Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.02.2017, RV/7104689/2016

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages durch den Berichterstatter des zuständigen Senates als Einzelrichter unter Absehung von der beantragten mündlichen Verhandlung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch den Richter R

  • in der Beschwerdesache Bf (Beschwerdeführer, Bf.), AdrBf, vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft, betreffend die mit 2016-02-28 datierte (Bescheid-)Beschwerde, soweit gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 des Finanzamtes X (belangte Behörde) vom gerichtet,

  • über den Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO vom gegen die mit datierte Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO betreffend Umsatzsteuer 2013 der belangten Behörde

beschlossen:

Der Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gemäß § 264 Abs. 1 BAO) vom wird gemäß § 264 Abs. 5 in Verbindung mit (iVm) Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

An den Beschwerdeführer (Bf.) waren ein mit datierte Umsatzsteuerbescheid 2013, welcher die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 mit -2.082,61 € festsetzte, und ein mit datierte Einkommensteuerbescheid 2013, welcher die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit -783 € festsetzte, ergangen.

Nach einer Außenprüfung erließ das Finanzamt X (belangte Behörde) in wiederaufgenommenen Verfahren an den Bf. einen mit datierten Umsatzsteuerbescheid 2013, welcher die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 mit 2.842,49 € festsetzte, und einen mit datierten Einkommensteuerbescheid 2013, welcher die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit
-783 € festsetzte.

Am stellte die steuerliche Vertretung des Bf. über FinanzOnline einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis . Innerhalb der gemäß § 245 Abs. 3 f. BAO durch Hemmung im Ergebnis bis verlängerten Beschwerdefrist erhob die steuerliche Vertretung für den Bf. mit Schreiben vom (Eingangsstempel , woraus auf die rechtzeitige Postaufgabe im Februar 2016 zu schließen ist) Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom .

Die belangte Behörde erließ an den Bf.

  • eine mit datierte Beschwerdevorentscheidung (BVE) gemäß § 262 BAO, die u.a. die Überschrift UMSATZSTEUERBESCHEID 2013 trug, mit welcher die „Beschwerde vom gegen den Bescheid vom “ „als unbegründet abgewiesen" wurde. Der nachfolgende Spruchteil („Der Bescheid wird gem. § 276 BAO wie folgt abgeändert“) änderte in Wirklichkeit nichts, weil die in der Ausfertigung der BVE angeführten Bemessungsgrundlagen sowie die festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast) gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom gleichblieben. Unter der Überschrift „Begründung:“ wurde in der BVE ausgeführt: „Die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid geht Ihnen gesondert zu.“;

  • eine mit datierte Beschwerdevorentscheidung (BVE) gemäß § 262 BAO, die u.a. die Überschrift EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2013 trug, mit welcher die „Beschwerde vom gegen den Bescheid vom “ „als unbegründet abgewiesen" wurde. Der nachfolgende Spruchteil („Der Bescheid wird gem. § 276 BAO wie folgt abgeändert“) änderte in Wirklichkeit nichts, weil die in der Ausfertigung der BVE angeführten Bemessungsgrundlagen sowie die festgesetzte Einkommensteuer gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom gleichblieben. Unter der Überschrift „Begründung:“ wurde in der BVE ausgeführt: „Die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid geht Ihnen gesondert zu.“.
    Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2013 ist durch die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung abgeschlossen worden.

Über FinanzOnline stellte die steuerliche Vertretung für den Bf. am hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2013 einen Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht) gemäß § 264 Abs. 1 BAO. Im Vorlageantrag wird zur BVE vom ausgeführt: „zugestellt am “. Der Vorlageantrag enthält auch folgenden Satz: „Gleichzeitig wird beantragt, dass das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung vor dem Senat anberaumen möge.“
Eine per Post eingebrachte, mit 2016-08-22 datierte Ergänzung zum Vorlageantrag langte am beim der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) vor und verwies im Vorlagebericht vom darauf, dass der Vorlageantrag am nach ihrer Ansicht nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Der Fall wurde im BFG der (Senats)Gerichtsabteilung Y-1 zugeteilt. Der Berichterstatter des Senates dieser Gerichtsabteilung ist im Sinne vom Punkt 3.3.4 der Geschäftsverteilung des BFG der Richter, welcher den vorliegenden Beschluss erlässt.

Die mit datierte Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO betreffend Umsatzsteuer 2013 und die diesbezüglich ergangene gesonderte, zusätzliche Begründung wurden am laut Rückscheinen an einen Mitbewohner des Bf. übergeben.

Der Berichterstatter des zuständigen Senates des BFG hielt dem Bf. mit Schreiben vom folgendes vor:

„In dem von Ihrer steuerlichen Vertretung über FinanzOnline am bei der belangten Behörde (Finanzamt X) eingebrachten Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Umsatzsteuer 2013 wird ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung am zugestellt worden sei.

Die belangte Behörde hat die ggstdl. Beschwerde samt Vorlagebericht vom an das Bundesfinanzgericht (BFG, Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen) vorgelegt. Die belangte Behörde vertritt in diesem Vorlagebericht den Standpunkt, dass der Vorlageantrag nicht fristgerecht innerhalb eines Monates ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht worden sei, weil die Zustellungen der Beschwerdevorentscheidung und der diesbezüglichen zusätzlich versendeten Begründung am erfolgt seien.

Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages hätte dementsprechend gemäß § 264 Abs. 1 iVm § 97 Abs. 1 lit. a iVm § 108 Abs. 3 BAO am um 24:00 Uhr geendet. Wenn sich der Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht erwiese, hätte ihn das BFG gemäß § 264 Abs. 5 iVm Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss zurückzuweisen. Hierbei könnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Die diesbezügliche Aktenlage (Rückscheine) wird Ihnen beiliegend vorgehalten.

Zur Wahrung Ihres Parteiengehöres kann hierzu eine schriftliche Stellungnahme (auf Papier oder per Telefax, nicht aber per E-Mail und auch nicht über FinanzOnline) unter Angabe der im Briefkopf angeführten Geschäftszahl bis zum beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.

Da Ihre steuerliche Vertretung nicht zustellbevollmächtigt ist, wird dieses Schreiben an Sie persönlich versendet.“

Zu diesem, dem Bf. am zugestellten Schreiben langte keine Stellungnahme beim BFG ein.

Es wurde erwogen:

Der - im Sinne des § 264 Abs. 1 BAO gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete - Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die mit 2016-02-28 datierte und am bei der belangten Behörde eingelangte Bescheidbeschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom durch das Verwaltungsgericht) gemäß § 264 Abs. 1 BAO wurde von der steuerlichen Vertretung des Bf. am über FinanzOnline eingebracht.

§ 264 Abs. 1 Satz 1 BAO bestimmt: „Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).“

Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe schriftlicher Erledigungen (mit Ausnahme der hier nicht gegenständlichen öffentlichen Bekanntmachung bzw. Auflegung von Listen) durch Zustellung, welche gemäß § 98 Abs. 1 BAO nach dem Zustellgesetz erfolgt.

Die gegenständlichen Zustellungen erfolgten am an einen Mitbewohner. Eine solche Ersatzzustellung an einen Mitbewohner als Ersatzempfänger ist gemäß § 16 Zustellgesetz (ZustG) wirksam; es wurde nichts bekanntgegeben, was im Sinne des § 16 ZustG gegen die Wirksamkeit der Zustellung sprechen könnte.

Die gegenständlichen Zustellungen und damit Bekanntgaben sind somit am wirksam geworden. Die einmonatige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages endete, weil Montag, der , ein gesetzlicher Feiertag war, gemäß § 108 Abs. 3 BAO mit Ablauf des . Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag ist somit am nach Ablauf der dafür in § 264 Abs. 1 BAO vorgesehenen Frist eingebracht worden.

§ 264 Abs. 4 BAO bestimmt: „(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
...
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).“

§ 260 Abs. 1 BAO bestimmt: „(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.“

§ 264 Abs. 5 BAO bestimmt: „(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.“

Dem Verwaltungsgericht (und somit dem Bundesfinanzgericht als Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) steht nach dem System des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Zurückweisung die Form des Beschlusses und nicht die Form der Beschwerdevorentscheidung zur Verfügung, wie auch aus § 269 Abs. 1 lit. b BAO hervorgeht.

Somit ist der gegenständliche Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht mit Beschluss des BFG zurückzuweisen.

Der Vorlageantrag enthält auch folgenden Satz: „Gleichzeitig wird beantragt, dass das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung vor dem Senat anberaumen möge.“ Damit wurden

§ 272 Abs. 4 BAO idF BGBl. I 117/2016 bestimmt: „(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.“

Aufgrund des Antrages gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. b BAO würde im vorliegenden Fall die Entscheidung dem Senat der Gerichtsabteilung Y-1 obliegen. Dadurch ist § 272 Abs. 4 BAO relevant, wodurch seit (gemäß § 323 Abs. 51 BAO idF BGBl. I 117/2016) die gegenständliche Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 4 iVm § 260 Abs. 1 BAO „zunächst“ dem Berichterstatter der Gerichtsabteilung Y-1 obliegt. Dies

  • bedeutet, dass dem Berichterstatter die Zurückweisung vor der (allfälligen) Behandlung der Angelegenheit im Senat obliegt, aber während der (allfälligen) Behandlung der Angelegenheit im Senat die Zuständigkeit des Senates zur Zurückweisung gegeben ist (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 272 BAO Anm. 8 und Ellinger et al., § 272 BAO, Anm. 18);

  • bedeutet nicht, dass ein Zurückweisungsbeschluss des Berichterstatters nur vorläufige Wirkung bis zur Behandlung der Angelegenheit im Senat hätte;

  • bedeutet nicht, dass gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Berichterstatters ein Rechtsmittel an den Senat möglich wäre (vgl. Ritz, BAO5, § 272 Tz 8 und Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 272 Anm. 8);

  • bedeutet iVm Art. 135 Abs. 1 B-VG und § 12 Abs. 1 BFGG, dass der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, weil zur Entscheidung nur entweder Einzelrichter oder Senate zuständig sind.

Da der Berichterstatter des Senates der Gerichtsabteilung Y-1 hier als Einzelrichter entscheidet, ist § 274 Abs. 5 BAO relevant, welcher lautet: „(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.“

Der sohin sinngemäß anzuwendende § 274 Abs. 3 BAO bestimmt:

„(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder
3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).“

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. f BAO sind u.a. § 274 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 BAO sinngemäß auf Vorlageanträge anzuwenden. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage hervorgeht und dem Bf. die – ungenutzte – Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt wurde und das Absehen von einer mündlichen Verhandlung für das BFG und die beiden Streitparteien zu Einsparungen von Zeit und Mühe führt, wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. f iVm § 274 Abs. 5 BAO iVm Abs. 3 Z 1 BAO von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zur Nichtzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:

Da zur Lösung des vorliegenden Falles eine eindeutige Rechtslage vorliegt, ist im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des ) die (ordentliche) Revision an den VwGH nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104689.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at