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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.11.2016, RV/2101587/2016

Umsatzsteuererstattung bei Lieferungen durch pauschalierte Landwirte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache BF über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamt Graz-Stadt

1.) vom  hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2011

2.) vom betreffend Umsatzsteuer 2011

3.) vom betreffend erster Säumniszuschlag zu Umsatzsteuer 2011

zu Recht erkannt: 

1.) Der Beschwerde hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2011 wird Folge gegeben.

2.) Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2011
sowie
3.) Die Beschwerde betreffend erster Säumniszuschlag zu Umsatzsteuer 2011

werden zurückgewiesen

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein nach durch den VwGH erfolgter Aufhebung der Entscheidung des BFG fortgesetztes Verfahren.

Die Beschwerdeführerin (BF) ist eine deutsche Genossenschaft, welche Trocknung von Mais und Getreide durchführt. Von gemäß § 22 UStG 1994 pauschalierten Landwirten hat sie Lieferungen erhalten.

Die dafür aus den mit Gutschriften durchgeführten Abrechnungen errechnete Vorsteuer in Höhe von 12% machte sie als Vorsteuern geltend.

Das Finanzamt hatte das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2011 wiederaufgenommen und die geltend gemachten Vorsteuern nicht zuerkannt.

Durch das BFG war wegen der fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der liefernden österreichischen Landwirte auf den Gutschriften der BF die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer 2011 bestätigt und die beantragte Vorsteuer im Erstattungsverfahren nicht zuerkannt worden.
Die Beschwerde betreffend erster Säumniszuschlag wurde ebenfalls abgewiesen.

Im Erkenntnis vom 19. Oktober, Ra 2014/15/0041-5 führte der VwGH aus, dass die verpflichtende Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht für Unternehmer gilt, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 UStG 1994 versteuern, weil ihnen Art. 28 UStG 1994 nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ermöglicht.
Daraus ergebe sich, dass die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als notwendiges Rechnungsmerkmal für pauschalierte Landwirte nicht besteht.
Die Entscheidung des Zl. RV/2100704/2014 wurde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Da die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2011 nicht gegeben sind, ist der Beschwerde Folge zu geben.

Mit der stattgebenden Entscheidung betreffend Wiederaufnahme des Verfahren für die Umsatzsteuer 2011scheiden die Sachbescheide aus dem Rechtsbestand aus, weshalb die Beschwerde dagegen als unzulässig (geworden) zurückzuweisen ist.

Eine Umsatzsteuernachforderung entsteht nicht, daher ist auch die Beschwerde gegen den Säumniszuschlag als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, liegt eine Zulässigkeit der Revision nicht vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
ig Lieferungen
pauschalierte Landwirte
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101587.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
HAAAC-13498