Verjährung der Strafbarkeit
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Bf., Adr1 vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien vom , MA 67-PA-534432/4/0 betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 iVm. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, jeweils in der geltenden Fassung, beschlossen:
Das bekämpfte Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren gemäß § 50 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG durch die beim Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom schuldig, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX am um 10:38 Uhr in Adr2 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Wegen Verletzung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung verhängte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 60,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 vor.
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vom .
Ge mäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist diese Frist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Die strafbare Tätigkeit wurde am abgeschlossen. Die Strafbarkeit der Verwaltungsübertretungen erlosch daher am . Verjährungshemmende Umstände iSd. § 31 Abs. 2 VStG lagen nicht vor.
Das Verfahren war somit einzustellen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 45 Abs. 1 Z 2 iVm. § 31 VStG).
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGVG ist eine Revision durch den Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Tatsächlich wurde im zugrundeliegenden Strafverfahren eine geringere Geldstrafe verhängt. Die Voraussetzungen des § 25a VwGG sind damit erfüllt, die Revision ist daher für den Beschwerdeführer nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 31 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500148.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at