Parkometerabgabe: unzureichende Lenkerauskunft des Geschäftsführers einer GmbH
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., Adresse1, PLz-Ort3, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67, Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ1, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von EUR 60,00 auf EUR 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 12 Stunden auf 7 Stunden herabgesetzt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Die Geldstrafe und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug, AUDI weiss, mit dem behördlichen Kennzeichen "WWW" wurde nach den Feststellungen eines Kontrollorgans der Landespolizeidirektion Wien am um 21:31 Uhr in 1010 Wien, B-Gasse, ohne einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.
Wegen Nichtentrichtung des Organstrafmandetes innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde die P-GmbH als Zulassungsbesitzerin, mit Sitz in PLZ-Ort, I-Gasse, aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das in Rede stehende Fahrzeug zur genannten Zeit überlassen gehabt habe, sodass es an der oben bezeichneten Adresse gestanden sei.
Die genannte Firma gab über "Lenkerauskunft Online" bekannt, dass das Fahrzeug dem Bf. überlassen worden sei. Unter "Mitteilungen" wurde angemerkt, dass der Bf. Geschäftsführer der P-s.r.o. mit Sitz in B. sei und das in Rede stehende Fahrzeug daher der P-s.r.o. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach slowakischem Recht) überlassen worden sei. Darüber hinaus wurde ausgeführt
"Nach der typisch slowakischen Mentalität "keiner war es" ist es nicht gelungen, den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln. Dem Sekretariat der P-s.r.o. wurde aufgetragen, künftig genaue Aufzeichnungen zu führen."
Mit Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom wurde der Bf. als jene Person, die von der P-GmbH (als Zulassungsbesitzerin) als jene Person bekannt gegeben wurde, der sie das Fahrzeug überlassen habe, aufgefordert, darüber binnen zweier Wochen Auskunft zu erteilen, wem er seinerseits das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen habe, sodass es in 1010 Wien, B-Gasse, gestanden sei.
Der Bf. bezeichnete sich über "Lenkerauskunft Online" vom als jene Person, der das in Rede stehende Fahrzeug überlassen worden sei. Er merkte aber im Bereich "Mitteilungen" an, dass die Überlassung des in Rede stehenden Fahrzeuges nicht an ihn persönlich, sondern an die P-s.r.o. mit Sitz in B. als Körperschaft erfolgt sei. Der Bf. könne daher keine Auskunft darüber erteilen, wer das Auto zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt am Tatort abgestellt habe. Als Geschäftsführer der P-s.r.o./B. trete der Bf. für das Parkvergehen ein.
Dem Bf. wurde mit Strafverfügung vom , GZ. GZ1, die Verweigerung der Lenkerauskunft gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, zur Last gelegt. Dies insbesondere, als der Bf. von der Zulassungsbesitzerin als jene Person bezeichnet worden sei, der das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen worden sei. Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt.
In dem gegen die Strafverfügung fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Bf. vor, gegen die ihm zur Last gelegte Auskunftspflicht nicht verstoßen zu haben, da er weder der Fahrzeughalter sei noch ihm persönlich das Kraftfahrzeug überlassen gewesen sei. Das Fahrzeug sei der Fa. P-s.r.o. in Bratislava, überlassen gewesen.
Darüber hinaus erhebe der Bf. Einspruch gegen die Strafhöhe. Er befinde sich seit einem Jahr im Privatkonkurs, verfüge über kein Vermögen und sein monatliches Einkommen betrage EUR 415,00. Zum Nachweis dafür legte der Bf. die Lohn/Gehaltsabrechnung für Oktober 2016 bei.
Mit Straferkenntnis vom , GZ. GZ1, wurde dem Bf. die Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, zur Last gelegt, da er dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständlichen, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen habe. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 verletzt.
Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 60,00, und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Zudem wurde ihm gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und des Sachverhaltes sowie der vom Bf. gemachten Einwendungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zweck einer Lenkerauskunft darin bestehe, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthalte einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar sei.
In der mittels Onlineformular eingebrachten Lenkerauskunft habe sich der Bf. als Lenker angeführt. Somit sei gegen den Bf. mittels Strafverfügung vom , GZ. GZ1, ein Strafverfahren wegen der angezeigten Übertretung der Parkometerabgabeverordnung eingeleitet worden. Im diesbezüglichen Einspruch vom habe der Bf. jedoch angegeben, dass er das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe.
Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genüge es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr sei die zur Auskunftserteilung verpflichtete Person durch die Erteilung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft – sei es, dass eine andere Person genannt wurde als diejenige, der das Fahrzeug tatsächlich überlassen worden ist, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei – der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.
Die Lenkerangaben des Bf. seien als unrichtig zu werten, somit habe der Bf. seiner Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Eine Herabsetzung des Strafbetrages sei trotz der bekannt gegebenen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in Betracht gekommen, zumal die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein solle, den Bf. von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Als mildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat sei die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde.
Zur Begründung führte er - in Wiederholung seines Einspruches gegen die Strafverfügung - aus, dass er gegen die ihm zur Last gelegte Auskunftspflicht nicht verstoßen habe. Dies insbesondere, als der Bf. nicht der Fahrzeughalter sei und dem Bf. das in Rede stehende Fahrzeug nicht ihm persönlich, sondern in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der P-s.r.o. in Bratislava, überlassen worden sei.
Weiters beantragte der Bf. in dieser Beschwerde die Beigebung eines Verteidigers.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen "WWW" stand am um 21:31 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, B-Gasse, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein aufzuweisen und ohne einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeuges war zum Zeitpunkt der Beanstandung die Fa. P-GmbH mit Sitz in PLZ-Ort, I-Gasse, an deren Stammkapital der Bf. zu einem Viertel beteiligt ist. Als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft ist R.F. bestellt.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:
(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften nach § 9 Abs. 7 VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Die Bestimmung des § 9 VStG regelt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit "für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften" dahingehend, dass dafür gemäß § 9 Abs. 1 VStG grundsätzlich die "zur Vertretung nach außen Berufenen" (also die statutarischen Vertretungsorgane) einzustehen haben, soweit diese nicht ihrerseits sog. verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 VStG bestellen. § 9 VStG bewirkt daher im Ergebnis in beiden Fällen eine Umlegung der diesbezüglichen Pflichten der juristischen Person auf die Vertretungsorgane respektive der verantwortlichen Beauftragten (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 9, Rz 5).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der o.a. Regelung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen ( Zl. 96/17/0425). Die aufgrund einer behördlichen Anfrage erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. Zl. 97/17/0361, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters auch wiederholt ausgesprochen, dass in der angeforderten Auskunft jene physische Person zu nennen ist, der zum fraglichen Zeitpunkt das mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen war. Einem Auskunftsbegehren ist dann nicht entsprochen, wenn der Behörde mitgeteilt wird, das Fahrzeug einer Gesellschaft überlassen zu haben (vgl. Zl. 93/17/0082) oder wenn zwei oder mehrere bestimmt bezeichnete Personen angegeben werden ( Zl. 91/17/0155).
In den dem Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0516, zu Grunde liegenden Fall erteilte ein Rechtsanwalt der erstinstanzlichen Behörde binnen zweier Wochen fristgerecht die Auskunft, das in Rede stehende Fahrzeug zu den Tatzeitpunkten einer näher bezeichneten Handelsgesellschaft in Deutschland überlassen zu haben. Auskunft darüber könne eine namentlich genannte Person in Passau geben.
In weiterer Folge bestätigte die Handelsgesellschaft in Deutschland aufgrund des Schreibens des Magistrates der Stadt Wien an die Person in Passau, dass die Fahrzeuge der Handelsgesellschaft ständig überlassen seien. Diese Fahrzeuge würden nicht von einer bestimmten Person verwendet, sondern von einer Vielzahl unterschiedlicher Personen gelenkt.
Mit insgesamt 41 Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer dem jeweils näher bezeichneten, ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates der Stadt Wien, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er ein dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug überlassen gehabt habe, welches zu einer durch Datumsangabe und Uhrzeit konkretisierten Zeit in einer genau angegebenen gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen, da die Auskunft unrichtig gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in jenem Verfahren die Rechtmäßigkeit der Bestrafung im Ergebnis bestätigt und zur Begründung u.a. ausgeführt, die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 1a (nunmehr: § 2) Wiener Parkometergesetz ist die Ermittlung des Tatverdächtigen (vgl. VfSlg. 10.505). Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes können nur physische Personen zur Verantwortung gezogen werden. Daraus folgt, dass in der angeforderten Auskunft jene physische Person zu nennen ist, der zum fraglichen Zeitpunkt das mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen war ( Zl. 97/17/0516, , Zl. 93/17/0082).
Diesem Auskunftsersuchen hat der Bf. in den dem vorstehenden Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall der Bf., ein Rechtsanwalt in Wien 1, dann nicht entsprochen, wenn er dem Magistrat der Stadt Wien mitteilte, die Fahrzeuge einer in Deutschland ansässigen Handelsgesellschaft überlassen zu haben. Dies insbesondere, als der Bf. eine physische Person, der er die in Deutschland zugelassenen und im 1. Wiener Gemeindebezirk abgestellten Fahrzeuge zum Lenken überlassen hätte, nicht genannt hatte ( Zl. 97/17/0516).
Seitens des Bundesfinanzgerichtes besteht keinerlei Veranlassung, im Rahmen der Beurteilung des vorliegenden Falles von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Dies insbesondere auch deshalb, weil auch nach der jüngsten Rechtsprechung einem Auskunftsbegehren dann nicht entsprochen ist, wenn der Behörde mitgeteilt wird, das Fahrzeug einer Gesellschaft überlassen zu haben ( Zl. Ra 2014/17/0032).
Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 und der dementsprechend formulierten Anfrage im Aufforderungsschreiben vom ergibt, hätte der Bf. als jene Person, der die P-GmbH als Zulassungsbesitzerin das in Rede stehende Fahrzeug überlassen hat, das in weiterer Folge der Bf. einem Dritten überlassen hat, Auskunft darüber zu erteilen gehabt, an welche Person die besagte Fahrzeugüberlassung erfolgte.
Über Lenkerauskunft-Online vom gab der Bf. bekannt, dass ihm das Fahrzeug überlassen, dies aber nicht persönlich, sondern in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der P-s.r.o. mit Sitz in B. und damit einer Körperschaft bzw. Gesellschaft mit beschränter Haftung nach slowakischem Recht. Aus diesem Grund könne der Bf. keine Auskunft darüber erteilen, wer das Auto zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort abgestellt gehabt habe. Eine konkrete Person, der das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt überlassen gewesen war, hat der Bf. damit nicht bekannt gegeben.
Die Erteilung einer unrichtigen (vgl. Zl. 91/02/0073), einer unvollständigen (vgl. Zl. 89/03/0291), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. Zl. 95/17/0187) aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. Zl. 91/03/0178) ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Hierbei handelt es sich um voneinander nicht zu unterscheidende strafbare Handlungen. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der Mieterin die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat, welcher natürlichen Person das Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Zl. 92/02/0017; Zl. 96/17/0345). Die Nennung einer juristischen Person entspricht in keiner Weise dem Auskunftsersuchen.
Verwiesen wird auf § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, wonach dann, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind. Offensichtlich hat der Bf. keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt, um die Frage zu beantworten, welche Person konkret das Fahrzeug benutzt hat.
Da er dem o.a. Auskunftsverlangen des Magistrats der Stadt Wien somit nicht gesetzeskonform entsprochen hat, hat er den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters.
Bei Anwendung der erforderlichen und dem Beschuldigten ohne weiteres zumutbaren Sorgfalt wäre es ihm zumutbar gewesen, entsprechende Aufzeichnungen darüber zu führen, welche bei der P-s.r.o./B. beschäftigte Person zu welchem Zeitpunkt das auf die P-GmbH zugelassene Fahrzeug zur Benutzung überlassen war, um im Falle eines Auskunftsersuchen die entsprechende Auskunft erteilen zu können.
Die zusätzliche "Mitteilung", welche der Bf. als Geschäftsführer in Beantwortung der an die P-GmbH gerichteten Lenkerauskunft angeführt hat, nämlich, dass es der typisch slowakischen Mentalität entspreche, dass "es keiner war" und es deswegen nicht gelungen sei, den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln, sind ebensowenig geeignet, wie die Beschwerdeausführungen, dass er nicht der Fahrzeughalter gewesen sei und das Kraftfahrzeug ihm nicht überlassen gewesen sei, um ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.
Es war daher von einer zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen (vgl. Zl. 3273/78; , Zl. 94/09/0197; , Zl. 88/04/0172; , Zl. 97/15/0039; , Zl. 95/09/0114; , Zl. 2004/03/0029 mwN).
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
"Wenngleich im VStG (ebenso wie im StGB) von Prävention keine ausdrückliche Rede ist, sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen." (Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage (2004) 1332 mwN; Zl. 92/06/0038).
Es ist bei der Strafbemessung nach der Rsp somit - jedenfalls auch - darauf abzustellen, den von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, aber auch andere von der Verwirklichung dieser strafbaren Tatbestände abzuhalten. "Die Generalprävention wirkt durch Abschreckung verbrechenshemmend auf die Allgemeinheit, sie bestärkt aber auch deren Rechtstreue und das Rechtsbewusstsein. Die Spezialprävention will die Verbrechensverhütung durch Einwirkung auf den Täter erreichen; man spricht deshalb auch von Individualprävention. Der Täter soll von weiteren Delikten abgehalten und gebessert werden." (Foregger/Serini, StGB und wichtige Nebengesetze, 4. Auflage (1988) 5. Die Fokussierung auf Kriminalprävention ist dem Gegenstand des Werkes geschuldet, die Begriffsbestimmung gilt für das Verwaltungsstrafrecht mutatis mutandis.)
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. Zl. Ra 2015/09/0008 und Zl. 2003/04/0031).
Von Relevanz ist jedenfalls, dass bei der Bemessung von Geldstrafen als wichtiges Kriterium auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Daraus folgt zwingend, dass Geldstrafen, um die Betroffenen in gleicher Weise zu belasten, geringer als bei gut verdienenden Personen zu bemessen sind, wenn der Beschuldigte ein niedriges Einkommen hat, über keine Vermögenswerte verfügt und überdies unterhaltspflichtig für zB seine frühere Ehefrau und drei Kinder ist.
Der Bf. befindet sich in Privatkonkurs. Sein nachgewiesener Einkommen (monatlich EUR 415,00) ist als sehr gering anzusehen.
Das Bundesfinanzgericht hält daher unter Berücksichtigung der schwierigen finanziellen Situation und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vorstrafenauszug zum Tatzeitpunkt keine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist, eine Herabsetzung der Geldstrafe von EUR 60,00 auf EUR 36,00 und die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von 12 auf 7 Stunden gerade noch als vertretbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Bestrafte keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten, wenn der Beschwerde auch nur teilweise stattgegeben wird.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 9 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500111.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at