Berechnung des Pensionistenabsetzbetrages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache der Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Pensionistin, sie erhielt im Streitjahr Pensionseinkünfte in Höhe von 22.749,36 €.
In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 beantragte die Beschwerdeführerin den Pensionistenabsetzbetrag und die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen.
Das Finanzamt erließ den verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheid, mit dem die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen erklärungsgemäß einkommensmindernd angesetzt wurden.
Der Pensionistenabsetzbetrag wurde angesichts der von der Bf. erzielten Pensionseinkünfte eingeschliffen und wirkte sich in Höhe von 119,03 € steuermindernd aus.
In ihrer Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 stellte die Bf. eine Berechnung an, wobei sie angab, dass bei Berechnung des Pensionistenabsetzbetrages die Sonderausgaben, außerordentliche Belastungen und Pauschbeträge nach der Verordnung über Außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung fehlen würden.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
"Wie bereits im Erstbescheid begründet, steht bei Bezug von Pflegegeld kein Pauschalbetrag für Behinderung zu.Die Sonderausgaben wurden wie beantragt im Bescheid anerkannt und sind deckungsgleich mit Ihrem Beschwerdebegehren. Ebenso wurden die außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen."
Daraufhin brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein, der wie folgt begründet wurde:
"Die Sonderausgaben wurden im Bescheid der Einkommensteuer richtig anerkannt, jedoch bei der Berechnung des Pensionistenabsetzbetrages nicht berücksichtigt.
Gesamtbetrag der Einkünfte 22.619,36
Sonderausgaben
Pauschbetrag für Sonderausgaben -60,
Zuwendungen -880,--
Kirchenbeitrag -166,26
Belastungen wegen eigener Behinderung -612,--
Summe 20.901,10
Pensionistenabsetzbetrag 20.901,10 - 25.000,-- = -4.098,90 x 5 = 204,95
Lt.Bescheid -119,03
Ich ersuche meine Ausführungen nochmals anzuschauen und Danke für ihr Bemühungen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 33 Abs 6 Z 3 EStG 1988 beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro, wenn die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach Z 1 dieser Bestimmung nicht vorliegen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17.000,00 € und 25.000,00 € auf Null.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Bf. Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 400,00 € hat, der sich nach dem Gesetzeswortlaut bei laufenden Pensionseinkünften zwischen 17.000,00 € und 25.000,00 € nach einer Einschleifregelung vermindert.
In ihrem Vorlageantrag brachte die Bf. vor, dass ihr ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 204,95 € zustünde, da vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und Belastungen wegen eigener Behinderung auszugehen sei.
Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass sich aus dem Wortlaut der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung klar ergibt, dass sich der Pensionistenabsetzbetrag für zu versteuernde Pensionseinkünfte zwischen € 17.000,00 und € 25.500,00 gleichmäßig einschleifend auf Null vermindert. Dies bedeutet, dass bei der Anwendung der Einschleifregelung nicht auf das Pensionseinkommen abzustellen ist.
Zur diesbezüglichen Rechtslage ist außerdem Folgendes auszuführen:
Bis 2010 betrug der Pensionistenabsetzbetrag generell bis zu 400 € jährlich. Mit dem BudgBG 2001 (BGBl I 142/2000) wurde für den Pensionistenabsetzbetrag mit Wirkung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 eine Einschleifregelung eingeführt, die mit dem StReformG 2005 an den neuen Tarifverlauf angepasst wurde. Danach vermindert sich der Pensionistenabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17.000 € und 25.000 € auf null. Diese Regelung ist verfassungskonform (vgl. ). Dies führt zu einer Erhöhung des effektiven Grenzsteuersatzes in der Einschleifzone um 5% (s. Herzog/Rainer RdW 09, 233). Ab der Veranlagung 2011 betrifft die Einschleifung den Pensionistenabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 6 Z 3 EStG 1988 von 400 €. Für die Einschleifung sind nicht die gesamten Jahreseinkünfte, sondern lediglich die aus den Pensionsbezügen resultierenden Einkünfte zu berücksichtigen. Im Zuge der Einkünfteermittlung sind Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Pensionsbezug (Pflichtbeiträge) abzuziehen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gem § 34 sowie Freibeträge gem §§ 35 und 105 EStG sind als Bestandteile der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen (vgl. Jakom/ Kanduth-Kristen, EStG 2015, § 33 Anm. 65).
Vor diesem Hintergrund ist die in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Rechtsansicht des Finanzamtes als dem Gesetz entsprechend zutreffend zu bezeichnen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weil die Anwendung des § § 33 Abs 6 Z 3 EStG 1988 und die darin geregelte Einschleifregelung auch durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als verfassungskonform beurteilt worden ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100903.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at