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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2017, RV/4100077/2017

Ablegung der Lehrabschlussprüfung vor Ablauf des vereinbarten Lehrverhältnisses

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP über die Beschwerde des Bf., Adresse vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom  betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind Sohn, geb. xy, für die Zeit August - Oktober 2016, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog für seinen Sohn, J., geb. xy, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bis Oktober 2016, weil der Sohn in einem Lehrverhältnis stand.

Im Zuge der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe forderte das Finanzamt (FA) den Bf. auf, das Lehrabschlussprüfungszeugnis, das Schreiben der Kammer bez. Bekanntgabe des Prüfungstermins sowie die Präsenz-Zivildienstbestätigung für J. vorzulegen.

Dem Lehrabschlussprüfungszeugnis der Wirtschaftskammer Kärnten ist zu entnehmen, dass der Sohn des Bf. am die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker, Personenkraftwagen (Hauptmodul) sowie Systemelektronik (Spezialmodul) bestanden hat. Dem Bescheid über die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ist zu entnehmen, dass der Sohn des Bf. am den Dienst iR des Zivildienstes anzutreten hat.

Das Finanzamt forderte vom Bf. mit Bescheid vom die für die Monate August bis Oktober bezogenen Beträge mit dem Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b bis e des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) zurück. J. habe am erfolgreich die Lehre mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen. Daher sei die Familienbeihilfe für August, September und Oktober zurückzuzahlen.

Dagegen erhob der Bf. am  (eingelangt am ) Beschwerde. Er begründete sie damit, dass J. den Beruf des Kraftfahrzeugtechnikers (Personenkraftwagentechnik und Systemelektronik) erlernte und  ab  den Zivildienst beim Roten Kreuz absolviere. Der diesbezügliche Lehrvertrag mit der Nr. a ende mit (Lehrzeit lt. Lehrberufsliste 4,0 Jahre). Somit bilde die am absolvierte Lehrabschlussprüfung nicht das Ende der vertraglichen tatsächlichen Lehrzeit, sondern sei J. noch bis Ende Oktober 2016, also bis zum Antritt seiner Wehrpflicht am 2.11.206, als Lehrling eingestuft und mit einer Lehrlingsentschädigung besoldet gewesen. Folglich habe er die Beihilfen bis Oktober zu Recht erhalten. Nach dem Wehrdienst werde seine spezifische Ausbildung um die Sparte "Kfz-Spengler" erweitert, inwieweit dies dann noch als "Lehrzeit" anzusehen sei, entziehe sich seiner Kenntnis.

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 FLAG 1967, 14 Abs. 2e BAG und darauf, dass J. seine Lehrabschlussprüfung am bestanden habe, ab.

Am langte beim FA nachstehender Vorlageantrag ein:

"Mein Sohn J (VNr. s) hat den Beruf des Kraftfahrzeugtechnikers erlernt und absolviert zurzeit den Zivildienst beim Roten Kreuz. Der diesbezügliche Lehrvertrag mit der Nr.: b bezog sich auf die Berufssparte „Personenkraftwagentechnik" und war laut Lehrberufsliste mit einer Lehrzeit von 3,5 Jahren bzw. mit der tatsächlichen Lehrzeit vom bis vorgesehen. Im Zuge dieser Ausbildung kam es zu einer Ausweitung der Lehre in Richtung „Systemelektronik", was die Änderung des besagten Lehrvertrages zur Folge hatte, weil diese Zusatzausbildung eine Lehrzeit von 4,0 Jahren abverlangt und mit endet.

Laut § 12 BAG wird das Lehrverhältnis durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag geregelt. So enthält der Vertrag auch die für diesen Beruf festgesetzte Dauer der Lehrzeit, wobei diese Daten als kalendermäßiger Beginn und Ende des Lehrverhältnisses maßgeblich sind. Mit der oben beschriebenen Lehrvertragsänderung (neuer Lehrvertrag Nr.: a vom ) hat sich das maßgebliche kalendermäßige Ende des Lehrverhältnisses auf verschoben. Gemäß § 14 Abs. 1 BAG endet das Lehrverhältnis in der Regel mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit. Im gegenständlichen Fall kann der Abs. 2e dieser Bestimmung insofern nicht zur Anwendung kommen, als die Vertragsänderung unabhängig von der bereits terminlich fixierten LAP eine Verschiebung des Endes der Lehrzeit um ein halbes Lehrjahr zur Folge hatte. Der Lehrling durfte zwar zu der schon im Juli 2016 stattgefundenen Lehrabschlussprüfung antreten, musste aber die praktische bzw. tatsächliche Lehrzeit noch bis , letztlich bis zum Einrücken zum Präsenzdienst am darauf folgenden 2. November absolvieren, was monetär nur mit der Lehrlingsentschädigung abgegolten wurde und folglich auch den Bezug der Familienbeihilfe bis Oktober 2016 rechtfertigt."
Der Bf. legte die Lehrverträge bei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde dem Erkenntnis zugrunde gelegt:

Der Sohn des Bf. begann am mit seiner Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker (Personenkraftwagentechnik). Die Ausbildungsdauer im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker (Personenkraftwagentechnik) beträgt 3,5 Jahre. Am kam es zu einer Abänderung des Lehrvertrages insoweit, als der Sohn des Bf. zusätzlich noch die Ausbildung Systemelektronik (lt. Lehrberufsliste 4,0 Jahre) absolvierte. Als tatsächliche Lehrzeit wurde nunmehr die Zeit bis zum angeführt. Die Ausbildung zum Kraftfahrzeugtechniker, Personenkraftwagentechnik wurde ihm angerechnet.

J. unterzog sich bereits am gemäß §§ 21 ff Berufsausbildungsgesetz (BAG) der Lehrabschlussprüfung und bestand diese.

Gesetzliche Bestimmungen: 

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Bis zum galt folgende Rechtslage nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967:

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung.

Nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 14 Berufsausbildungsgesetz (BAG) lautet:

(1) Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.

(2) Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn
... e) der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt.

Rechtliche Würdigung:

Im gegenständlichen Falle absolvierte der Sohn des Bf. eine Lehrausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker (Personenkraftwagentechnik und Systemelektronik), wobei lt. vorgelegten Kopien der Lehrvertrag die (mit verlängerte) Lehrzeit für den Zeitraum von bis umfasste. Unbestritten ist, dass J. die Lehrabschlussprüfung am bestanden hat und zu diesem Zeitpunkt schon volljährig war. 

Strittig ist, ob sich der Sohn des Bf. in den Monaten August - Oktober 2016 in Berufsausbildung befand und damit die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für diesen Zeitraum zu Unrecht erfolgte.

Der Sohn des Bf. legte die Lehrabschlussprüfung für den Beruf Kraftfahrzeugtechniker (Personenkraftwagen und Systemelektronik) am erfolgreich ab. Aufgrund der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 14 Abs. 2 lit. e BAG endete das Lehrverhältnis des Sohnes nicht zu dem im adaptierten Lehrvertrag genannten Zeitpunkt (Lehrzeitende ) sondern nach leg. cit. mit Ablauf der Woche, in der die Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde. Der Tag der Lehrabschlussprüfung () war ein Dienstag und das Lehrverhältnis endete somit mit Ablauf der Woche am Sonntag ().

Das Vorbringen des Bf., wonach § 14 Abs. 2 lit. e BAG nicht zur Anwendung gelangen könne, weil die Lehrvertragsänderung unabhängig von der bereits terminlich fixierten Lehrabschlussprüfung eine Verschiebung des Endes der Lehrzeit um ein halbes Jahr zur Folge hatte, vermag nicht durchzudringen. Denn die Folge, dass die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung das Lehrverhältnis auch vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit beendet, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (ex lege). Allfällige Lehrvertragsänderungen oder besoldungsmäßige Einstufungen (Lehrlingsentschädigung) vermögen daran nichts zu ändern. 

In diesem Zusammenhang sei angemerkt:
Nach der bis gültigen Rechtslage konnte die Familienbeihilfe auch noch drei Monate nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung gewährt werden. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) wurde die lit. d ab neu gefasst. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung wird Familienbeihilfe nur mehr für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem (ehestmöglichen) Beginn einer weiteren Berufsausbildung gewährt.

Aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist damit eine objektive Erstattungspflicht der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe gegeben (diese Verpflichtung zur Rückzahlung gilt gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag). Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat ().

Die Rückforderung erfolgte daher zu Recht und es war wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, weil sich die Rückforderungsverpflichtung direkt aus dem Gesetz ergibt.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Lehrverhältnis
Lehrabschlussprüfung
Berufsausbildung (BAG)
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100077.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at