Eine Trockenhalle für Betonfertigteile ist als Gebäude zu bewerten
Fortgesetztes Verfahren nach , und .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ri über die Beschwerde der Bf. GmbH, Adresse, vertreten durch Libertas Intercount Revisions- und Beratungsgesellschaft m.b.H., 1014 Wien, Teinfaltstraße 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom , betreffend Einheitswert des Betriebsgrundstückes (Gebäude auf fremden Grund und Boden) der Betriebsanlage in V, KG H, zum , Nachfeststellung gem. § 22 BewG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden als Bf. bezeichnet) errichtete im Jahr 2007 in V eine Fabrikanlage für Betonstein- und Betonplattenfertigung auf einer der Fa. A gehörenden Grundstücksfläche.
Mit Feststellungsbescheid zum vom nahm das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck eine Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG vor und bewertete die Betriebsanlage in V als Fabriksgrundstück. Es stellte den Einheitswert des Betriebsgrundstückes (als Gebäude auf fremden Grund und Boden) in Höhe von 129.900 Euro und den gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswert in Höhe von 175.300 Euro fest. Aus der dem Bescheid angeschlossenen Berechnung des Einheitswertes war ersichtlich, dass der Gebäudewert mit 180.501,06 Euro berechnet wurde und davon 70.409,42 Euro auf die Trockenhalle entfielen.
In der gegen diesen Einheitswertbescheid erhobenen Berufung beantragte die Bf., dass die Trockenhalle für Betonfertigteile als Betriebsvorrichtung bei der Feststellung des Einheitswertes zum außer Betracht bleiben möge.
Diese Berufung wurde zunächst mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin beantragte die Bf. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Nach der Durchführung eines Lokalaugenscheines gab der Unabhängige Finanzsenat der Berufung mit Berufungsentscheidung vom Folge und stellte in der berichtigten Berufungsentscheidung vom den Einheitswert zum in Höhe von 82.500 Euro und den gem. AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswert in Höhe von 111.300 Euro fest. In dieser Berufungsentscheidung vertrat der Unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass die gegenständliche Trockenhalle als Betriebsvorrichtung und nicht als Gebäude zu bewerten ist.
Gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates erhob das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom , Zl. 2013/15/0309, die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Hinsichtlich der im Einzelnen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der ausführlichen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes wird auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0743-L/09 und auf das Erkenntnis des Zl. 2013/15/0309, verwiesen.
Nach der Aufhebung durch den VwGH befand sich das gegenständliche Rechtsmittelverfahren wiederum in jenem Stadium, in dem es sich vor Erlassung der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates befunden hatte.
Da die Berufung am noch unerledigt war, ging die Zuständigkeit auf das Bundesfinanzgericht über, welches die Berufung als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen hatte.
Im fortgesetzten Verfahren war das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.
Rechtslage
Nach § 60 Abs. 4 BewG 1955 sind Betriebsgrundstücke wie Grundvermögen zu bewerten.
Nach § 51 Abs. 1 BewG 1955 gehört zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen sind die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind, nicht einzubeziehen. Umzäunungen sowie Weg- und Platzbefestigungen sind bei gewerblich genutzten Grundstücken stets als Vorrichtungen anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Nach § 51 Abs. 3 BewG gilt auch ein Gebäude als Grundstück, das auf fremden Grund und Boden errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Gebäude oder Gebäudeausstattungen nicht Betriebsvorrichtungen sein. Die Gebäudeeigenschaft schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte im Gebäude befindliche Anlagen als Betriebsvorrichtungen zu behandeln sind. Eine Verbindung mit den umschließenden Mauern eines Gebäudes hindert nicht die Qualifikation von Einbauten als Betriebsvorrichtung. Sie bewirkt aber auch nicht für sich, dass auch das umfassende Gebäude selbst zur Betriebsvorrichtung würde (vgl. ).
Zum gegenständlichen Fall hat der VwGH im Erkenntnis vom , Zl. 2013/15/0309, ausgeführt:
„ Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Qualifikation des Regalsystems nicht maßgeblich für die es umschließende Trockenhalle ist und diese davon unabhängig als Gebäude oder Betriebsvorrichtung zu qualifizieren ist.
Die belangte Behörde hat die Trockenhalle als Betriebsvorrichtung und nicht als Gebäude eingestuft, weil der Zutritt für Menschen während des vollautomatischen Betriebs aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei und somit ein für die Gebäudeeigenschaft wesentliches Merkmal fehle.
Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt, erfolgt nach dem Maßstab der Verkehrs auffassung. Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter einem Gebäude jedes Bauwerk anzusehen ist, das durch räumliche Umfriedung Personen, Tieren oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Zutritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (vgl. ).
Im Erkenntnis vom , 2008/13/0117, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Voraussetzung des Zutritts und der Aufenthaltsmöglichkeit von Menschen ausgesprochen, dass es für die Gebäudeeigenschaft ausreicht, wenn ein Bauwerk den Eintritt von Menschen objektiv gestattet. Es kommt weder auf die faktische Nutzungsintensivität noch auf den Zweck der gesamten Baulichkeit an.
Im gegenständlichen Fall ist eine objektive Zutrittsmöglichkeit für Menschen in die Trockenhalle jedenfalls gegeben. Dass der Aufenthalt während des laufenden Betriebs nicht zugelassen wird, ändert nichts daran, dass objektiv eine Zutrittsmöglichkeit vorliegt, die durch das Abschalten der Trocknungsanlage auch jederzeit wahrgenommen werden kann. Es schadet auch nicht, wenn die Zeiten, in denen sich Menschen in der Trockenhalle aufhalten (z.B. zu Kontroll- und Wartungsarbeiten in Betriebspausen) im Vergleich zu den Betriebszeiten, in denen der Aufenthalt in der Trockenhalle untersagt ist, zeitlich kaum ins Gewicht fallen, da es nur auf das Bestehen der Aufenthalts bzw. Zutrittsmöglichkeit und nicht auf die Dauer und Häufigkeit der tatsächlichen Aufenthalte ankommt.
Dem im angefochtenen Bescheid angeführten Urteil des BFH liegt ein Gebäudebegriff zu Grunde, der sich von jenen, den der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, unterscheidet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es auf die objektive Zutrittsmöglichkeit an, für welche die faktische Nutzungsintensität nicht von Bedeutung ist (vgl. nochmals ).
Da die Trockenhalle den Zutritt von Menschen gestattet und auch alle sonstigen erforderlichen Merkmale besitzt, ist sie als Gebäude im Sinne des Bewertungsrechts zu beurteilen. Dadurch, dass die belangte Behörde die Gebäudeeigenschaft der Trockenhalle verneint und diese als Betriebsvorrichtung qualifiziert hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet."
Erwägungen
Da das Bundesfinanzgericht i m fortgesetzten Verfahren an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshof gebunden ist, war der im VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 2013/15/0309, vertretene Gebäudebegriff maßgeblich.
Für die in diesem Verfahren strittige Frage, ob nun die Trockenhalle für Betonfertigteile als Gebäude zu bewerten ist oder als Betriebsvorrichtung bei der Feststellung des Einheitswertes außer Betracht zu bleiben hat, hat der VwGH eine eindeutige Anwort gegeben. Demnach ist die Trockenhalle als Gebäude zu bewerten und der angefochtene Einheitswertbescheid zum vom erweist sich im Nachhinein als richtig. Die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen waren daher unverändert zu belassen.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Entscheidung über die zu lösende Rechtsfrage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, war zu entscheiden, dass e ine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 60 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 51 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 51 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101139.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at