gratisparkscheine kam er aufgrund einer Zusendung solcher Gratisparkscheine, erinnerlich vor langer Zeit als Werbemaßnahme der Post.

Der Beschuldigte hat am Ort der Beanstandung bei der ON 65 sein Büro, an dem ihm grundsätzlich ein Privatparkplatz zur Verfügung steht. Am Tag der Beanstandung jedoch habe er nicht einfahren können, weil die Zufahrt verstellt gewesen sei.

Der Beschuldigte hat das Fahrzeug zunächst in der Kurzparkzone bei der ON 65 abgestellt und den vorausgefüllten Gratis-Parkschein mit der Zeitangabe 10:40 Uhr eingelegt. Danach hatte der Beschuldigte das Fahrzeug bei der ON 62 abgestellt (Gratisparkschein von 11:00 Uhr). Die vorausgefüllte Zeit 11:00 Uhr stimmte bei der Abstellung mit der tatsächlichen Zeit überein. Der Beschuldigte ist sich weiters sicher, dass die Zeitangabe 11:16 Uhr als Zeitpunkt der Beanstandung zutreffend ist.

Dem Beschuldigten war aufgefallen, dass er vom Kontrollorgan beobachtet wurde, was der Meldungsleger bestätigt hat.

In der Zeit zwischen 11:12 Uhr und 11:13 Uhr hat der Beschuldigte begonnen, das Fahrzeug auszuparken und in der Kurzparkzone zur ON 65 umzustellen. Das Umstellen war um 11:13 Uhr bis 11:14 Uhr abgeschlossen. Der Beschuldigte hat den Motor abgestellt, den Gurt abgelegt, den Schlüssel abgezogen und unverzüglich begonnen, einen Handyparkschein zu aktivieren. Das Handy lag griffbereit. Zum Umschalten von der Funktion "Handyparken" auf "Aufnahme" sei nur ein einziger Tastendruck erforderlich gewesen. Bereits mit Beginn dieses Vorgangs kam der Meldungsleger auf das Fahrzeug des Beschuldigten zu.

Der Beschuldigte hat durch das geöffnete Fenster mit dem Meldungsleger gesprochen. Das Organmandat mit der Zeitangabe 11:16 Uhr wurde während der Amtshandlung ausgestellt. Der Organwalter hat das Organmandat dem Beschuldigten durch das geöffnete Fenster überreicht. 

Als Grund, weshalb er zunächst papierene Gratisparkscheine verwendet hat und im Beanstandungszeitpunkt 11:16 Uhr einen Gratis-Handyparkschein habe aktivieren wollte, gab der Beschuldigte an, dass zum einen der Gratisparkschein mit der vorausgefüllten Zeit 11:20 zu weit von der Uhrzeit entfernt war, zu der der Beschuldigte einen Gratisparkschein benötigt hätte, und zum anderen, hatte er bemerkt, dass er vom Kontrollorgan beobachtet wurde, weshalb er sich besonders bemüht hatte, keinen Fehler zu machen. In seinem Bemühen hat der Beschuldigte besonderes Augenmerk darauf gelegt, die Kurzparkzone ON 62 nicht zu spät, also jedenfalls vor 11:15 Uhr zu verlassen. Am Beanstandungsort ON 65 hat er aber bemerkt, dass er dort zu früh für den nächst-vorausgefüllten Gratisparkschein 11:20 Uhr eingetroffen war. Im Normalfall fahre er immer zur rechten Zeit aus der Kurzparkzone heraus.

Den Gratisparkschein mit der Zeitangabe 11:20 Uhr hat der Beschuldigte wieder von der Ablage entfernt und die Kurzparkzone nach der Amtshandlung verlassen.

Beweismittel:

PV, Stellungnahme des Meldungslegers, Internetabfrage zur Büroadresse

Beweiswürdigung:

Die belangte Behörde und der Meldungsleger gehen bezüglich der wesentlichen beiden Sachverhaltselemente Gratisparkschein von 11:00 Uhr und dem Zeitpunkt der Beanstandung 11:16 Uhr konform.

Am Beanstandungsort ON 65 verfügt der Beschuldigte laut Internet über eine Büroadresse, an der er gewerbliche Einkünfte erzielt. Das Vorbringen, dass er an besagter Adresse über einen Privatparkplatz verfügt, ist daher glaubhaft.

Auch das Vorbringen bezüglich der vorausgefüllten Gratisparkscheine ist glaubhaft; ob es rechtmäßig ist, ist eine andere Frage. Der Beschuldigte ist im Umgang mit diesen Gratisparkscheinen geübt und hat seine eigenen Regeln im Umgang mit ihnen entwickelt, indem er entweder zu seinen Ungunsten den Gratisparkschein mit der vorangegangenen dekadischen Minutenangabe verwendet oder um den Häuserblock fährt, bis vorausgefüllte Zeit und tatsächlicher Zeitpunkt der Abstellung übereinstimmen.

Der Meldungsleger hat angegeben, dass ihm das Fahrzeug bereits an den beiden vorangegangenen Abstellorten aufgefallen war. Das Beschwerdevorbringen, der Meldungsleger habe den Beschuldigten beobachtet, tritt daher zu.

Das Vorbringen, dass der Beschuldigte durch die Beobachtungen des Meldungslegers übervorsichtig geworden ist, um ja keine Fehler zu machen, erscheint glaubhaft und hat dazu geführt, dass der Beschuldigte zu früh am Beanstandungsort eingetroffen ist, und dort den vorausgefüllten Gratisparkschein 11:20 Uhr aus diesem Grund sohin nicht verwenden konnte, womit wiederum nicht gesagt sein soll, dass die Verwendung vorausgefüllter Gratisparkscheine rechtmäßig ist.

Aus der Stellungnahme des Meldungslegers geht nicht hervor, welchen Sachverhalt er als verwirklicht ansah, der dem gesetzlichen Tatbild der fahrlässigen Abgabenverkürzung zur Tatzeit 11:16 Uhr entspricht: den vorausgefüllten Parkschein 11:20 Uhr zur Tatzeit 11:16 Uhr oder der Umstand, dass der Beschuldigte diesen Gratisparkschein wieder entfernt hat, was jedoch nach 11:16 Uhr passiert sein muss, wobei der Beschuldigte bei Übergabe des Organmandats noch im Fahrzeug saß, dieses also noch nicht verschlossen und verlassen hatte.

Der vom Beschuldigten vorgelegten Tonbandaufnahme wird keine Beweiskraft beigemessen, weil die Sequenzen des Meldungslegers darauf nicht enthalten sind. Daher kann nicht gesagt werden, dass es sich dabei tatsächlich um die in Streit stehende Amtshandlung handelt. Die rechtlichen Bedenken des Beschuldigten im Hinblick auf § 120 StGB treffen nicht zu, weil diese Norm nur Privatgespräche erfasst. Gegenständlich geht es jedoch um eine Amtshandlung, die per se schon im öffentlichen Interesse liegt, zumal sie in einem Verwaltungsstrafverfahren gesetzt wurde. Der Beschuldigte hätte den Meldungsleger bei Vorliegen von Zweifeln auch fragen können, ob dieser rechtliche Einwände gegen die Aufnahme der Amtshandlung habe.

rechtliche Beurteilung:

objektiver Tatbestand:

Dem Beschuldigten wurde mit dem angefochtenen Bescheid als Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung i.V.m. § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 in der Schuldform der Fahrlässigkeit die Verkürzung der Parkometerabgabe zur Last gelegt, weil er das dem Kennzeichen nach bestimmte Fahrzeug abgestellt habe, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Eine derartige Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung kann aber nur dann zur Bestrafung des Beschwerdeführers führen, wenn alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Tatbildes des zur Last gelegten Delikts erfüllt sind und es vollendet wurde. Es ist nämlich weder bei in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangenen Verwaltungsübertretungen der Versuch strafbar (Hinweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, Anm. 2 und 3 zu § 8 VStG, S 1277) noch wurde in § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 der Versuch "ausdrücklich" für strafbar erklärt (§ 8 VStG) ( ; , jeweils  mwN).

Bereits aufgrund der unbestreitbaren Fakten des Gratisparkscheins von 11:00 Uhr, der um 11:15 Uhr abgelaufen ist, und der Beanstandungszeit um 11:16 Uhr ist dem Beschuldigten Recht zu geben, wenn er einwendet, dass er gar keine Zeit gehabt habe, einen neuen Parkschein bzw weiteren Gratisparkschein zu entwerten, zumal er vom Meldungsleger beobachtet worden war und der Meldungsleger von der gegenüberliegenden Straßenseite zum Fahrzeug des Beschuldigten herüberkam.

Dass der Beschuldigte zur Tatzeit 11:16 Uhr den Gratisparkschein mit der Uhrzeit 11:20 Uhr auf dem Armaturenbrett liegen hatte, war eine Handlung, die er willentlich und wissentlich gesetzt hat. Er wollte damit aber gerade keinen Tatbestand verwirklichen, der die Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe auslöst, sodass Vorsatz ausscheidet. Wenn auch Fahrlässigkeit für die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 ParkometerG 2006 ausreicht, ist dennoch zu beachten, dass Fahrlässigkeit – abgesehen von hier nicht interessieren Gefährdungsdelikten -  nur das vollendete Delikt erfasst. Versuch ist neben der Vollendung die zweite Erscheinungsform des Vorsatzes. Versuch und Fahrlässigkeit schließen einander aus, sodass im Ergebnis nur das vollendete vorsätzliche oder fahrlässige Parkometerabgabedelikt strafbar ist.

Hat der Meldungsleger laut Stellungnahme beobachtet, dass der Beschuldigte „in etwa um 11:15 Uhr“ einen neuen Parkplatz gesucht hat und diesem ein Organmandat mit der Tatzeit 11:16 Uhr überreicht, wobei der um 11:00 Uhr verwendete Gratisparkschein erst um 11:15 Uhr ablief und der Meldungsleger und der im Fahrzeug sitzende Beschuldigte noch vor Ausstellen des Organmandats miteinander gesprochen haben, liegt noch kein vollendetes Delikt vor, weil der Abstellvorgang noch nicht als abgeschlossen anzusehen ist. Der Meldungsleger hat in seiner Stellungnahme angegeben, dass der Beschuldigte den Gratisparkschein mit der vorausgefüllten Zeit 11:20 Uhr entfernt hat. Auch wenn die Entfernung um 11:17 Uhr gewesen sein sollte, ist zu sagen, dass die vom Meldungsleger gesetzte Amtshandlung den Abstellvorgang abgebrochen hat und die Dauer der Amtshandlung nicht zum Abstellvorgang zählt. Während der Dauer der Amtshandlung von 11:15 Uhr bis 11:16 Uhr war der Abstellvorgang unterbrochen. Mit der Entfernung des Gratisparkscheins 11:20 Uhr von der Ablagefläche hat der Beschuldigte auf die Auskunft des Meldungslegers reagiert. Damit liegen Versuch oder allenfalls Rücktritt vom Versuch bei einem Fahrlässigkeitsdelikt vor, was Strafbarkeit ausschließt.

Aus parkometerabgaberechtlicher Sicht ist es unbedenklich, wenn der Lenker einen 30-Minuten Parkschein für einen 30-minutigen Abstellvorgang verwendet, danach die Kurzparkzone verlässt und in einer anderen Kurzparkzone wiederum einen 30-Minuten Parkschein für einen weiteren 30-minutigen Abstellvorgang verwendet und nach Ablauf der Gültigkeit die Kurzparkzone verlässt.

Diese Überlegung ist keine andere, bloß weil der Lenker statt geldwerter Parkscheine Gratisparkscheine mit entsprechend kürzerer Parkdauer verwendet. Hätte der Beschuldigte den Gratisparkschein von 11:00 Uhr elektronisch aktiviert, so hätte ihn das System für die Aktivierung eines weiteren Parkscheines erst nach 11:15 Uhr wiederum ins System gelassen. Dies macht deutlich, dass der Beschuldigte bis 11:15 Uhr durch die Gültigkeit des Gratisparkscheines geschützt war.

Ist die Gültigkeit des Gratisparkscheins von 11:00 Uhr noch am Abstellort ON 62 oder während des Umstellvorgangs ausgelaufen, so war der Beschuldigte berechtigt, am Abstellort ON 67 einen weiteren Gratisparkschein zu verwenden. Ist die Gültigkeit des Gratisparkscheins von 11:00 Uhr bereits am Beanstandungsort ON 65 ausgelaufen, so ist zu sagen, dass bei lebensnaher Interpretation der Aussage des Beschuldigten wohl kein Lenker das Fahrzeug bloß für Sekunden abstellen würde. In diesem Fall würde der Lenker den alten Parkschein nicht auf den neuen Abstellort mitnehmen, sondern am neuen Abstellort einen neuen Parkschein oder Gratisparkschein lösen, was – wie bereits ausgeführt – nicht im elektronischen Handyparken-System möglich ist. Genau das hat der Beschuldigte aber getan, weil im Beanstandungszeitpunkt der Gratisparkschein von 11:00 Uhr am Beanstandungsort nicht mehr hinter der Windschutzscheibe lag.

Insgesamt ist zu sagen, dass die Amtshandlung des Meldungslegers zu früh gesetzt wurde, sodass sie den vom Beschuldigten mit dem vorausgefüllten Gratisparkschein 11:20 Uhr in Gang gesetzten Kausalverlauf abgebrochen hat. Bis zum Gespräch mit dem Beschuldigten hatte der Meldungsleger aber noch keine Kenntnis von den vorausgefüllten Gratisparkscheinen, sodass anzunehmen ist, dass es ihm auf diese gar nicht angekommen ist. Dem Meldungsleger und der belangten Behörde kam es auf das Umstellen des Fahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone an. Da der Beschuldigte beim Umstellen sogar die Straßenseiten gewechselt hat, und sich in der Kurzparkzone jedenfalls neue Abstellplätze gesucht hat, ist das Umstellen nicht zu beanstanden.

Zur Frage, wie der Abstellvorgang zu erfolgen hat, ist auf die in § 6 Strafgesetzbuch (StGB)  geregelten Fahrlässigkeit zurückzugreifen. Fahrlässig handelt ganz allgemein jemand dann, wenn er Sorgfaltspflichten verletzt. Der Maßstab des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein objektiv-normativer (, VwSlg 9710 A/1978, und ). Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat.Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte ().

Ein den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch würde den Abstellvorgang zügig vornehmen, also nicht im Fahrzeug sitzend noch extra lange telefonieren, den Parkschein oder Kugelschreiber suchen oÄ. Ist laut Stellungnahme des Meldungslegers unbestritten, dass sich der Beschuldigte um 11:15 Uhr einen neuen Parkplatz gesucht hat und hat der Meldungsleger im Organmandat als Beanstandungszeit 11:16 Uhr festgehalten, so kann kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten des Beschuldigten beim Abstellvorgang erblickt werden. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Amtshandlung des Meldungslegers im gegenständlichen Fall den Abstellvorgang unterbrochen bzw hier sogar abgebrochen.

Da bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit Rechtswidrigkeit und Schuld.

Zur vom Beschuldigten aufgeworfenen Frage nach den Hilfsmitteln ist zu sagen, dass sich die rechtlich zulässigen Hilfsmittel aus dem Gesetz ergeben. Welche Hilfsmittel überhaupt zulässig sind, ist erschöpfend in der auf § § 25 Abs 4 StVO 1960 gestützten Verordnung des geregelt. Nicht jede Gemeinde in Österreich verwendet dieselben Hilfsmittel; die für Wien zulässigen Hilfsmittel sind wiederum erschöpfend in der Kontrolleinrichtungenverordnung aufgezählt und in den Anlagen abgebildet. Eine Aussage des Lenkers ist daher kein Hilfsmittel in diesem Sinn, sie fällt unter die in §§ 5 Abs 2 S 3 Parkometerabgabeverordnung normierte Mitwirkungspflicht der Lenker bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen.

Darüber hinaus wird zu den vom Beschuldigten verwendeten vorausgefüllten Gratisparkscheine bemerkt, dass sich aus der Zusammenschau des § 3 Abs 1, 2 und 3 Kontrolleinrichtungenverordnung eindeutig ergibt, dass die Parkscheine richtig zu entwerten sind und wie die Entwertung zu erfolgen hat. Ein entwerteter Parkschein ist nach allgemeinem Wortverständnis wertlos und seine nochmalige Verwendung ist daher unzulässig. Die Verwendung der vorausgefüllten Parkscheine 10:40 Uhr und 11:00 Uhr bei den ON 67 und 62 hat daher gegen die Kontrolleinrichtungenverordnung verstoßen und wäre gemäß § 4 Abs 3 ParkometerG 2006 als eine Verwaltungsübertretung gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verordnung (was auf die Kontrolleinrichtungenverordnung zutrifft) zu bestrafen gewesen. Da diese Handlungen nicht verfolgt wurden, ist deren Verfolgung gemäß § 31 Abs 1 VStG 1991 verjährt.

Da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, entfällt ein Kostenausspruch.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 3 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 25 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 8 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500159.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at