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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.02.2017, RV/7100049/2016

Einkünfteverteilung gemäß § 188 BAO auf die Teilhaber

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache der Bf., Adr,, vertreten durch Dr. Peter Wolf WP & Stb GmbH, Lehargasse 3A Tür 14, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die im Kalenderjahr 2010 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden mit - € 917.565,19 gemäß § 188 BAO festgestellt. Der angefochtene Bescheid wird bezüglich der Verteilung der gemeinschaftlichen Einkünfte abgeändert.

Die Verteilung der Einkünfte ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Personengesellschaft (GmbH & Co KG). Mit vorläufigem Feststellungsbescheid für das Jahr 2010 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe eines Verlustes von 950.769,08 € erklärungsgemäß auf die Gesellschafter aufgeteilt.

Aufgrund einer im Jahr 2014 durchgeführten Betriebsprüfung (BP) wies das Finanzamt mit endgültigem Feststellungsbescheid vom abweichende Verlustanteile an die Gesellschafter zu, wie in der Beilage 2) Gewinnverteilung des BP-Berichts vom festgehalten. Dabei entfiel auf den Beteiligten H. (St.nr. 123/4567, FA Wien 8/16/17) ein Anteil von € 11.680,55. Demgegenüber waren die Einkünfte dieses Beteiligten in der Niederschrift vom mit Null ausgewiesen.

Wegen der abgeänderten Ergebnisverteilung wurde seitens der Bf. eine Beschwerde eingebracht. Eingewendet wurde Folgendes:

"Gegen den Bescheid über die Festellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2010 vom erheben wir insoweit Beschwerde, als der Veräußerungsgewinn von Hr. H. (St.Nr. 06 123/4567) iHv EUR 11.680,56 doppelt berücksichtigt wurde und sich in weiterer Folge eine falsche Gewinnverteilung ergibt.

Wie sich der Aufstellung auf Seite 4 des Berichtes gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom (siehe Kopie) entnehmen lässt, sollten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR -17.565,19 (gemeint: EUR -917.565,19) betragen und nicht wie im Bescheid festgesetzt EUR -905.884,62.  

Wir beantragen daher die Abänderung des Bescheides im obigen Sinne und die Aufteilung des Ergebnisses lt. beiliegender Liste." Beigelegt war eine geänderte Aufteilungsliste, anders als im Bescheid vom , mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (in Summe) in Höhe von € -917.565,19 (wie in Seite 4 des BP-Berichts angeführt).

Daraufhin erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung, mit einem geänderten Gesamtbetrag der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von nunmehr € -917.565,19, wobei dem Beteiligten H. diesmal Einkünfte in Höhe von Null Euro zugewiesen wurden sowie bei ihm verrechenbare Verluste aus Vorjahren (eigener Betrieb) in Höhe von € 16.878,56 angeführt waren.

Dagegen brachte die Bf. in weiterer Folge einen Vorlageantrag ein, welcher wie folgt begründet wurde:

"Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde unserer Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2010 zwar insofern stattgegeben, als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Verlust von EUR -917.565,19 nunmehr richtig festgestellt wurden, aber nach wie vor die Aufteilung unter unseren derzeit 15 Gesellschaftern fehlerhaft vorgenommen wurde, insbesondere wird der Veräußerungsgewinn des Kommanditisten H. (St.Nr. 06 123/4567) iHv EUR 11.680,56 nunmehr gar nicht zugeteilt, während er im ursprünglichen Bescheid doppelt zugeteilt wurde.

Am laufenden Verlust 2010 ist Hr. H. nicht mehr beteiligt.

Der Gesamtverlust beträgt unter Berücksichtigung des Veräußerungsgewinnes des Hr. H. iHv EUR 11.680,56 und unter Berücksichtigung der Hinzurechnungsposten unserer Komplementärgesellschaft, der Komplementärin iHv EUR 17.317,54, EUR -917.565,19. Wir verweisen nochmals auf die bereits der Bescheidbeschwerde vom beigegebene Aufstellung, die wir hiemit nochmals vorlegen.

Wir beantragen daher den Verlust unserer Gesellschaft mit EUR -917.565,19 festzusetzen, wobei jedoch ein Veräußerungsgewinn dem Kommanditisten H. iHv EUR 11.680,56* ebenso zuzuordnen ist, wie ein Vorausgewinn unserer Komplementärin der Komplementärin iHv EUR 17.317,54; der Restbetrag (Verlust) von EUR -946.563,29 ist im Verhältnis des Kommanditkapitals zu verteilen (siehe ebenfalls Beilage).

*ausdrücklich festhalten möchten wir, dass der Wartetastenverlust des Kommanditisten H. iHv EUR 16.878,56 in der Beschwerdevorentscheidung vom richtig festgestellt wurde und mit dem Veräußerungsgewinn zu saldieren ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Einigkeit besteht zwischen den Verfahrensparteien über die Gesamthöhe des Jahresergebnisses 2010.

Gemäß § 23 Z 2 EStG fallen unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften).

Die Einkünfte einer Mitunternehmerschaft sind gemäß § 188 BAO einheitlich, d.h. für alle Mitunternehmer in einem einheitlichen Verfahren, und gesondert, d.h. nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, sondern in einem gesonderten Verfahren zu ermitteln. Der Bescheid nach § 188 BAO stellt Art und Höhe des einheitlichen Gewinnes oder Überschusses - dieser umfasst auch Sonderbetriebsausgaben und Sonderwerbungskosten - fest, der für die Personenvereinigung nach einkommensteuerlichen Vorschriften zu ermitteln ist. Er stellt fest, welcher Anteil am Gewinn oder Überschuss jedem Beteiligten zuzurechnen ist.

Sind mehrere Personen an den Einkünften einer Personengesellschaft (hier KG) beteiligt, werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 Abs. 1 BAO einheitlich und gesondert festgestellt. Gegenstand der Feststellung ist nach § 188 Abs. 3 BAO auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB ; , 2006/15/0021, , 99/14/0134; 10., 96/15/0198) sprechen Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO über die Art der gemeinschaftlichen Einkünfte, deren Höhe, den Feststellungszeitraum, die Namen der Beteiligten sowie die Höhe ihrer Anteile (allenfalls unter Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben bzw. Sonderwerbungskosten) ab.

Grundlage der Gewinnverteilung ist im Allgemeinen die Vereinbarung der Gesellschafter, insbesondere der Gesellschaftsvertrag. Die Abgabenbehörde kann von der vertraglichen Gewinnverteilung abweichen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse dem Gesellschaftsvertrag nicht entsprechen (, Doralt/Kauba, EStG10 , § 23 Tz 281).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts spricht nichts dagegen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2010 auf die Gesellschafter laut der dem Vorlageantrag beigelegten Liste zu verteilen. Auch das Finanzamt ersuchte im Vorlagebericht, die richtige Zuordnung der Gewinnanteile auf die einzelnenn Gesellschafter vorzunehmen.

Dem Beschwerdebegehren war somit Folge zu geben. Daher erfolgt nunmehr folgende Verteilung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2010 der Bf. auf die Gesellschafter (in Euro): 

1 : 0,00

2:  -9.708,34

3 : -9.708,34

4 :-24.270,86

H:  11.680,56

5 : -24.270,86

6 : -582.500,48

7: -9.708,34

8: -48.541,70

9: -145.625,11

10: 0,00

11: -9.708,34

12: -24.270,86

13: 0,00

14:-24.270,86

15: -24.270,86

16: -9.708,34

Komplementärin : 17.317,54

Summe: -917.565,19

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In diesem Sinne lagen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Sachverhaltsfragen sind ohnehin von der ordentlichen Revision ausgenommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100049.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at