Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.02.2017, RV/7101505/2011

Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., vom  gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt: 

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2009 wird zu Ungunsten des Bf. abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, bezog im Jahre 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen aus diversen ausländischen Beteiligungen. In der am auf elektronischem Weg beim Finanzamt eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 erklärte der Bf. unter der Kennzahl 754 - Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalerträgen, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern sind - Euro 14.631,23 und begehrte unter der Kennzahl 757 - Auf Einkünfte gemäß Kennzahl 754 sowie Kenzahlen 781, 783 und 785 entfallende ausländische Steuer - die Anrechnung ausländischer Quellensteuern im Ausmaß von Euro 2.194,68.

Angemerkt wird, dass sich im Akt ein Antrag auf Erstattung der deutschen Abzugssteuern auf Kapitalerträge nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich befindet. In diesem beantragte der Bf. die Erstattung von Euro 461,56 hinsichtlich einer im Jahre 2009 erzielten Dividende iHv Euro 1.750,00, resultierend aus einer Beteiligung seiner Frau und seiner Person in Form von Aktien der B.

Aus der ebenfalls im Akt aufliegenden Dividendengutschrift der Abank, Deutschland, hinsichtlich der Beteiligung bei der B über eine Dividende von Euro 1.750,00 betreffend den Bf. und dessen Gattin zu gleichen Teilen geht hervor, dass ausländische Quellensteuer im Ausmaß von 25%, d. s. Euro 437,50 sowie der Solidaritätszuschlag iHv Euro 24,06 einbehalten wurde.

Das Finanzamt erließ den Bescheid betreffend Einkommensteuer des Jahres 2009 am und setzte in diesem die anrechenbare Quellensteuer im Ausmaß von 1.963,90 Euro fest wobei es begründend ausführte, dass die Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag iHv insgesamt Euro 461,56 keine anrechenbare Quellensteuer darstellten, da diese auf Grund des Antrages des Bf. erstattet worden sei. Die anrechenbare Quellensteuer sei um den Hälfteanteil des Bf. iHv Euro 230,78 gekürzt worden.

In der am  gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bf. vor, dass ihm die Antragssumme der deutschen Quellensteuererstattung in ungerechtfertigter Weise abgezogen worden sei.

Das Finanzamt erließ am eine abändernde Berufungsvorentscheidung in der es die anrechenbare ausländische Quellensteuer im Ausmaß von Euro 2.063,43 festsetzte.

Am brachte der Bf. einen als "Einspruch gegen den neuen Einkommensteuerbescheid vom " bezeichneten Vorlageantrag beim Finanzamt ein und wies in diesem begründend auf die o. e. Berufungsausführungen hin.

Mit Vorlagebericht vom  legte das Finanzamt die Berufung gemäß § 279 Abs 6 BAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. 

Mit Ersuchen um Ergänzung vom forderte das Finanzamt den Bf. um Nachreichung folgender Unterlagen auf:

- den deutschen Rückerstattungsbescheid betreffend der deutschen Abzugssteuer für die Aktien bei der B lt. Erstattungsantrag nach dem DBA zwischen Deutschland-Österreich

- den belegmäßigen Nachweis über die Entrichtung der Quellensteuer 2009 für folgende Wertpapiere:C (Singapur), D (Hon-Kong), E (Japan), F (Thailand).

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens legte der Bf. folgende Belege vor:

Eine Dividendengutschrift der Abank, Deutschland, hinsichtlich einer Beteiligung bei der Firma E. (Japan) über eine Dividende von Euro 548,23 betreffend den Bf. und dessen Gattin zu gleichen Teilen. Aus diesem Beleg geht hervor, dass hinsichtlich dieser Dividende ausländische Quellensteuer im Ausmaß von 7%, d. s. Euro 38,37 entrichtet wurde.

Eine weitere Dividendengutschrift der Abank, Deutschland, hinsichtlich einer Beteiligung bei der Firma E. (Japan) über eine Dividende von Euro 545,04 betreffend den Bf. und dessen Gattin zu gleichen Teilen. Aus diesem Beleg geht hervor, dass hinsichtlich dieser Dividende ausländische Quellensteuer im Ausmaß von 7%, d. s. Euro 38,15 entrichtet wurde.

Eine Dividendengutschrift der Abank, Deutschland, hinsichtlich einer Beteiligung bei der Firma F (Thailand) über eine Dividende von Euro 501,02 betreffend den Bf. und dessen Gattin zu gleichen Teilen. Aus diesem Beleg geht hervor, dass hinsichtlich dieser Dividende ausländische Quellensteuer im Ausmaß von 10%, d. s. Euro 50,10 entrichtet wurde.

Eine weitere Dividendengutschrift der Abank, Deutschland, hinsichtlich einer Beteiligung bei der Firma F (Thailand) über eine Dividende von Euro 301,20 betreffend den Bf. und dessen Gattin zu gleichen Teilen. Aus diesem Beleg geht hervor, dass hinsichtlich dieser Dividende ausländische Quellensteuer im Ausmaß von 10%, d. s. Euro 30,12 entrichtet wurde.

Eine Dividendengutschrift der Abank, Deutschland, hinsichtlich einer Beteiligung bei der Firma C (Singapur) über eine Dividende von Euro 404,86 betreffend den Bf. und dessen Gattin zu gleichen Teilen. Aus diesem Beleg geht hervor, dass hinsichtlich dieser Dividende keine ausländische Quellensteuer entrichtet wurde.

Eine Dividendengutschrift der Abank, Deutschland, hinsichtlich einer Beteiligung bei der D (Hon-Kong) über eine Dividende von Euro 1.842,04 betreffend den Bf. und dessen Gattin zu gleichen Teilen. Aus diesem Beleg geht hervor, dass hinsichtlich dieser Dividende keine ausländische Quellensteuer entrichtet wurde.

Den Bescheid des Bundeszentralamtes für Steuern, Bonn, Deutschland, vom . Dieser betrifft den Bf. und dessen Gattin zu gleichen Teilen und spricht über die Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugssteuern vom Kapitalertrag ab. Aus diesem geht hervor, dass der Bf. für sich und seine Gattin betreffend der o. e. von der B erzielten Dividende iHv Euro 1.750,00 eine diesbezügliche Erstattung iHv Euro 461,56 beantragte und dass den Genannten vom o. a. Amt Kapitalertragsteuer iHv Euro 175,00 sowie der Solidaritätszuschlag iHv Euro 24,06 erstattet wurde. In diesem Bescheid wurden der Bf. und dessen Gattin darauf hingewiesen, dass der Reststeuersatz für das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich 15% des Bruttobetrages der Erträge betrage und dass sich die Erstattung somit auf 11,375% des Bruttobetrages der Erträge belaufen habe.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Bf. aufgetragen, nachstehende Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte:

Der Berufung, nunmehr Beschwerde, vom  fehle:

In Beantwortung dieses Mängelbehebungsauftrages führte der Bf. mit Schreiben vom  u. a. aus, dass die Ursache seiner Beschwerde darin liege, dass ihm die rückerstattete Quellensteuer aus Deutschland vom Finanzamt als zusätzliche Steuerlast vorgeschrieben worden sei und zwar anteilig Euro 230,78. Bei der rückerstatteten Steuer aus Deutschland handle es sich nicht um die gesamte in Deutschland gezahlte KESt, es sei handle sich nur um den Teil, der den laut DBA vereinbarten Satz von 15% übersteige.

Die Bruttodividenden der B seien ordnungsgemäß unter Punkt 754 der Steuererklärung 2009 deklariert worden. Die Aufstellung der Summe sei an das Finanzamt nachgereicht worden. Darin sei ersichtlich, dass auch diese Position in 754 enthalten sei. In der Position 757 sei die Summe mit dem Pauschalsatz von 15% eingesetzt worden, damit sei die Endversteuerung erreicht worden.

Mit Schreiben vom teilte der Bf. dem Bundesfinanzgericht u. a. mit, dass er verwundert sei, dass die Auslands-KESt-VO 2003 mit Wirkung vom keine Gültigkeit mehr haben solle. Es gäbe zwar eine neuere Version, diese gelte jedoch erst ab 2012. Weiters ersuchte der Bf. das Bundesfinanzgericht unter Hinweis auf Artikel 2 der Menschenrechtskonvention der EU um eine persönliche Aussprache da ihm vom Finanzamt im Zuge der Einbringung der zweiten Beschwerde eine mündliche Darstellung der Faktenlage verweigert worden sei.

Hingewiesen wird darauf, dass die am offenen Berufungen (beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen) gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind. Demnach war über die gegenständliche Berufung als Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht abzusprechen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Der Bf. ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und erzielte im Jahre 2009 gemeinsam mit seiner Gattin ausländische Dividendenerträge iHv insgesamt Euro 29.262,46. Die beiden Genannten verfügten in diesem Jahr über ein Wertpapierdepot bei der Abank, Deutschland. Auf diesem wurden die o. e. Beteiligungen des Bf. und dessen Gattin an den Firmen C (Singapur), D (Hon-Kong), E. (Japan), F (Thailand) sowie an der Bverwahrt und verwaltet.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 beantragte der Bf. betreffend seines Hälfteanteiles an den o. e. Dividenenerträgen iHv Euro 14.631,23 eine - pauschale - KESt-Anrechnung im Ausmaß von 15% bzw. Euro iHv Euro 2.194,68, beinhaltend Euro 131,25 für seinen Hälfteanteil an der Dividende von der B, Euro 30,36 für seinen Hälfteanteil an der Dividende von der Firma C (Singapur), Euro 138,15 für seinen Hälfteanteil an der Dividende der Firma D (Hon-Kong), Euro 40,88 und Euro 41,12 für seine Hälfteanteile an den Dividenden der Firma E. (Japan) sowie Euro 33,82 und Euro 22,59 für seine Hälfteanteile an den Dividenden der Firma F (Thailand). Hinsichtlich der Höhe der von diesen Unternehmen zur Auszahlung gekommenen Dividenden sowie der Höhe der diesbezüglich einbehaltenen ausländischen Quellensteuer wird auf die obigen bezughabenden Ausführungen verwiesen.

Hinsichtlich der vom Bf. und von seiner Gattin von der B gemeinsam in Deutschland erzielten, o. e. Dividende iHv Euro 1.750,00 erfolgte seitens des Bundeszentralamtes für Steuern, Bonn, eine Erstattung an Kapitalertragsteuer iHv Euro 175,00 sowie des Solidaritätszuschlages iHv Euro 24,06, somit insgesamt von Euro 199,06.

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem Akteninhalt und ist unbestritten.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 37 Abs 8 EStG 1988 sind folgende Einkünfte oder Kapitalerträge bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern:

1.

2. Ausländische Kapitalerträge iSd § 93 Abs 2 Z 1 lit a bis c die nicht von einer inländischen auszahlenden Stelle (§ 95 Abs 3 Z 4) ausbezahlt werden, sowie Zuwendungen einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind.

Gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs 3) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

Gemäß § 93 Abs 2 EStG 1988 liegen inländische Kapitalerträge vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigestelle im Inland eines Kreditinstitutes ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:

1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

c) Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

...

e) Ausländische Kapitalerträge im Sinne der lit. a bis c, die von einer inländischen auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 4) ausbezahlt werden.

Nach § 37 Abs 8 werden bestimmte ausländische Kapitalerträge mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert. Diese Einkünfte sind in der Folge weder bei den Einkünften noch beim Einkommen gem § 2 Abs 2 EStG zu berücksichtigen. Der Sondersteuersatz hat somit wie die KESt-Endbesteuerung gem. § 97 EStG Abgeltungswirkung (siehe Jakom/Marschner EStG, 2009, § 37 R7 91). Diese Bestimmung erfasst ausländische Gewinnanteile (Beteiligungserträge) im Sinn von § 37 Abs 8 Z 2 1. Halbsatz EStG 1988 (siehe Jakom/Marschner EStG, 2009, § 37 R7 92).

Gemäß § 1 Abs 2 Auslands-KESt-Verordnung 2003, BGBl II Nr. 393/2003 kann beim Abzug von Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen iSd § 93 Abs 2 Z 1 lit e des Einkommensteuergesetzes 1988 der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) eine tatsächlich entrichtete ausländische Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer anrechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch 15% der Kapitalerträge nicht übersteigen.

Beim im Inland erfolgenden Bezug von endbesteuerungsfähigen ausländischen Dividendenerträgen kann, unabhängig vom Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens, die zum Abzug der KESt verpflichtete Bank eine tatsächlich entrichtete ausländische Quellensteuer bis maximal 15% der Bruttokapitalerträge auf die inländische Kapitalertragsteuer anrechnen. Die Anrechnung ist mit dem im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen festgesetzten Prozentsatz begrenzt.

Die obigen Ausführungen bedeuten für den vorliegenden Fall Folgendes:

1.) Dividende der B:

Der Hälfteanteil des Bf. an der diesbezüglichen Dividende betrug Euro 875,00. Der Hälfteanteil der vom Bf. dafür entrichteten ausländischen Quellensteuer im Ausmaß von 25% betrug Euro 218,75. Der vom Bf. dafür entrichtete Hälfteanteil des Solidaritätszuschlages betrug Euro 12,03. Der Hälfteanteil der diesbezüglichen Erstattung an Kapitalertragsteuer betrug Euro 87,50, der Hälfteanteil der diesbezüglichen Erstattung des Solidartätszuschlages betrug Euro 12,03. Somit wurden dem Bf. hinsichtlich dieser Dividende insgesamt Euro 99,53 erstattet.

Im Zuge der Veranlagung beantragte der Bf. eine diese Dividende betreffende Anrechnung an ausländischer Quellensteuer im Ausmaß von 15% bzw. iHv Euro 131,25 für seinen diesbezüglichen Hälfteanteil. Diese wurde im bekämpften Bescheid nicht gewährt. Im Hinblick auf die vom Bf. diesbezüglich entrichtete Quellensteuer im Ausmaß von 25% bzw. Euro 218,75 sowie darauf, dass der im DBA Deutschland festgesetzte Prozentsatz für Dividenden wie die beschwerdegegenständliche gemäß dessen Art 10 Abs 2 lit b 15% beträgt, sind gemäß § 1 Abs 2 Auslands-KESt-Verordnung 2003, soweit dies die aus der Beteiligung des Bf. an der B resultierende Dividende betrifft, Euro 131,25 an - tatsächlich - entrichteter ausländischer Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer anzurechnen. Der Einkommensteuerbescheid 2009 ist insofern - Euro 131,25 - zu Gunsten des Bf. abzuändern.

2.) Dividenden der Firma E. (Japan):

Die Hälfteanteile des Bf. an den diesbezüglichen Dividenden betrugen Euro 274,12 und Euro 272,52. Die Hälfteanteile der vom Bf. dafür entrichteten ausländischen Quellensteuer im Ausmaß von jeweils 7% betrugen Euro 19,19 bzw. Euro 19,08.

Im Zuge der Veranlagung beantragte der Bf. eine diese beiden Dividenden betreffende Anrechnung an ausländischer Quellensteuer im Ausmaß von jeweils 15% bzw. iHv Euro 41,12 und Euro 40,88 für seine diesbezüglichen Hälfteanteile. Diese wurde im bekämpften Bescheid gewährt. Im Hinblick auf die vom Bf. diesbezüglich entrichtete Quellensteuer im Ausmaß von jeweils 7% bzw. Euro 19,19 und 19,08 sowie darauf, dass der im DBA Japan festgesetzte Prozentsatz für Dividenden wie der beschwerdegegenständlichen gemäß dessen Art 9 Abs 1 20% beträgt, sind gemäß § 1 Abs 2 Auslands-KESt-Verordnung 2003, soweit dies die aus den Beteiligungen des Bf. an der Firma E. (Japan) resultierenden Dividenden betrifft, Euro 19,19 und Euro 19,08 an - tatsächlich - entrichteter ausländischer Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer anzurechnen. Der Einkommensteuerbescheid 2009 ist insofern - Euro 21,93 sowie Euro 21,80 - zu Ungunsten des Bf. abzuändern.

3.) Dividenden der Firma F (Thailand):

Die Hälfteanteile des Bf. an den diesbezüglichen Dividenden betrugen Euro 250,51 und Euro 150,60. Die Hälfteanteile der vom Bf. dafür entrichteten ausländischen Quellensteuer im Ausmaß von jeweils 10% betrugen Euro 25,05 bzw. Euro 15,06.

Im Zuge der Veranlagung beantragte der Bf. eine diese beiden Dividenden betreffende Anrechnung an ausländischer Quellensteuer im Ausmaß von jeweils 15% bzw. iHv Euro 37,58 und Euro 22,59 für seine diesbezüglichen Hälfteanteile. Diese wurde im bekämpften Bescheid gewährt. Im Hinblick auf die vom Bf. diesbezüglich entrichtete Quellensteuer im Ausmaß von jeweils 10% bzw. Euro 25,05 und 15,06 sowie darauf, dass der im DBA Thailand festgesetzte Prozentsatz für Dividenden wie der beschwerdegegenständlichen gemäß dessen Art 10 Abs 2 lit a sublitt ii 20% beträgt, sind gemäß § 1 Abs 2 Auslands-KESt-Verordnung 2003, soweit dies die aus den Beteiligungen des Bf. an der Firma F (Thailand) resultierenden Dividenden betrifft, Euro 25,05 und Euro 15,06 an - tatsächlich - entrichteter ausländischer Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer anzurechnen. Der Einkommensteuerbescheid 2009 ist insofern - Euro 12,53 und Euro 7,53 - zu Ungunsten des Bf. abzuändern.

4.) Dividende der Firma C (Singapur):

Der Hälfteanteil des Bf. an der diesbezüglichen Dividende betrug Euro 202,43. Der Bf. entrichtete dafür keine ausländische Quellensteuer.

Im Zuge der Veranlagung beantragte der Bf. eine diese Dividende betreffende Anrechnung an ausländischer Quellensteuer im Ausmaß von 15% bzw. iHv Euro 30,36 für seinen diesbezüglichen Hälfteanteil. Diese wurde im bekämpften Bescheid gewährt. Mangels tatsächlich entrichteter ausländischer Quellensteuer hat eine solche hinsichtlich dieser Dividende nicht zu erfolgen. Der Einkommensteuerbescheid 2009 ist insofern - Euro 30,36 - zu Ungunsten des Bf. abzuändern.

5.) Dividende der Firma D (Hon-Kong):

Der Hälfteanteil des Bf. an der diesbezüglichen Dividende betrug Euro 921,02. Der Bf. entrichtete dafür keine ausländische Quellensteuer.

Im Zuge der Veranlagung beantragte der Bf. eine diese Dividende betreffende Anrechnung an ausländischer Quellensteuer im Ausmaß von 15% bzw. iHv Euro 138,15 für seinen diesbezüglichen Hälfteanteil. Diese wurde im bekämpften Bescheid gewährt. Mangels tatsächlich entrichteter ausländischer Quellensteuer hat eine solche hinsichtlich dieser Dividende nicht zu erfolgen. Der Einkommensteuerbescheid 2009 ist insofern - Euro 138,15 - zu Ungunsten des Bf. abzuändern.

Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung:

Anrechenbare Kapitalertragsteuer laut Bescheid: Euro 1.963,90 zuzügl. vom Finanzamt nicht angerechneter jedoch entrichteter ausländischer Quellensteuer aus der von der B resultierenden Dividende iHv Euro 131,25 abzüglich nicht entrichteter, vom Finanzamt jedoch angerechneter ausländischer Quellensteuer aus den von der Firma E. (Japan) resultierenden Dividenden iHv insgesamt Euro 43,73 abzüglich nicht entrichteter, vom Finanzamt jedoch angerechneter ausländischer Quellensteuer aus den von der Firma F (Thailand) resultierenden Dividenden iHv insgesamt Euro 20,06 abzüglich abzüglich nicht entrichteter, vom Finanzamt jedoch angerechneter ausländischer Quellensteuer aus der von der Firma  C (Singapur) resultierenden Dividende iHv Euro 30,36 abzüglich nicht entrichteter, vom Finanzamt jedoch angerechneter ausländischer Quellensteuer aus der von der Firma D (Hon-Kong) resultierenden Dividende iHv Euro 138,15 ergibt Euro 1862,85 an anrechenbarer Kapitalertragsteuer.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden hat. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das bedeutet, dass für den Fall, dass ein Bescheid nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes abzuändern ist, die Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes in jede Richtung besteht. Das Verwaltungsgericht ist im Anwendungsbereich der BAO somit nicht an das Beschwerdebegehren gebunden. Es darf auch zu Lasten des Beschwerdeführers verbösernde Entscheidungen treffen und hat auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihm zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen.

Insoweit das im ergänzendem Schreiben vom  erstellte Ersuchen um eine persönliche Aussprache als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu werten ist, ist festzuhalten, dass gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung über eine Beschwerde stattzufinden hat, wenn dies in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264 BAO), in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1 BAO) oder wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides beantragt wird. Daraus ergibt sich, dass ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen rechtzeitigen Antrag der Bf. voraussetzt.

Anträge, die, wie im vorliegenden Fall, erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (Ritz, BAO5, § 274 Tz 3 und die do. zitierte Judikatur (; , 2006/13/0069; , 2008/13/0098, 0188; , 2008/13/0148).

Angesichts des feststehenden Sachverhaltes, auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen, sowie des Umstandes, dass dieser unstrittig ist, hielt der Berichterstatter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 274 Abs 1 Z 2 BAO auch nicht für erforderlich.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Kriterien liegen im gegenständlichen Fall allesamt nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101505.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at