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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.03.2017, RV/1200028/2014

Unzulässige Verwendung eines in der Schweiz zugelassenen PKWs durch eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A., AdrA, vertreten durch Anwaltskanzlei B., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Feldkirch Wolfurt vom , Zahl***, betreffend Zollschuldvorschreibung zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ. Zahl***, teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt die gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) A. nach Art. 202 Abs. 1 Zollkodex (ZK) iVm. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) vorgenommene buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben iHv. € 2.979,39 (Zoll € 931,06 und EUSt € 2.048,33) sowie einer Abgabenerhöhung gem. § 108 ZollR-DG iHv. € 16,54, mit, da er den in der Schweiz auf die Fa. C. GmbH, AdrCH, zum Verkehr zugelassenen PKW der Marke Audi A6 Avant, pol. Kennzeichen Zahl, vorschriftswidrig in das Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union verbracht habe.

Begründend führte das Zollamt aus, der PKW sei auf die C. GmbH zugelassen, bei der der Bf. die Funktion eines Gesellschafters und Geschäftsführers habe. Da er kein Angestellter der C. GmbH sei,  sei er als im Zollgebiet ansässige Person zum Lenken des Fahrzeugs gem. Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO nicht berechtigt.

In der gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde wendete der Bf. materielle Rechtswidrigkeit ein. Der Bf. sei Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH. In dieser Funktion nehme er neben einer gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft nach innen und außen auch leitende Aufgaben wahr, sodaß von einer faktischen Geschäftsführung auszugehen sei. Dem Bf. komme daher eine Funktion analog einem Angestellten zu. Unstrittig sei er aber in dieser Funktion zur Verwendung des Fahrzeuges von der C. GmbH, die ausserhalb der Gemeinschaft ansässig sei, im Sinne des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO zumindest anderwertig zur gewerblichen Verwendung ermächtigt.
Der Bf. sei zu dem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug von St. Margarethen nach Chur unterwegs gewesen, um eine Baustelle zu besichtigen. Zweifelsfrei sei daher das Fahrzeug gewerblich verwendet worden, weil die Fahrt einer geschäftlichen Tätigkeit diente. Die Verwendung des Fahrzeugs durch den Bf. sei daher im Sinne des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO in zulässiger Weise erfolgt. Der Bf. habe als faktischer Geschäftsführer agiert, welcher durch die Fahrzeugeigentümerin zur Verwendung dieses Beförderungsmittels zu gewerblichem Gebrauch ermächtigt gewesen sei.

Mit Schreiben vom forderte das Zollamt den Bf. unter Berufung auf das Vorbringen, er übe als faktischer Gesellschafter quasi eine Funktion aus, die jener eines Angestellten zukomme, auf, eine Kopie des Anstellungs- bzw. Arbeitsvertrages vorzulegen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. Zahl, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage an das Bundesfinanzgericht.

Sachverhalt:

Anlässlich einer Kontrolle bei der Zollstelle Höchst am wurde der Bf. mit dem verfahrensgegenständlichen, auf die C. GmbH, Schweiz, zum Verkehr zugelassenen PKW angehalten.

Dabei wurde festgestellt, dass sein gewöhnlicher Wohnsitz (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 ZollR-DG) in AdrA, ist. Der Bf. ist mit dem Fahrzeug aus der Schweiz kommend zu seiner in Deutschland wohnhaften Familie gefahren und wollte am Tag der Kontrolle wieder zurück in die Schweiz fahren.

Neben seinem Unternehmen in Deutschland ist er zu 50% Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH in AdrCH, Schweiz, auf die auch das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zugelassen ist.

Der Bf. ist laut vorgelegtem Arbeitsvertrag vom unbefristet bei der C. GmbH im Ausmaß von 70% tätig und erhält dafür einen Monatslohn iHv. CHF 4.000,00. Besondere Vereinbarungen, wie die private Nutzung des Fahrzeuges, sind im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben und Vorbringen des Bf. sowie aus den von der Zollbehörde vorgelegten Verwaltungsakten.

Rechtslage:

Hier wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführliche Darstellung der geltenden Rechtslage betreffend vorübergehende Verwendung von Beförderungsmittel in der Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. Zahl, verwiesen und diese Rechtsansicht der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Im Sinne des Art. 555 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO bedeutet "gewerbliche Verwendung" die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen  gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt.

"Eigener Gebrauch" ist eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels (Art. 555 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO).

Im Beschwerdefall ist von einer Verwendung des Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Sinne des Art. 555 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO auszugehen, da weder ein Fall einer Personenbeförderung gegen Entgelt, noch der Fall einer industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren vorliegt.

Dem Einwand, der Bf. sei im Auftrag der C. GmbH zu einer Baustelle unterwegs gewesen, was, seiner Ansicht nach, einer gewerblichen Verwendung gleichkomme, muss entgegnet werden, dass damit das Beförderungsmittel nicht im Sinne des Art. 555 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO gewerblich, also zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt verwendet wurde, sondern zum eigenen Gebrauch gemäß Buchstabe b der zuletzt zitierten Bestimmung.

Damit ist es aber auch unbeachtlich, ob er, wie in der Beschwerde behauptet, "für die Firma unterwegs war" oder wie es der Stellungnahme der AA-Treuhand GmbH im E-Mail vom  zu entnehmen ist, auf einer Fahrt zum Wohnort seiner Familie in Deutschland.

Unbestritten ist, dass der Bf. seinen gewöhnlichen Wohnsitz (Art. 4 Z 2 ZK iVm. § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG) im Zollgebiet der Union (Deutschland) hat und daher nach Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO zur Einbringung des in der Schweiz zugelassenen PKWs nicht berechtigt war.

Nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO können Beförderungsmittel, die einer ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden.

Die Verwendung zum eigenen Gebrauch ist ausdrücklich auf Personen beschränkt, die bei der außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person angestellt sind. Zudem muss die Verwendung zum eigenen Gebrauch in einem Anstellungsvertrag vorgesehen sein. Eine anderweitige Ermächtigung zum eigenen Gebrauch kann nach dieser Bestimmung das Erfordernis einer Verwendungsberechtigung in einem Anstellungsvertrag nicht ersetzen (siehe , ).

Die vorübergehende Verwendung eines Straßenfahrzeuges zum eigenen Gebrauch nach den Artikeln 555 bis 562 ZK-DVO setzt das kumulative Vorliegen aller in diesen Bestimmungen angeführten Tatbestandselemente voraus.

Demnach wäre eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges, dass die private Verwendung im Angestelltenvertrag ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO).

Im vorgelegten "Arbeitsvertrag" ist eine solche Verwendung jedoch nicht vorgesehen.

Auf die einschlägige und bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. Zahl, zitierte Rechtsprechung wird verwiesen.

Die vorübergehende Verwendung des Fahrzeugs nach der Bestimmung des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO im Zeitpunkt des Verbringens des PKW in das Zollgebiet der Union war unzulässig.

War die vorübergehende Verwendung des Fahrzeuges im Beschwerdefall unzulässig, dann handelte es sich nicht um ein in Art. 558 bis 561 ZK-DVO genanntes Beförderungsmittel im Sinne des Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO. Demnach konnte auch die Fiktion des Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO über die Gestellung und Überlassung nicht greifen.

Da sich somit bei der Kontrolle am ergab, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgte, ohne dass der verbrachte PKW die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllte, galt diese Ware gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht mit der Folge, dass die Zollschuld für das Fahrzeug nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entstanden ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes berufen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1200028.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at