Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.03.2017, RV/7102915/2016

Fehlender Anspruch auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales sowie des Pendlereuros

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Zunächst erhob der Bf. mittels Telefax vom Beschwerde gegen den mit datierten Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015, wobei begründend ausgeführt wurde, dass im Zuge der Erstellung der Erklärung 2015 verabsäumt worden sei, das - laut Pendlerrechner - auf den (Jahres)Betrag von 372 Euro lautende Pendlerpauschale sowie den auf 26 Euro lautenden Pendlereuro zu beantragen.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. seitens der belangten Behörde aufgefordert, dem Finanzamt bis zum den Auszug aus dem Pendlerrechner vorzulegen, respektive den Arbeitgeberstandort bekannt zu geben.

In Ansehung der Tatsache, dass der dem Bf. mittels FinanzOnline zugestellte Vorhalt unbeantwortet blieb, wurde die Beschwerde mittels BVE vom als unbegründet abgewiesen.

In dem, dem Finanzamt am übermittelten, als Vorlageantrag zu qualifizierenden Antwortschreiben des Bf. wurde ins Treffen geführt, dass der im streitgegenständlichen Zeitraum an der Adresse in x wohnhafte Bf. für die in y domizilierte Fa. nn in der Zeit von 18:00 Uhr bis 03:00 Uhr als Dienstnehmer fungiert hat. Im Übrigen sei dem Bf. die Zustellung des Vorhaltes in die Databox nicht bekannt gewesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehnd festgestellten Sachverhalt zu Grunde:

Nach der Aktenlage, dem Auszug aus dem zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem der belangten Behörde übermittelten Lohnzettel war der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum vom bis zum  bei der in y domizilierten Fa. nn im nichtselbständigen Dientsverhältnis beschäftigt. Was nun die Wohnsitze des Bf. im Jahr 2015 anlangt, so war dieser laut Auszug aus dem ZMR vom bis zum an der Adresse in z, respektive vom bis zum an der Adresse in x1 gemeldet.

Den in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Anspruch auf das (große) Pendlerpauschale von 372 Euro bzw. die Berücksichtigung des Pendlereuros von 26 Euro wird seitens des Bf. sowohl mit den Eregebnissen des Pendlerrechners, als auch ergänzend dazu mit der in der Zeit von 18:00 Uhr bis 03:00 Uhr entfalteten Tätigkeit  begründet. Hierbei ist anzumerken, dass eine Vorlage vorgennannter Eregbnisse des Pendlerrechners an die belangte Behörde nicht erfolgt ist.

2. Rechtliche Würdigung

2.1 Rechtsgrundlagen

In Streit steht der Anspruch des Bf. auf das sogenannte. große Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle (idF BGBl. I Nr. 53/2013) zählen zu den Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen (, 0003). Vor diesem Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.

Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 sind die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.

Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn

- entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleines Pendlerpauschale) oder

- die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Ki­lometer beträgt (sog. großes Pendlerpauschale).

Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale steht nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 auch ein Pendlereuro zu.

In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum grundsätzlich überwiegend (dh. an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben sein. An dieser Stelle wird auch auf die Aliquotierungsregelung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 verwiesen.

Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm § 124b Z 242 EStG 1988 genannten (vollen; dh. ab 11 Fahrten im Kalendermonat) Pauschbeträge zu berücksichtigen. Danach beträgt das sog. kleine Pendlerpauschale:


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Entfernung
PAUSCHBETRÄGE
jährlich
monatlich
täglich
bei mindestens 20 km bis 40 km
696,00 €
58,00 €
1,93 €
bei mehr als 40 km bis 60 km
1.356,00 €
113,00 €
3,77 €
bei mehr als 60 km
2.016,00 €
168,00 €
5,60 €

Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, dann werden gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d iVm § 124b Z 242 EStG 1988 an Stelle der (vollen) Pauschbeträge nach lit. c leg. cit. folgende Pauschbeträge (sog. großes Pendlerpauschale) berücksichtigt:


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Entfernung
PAUSCHBETRÄGE
jährlich
monatlich
täglich
bei mindestens 2 km bis 20 km
372,00 €
31,00 €
1,03 €
bei mehr als 20 km bis 40 km
1.476,00 €
123,00 €
4,10 €
bei mehr als 40 km bis 60 km
2.568,00 €
214,00 €
7,13 €
bei mehr als 60 km
3.672,00 €
306,00 €
10,20 €

Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. j EStG 1988 wird der Bundesminister für Finanzen (BMF) ermächtigt, Kriterien zur Festsetzung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.

Nach § 3 Abs. 1 der nunmehr grundsätzlich ab der Veranlagung 2014 bzw. ab (sofern sich durch die Anwendung der Pendlerverordnung für den Abgabepflichtigen steuerliche Nachteile ergeben, gilt die Verordnung erst ab ) geltenden (geänderten) Pendlerverordnung (BGBl. II Nr. 276/2013 idF BGBl. II Nr. 154/2014) ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, der vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden; das Ergebnis ist daher grundsätzlich verpflichtend heranzuziehen. Gemäß § 3 Abs. 5 der Verordnung ist das Ergebnis des Pendlerrechners dann (ausnahmsweise) nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung oder bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist, unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden (vgl. dazu zB Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16 Rz 30).


2.2. Rechtliche Beurteilung

Ausgehend von obigen Ausführungen erfolgte seitens des BFG - unter Bedachtnahme auf die vom Bf. ins Treffen geführten Arbeitszeiten - eine "Einspeisung" der unter Punkt 1 genannten Wohnadressen des Bf. und der Adresse des Arbeitsgebers in den Pendlerrechner. Hierbei weist dieser unisono die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels (in concreto belaufen sich die Wegzeiten von/zu der in 1120 gelegenen Adresse zum/vom in 1220 Wien gelegenen Arbeitsplatz auf 42 Minuten bzw. auf 58 Minuten, während die Wegzeiten von/zu der in 1100 Wien gelegenen Adresse zum/vom in 1220 Wien gelegenen Arbeitsplatz auf 33 Minuten bzw. 72 Minuten lauten) mit der Folge des Nichtbestehens eines Anspruches auf das (große) Pendlerpauschale aus. Darüberhinaus wurde in den Ergebnissen des Pendlerrechners die Aussage getroffen, dass auf Grund einer samt und sonders unter 20 km angesiedelten Wegstrecke ein Anspruch auf das (kleine) Pendlerpauschale ebenfalls nicht zum Tragen kommt.

In Ansehung der Tatsache, dass es der Bf. - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - verabsäumt hat, seinen in der Beschwerdeschrift behaupteten, auf angeblichen Ergebnissen des Pendlerrechners basierenden Anspruch auf das große Pendlerpauschale sowie damit verbunden jenen auf Berücksichtigung des Pendlereuros via Nachreichung entsprechender Unterlagen zu untermauern, kommt im vorliegenden Fall eine Vorgangsweise im Sinne des an oberer Stelle zitierten § 3 Abs. 5 der Pendlerverordnung nicht in Anbetracht.

Es war daher wie im Spruch zu befinden.    

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall insoweit nicht, vor, da sich die Nichtberücksichtigung des großen, respektive kleinen Pendlerpauschales direkt aus - den an oberer Stelle zitierten - Bestimmungen des EStG 1988 sowie der Pendlerverordnung ergibt. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102915.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at