Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.08.2016, RM/7100005/2014

Behauptete Manipulation der Kennzahl 335 bei Eingabebelegen; Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand und überdies als verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Beschwerdesache der A, geb. xxxx, ehem. Gesellschafterin und Filmproduzentin, whft. XXX, wegen behaupteter Ausübung rechtswidriger verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Finanzamt Z2 als Abgabenbehörde mittels "systematischer und im großen Stil begangener Steuerhinterziehung und Geldwäsche" in den Jahren 1993 und 1994 unter Manipulation der internen Eingabekennzahl 335 (Schreiben vom an das Bundesverwaltungsgericht, do. Zl. xxxXX-1/1) bzw. - präzisiert nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages - durch Erlassung eines Bescheides, welcher am [gemeint ] dem Bezirksgericht X [dem Bezirksgericht Y] zum Verfahren yyy1 [zum Verfahren yyy2] zugegangen sei (Schreiben vom , ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht) den Beschluss gefasst: 

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom , datiert mit , hat A wie folgt vorgebracht:

"{Anschreiben Bundesverwaltungsgericht}  Wien,

FEHLVERHALTEN DER FINANZBEHÖRDEN
MASSNAHMENBESCHWERDE

Es geht um folgendes:

Das Finanzamt für den Z hat 1993 / 1994 systematisch und in großem Stil offensichtlich Steuerhinterziehung und eventuell Geldwäsche, für eine auserwählte, betuchte Klientel, durch die Einsetzung der steuerlichen Kennzahl 335 begünstigt.

Zum Schaden aller steuerzahlenden 'Normalbürger' und im speziellen Fall auch zu meinem Schaden. Alle Beweise liegen vor und können vorgelegt werden.

Ich ersuche um Aufklärung. Antwort an: A {Anschrift, HandyNr.}

Mit freundlichen Grüßen
{Unterschrift}"

Mit dieser als "Maßnahmenbeschwerde" titulierten Eingabe hat also die Beschwerdeführerin ein noch näher auszuführendes Fehlverhalten des damaligen Finanzamtes Z1 (nunmehr: Finanzamt Z2) als Abgabenbehörde in den Jahren 1993 und 1994 (u.a.) zu ihrem Schaden behauptet.

Vom objektiven Erklärungsinhalt der Eingabe her scheint möglicherweise ein Missverständnis darüber zu bestehen, was als Maßnahme einer Behörde zu verstehen ist, welche mit Beschwerde bekämpft werden könnte: Nicht ein allgemeines Fehlverhalten der Behörde, sei es auch noch so gravierend, ist als Gegenstand einer zur Schließung einer Rechtslücke (neben der Bescheidbeschwerde) eingerichteten Maßnahmenbeschwerde vorgesehen, sondern ein Fehlverhalten, welches in der Ausübung einer unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gegen einen Betroffenen besteht: Jemand wird in seinen Rechten verletzt, weil er durch eine Festnahme seiner Freiheit beraubt wird, weil eine in seiner Gewahrsame befindliche Sache beschlagnahmt wird, weil rechtswidrigerweise sein Haus oder seine Person durchsucht wird etc.. Würden Organwalter einer Abgabenbehörde durch Eingabe falscher Befehle in ihrer EDV vorsätzlich das Ergehen falscher Abgabenbescheide und dadurch eine Verkürzung von Abgaben bewirken, oder aus einem Verbrechen herrührende Vermögensbestandteile verbergen oder ihre Herkunft verschleiern, indem sie beispielsweise im Rechtsverkehr fälschlicherweise behaupteten, diese Bestandteile gebe es gar nicht, was wiederum Einfluss auf einen Gerichtsentscheid hätte, lägen strafgerichtlich strafbare Handlungen vor, ein damit ausgeübter physischer Zwang oder ein zwangsbewehrter behördlicher Befehl wird damit für sich allein nicht beschrieben.

Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG idFd BGBl I 1988/685 waren in den angesprochenen Jahren die unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) u.a. zuständig, nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung derartiger unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, zu erkennen. Diese Zuständigkeit des UVS hat bis zum bestanden.

Dabei war eine entsprechende Beschwerde innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt worden war (so zuletzt § 67c Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).

A b dem erkennt gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG neu d as Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Unter Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind hiebei auch die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden (hier angeblich das Finanzamt Z1) wegen Rechtswidrigkeit erfasst. Beschwerdegegenstand ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit (vgl ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 13).

Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) entsprechen inhaltlich grundsätzlich jenen des § 67a des oben erwähnten AVG, der §§ 152 ff Finanzstrafgesetz (FinStrG) und der §§ 85 a ff Zollrecht-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) (vgl. wiederum ErläutRV 2007 BlgNR 24. GP 13), sodass die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einschlägig ist.

Der dabei anzuwendende § 283 BAO idFd FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, mit Wirkung ab dem  lautet:

"(1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

(3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;

b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;

c) den Sachverhalt;

d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;

f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.

(4) Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder
c) als unbegründet abzuweisen ist.

(5) Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 245 Abs. 1 erster Satz, 3, 4 und 5 (Frist),
b) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
c) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
d) § 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten),
e) § 266 (Vorlage der Akten),
f) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
g) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
h) § 271 (Aussetzung der Entscheidung),
i) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
j) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses)."

Es ergibt sich sohin, man beachte, gemäß § 283 Abs. 2 BAO eine Monatsfrist zur Einbringung der Maßnahmenbeschwerde.

Unter der Annahme, dass das Anbringen der A vom eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO darstellte, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes bereits aus Art. 131 Abs. 3 B-VG, da im gegenständlichen Fall rechtswidrige Maßnahmen von Organen einer Abgabenbehörde des Bundes behauptet würden. Die gegenständliche Eingabe wäre daher vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten gewesen.

Tatsächlich ist das Anbringen der Beschwerdeführerin am vorerst an das Finanzamt Z2 weitergeleitet und erst von dort am an das Bundesfinanzgericht übermittelt worden.

Die Einbringung der Eingabe beim unzuständigen Bundesverwaltungsgericht und der dadurch ausgelöste Zeitablauf bis zum Einlangen beim Bundesfinanzgericht schadet für sich alleine nicht, weil - siehe oben - die Einbringung binnen der Frist gemäß § 145 BAO bei einem anderen Verwaltungsgericht (hier: beim Bundesverwaltungsgericht) oder bei einer Abgabenbehörde (hier: beim genannten Wiener Finanzamt) ausgereicht hat.

Unklar war aber nach dem bisherigen Anbringen weiterhin, welcher Verwaltungsakt der Abgabenbehörde aus den Jahren 1993 und 1994 konkret angefochten wurde (§ 283 Abs. 3 lit. a BAO) und welcher Sachverhalt konkret der Beschwerde zugrunde gelegt wurde (§ 283 Abs. 3 lit. c BAO); in Beschwerde fehlten die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 283 Abs. 3 lit. d BAO), und das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären (§ 283 Abs. 3 lit. e BAO), sowie letztendlich die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.

Zur Aufhellung dieser Umstände hat noch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom , Zl. xxxXX-1/2Z, der Beschwerdeführerin dargelegt, dass ihr Anbringen Folgendes enthalten müsste:1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,2. die Bezeichnung der belangten Behörde,3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,4. das Begehren und5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

In Beantwortung dieses Mängelbehebungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichtes hat nun A wie folgt ausgeführt:

"BEANTWORTUNG DES MÄNGELBEHEBUNGSAUFTRAGS ZU xxxXX-1/2Z

1) Bezeichnung des angefochtenen Bescheides:
Bescheid des Finanzamtes Z1. Eingegangen am beim BZG X, zum Verfahren yyy1.

2) Das Finanzamt wie oben ausgeführt.

3) Die Rechtswidrigkeit:
Wie aus in Kopie beiliegendem 'Protokoll' des oben angeführten Finanzamtes auf Seite 2 hervorgeht, gibt es ein Einkommen in Höhe von ATS 61,631.001,07 unter der steuerlichen Kennzahl 335.
Auf Anfrage des Gerichts erklärte das Finanzamt im in Kopie beiliegendem Schreiben, dass es sich dabei um ATS 61.631,00 Arbeitslosengeld für 107 Tage handelt.
Dass dies nicht sein kann, geht aus dem beiliegenden Schreiben von Dr.B hervor. Dazu das Schreiben des AMS, welches das wahre Arbeitslosengeld in Höhe von ATS 61.194,00 für 140 Tage aufzeigt.
Um diesen offensichtlichen Betrug zu vertuschen, unterdrückt das Finanzamt seit 1999 die Originalsteuerakten der Jahre 1993 bis 1997 von Dr.C, obwohl das Gericht die Beischaffung dieser Originalsteuerakten beschlossen hat. Wie aus den ersten Seiten der in Kopie beiliegenden Steuerakten der Jahre 1993 bis 1997 von Dr.C zu ersehen ist, wurden diese erst 1998 nachgeschrieben und offensichtlich zu meinem Schaden und Nachteil gefälscht. Um dies, so wie es sich darstellt, weiter zu vertuschen, wurde anstelle der Original Steuerakten, wie sie das Gericht angefordert hatte, dieses in der Bescheidanlage 'N' als Grundlage für das Gutachten zu meinem Verfahren verwendet.

4) Das Begehren:
Die Beischaffung der Original Einkommensteuerakten der Jahre 1993 bis 1997 von Dr.C, damit ein gültiges Gutachten und rechtsgültiges Urteil getroffen werden kann.

5) Beweise werden wie oben angeführt, beigelegt."

Beigeschlossen wurde diesem Schreiben

1. ein Blatt, auf welchem handschriftlich vermerkt ist "Arbeitslosenbezüge 61.631,00 - 107 Tage - Kirchensteuer 926,-" und (offenbar mit der Handschrift der Einschreiterin selbst "Finanzakte von Dr.C vom ",

2. eine Ablichtung eines Eingabeprotokolls des Finanzamtes Z1 mit der fiktiven StNr. 000/0002 vom zur Erstellung eines Berechnungsblattes, wobei bei der Kennzahl 335 eine Arbeitszahl von "61.631.001,07" angeführt wird; die Ablichtung ist, offenbar von der Einschreiterin, beschriftet mit "Doppelsteuerakte von Dr.C vom - Substeuernr. 000/0002",

3. eine Ablichtung des zu 2. gehörenden Berechnungsblattes,

4. eine Ablichtung eines für Dr.C betreffend die Monate Jänner bis März 1993 erstellten Lohnzettels,

5. eine Ablichtung der Begründung eines an Dr.C im Juni 1999 ergangenen Einkommensteuerbescheides, in welchem ausgeführt wird, dass er bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von ATS 61.194,00 erhalten habe,

6. das laut berichtigter Beschwerde den Verfahrensgegenstand bildende Schreiben des Finanzamtes Z1 vom , tatsächlich gerichtet an das Bezirksgericht Y in einer Familienrechtssache zur Zl. yyy2-36 mit folgendem Inhalt:

"Zu obiger Anfrage wird mitgeteilt:
Wie bereits mit ha. Schreiben vom mitgeteilt wurde, ist der Steuerakt des Abgabepflichtigen Dr.C zuständigkeitshalber an ds Finanzamt U1 in uuu abgetreten worden. daher kann das oben angeführte Finanzamt den gewünschten Steuerakt nicht übermitteln.
Aufgrund der nunmehr ha. vorgelegten Unterlagen ist folgender, zur Klärung beitragender Sachverhalt zu entnehmen:
Die bisher stets behauptete Feststellung, daß der Abgabepflichtige unter einer StNr. 000/0002 steuerlich erfaßt war und darin über ein Vermögen von S 61.631.001,07 abgesprochen worden ist, wird hiemit neuerlich widerrufen.
Bei dem ha. vorgelegten Protokoll handelt es sich um keinen Bescheid, der über ein vorhandenes Einkommen bzw. über ein vorhandenes Vermögen abspricht, sondern vielmehr um ein internes, nicht nach außen bestimmtes Berechnungsblatt, daß lediglich den Zweck verfolgte, die gutgeschriebene Einkommensteuer 1993 in Höhe von S 18.415,- zu überprüfen. Das Protokoll bzw. das Berechnungsblatt, beides vom stellen - wie folgt - keinen, nach außen hin wirksamen Bescheid dar. Gem. BAO hat nämlich ein Bescheid, um als solcher zu gelten, folgende Vorschriften zu enthalten: {Aufzählung laut Norminhalt}.
{Unleserlich} der oben angeführten Punkte sind weder im Protokoll noch im Berechnungsblatt enthalten, so daß zurecht kein rechtskräftiger, nach außen hin wirksamer Bescheid vorliegt, der verbindlich über Einkommen bzw. über Vermögen absprechen kann. Wie die nur für den internen gebrauch bestimmten Unterlagen nach außen gelangten, ist unerklärlich.
Zur weiteren Information wird mitgeteilt, daß bei Bezug von 'Arbeitlosengeld' diese für die Ermittlung des besonderen Progressionsvorbehaltes herangezogen wird, um sodann zur richtigen Einkommensteuer zu gelangen. Der von Ihnen zitierte Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Kennzahl 335 - Betrag 61 631,00 [Arbeitslosengeld] 1,07 [Anzahl der Tage dessen Bezuges].
Als nicht mehr für den Abgabepflichtigen zuständige Behörde wird die Hoffnung ausgesprochen, zur Klärung der Sachlage beigetragen zu haben.
Für den Vorstand {Unterschrift, Stempel}"

7. eine Ablichtung der am (Eingangsstempel) beim Finanzamt Z1 eingereichten Einkommensteuererklärungen des Dr.C für die Veranlagungsjahre 1993 bis 1997, offenbar angefertigt aus dem Veranlagungsakt des Genannten,

8. eine Ablichtung des Eingabebogens vom vor Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens für 1993 zu StNr. cccc betreffend Dr.C,

9. eine Ablichtung eines Schreibens der Mag.D, Wirtschaftstreuhänderin, an A vom folgenden Wortlautes:

"Betrifft: Ihre Anfrage betreffend Progressionsvorbehalt
Sehr geehrte A,
Ich erlaube mir, Ihre Frage aufgrund der mir zur Verfügung gestellten Unterlagen wie folgt zu beantworten:
Generell wird bei der Berechnung des Einkommens bzw. des Einkommensteuersatzes in manchen besonderen Fällen wie z.B. bei Einkünften, die in verschiedenen Ländern bezogen wurden, lt. Doppelbesteuerungsabkommen zur Berechnung des inländisch anzusetzenden Steuersatzes das Gesamteinkommen ('Welteinkommen') angesetzt.
Aus den mir vorliegenden Unterlagen betreffend das Jahr 1993 geht hervor, dass zur Berechnung des Steuersatzes unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes für dieses Jahr seitens des Finanzamtes offenkundig ein Gesamteinkommen von ATS 61,631.001,07 herangezogen wurde.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben, und zeichne
Mit freundlichen Grüßen
{Unterschrift}",

10. eine Ablichtung eines Schreibens des Dr.B, Leiter der Abteilung Steuerrecht der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (AK Wien), vom an die Korruptionsstaatsanwaltschaft folgenden Wortlautes:

"Einschreiter: Dr.B
Arbeiterkammer Wien
{Anschrift}

wegen:
§ 302 Abs. 2 StGB (Amtsmissbrauch)

gegen:
Dr.C, XXY, als Anstifter und
namentlich nicht bekannte Beamte des Finanzamts Z1,
nnnn. 

Frau A, XXX, hat den XY der AK Wien, Mag.E, um Rechtsbeistand ersucht. XY Mag.E hat mich, als Leiter der Steuerabteilung der AK Wien, beauftragt, die Sachlage zu prüfen. A hat den Sachverhalt bereits mehrfach bei der Staatsanwaltschaft angezeigt (zuletzt durch Schreiben vom an die Korruptionsstaatsanwalt in Wien), die Anzeigen wurden offenbar immer wieder zurückgelegt.

A ist am um 13.30 Uhr bei mir im Büro erschienen; in einem ausführlichen Gespräch sind neue, gravierende Verdachtsmomente aufgetaucht, die A als juristischer Laie so nicht zur Anzeige gebracht hat. In Wahrnehmung meiner Berufspflichten sehe ich mich veranlasst, die Sache neuerlich zur Anzeige zu bringen.

Frau A war zweimal mit Herrn Dr.C verheiratet Die zweite Ehe bestand von 1993 bis 1998. In Folge des Scheidungsverfahrens entstand ein langwieriger Unterhaltsstreit 

Frau A legt mir zunächst ein internes Dateneingabeprotokoll für die Einkommensteuerberechnung von Herrn Dr.C des oben bezeichneten Finanzamts vom Veranlagungsjahr 1993 vor. Darin findet sich unter der Position 335 ein Betrag von ÖS 61.631.001.07. in der Position 335 der Einkommensteuererklärung wurden damals steuerfreie, aber progressionserhöhende Einkünfte eingetragen.
Beweis: Beilage 1

{durchgestrichen:} A behauptet, es handle sich dabei um die Erlöse einer Liegenschaftsveräußerung in den Ceyman-Inseln.
Herr Dr.C habe versucht, die Einkünfte als steuerfreie Auslandseinkünfte steuerlich als unbedenklich darzustellen, weil er damals die Absicht hatte, ein Stadtpalais in Wien zu erwerben. 

Dass Familie C grundsätzlich sehr begütert ist und deshalb Beträge dieser Größenordnung im fraglichen Zeitpunkt keine Fiktion sind, geht aus folgenden Unterlagen hervor:

1. Aus einem Dissolutionsübereinkommen mit der FFF und der G-AG vom geht hervor, dass in Abschichtung eines Kommanditanteils Frau H (Schwiegermutter von Frau A) den Betrag von öS 100,009.000,--, Herr Dr.I (Bruder von Herrn Dr.C) den Betrag von öS 81.000.000‚--‚ Herr Dr.C den Betrag von öS 8.024.000,-- erhalten sollte.
Beweis: Belage 2 

Frau A vermutet, dass ein Großteil der Beträge in eine Liegenschaft bzw in eine Briefkastenfirma auf den Cayman lnseln geflossen ist. Die Existenz dieser Liegenschaft wurde in einer Zeugenaussage von Herrn Dr.I in einem Schadenersatzprozess gegen Frau H am Landesgericht Wien bestätigt.

2. Ein anderer Bruder von Herrn Dr.C‚ Herr Ing.J, erhielt im Erbweg den großen Liegenschaftsbesitz von der Mutter von Frau H in der Gemeinde K. Der landwirtschaftlich genutzte Grund wurde später teilweise in Baugrund umgewidmet. Aus diesem Grund bezog Herr Dr.C eine lebenslange monatliche 'Apanage' (siehe unten).
Beweis: Beilage 3 

Als es zum Unterhaltsverfahren kam, war das deklarierte Millioneneinkommen Herrn Dr.C nicht mehr nützlich und er ließ es nach der Vermutung von Frau A mit Hilfe von Finanzbeamten 'verschwinden'. Zu diesem Zweck gab Herr Dr.C handschriftliche Zusatzeinkommensteuererklärungen für die Jahre 1993 bis 1997 am beim Finanzamt ab. In diesen Erklärungen wurde die 'Apanage' in der Höhe von jeweils öS 151.200,-- jährlich nachversteuert, ansonsten finden sich dort keine weiteren ziffernmäßigen Eintragungen. Daraufhin ergingen im Jahr 1999 neue Einkommensteuerbescheide, die zwar die 'Apanage' enthielten, aber bei der progressionserhöhenden Hochrechnung für 1993 jedenfalls kein Millionenbetrag berücksichtigt wurde.
Beweis: Beilage 4 und 5

Im Unterhaltsverfahren hat Frau A das Eingabeprotokoll des Finanzamtes als Beweisurkunde vorgelegt. Im Schreiben vom hat das Finanzamt die Eingabe unter der Rubrik 335 als Eingabefehler dargestellt. Es sei nicht um einen Betrag von öS 61.631.001,07 gegangen‚ sondern um ein Arbeitslosengeld von öS 61.631,00 für 107 Bezugstage. Durch einen Fehler seien die Beträge zusammengeschrieben worden.
Beweis: Beilage 6

Dabei gibt es nur ein Problem: 61.631,00 : 107 = öS 575,99. Ein solches Arbeitslosengeld hat es 1993 nicht gegeben. Der höchste Tagsatz betrug öS 414,50, der Familienzuschlag betrug öS 22,60. Dr.C war damals 49 Jahre alt und konnte auch keine Sonderunterstützung nach SUG beziehen. In dem im selben Jahr (1999) ergangenen neuen Einkommensteuerbescheid für 1993 wird das richtige Arbeitslosengeld progressionserhöhend angesetzt: Nämlich öS 61.194,00 für 140 Tage. (Beilage 5) Die Division ergibt einen Tagsatz von öS 437,10. Das entspricht exakt dem oben genannten höchsten Tagsatz inklusive einem Familienzuschlag. 

Wenn die Version des Finanzamts stimmt, dann müssen bei der Eingabe gleich mehrere Fehler passiert sein. Das ist ungewöhnlich, noch ungewöhnlicher ist es, dass bei Voriiegen einer gerichtlichen Anfrage dieser Umstand nicht aufgeklärt wurde. 

Die Wahrheit ist einfach aufzuklären: Es muss für 1993 eine ursprüngliche Einkommensteuererklärung gegeben haben. Im Eingabeprotokoll sind auch Sonderausgaben erfasst worden" (öS 926,-- als Kirchenbeitrag) und diese muss irgendwer erklärt haben. Es hat höchstwahrscheinlich auch einen ursprünglichen Einkommensteuerbescheld 1993 gegeben, der durch den Bescheid aus dem Jahr 1999 ersetzt wurde. in diesem Bescheid müsste eine Nachzahlung vorgesehen sein, wenn der Millionenbetrag progressionserhohend berücksichtigt wurde, andernfalls eine Gutschrift. Findet sich in diesen Dokumenten kein Millionenbetrag, dann geht A einer falschen Vermutung nach, findet sich ein solcher Betrag, dann liegt eine strafbare Handlung vor. 

Zur Frage der Verjährung:Wenn die Darstellung von Frau A stimmt, dann liegt das Verbrechen des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 2 StGB vor. Die Tat besteht in einem Unterdrücken eines Beweismitteis (§ 295 StGB) und einer falschen Erklärung eines Beweismittels. Weil das Unterhaltsverfahren bis heute nicht beendet ist, besteht das Dauerdelikt des Unterdrückens eines Beweismittels bis heute fort. Dadurch, dass A die letzten Jahre immer wieder verschiedene Behörden eingeschaltet hat, müssen auch immer wieder die ihrer Meinung nach falschen Auskünfte durch das Finanzamt erfolgt sein.

Hochachtungsvoll
Dr.B", sowie

11. eine Ablichtung eines Schreibens des Dr.B, AK Wien, vom , folgenden Wortlautes:

"Liebe A!
Was Sie mir geschickt haben, ist ein Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid 1993 Ihres Mannes. Daraus geht nur hervor, dass die Einkommensteuer für 1993 nicht veranlagt wurde. Für die Bemessung des Unterhaltes kann man durch diese Information gar nichts gewinnen. Es könnte sein, dass Ihr Mann landwirtschaftliche Einkünfte, ausländische Einkünfte, Arbeitslosengeld oder Zinseinkünfte hatte, die nicht steuerpflichtig sind, die aber für die Bemessung des Unterhalts sehr wohl relevant wären. Um mehr zu wissen, müsste man zumindest den ganzen Einkommensteuerbescheid sehen können.
Soweit ich mich erinnern kann hat Ihr Mann auch nachträglich Steuererklärungen abgegeben. Der vorliegende Bescheid stammt aus dem Jahr 1994. Man müsste klären, ob das wirklich der letzte Bescheid für das Jahr 1993 war.
Mit freundlichen Grüßen
{Unterschrift}".

In einem beim Finanzamt Z2 persönlich eingereichten Schreiben vom führte die Beschwerdeführerin aus:

"Ich beantrage die bescheidmäßige Abhandlung meiner Maßnahmenbeschwerde vom , den mir auch am vom Verwaltungsgerichtshof übersandten Mängelbehebungsauftrag und dessen Beantwortung von mir am . Dass ich ein Anrecht auf diese bescheidmäßige Abhandlung habe, also auch die Vorlage der fehlenden Steuerunterlagen zum „PROTOKOLL" vom , hat mir das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. 

Es geht um die relevanten Einkommensteuerakten von Dr.C zum 'Protokoll' des Finanzamts vom . Dass es diese geben MUSS, hat mir ein anerkannter Steuerfachmann bestätigt. Nach erster Rücksprache mit Frau L aus oben angeführter Abteilung der Finanzbehörden, hat diese mir versichert, sie könne keine Akten finden, außerdem würden diese bereits bei Gericht aufliegen. 

Es liegen auch Einkommensteuerakten für die Jahre 1993 - 1997 bei Gericht auf, doch diese wurden im Jahr 1998 von Dr.C nachgeschrieben, einige Tage nachdem ich dieses 'Protokoll' einem Finanzbeamten des Finanzamtes für den Z zur Überprüfung vorlegen wollte und dieser wollte dieses Protokoll unbedingt haben und wollte es mir mit den Worten 'dabei handelt es sich um ein finanzinternes Betriebsgeheimnis, das gehört nicht nach außen'‚ förmlich aus der Hand reißen wollte. Doch ich hielt es fest und verließ das Finanzamt. 

In dem es sich bei den Daten im 'Protokoll' vom [gemeint: ] um ein 'Betriebsgeheimnis', also um ein internes Geheimnis der Finanzbehörden handelt, ist es nicht weiter verwunderlich, dass Frau L in ihren Unterlagen nichts zu diesem 'Betriebsgeheimnis' finden kann. 

Laut der Aussage eines anerkannten Steuerfachmannes MUSS es diese Akten aber geben.  

Zu finden sind diese entweder im Zentralcomputer der Finanzbehörden oder als 'Backup' in einem Stollen in St. Johann im Pongau. Und diese Unterlagen sind herbei zu schaffen, da es von Anfang meines Rechtsverfahrens den richterlichen Beschluss zur Offenlegung aller Steuerakten von Dr.C, mit Zustimmung von Dr.C, gab. Dass bei der Nachfrage des Gerichts beim Finanzamt, das Finanzamt das Gericht angelogen hat, ändert nichts daran, dass das Finanzamt gemäß Gerichtsbeschluss dazu verpflichtet ist, diese Steuerunterlagen nun endlich dem Gericht vorzulegen und nicht weiter diese Beweise zu unterdrücken.

Bei dieser offensichtlichen Lüge im Schreiben vom , ging es darum, dass die Finanzbehörden dem Gericht 'erklärt' haben, dass das im 'Protokoll' angeführte Einkommen in Höhe von ATS 61,631.001,07 in ATS 61.631,00 Arbeitslosengeld für 107 Tage 'verwandelt' wurde. 

Das ist in diesem Fall aber nicht möglich, da das Arbeitslosengeld laut AMS ATS 61.194,00 für 140 Tage betrug und nicht ATS 61.631,00 und es einen Korrekturbeleg geben müsste, wenn sich das Finanzamt, wie es angegeben hat, 'verschrieben' hätte. Und das ist auch der Grund, warum die ATS 61,631.001,07 im Computer gespeichert wurden und somit auf alle Fälle im 'Backup' zu finden sein müssen, während das 'verwandelte' Arbeitslosengeld auf Seite 1 des Protokolls handschriftlich mit ATS 61.631,00 angegeben wurde.

Somit muss es zwei computergespeicherte Eintragungen geben: 

1) Gemäß 'Protokoll' vom [] ein Einkommen von Dr.C in Höhe von ATS 61,631.001,07 (siehe auch Schreiben von Frau Mag.D vom , daß Dr.C im Jahr 1993 ein 'Welteinkommen' in Höhe von ATS 61,631.001,07 hatte.) 

2) Gemäß Mitteilung des AMS ein Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1993 von ATS 61.194,00 für 140 Tage. 

Und darum geht es auch in dieser vom Finanzamt zu erstellenden BESCHEIDMÄSSIGEN ABHANDLUNG. Dies ist in dieser ABHANDLUNG zu bestätigen. 

Gemäß Bundesverwaltungsgericht ist diese zu erstellen. 

Außerdem ist in dieser BESCHEIDMÄSSIGEN ABHANDLUNG darzulegen, wozu die steuerliche Kennzahl 335 verwendet wurde. Ein Finanzamt hat erklärt, diese Kennzahl wurde sowohl für Arbeitslosengeld als auch ausländische Einkünfte verwendet. Dies würde, so wie es sich darstellt, die betrügerische Absicht des Finanzamts erklären, die im Schreiben vom zu erkennen ist. 

Auch würde dies, so wie es sich darstellt, folgendes erklären: 

Dass das Finanzamt für den Z in den Jahren 1993 / 1994 systematisch und in großem Stil, offensichtlich Steuerhinterziehung und eventuell Geldwäsche, für eine auserwählte, betuchte Klientel, durch die Einsetzung der steuerlichen Kennzahl 335, begünstigt hat. 

Zum Schaden aller steuerzahlenden 'Normalbürger' und im speziellen Fall auch zu meinem Schaden. 

Auch ist in dieser BESCHEIDMÄSSIGEN ABHANDLUNG anzuführen, wie die ATS 61,631.001‚07 in den Jahren nach 1993-1997 usw veranlagt wurden, da die vorliegen Steuerakten falsch sind, so wie es sich darstellt.  

Als Beweise lege ich vor: 

- Mängelbehebungsauftrag des BVwG GZ xxxXX-1/2Z  

- meine Antwort darauf 

- 'Protokoll' vom  

- 2 Schreiben von Dr.B, und  

- Schreiben des Finanzamts für den Z vom  

- Einkommensteuererklärung der Jahre 1993 bis 1997 

- Bestätigung von Fr. Mag.D, dass Dr.C 1993 ein 'Welteinkommen' von ATS 61,631.001,07 hatte. ..."

Zur Entscheidung wurde erwogen:

A. Zum geäußerten Verdacht einer Aktenmanipulation durch die belangte Behörde:

Der in diesem Zusammenhang angesprochene § 3 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hatte in der für die Veranlagung 1993 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

"[§ 3 EStG 1988] (2) Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (V. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen."

Das heißt, es sind bestimmte steuerfreie Bezugsteile wie z.B. ein Arbeitslosenbezug nicht (mehr) progressionsmindernd zu berücksichtigen. Es wird bei Durchführung einer Veranlagung jener Zeitraum neutralisiert, während dessen der Steuerpflichtige die genannten Transferzahlungen bezogen hat. Die Veranlagung wird in ihrer Wirkung auf jenen Zeitraum beschränkt, in dem Erwerbs- bzw. Pensionseinkünfte oder überhaupt keine Einkünfte erzielt wurden. Im reduzierten Zeitraum auftretende Umstände (z.B. Fehlen jeglicher Einkünfte, unterschiedliche Bezugshöhe) bewirken grundsätzlich weiterhin eine Progressionsmilderung.

Die Verkürzung des Veranlagungszeitraumes wird dadurch erreicht, dass die steuerpflichtigen Lohnbezüge bzw. die Einkünfte der ersten vier Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und nichtselbständige Einkünfte) für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen auf fiktive Jahreseinkünfte hochgerechnet werden. Andere Einkünfte, die die Höhe derartiger Transferleistungen nicht beeinflussen (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte), sind immer in der tatsächlichen Höhe anzusetzen. Für den Fall des Bezuges niedriger steuerpflichtiger Erwerbs- oder Pensionseinkünfte im Restzeitraum des Jahres ist überdies noch vorgesehen, dass aus der Umrechnung keine höhere Steuerbelastung als im Falle der Vollbesteuerung der Transferleistungen als steuerabzugspflichtiger Arbeitslohn eintreten darf.

Die Jahresbeträge an Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind vom Gesamtbetrag der sich nach der Umrechnung ergebenden Einkünfte abzuziehen. Dabei sind auch allfällige andere, mit Transferleistungen nicht im Zusammenhang stehende Einkünfte anzusetzen. Aus dieser Grundlage sind die Jahressteuer sowie die prozentuelle Durchschnittssteuerbelastung zu errechnen. Der Prozentsatz der Durchschnittssteuerbelastung wird auf das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte zu versteuernde Einkommen angewendet. Bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind abermals die Jahresbeträge an Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abzusetzen.

Um dieses Verfahren zu ermöglichen, wurde den die genannten Bezüge auszahlenden Stellen eine besondere Mitteilungspflicht auferlegt (z.B. Quantschnigg/Schuch, EStG 1988 (1993) § 3 Rz 45 ff).

Dem Handbuch "Verfahrensvorschrift für die Automatisierung der Abgabenfestsetzung" - VAA, Stand , Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, GZ. 66 2002/2-VI/6/92, ist dazu die Funktionsweise zur angesprochenen Kennzahl 335 zu entnehmen:

"10.7.5 Besonderer Progressionsvorbehalt

10.7.5.1 Allgemeines und Eingabebelege

(1) Ab dem Veranlagungsjahr 1987 lösen bestimmte steuerfreie Transferleistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, ab 1989 bestimmte Bezüge gemäß Heeresgebühren- und Zivildienstgesetz und Überbrückungshilfen bzw. gleichartige Bezüge) eine Besteuerung aus, bei der ein durch Umrechnung der Einkünfte ermittelter Progressionssteuersatz auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet wird (§§ 3 Z.4 EStG 1972 bzw. § 3 Abs.2 EStG 1988). 

(2) Ab dem Veranlagungsjahr 1989 werden Dauer und Höhe bestimmter Transferleistungen aus der Arbeitnehmerdatenbank automatisch übernommen und mit den eingegebenen Abgabenfestsetzungsdaten zusammengeführt. Weitere im Verfahren mit der Arbeitnehmerdatenbank vorgesehene Einzelheiten sind unter TZ 10.11 beschrieben. Die in den Eingabebelegen vorhandene Kennzahl 335 ist nur dann zu verwenden, wenn eine automatische Übernahme nicht möglich oder ein anderer Wert, als in der Arbeitnehmerdatenbank gespeichert, heranzuziehen ist. Die Transferleistungen können vereinzelt zu Fehlern führen, z.B.: wenn keine umzurechnenden Einkünfte vor- liegen. In solchen Fällen ist die Meldung in der Arbeitnehmerdatenbank zu stornieren. 

(3) Für die Veranlagungsjahre 1987 und 1988 müssen Dauer und Höhe der Transferleistungen bei der Kennzahl 335 angegeben werden. In den Eingabebögen für 1987 (Drucksorte E 200, 201 und 203) ist irrtümlich anstelle der Kennzahl 335 die Kennzahl 280 vorgedruckt. 

(4) Wenn in den Einkunftsarten 1 - 4 Einkünfte enthalten sind, die nicht in die Umrechnung einzubeziehen sind, müssen diese gesondert angegeben werden. Insbesondere für folgende Einkünfte trifft dies zu:
- freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, soweit sie als laufender Grenzgängerbezug zu besteuern sind
- inländische und ausländische ordentliche Einkünfte, die außerhalb und zumindest einen Tag innerhalb jenes Zeitraumes angefallen sind, für den der Abgabepflichtige Transferleistungen erhalten hat
- Veräußerungs- und Übergangsgewinne

Die für diese Angaben vorgesehenen Kennzahlen (430 und 443 für alle Zeiträume, 426, 427, 431 ‚ 432 und 433 nur für Zeiträume bis 1988) befinden sich bis 1988 auf der 'Beilage zum Eingabebeleg für die Einkommensteuer 19.. für die Besteuerung gemäß § 3 Z.4 EStG 1972' (Muster dieser Beilage siehe GZ. 72 2002/13-VlI/2 - O 251) und ab 1989 in den Eingabebögen. 

10.7.5.2 Verarbeitung in der EDVA 

(1) Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt nach den in Pkt.2 des BMF-Erlasses vom , GZ. 07 0104/2-IV/7 - ESt7010, verlautbart im AÖFV Nr. 12/88, dargestellten Grundsätzen. Zusätzlich werden noch folgende Hinweise gegeben: 

(1.1) Die Voraussetzungen für die Erlassung eines NV-Bescheides werden mit den tatsächlichen, nicht umgerechneten Einkünften geprüft. 

(1.2) Bei der Umrechnung werden nach der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zunächst der Saldo der Einkünfte der Einkunftsarten 1 - 4 sowie die bei den Kennzahlen 440 und 442 angegebenen Progressionseinkünfte um einen allenfalls abgezogenen Werbungskostenpauschbetrag (siehe Absatz 4) erhöht und um die bei den Kennzahlen 386, 425, 427 (bis 1988), 430, 431 (bis 1988), 432 (bis 1988) und 443 angegebenen Beträge reduziert. Wenn das Ergebnis positiv ist, wird dieses nach folgender Formel auf einen Jahresbetrag umgerechnet: 

Ergebnis * 365 / 365 - Anzahl der Tage (lt. Kennzahl 335 bzw. Arbeitnehmerdatenbank) 

Der den umzurechnenden Betrag übersteigende Jahresbetrag erhöht das zu versteuernde Einkommen. Davon ausgehend wird jener Steuersatz ermittelt, der bei der Durchführung des besonderen Progressionsvorbehaltes anzuwenden ist. Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern gemäß § 67 Abs. 11 EStG 1972 bzw. 1988 (Grenzgänger etc.) bleiben bei der Umrechnung die mit festen Steuersätzen, dem Belastungsprozentsatz oder halben Steuersatz zu versteuernden Bezüge gemäß § 67 EStG 1972 bzw. 1988 sowie die Bezüge gemäß ä 68 EStG 1972 bzw. 1988 automatisch unberücksichtigt. 

(1.3) Bei der Kontrollrechnung werden die Transferleistungen so behandelt, als unterlägen sie dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Dies bedeutet, daß es in Fällen ohne steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei der Kontrollrechnung zur Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrages sowie Arbeitnehmer - und Verkehrsabsetzbetrages kommt. Die Transferleistungen können dann auch zum Abzug des Veranlagungsfreibetrages führen. 

(1.4) Wenn die Kontrollrechnung einen NV-Bescheid ergibt und die Anwendung der Umrechnung (siehe Absatz 1.2) zu einer Nachforderung führt, wird ein NV-Bescheid erlassen. 

(1.5) Wenn die Steuer aufgrund der Kontrollrechnung geringer ist als die nach Absatz  1.2 ermittelte, wird aus dem Verhältnis zwischen der Steuer laut Kontrollrechnung und dem zu versteuernden Einkommen laut Bescheid ein fiktiver (Progressions-)Steuersatz errechnet und auf dem Bescheid ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, daß durch die Rückrechnung Rundungsdifferenzen von einigen Schillingen auftreten können. 

l2) Die Anwendung des besonderen Progressionsvorbehaltes wird auf dem Bescheid automatisch erläutert. Bis zur Veranlagung 1988 ist aus dem Bescheid nicht unmittelbar erkennbar, ob die Umrechnung oder die Kontrollrechnung angewendet worden ist. In den meisten Fällen kann die zutreffende Berechnung jedoch aus dem zu versteuernden Einkommen und aus der Bemessungsgrundlage laut Erläuterung abgeleitet werden. Ergibt die Differenz 'Bemessungsgrundlage - zu versteuerndes Einkommen' den laut Absatz 1.2 ermittelten Jahresbetrag abzüglich des umzurechnenden Betrages, dann findet die Umrechnung, andernfalls die Kontrollrechnung Anwendung. 

(3) Bis zur Veranlagung 1988 sind bei Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung die Transferleistungen bei der Kennzahl 473 anzugeben. 

(4) Bis zur Veranlagung 1988 sind geltend gemachte Werbungskosten, die auf den Werbungskostenpauschbetrag anzurechnen sind, bei der Kennzahl 434 anzugeben. Die Erhöhung um den Werbungskostenpauschbetrag lt. Absatz 1.2 erfolgt nur insoweit, als keine auf den Werbungskostenpauschbetrag anzurechnenden Werbungskosten vorhanden sind. Letzteres wird ab der Veranlagung 1989 automatisch wahrgenommen. 

(5) Bis zur Veranlagung 1988 ist, wenn neben Transferleistungen E(n)FG-Einkünfte vorhanden sind, ein händischer Bescheid zu erlassen (siehe TZ 16.3). Weiters darf bei Vorhandensein der Kennzahl 335 die Kennzahl 304 nicht verwendet werden. 

(6) Aufgrund eines VwGH-Erkenntnisses wurde am der ursprünglich für Veranlagungen ab 1989 vorgesehene Berechnungsmodus auf den nunmehrigen Berechnungsmodus geändert, wonach für die Ermittlung des Progressionssteuersatzes die Steuer vor und nicht nach Abzug der Absetzbeträge heranzuziehen ist."

Mit anderen Worten: In der Kennzahl 335 sind die Dauer der Transferleistungen (in Tagen) und deren Höhe einzugeben gewesen.

Wurde für Berechnungszwecke fiktiv und nicht unter Verwendung einer Steuernummer oder tatsächlich für Veranlagungszwecke die Kennzahl 335 verwendet, so war - gerichtsbekannt - für die EDV rechtsbündig die Anzahl der Tage einzugeben, sodass eine solcherart aufscheinende Zahl von z.B. 61.631.001,07 oder z.B. 61.194.001,40 als Transferzahlung von ATS 61.631,00 für 107 Tage bzw. von ATS 61.194,00 für 140 Tage zu lesen war. Keinesfalls aber konnte mit einer Eingabe eines Betrages, welcher rechtsbündig in dieser Kennzahl einzutragen gewesen wäre (solcherart also zu lesen als ATS 61,631.001,07 oder als ATS 61.194.001,40), ein andernfalls steuerpflichtiges Einkommen wieder zum Abzug vom Gesamteinkommen bzw. "zum Verschwinden" gebracht werden. Ebenfalls ist dort nicht das Welteinkommen eines Steuerpflichtigen einzutragen, wie Mag.D vermutet hat.

Das nicht in der Kennzahl 335 erfasste steuerpflichtige Einkommen, resultierend aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und nichtselbständige Einkünfte (übrigens also nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen!), welches nicht zumindest einen Tag auch während des Bezuges der steuerfreien Transferzahlungen angefallen war (derartige Einkünfte waren unter Verwendung anderer Kennzahlen, siehe oben, aus der Berechnung auszuscheiden), wurde für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen auf fiktive Jahreseinkünfte hochgerechnet (im gegenständlichen Fall die von Dr.C nur für die Monate Jänner bis März 1993 erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ATS 74.377,35): Nicht während der Transferzahlungen angefallenes Einkommen : Anzahl der Tage ohne steuerfreie Transferzahlung X 365. Der den umzurechnenden Betrag übersteigende Jahresbetrag erhöht das zu versteuernde Einkommen, wodurch sich ein neuer Durchschnittssteuersatz ergibt, welcher letztendlich für das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen zur Anwendung gelangt.

Je höher die Anzahl der Tage an Transferzahlung angegeben war, desto höher ist letztendlich lediglich der anzuwendende Durchschnittssteuersatz ausgefallen.

Wenn aber jemand Einkünfte verheimlichen wollte, war für ihn mit der Veränderung der Anzahl der Tage, für welche Transferzahlungen bezogen worden waren, in der Kennzahl 335 nichts zu gewinnen.

Rein von der Logik würde wohl ein Steuerpflichtiger, welcher rechtswidrig die Besteuerung steuerpflichtiger ausländischer Einkünfte aus Kapitalvermögen (bspw. aus einer Kapitalanlage auf den Cayman-Inseln, für welche es kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt) vermeiden wollte, diese gegenüber dem Finanzamt nicht deklarieren. Würde er sich amtsmissbräuchlich mit einem die Eingabe seiner Steuerdaten veranlassenden Finanzbeamten verabredet haben, bereits zuvor bekannte Informationen über derartige Kapitaleinkünfte in Millionenhöhe bei der Erfassung der Einkünfte nicht zu verwenden, wäre die Methode wohl einfach die gewesen, die Einkünfte bei der Datenerfassung außer Acht zu lassen. Die Anzahl der Tage der Transferzahlungen bei der Kennzahl 335 hätte ein derartiger Beamter aber wohl zur Verwirklichung eines derartigen Tatplanes einer Nichtversteuerung - ihm entsprechendes Fachwissen unterstellt - unverändert gelassen.

Gleiches gilt auch für die Angabe der Höhe der steuerfreien Transferzahlungen in der Kennzahl 335: Egal, mit welchem Betrag diese dort eingetragen werden, wird davon die Höhe der zu berücksichtigenden steuerpflichtigen, bereits eingetragenen Kapitaleinkünfte nicht verändert. Je höher die steuerfreien Transferzahlungen eingetragen sind, desto höher fällt allenfalls der Steuersatz bei der oben dargestellten Kontrollrechnung aus.

Das Bundesfinanzgericht teilt daher nicht die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass in dem von ihr immer wieder zitierten Eingabeprotokoll vom unter der Kennzahl 335 ein Einkommen des Dr.C in Höhe von ATS 61,631.001,07 ausgewiesen worden wäre.

Auch die äußerst erstaunliche Darlegung der Wirtschaftstreuhänderin Mag.D, wonach in dieser Kennzahl das Welteinkommen des Genannten angegeben gewesen wäre, erscheint im Lichte der obigen Ausführungen schlichtweg als unzutreffend.

Daraus folgt aber auch des weiteren, dass aus der - offenbar immer wieder in Streit gezogenen - verfahrensgegenständlichen Äußerung des Finanzamtes Z1 (nunmehr: Finanzamt Z2) vom an das Bezirksgericht Y, mit welcher über die Rechtsnatur des Eingabeprotokolls vom und über den Aufbau der Kennzahl 335 berichtet wurde, auf Basis der vorgelegten Unterlagen keine Rechtswidrigkeit eines Handelns der belangten Behörde zu erschließen ist.

Es ist nach der Lage der Dinge durchaus möglich, dass Dr.C - wer wüsste dies in der Regel besser als seine Ehegattin? - in den 90iger-Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein vermögender Mann gewesen ist, der Kapital in Offshore-Gesellschaften in der Karibik verborgen gehalten hat, woraus sich wohl auch verheimlichte steuerpflichtige Kapitaleinkünfte ergeben hätten - der Sinn einer solchen Sache wäre es aber wohl lebensnah auch gewesen, diese Einkünfte (auch) vor dem Fiskus geheimzuhalten. -  Einer Überprüfung standhaltende Anhaltspunkte, dass etwa mittels der Kennzahl 335 gegenüber dem Fiskus vorerst in einer Einkommensteuererklärung für 1993 deklarierte Einkünfte durch das Einwirken von Organen einer Abgabenbehörde wieder verborgen worden seien, bestehen aber nicht.

Soweit somit die Beschwerdeführerin, in Verkennung des Verwendungszweckes der Kennzahl 335 und darin auch noch bestärkt durch die krasse Fehlinformation ihrer Steuerberaterin, ihre Überlegungen weiterführt zu einem Geschehen dergestalt, dass vorerst Dr.C offenbar entsprechende Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1993 bis 1997 eingereicht hätte, in welchen entsprechende steuerpflichtige ausländische Einkünfte in Millionenhöhe angegeben gewesen wären, dies wohl zu entsprechender Steuervorschreibung geführt hätte, die dann aber nach am erfolgter Einreichung falscher Einkommensteuererklärungen, in welchen diese ausländischen Einkünfte wieder verschwiegen worden wären (siehe die übermittelten Ablichtungen der Abgabenerklärungen) wieder zum Verschwinden gebracht worden wären, hat solches aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes in den vorgelegten Unterlagen keine objektive Bestätigung gefunden.

Ausführungen einer systematischen Verschwörung unter komplizenhafter Mithilfe der Staatsanwaltschaft, welche den Bundespräsidenten belügt (Schreiben vom ), haben überhaupt den Boden einer rationalen Darlegung verlassen.

B. Zur Unzulässigkeit der nunmehr erhobenen Maßnahmenbeschwerde:

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist es, dass sie gegen die Anwendung von Gewalt oder gegen eine normative Anordnung gerichtet ist. Es wird daher insoweit die Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch gefordert, andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. z.B. , B757/88 [hier: das schlichte Fotografieren oder eine Identitätsfeststellung im Zuge einer Amtshandlung]; [hier: das Anbringen einer Organstrafverfügung an einem Kraftfahrzeug]; [hier: das Abstempeln eines Reisepasses]; - hier das Abstempeln einer Ausfuhrbescheinigung mit dem Vermerk "Ungültig"], etc.).

Ein Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt lediglich dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten ein Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - als faktische Amtshandlungen in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (z.B. ; ; siehe dazu Ritz, BAO5, § 283 Tz 5 ff mit entsprechenden praktischen Beispielen).

Läge zwar die Ausübung einer Befehls- und Zwangsgewalt vor, fände diese aber wiederum ihre Deckung in erlassenen Bescheiden, bestünden keine faktischen Amtshandlungen. Mit Beschwerde bekämpfbar, wenn solches zugelassen, wären vielmehr die dem behördlichen Wirken zugrundeliegenden Bescheide.

Ausgeübte Befehls- und Zwangsgewalt einer Behörde ist im Übrigen auch nicht gleichzusetzen mit "bloßer" Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG.

Es muss also im Falle einer unmittelbar ausgeübten abgabenbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ein Verhalten von Behördenorganen vorliegen, dass als physische "Zwangsgewalt" (wie Festnahme, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung, Personendurchsuchung, Betreten eines Hauses und Nachschau in einigen Zimmern, etc.), zumindest aber als Ausübung von "Befehlsgewalt", gedeutet werden kann.

Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehles gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch nicht objektiv nicht vor, käme es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (siehe Fischerlehner aaO, ).

Laut dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vom , mit welchem sie ihre unbestimmten Ausführungen in Befolgung des ihr vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Mängelbehebungsauftrages präzisiert hat, Pkt.1, wäre die bekämpfte Amtshandlung des Finanzamtes Z2 in den Jahren 1993 und 1994 in Form der Einsetzung der steuerlichen Kennzahl 335 darin gelegen, dass die Abgabenbehörde einen Bescheid erlassen hätte, welcher am beim BZG X zum Verfahren yyy1 eingegangen wäre. Dieses Schreiben wäre in Kopie beigeschlossen.

Eine Ablichtung eines derartigen Bescheides findet sich nicht.

Hätte das Finanzamt Z2 tatsächlich einen derartigen Bescheid erlassen, gegen den die Beschwerdeführerin vorgehen wollte, wäre - siehe die obigen Ausführungen - die Beschwerde gegen eine Maßnahme ins Leere gegangen.

In Kopie beigeschlossen ist jedoch - wie oben ausgeführt - tatsächlich ein Schreiben der belangten Behörde an das Bezirksgericht Y vom , welches dort am eingegangen ist. Aufgrund der weiteren Bezugnahme im Mängelbehebungsschreiben der Einschreiterin ist der Schluss zulässig, dass tatsächlich auch offenbar dieses Schreiben des Finanzamtes gemeint gewesen ist. - Damit stimmt überein, dass laut Auskunft des Dr.N, Finanzamt Z2, Fachbereich, für den oder um dieses Datum herum keine mündliche oder schriftliche Interaktion der belangten Behörde mit dem Bezirksgericht X aktenkundig ist (E-Mail vom ).

Wohl aber gibt es laut den vorgelegten Akten ein Schreiben des Finanzamtes P vom , mit welchem nach Einlangen einer Zustimmungserklärung des Dr.C ein diesen betreffender Veranlagungsakt dem Bezirksgericht X zur GZ yyy1 übermittelt worden ist. Diese Akten müssten etwa am beim genannten Bezirksgericht eingelangt sein. Darin hätten sich wohl die von der Beschwerdeführerin kritisierten Aktenstücke befunden, welche nach ihrer Meinung durch Einwirken von Beamten der belangten Behörde (dem Finanzamt Z2) vor der Aktenabtretung (siehe deren Schreiben vom , erster Absatz) verfälscht worden wären. Die Beschwerdeführerin hätte sich solcherart in der Jahreszahl vertan: 2014 statt 2004. Das Finanzamt P wird jedoch von der Beschwerdeführerin nicht belangt, weshalb wohl auch eine gegen diesen Vorgang gerichtete Beschwerde ins Leere ginge.

Beschwerdegegenstand ist also - bei wohlwollender Interpretation - doch das Schreiben der belangten Behörde, mit welchem u.a. - wie oben dargestellt - Ausführungen zur Kennzahl 335 gegeben wurden.

All diesen Vorgängen, sei es das Schreiben der belangten Behörde vom an das Bezirksgericht Y, sei es das Schreiben des Finanzamtes P vom an das Bezirksgericht X, mit welchem angeforderte Akten vorgelegt wurden, ist jedoch gemeinsam, dass sie für sich keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einer Abgabenbehörde dargestellt haben: Eine bloße Wissensmitteilung über einen verfahrensrechtlichen Zustand an einen Dritten (hier die Bezirksgerichte) ist jedoch, wie wohl allgemein einsichtig, kein auf die Beschwerdeführerin ausgeübter physischer Zwang: Nichts wird beispielsweise der Gewahrsame einer anderen Person entzogen, niemandes Hausrecht oder persönliche Freiheit wird dadurch beeinträchtigt, dass das Finanzamt Z1 mitgeteilt hat, dass der gewünschte Steuerakt infolge einer Abtretung des Aktes an ein anderes Finanzamt nicht mehr verfügbar war, und dass - offenkundig auch wahrheitsgemäß - über die Funktionsweise der Kennzahl 335 berichtet worden ist. Ebenso wurde kein Zwang oder kein zwangsbewehrter Befehl ausgeübt, wenn der Veranlagungsakt betreffend Dr.C durch das Finanzamt P dem Bezirksgericht X übersendet worden ist (davon abgesehen, dass diese Amtshandlung nicht durch die belangte Behörde vorgenommen worden wäre). In gleicher Weise wird niemand dadurch etwas befohlen, was bei Nichterfüllung den unmittelbaren Zwang von irgendetwas nach sich ziehen würde: Die Mitteilung einer betreffend einen Beschwerdeführer gegebenen Verfahrenslage oder rechtlichen Situation ist keine faktische Amtshandlung (, Slg. 9614); ebenso nicht die Weitergabe von Daten (oder Akten, Aktenstücken) im Wege einer Amtshilfe ().

Außerdem leiden alle diese, die mit Schreiben vom erhobene Maßnahmenbeschwerde präzisierenden möglichen Interpretationen der Darlegungen der Beschwerdeführerin unter dem Manko, dass mit diesen konkret kein Geschehen der Jahre 1993 und 1994 beschrieben wird: Etwas, was sich in den Jahren 1999 oder 2004 zugetragen hat, kann nicht gleichzeitig 1993 oder 1994 stattgefunden haben.

Damit verbleibt wohl als letzte Interpretation des Anbringens der Beschwerdeführerin, dass sie lediglich in abirrendem Vergreifen des Ausdrucks unter Pkt. 1 ihrer Mängelbehebung einen Bescheid oder ein Schreiben der Finanzämter in späteren Jahren genannt hat, weil sie sich durch den Mängelbehebungsauftrag dazu aufgefordert fühlte (so findet sich in diesem - siehe oben - unter 1. der Auftrag, den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen), tatsächlich aber eben das Einsetzen der steuerlichen Kennzahl 335 bzw. das Einsetzen eines steuerpflichtigen Einkommens, welches der Besteuerung entzogen werden sollte bzw. "zum Verschwinden" gebracht werden sollte, in der zitierten Kennzahl 335 auf den Eingabebelegen der belangten Behörde kritisieren wollte. Da solches aber mit Zustimmung der zu diesem Zeitpunkt betroffenen Person, nämlich dem Abgabenschuldner, geschehen wäre und überdies lediglich dem Ergehen unrichtiger Abgabenbescheide vorangestellt wäre, lägen insofern keine Vorgänge ausgeübter unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor - ganz abgesehen davon, dass sich solches offensichtlich, siehe die Ausführungen des Gerichtes in Pkt. A, auf diese Weise nicht zugetragen hat.

Das von der Beschwerdeführerin in ihrer nach ergangenem Verbesserungsauftrag gegebenen Darstellung des in Kritik gezogenen konkreten behördlichen Handelns ist daher nicht geeignet, den tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde zu bilden.

Selbst aber wenn die behaupteten Manipulationen mit der Kennzahl 335 einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich gewesen wären, ist nunmehr schon längst die Frist zur Erhebung einer derartigen Beschwerde verstrichen gewesen:

So hat die Beschwerdeführerin u.a. diesen Sachverhalt mehrfach bei der Staatsanwaltschaft angezeigt (bspw. in den Jahren 2000 und 2011 - auch im Wege der Arbeiterkammer), hat diesbezügliche Schreiben an den Bundespräsidenten (2000) und an den Landeshauptmann gerichtet (2001) etc. (übermittelte Unterlagen Dr.C) und auch entsprechenden Schadenersatz aus eben der von ihr so gesehenen Verwandlung eines von Dr.C im Jahre 1993 erzielten Einkommens von ATS 61,631.001,07 in einen Arbeitslosenbezug von ATS 61.631,00 für 107 Tage mit Schreiben vom bei der Finanzprokuratur geltend gemacht (dem Bundesfinanzgericht übermittelter Akt betreffend die Beschwerdeführerin), woraus sich ein vermutetes Erkennen der Verdachtslage zu eben diesen Zeitpunkten erschließt.

Damit ist die sechswöchige bzw. nunmehr vierwöchige Frist ab Kenntnis der behaupteten rechtswidrigen unmittelbaren abgabenbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt schon seit vielen Jahren verstrichen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung basiert jedoch auf einer Auswertung der Aktenlage und der damaligen Dienstvorschriften der Abgabenbehörden sowie in seinen rechtlichen Schlussfolgerungen auf einer einheitlichen und widerspruchsfreien Rechtslage, weshalb keine ordentliche Revision zuzulassen ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde
Eingabebeleg
Kennzahl 335
Befehls- und Zwangsgewalt
Anfechtungsgegenstand
Zurückweisung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RM.7100005.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at