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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.02.2017, RV/7400081/2016

Zurückweisung mangels Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Viktoria Blaser in der Beschwerdesache W. m.b.H., Wien, vertreten durch P.S., 1120, gegen die Gebührenbescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 vom und , MA 31-0008958/15 betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 11 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz -KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der jeweils geltenden Fassung für die Zeit vom bis und vom bis  beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 246 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht zulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Herr P.S., der von der Hausverwaltung Straße beauftragt worden war, ein Gutachten betreffend die Feststellung jener bezogenen Wassermenge die nicht in den öffentlichen Kanal geleitet wird, zu erstellen, hat als Vertreter von Bf. einen Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr betreffend diese Liegenschaft gestellt.

Vorgelegt wurde ein Gutachten, in welchem der Gesamtwasserverbrauch des Objektes 50, in 1130 Wien auf die in das öffentliche Kanalnetz eingeleiteten Wassermenge und die nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitete Wassermenge aufgeteilt wurde, um gemäß § 13 Abs. 1 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978, in der geänderten Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Wien, Nr. 8/2010, eine Herabsetzung der Abwassergebühr beantragen zu können.

Mittels angeführten Berechnungen in dem Gutachten wurde der Gesamtjahreswasserbedarf für die gegenständliche Liegenschaft, der nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird, mit 323 m3 errechnet.
Diese nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitete Menge ist von der jährlichen Abwassergebühr in Abzug zu bringen, respektive zu refundieren.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ zwei Bescheide vom und vom , MA 31-008958/15, in denen der Antrag von Frau Bf., vertreten durch Herrn P.S. betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr stattgegeben wurde und
1) die Abwassergebühr für den Zeitraum bis von € 362,70 auf € 342,43 und
2) die Abwassergebühr für den Zeitraum bis  von € 387,20 auf € 366,06
herabgesetzt wurde.
Die Bescheide ergingen an Frau Bf., zHd. P.S..

Am brachte die W. m.b.H., Wien die Beschwerde vom  gegen die Gebührenbescheide vom und wegen § 13 Abs. 1 Wr. Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 08/2010, ein.

Die Bescheide wurden in ihrem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Belangte Behörde ist der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren. Begründend wurde ausgeführt:

"Entsprechend der neuen Gegebenheiten sowie der neuen technischen Berechnungsmethoden lt. ÖNORM L 1112 reichen wir ein neues Gutachten für das Jahr 2013 und sämtliche Folgejahre ein.
a) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die belangte Behörde hat in Wahrheit gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern Willkür geübt. Soweit ersichtlich, stützt sich der angefochtene Bescheid auf das Schreiben der MA 42. Weiters wird gerügt, dass es sich dabei nicht um einen Amtssachverständigen gemäß § 52 Abs. 1 AVG handelt. Im übrigen liegt kein überprüfbares Gutachten vor, weil weder eine Befundaufnahme über die nichteingeleitete Wassermenge, noch ein nachvollziehbares Gutachten erstattet wird.
Es wird in keiner Weise dargelegt wie von dem im Akt erliegenden SV-GA vom über die Nichteinleitungsmenge von 323 m3 auf eine im Bescheid vom ergangene Nichteinleitungsmenge für das Jahr 2013 von 118 m3 und auf eine im Bescheid vom ergangenen Nichteinleitungsmenge für das Jahr 2014 vom 118 m3 abgegangen werden soll.
Die am erlassene ÖNORM L 1112 ist diesbezüglich falsch ausgelegt worden bzw. sind die Berechnungen nicht korrekt. Weiters wird ausdrücklich gerügt, dass die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung abgehalten hat, obwohl dies im konkreten Fall unbedingt erforderlich gewesen wäre, weil die Behörde ohne ersichtlichen Grund von einem bisherigen Beweisergebnis abgegangen ist und daher die diesbezüglichen Gründe und angeblichen Änderungen der Sachlage, die in Wahrheit gar nicht stattgefunden haben, erörtert werden hätten müssen.

b) Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Soweit erkennbar, will die belangte Behörde diese Änderung aus der am erlassenen ÖNORM L 1112 "Anforderungen an die Bewässerung von Grünflächen" ableiten. Dabei handelt es sich aber um eine reine Scheinbegründung der Behörde. Diese Norm regelt nur die Mindestanforderungen an eine Bewässerungsmenge, hat aber mit der tatsächlich zur Bewässerung verwendeten Menge lediglich betreffend der technischen Faktoren respektive der fachlichen Richtigkeit zu finden, nicht jedoch beim absoluten Ausmaß der verwendeten Wassermenge.

Nach nunmehr geänderten Stand der Technik respektive entsprechend der gegenständlichen ÖNORM L 1112, übermitteln wir ihnen unverändert das auf den jetzigen Stand der Technik angepassten Gutachten vom , welches sich mit einer Nichteinleitungsmenge von 323m3 bemisst.

Die Beschwerdewerberin stellt daher den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gem. § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2013 mit 323 m3 festzusetzen."

Herr P.S. legte seine Vollmacht der W. m.b.H. vom vor.

Am erließ die MA 31-114439/16 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die von der W. m.b.H. vertreten durch Herrn P.S., eingebracht Beschwerde gegen die Bescheide vom und vom , beide Zl. MA 31-0008958/15, betreffend den Wasseranschluss in Wien 13., S. Straße 50 gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Begründung:
"Nach § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall sind die durch Beschwerde angefochtenen Bescheide vom und vom , beide Zl. MA 31-0008958/15, mit welchen dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs - und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, stattgegeben und für die Zeit vom bis und vom bis jeweils eine Nichteinleitungsmenge von 118 Kubikmeter anerkannt wurde, an Frau Bf. ergangen.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, war somit nur Frau Bf. beschwerdeberechtigt.

Die von der W m.b.H. vertreten durch Herrn P.S., im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht Frau Bf. zurechenbare Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen."

Gegen die Bescheide wurde am ein Vorlageantrag (Richtigstellung von der Beschwerde vom ) datiert mit mit folgender Begründung eingebracht:

"a) Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Die belangte Behörde hat in Wahrheit "Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, war somit nur Frau Bf. beschwerdeberechtigt" (Beschwerdevorentscheidung vom ) Willkür geübt. Erklärung und Exkurs dazu:
Der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr wurde durch unser Büro im Jahr 2013 eingebracht und ein dementsprechendes Gutachten eingereicht. Wichtigstes Faktum ist hierbei, dass sämtliche von uns eingebrachten Unterlagen im Namen, Auftrag und unter Bevollmächtigung der W. m.b.H., Wien, getätigt wurden. Basierend auf dieser Einreichung hat die belangte Behörde, der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren, die nunmehr in Rechtkraft erwachsenen Gebührenbescheide für die Kalenderjahre 2013 sowie 2014 erlassen.
Trotz der nunmehr am als unzulässig zurückgewiesenen Einreichungs- respektive Beschwerdeberechtigten, namentlich W. m.b.H., Wien, wurden sämtliche Bescheide ungeachtet der jetzt von der MA 31 relegierten Zurückweisungen auf die basierende Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, nach den nunmehrigen Rechtsstand eigentlich unzulässiger Weise auf die Person Bf. ausgefertigt.

Zur Mangelhaftigkeit ist festzuhalten, dass die Bescheide seitens der belangten Behörde inkorrekter Weise auf nur einen Eigentümer, nämlich die Person Frau Bf. ausgestellt wurde, richtigerweise jedoch auf die WEG, Frau Bf. und andere laut Grundbuchsauszüge ausgestellt hätten werden müssen.
Zur Mangelhaftigkeit ist festzuhalten, dass die Bescheide seitens der belangten Behörde inkorrekter Weise auf nur einen Eigentümer, nämlich die Person Frau Bf. ausgestellt wurde, richtigerweise jedoch auf die WEG, Frau Bf. und andere laut Grundbuchsauszug ausgestellt hätten werden müssen.

b) Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes findet ihren eindeutigen Ursprung in der durch uns seit Beginn der 90er Jahre erfolgten Einreichungen, welche stets als Einschreiterin die jeweils zu relegierende Verwalterin im Verfahren unwiderleglich benannt hatten.
Nunmehr kann es nicht ordentliche Rechtspraxis sein, dass in einem Zeitraum von nunmehr 25 Jahren eine klare und immerwährend gleich gehandhabte Anerkennung einer gewissen Bevollmächtigungspraxis stets anerkannt und fortwährend bescheidet wurde, jedoch nunmehr, ohne jedwede vorher namhaft gemachte schriftliche Änderungen dieser Praxis, bezugnehmend auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, der ursprünglichen Einschreiterin, W. m.b.H., Wien, unter Setzung einer adäquaten Frist zur Berichtigung mitgeteilt, respektive bescheidet wurde. Auch hätte zum Eingang des Verfahrens bereits im Jahre 2013 von der belangten Behörde entweder die sofortige Rückweisung erfolgen bzw. die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen und stellt dies im Ablehnungsfalle eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der ursprünglichen Einschreiterin dar.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine 25 Jahre lang angewandte Rechtspraxis ohne Mitteilung spontan abgeändert wurde und somit unter Betrachtung von Prozessdauer, Prozessinhalt und Abhandlung keinesfalls einer rechtlich ordentlich anzuwendenden Sittlichkeit entspricht.
Die Beschwerdewerberin stellt daher den Antrag, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2013 mit 323m3 festzusetzen."
 

Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 243 Abs. 1 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist jeder zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO  ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld  zum Bescheidspruch (vgl. zB /00179).

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97 BAO; Ritz, BAO5, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ().

Die den Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr betreffenden Bescheide vom  und sind an Frau G., zugestellt an ihren Vertreter, gerichtet und wurden Frau G. gegenüber wirksam.

Die Beschwerde wurde jedoch von der W., eingebracht (als Einschreiterin benannt), die ebenfalls von P.S. vertreten wurde.

Die Bescheide des Magistrat der Stadt Wien MA 31 Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren vom und waren jedoch an die Frau G. adressiert und wurden ihren Vertreter zugestellt, und nicht an die WEVIG. Daher haben die Bescheide auch nur gegenüber Frau G. Wirkungen entfalten und ist nur sie als Bescheidadressatin - da keiner der Voraussetzungen für eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdebefugten nach § 246 Abs. 2 BAO, § 248 oder § 225 Abs. 1 BAO vorliegen - aktiv legitimiert gegen diese Bescheide eine Bescheidbeschwerde einzubringen.
()

Auch dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Spruches und der Begründung der Bescheide ist unmissverständlicherweise zu entnehmen, dass die Bescheide ihrem Inhalt nach nicht für die Einschreiterin bestimmt waren.

Dies wird besonders deutlich durch den Umstand, dass das Magistrat der Stadt Wien, MA 31 Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren im Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühren Frau G., vertreten durch Vertreter angeführt hat. 

Nunmehr sieht § 260 Abs. 1 lit. a BAO vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist.

Wegen mangelnder Befugnis ist eine Beschwerde beispielsweise zurückzuweisen, wenn sie ein Beitrittsberechtigter im eigenen Namen einbringt (vgl. zB , ), oder wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt (vgl. VwGH 2 , 90/15/0078; RV/0071-G/10).

Weiters ist ein Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie sich gegen einen nicht rechtsgültigen Bescheid richtet.

Bescheidadressatin der oben angeführten Bescheide vom und  betreffend Herabsetzung der Abwassergebühren war die damalige Antragstellerin. Die Zustellung der Bescheide erfolgte laut vorliegendem Zustellnachweis an den von ihr beauftragten Zustellbevollmächtigten.

Damit steht unbestritten fest, dass nur Frau G. berechtigt war, gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen.

Die Beschwerde der Wohnungseigentumsverwaltungsgesellschaft vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, MA 31 Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 246 Abs. 1 BAO mangels Aktivlegitmation der Bf. als nicht zulässig zurückzuweisen gewesen.

Den Ausführungen, dass eine 25 Jahre lang angewandte Rechtspraxis ohne Mitteilung spontan abgeändert worden sei und somit unter Betrachtung von Prozessdauer, Prozessinhalt und Abhandlung keinesfalls einer rechtlich ordentlich anzuwendenden Sittlichkeit entspreche, wird entgegengehalten, dass wie vorstehend ausgeführt, im gegenständlichen Verfahren sehr deutlich erkennbar war, an wem die Bescheide adressiert waren.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu den Ausführungen einer allfälligen Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird angeführt:
Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO hat über eine Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§264),
...
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260)
...

Dies gilt auch für Beschwerden, über die der Einzelrichter zu entscheiden hat.

Den Ausführungen, dass die Bescheide seitens der belangten Behörde unkorrekter weise auf nur einen Eigentümer, nämlich Frau Bf. ausgestellt wurden, richtigerweise jedoch auf die WEG, Frau Bf. und andere laut Grundbuchsauszug ausgestellt hätten werden müssen, wird  entgegengehalten, dass in diesem Fall ein Nichtbescheid vorgelegen wäre und eine Beschwerde ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen eine Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war. Entscheidungswesentlich war hier die Tatfrage, an wen jene Bescheide, die den Gegenstand dies Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht gebildet haben, gerichtet waren. Die getroffene Entscheidung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 257 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 257 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400081.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at