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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 20.02.2017, RV/7101049/2008

Liegt eine Schenkung vor, wenn die Alleinerbin ihrer pflichtteilsberechtigten Tochter in Abgeltung deren Pflichtteiles nahezu alle Nachlassgegenstände übergibt, von denen 33,69% auf den Pflichtteilsanspruch entfallen, aber um 66,31% den Pflichtteilsanspruch übersteigen?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende und Berichterstatterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber und die weiteren Senatsmitglieder Richter Johann Jungwirth, Karl Delfs und Gerhard Flenreiss, in der Beschwerdesache ****Bf.****, über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom , ErfNr. ****x1****, StNr. ****x2**** betreffend Schenkung im Pflichtteilsübereinkommen in der Sitzung am zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt aufrecht.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Liegt eine Schenkung vor, wenn die Alleinerbin ihrer pflichtteilsberechtigten Tochter in Abgeltung deren Pflichtteiles nahezu alle Nachlassgegenstände übergibt, von denen 33,69% auf den Pflichtteilsanspruch entfallen, aber um 66,31% den Pflichtteilsanspruch übersteigen?

Bemerkt wird, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen ist. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet:

§ 323 Abs. 38 BAO: Die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht..... 

§ 323 Abs. 39 BAO: Soweit zum eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“

1. Verfahrensgang

Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 04/07 verstorbenen ****Erblasser**** war die erbl. Witwe aufgrund des Erbvertrages und wechselseitigen Testamentes vom als Alleinerbin berufen. Nach dem Erbvertrag hatten die Ehegatten einander wechselseitig jeweils zu drei Viertel und nach dem wechselseitigen Testament jeweils zum viertel Viertel zu Erben eingesetzt, räumten einander überdies gegenseitig das Aufgriffsrecht an ihrem jeweiligen Nachlass ein und beschränkten allfällige Noterben auf den Pflichtteil. Im Nachlass waren vorhanden: Anteile an zwei Grundstücken, ein Sparkassenbuch, zwei Wertpapierdepots, zwei Wertpapierverrechnungskonten, das Pensionskonto des Verstorbenen, ein Sparkonto, ein Guthaben beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung und ein Kraftfahrzeug. An Passiven liefen bloß Erbgangschulden (Grab- und Begräbniskosten, Gerichtskosten und Gerichtskommissionsgebühr) auf.

Die erbl. Witwe gab als Alleinerbin zum gesamten Nachlass eine unbedingte Erbantrittserklärung ab.

Die Bf., die erbl. Tochter, machte ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch geltend.

Mit Protokoll des Gerichtskommissärs vom wurde unter anderem ein Pflichtteilsübereinkommen zwischen der erbl. Witwe und der Bf. vereinbart, nach welchem die Bf. in Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche die erbl. Anteile an den zwei Grundstücken erhielt. In diesem Pflichtteilsübereinkommen heißt es: Weiters übernimmt die erbl. Tochter …. die erbl. Guthaben und Wertpapiere ….das erbl. Guthaben beim ****Amt**** , das erbl. Guthaben auf Sparkonto Nr. …. und die erbl. Wertpapiere auf Wertpapierdepotkonto Nr. …. sowie den erbl. PKW Marke …. mit Last und Vorteil in ihr Eigentum. Den übrigen in obiger Vermögenserklärung angeführten erbl. Nachlass, sohin insbesondere das erbl. Guthaben auf Pensionskonto Nr. …. bei der …. übernimmt die erbl. Witwe …. in ihr Eigentum. Die o.g. Erbgangschulden übernahm die erbl. Witwe.

Unter der Überschrift Einantwortungsnachweise stellte die Erbin den Antrag, die Verlassenschaft einzuantworten und verzichtete für den Fall der antragsgemäßen Erledigung auf ein Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss.

Im Einantwortungsbeschluss vom , ****x3**** fand dieses Pflichtteilsübereinkommen Eingang und wurde unter anderem ausgeführt, dass die in diesem Übereinkommen genannten juristischen Personen (Banken) und Behörden davon verständigt worden seien, dass die Bf. nunmehr über die entsprechenden erbl. Guthaben, Wertpapiere und das KFZ „alleine verfügungsberechtigt“ sei bzw. „alleine und frei“ verfügen könne.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien betreffend „Schenkung lt Pflichtteilsübereinkommen mit ****Witwe**** vom “, für die Bf. die Schenkungssteuer fest. Das Finanzamt berechnete die Schenkungssteuer folgendermaßen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) mit 12% vom gemäß § 28 ErbStG gerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 1.422.630,00 Euro mit
170.715,60  
gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG mit 2% vom schenkungssteuerlich maßgeblichen Wert aller Grundstücke in Höhe von 29.312,00 Euro mit
586,24  
 
171.301,84  
abzüglich Begünstigungen gem. § 17 ErbStG 50%
 -85.650,92  
Schenkungssteuer (gerundet gem. § 204 BAO)
Euro 85.650,92  

In der Begründung hielt das Finanzamt unter anderem fest: Im Pflichtteilsübereinkommen wurde vereinbart, dass …. die Bf. ….in Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche den gesamten Nachlaß mit Ausnahme des Pensionskontos Nr. …. in ihr Eigentum übernimmt. Sämtliche vorhandenen Passivposten sowie die Verfahrenskosten werden von der erblichen Witwe zur Zahlung übernommen. Da die erbliche Tochter, …. die Bf. …. in Abgeltung ihres Pflichtteils weit mehr als ihr auf Grund des gesetzlichen Pflichtteils zustehen würde erhält, stellt der Mehrerwerb (= 66,31% vom gesamten Erwerb) eine Zuwendung unter Lebenden dar.

Weiters führte das Finanzamt die Berechnung der Schenkungssteuer an.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
EW II ****Grundstück***
23.096,25
EW II ****Grundstück**
6.216,42
Wertpapiere u. Sparguthaben
1.392.586,45
Guthaben ****Amt***
278,97
Kraftfahrzeug
2.652,40
gesamt
1.424.830,50
-§ 14(1) ErbStG
-2200
Bemessungsgrundlage
1.422.630,50
gem. § 8 (1) ErbStG 12% v. 1.422.630 Euro
 170.715,60
gem. § 8 (4) ErbStG 2% v. 29.312 Euro
586,24
 
171.301,84
-Begünstigung gem. § 17 ErbStG 50%
-85.650,92
 
85.650,92

Fristgerecht wurde dagegen Berufung/Beschwerde erhoben. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Schenkungssteuerbescheides. Eingewendet wurde, dass die Übernahme der im Pflichtteilsübereinkommen angeführten erbl. Guthaben und Wertpapiere in das Eigentum der Bf. nicht beabsichtigt gewesen sei.

Die Bf. schloss dem Rechtsmittel den Nachtrag vom zum Pflichtteilsübereinkommen zwischen der erbl. Witwe und der Bf. an. In diesem werde übereinstimmend klargestellt, dass nicht beabsichtigt gewesen sei, dass das Eigentum an den oben erwähnten Vermögenswerten auf die Bf. übergehen solle. Die erbl. Witwe hält ausdrücklich fest, dass hinsichtlich dieser Vermögenswerte zu keiner Zeit ein Schenkungswille ihrerseits vorgelegen sei. Sie wohne seit ohne Unterbrechungen im Pflegeheim und könne sich dort nur im Rollstuhl unter Zuhilfenahme des Pflegepersonals fortbewegen. Sie habe den Wunsch gehabt, dass der Bf. als ihrer Tochter lediglich die Verfügungsermächtigung über das erbl. Vermögen eingeräumt werde, da sie bei der Bank aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes nicht mehr persönlich erscheinen könne.

Die Einräumung der Verfügungsermächtigung für die Bf. gemäß dem Einantwortungsbeschluss vom über die dort genannten erbl. Vermögenswerte sei beabsichtigt und könne daher aufrecht bleiben, jedoch hatte mit dieser im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens und des geschlossenen Pflichtteilsübereinkommens eingeräumten Verfügungsermächtigung keine Eigentumsübertragung an die Bf. zu erfolgen und sei auch nie beabsichtigt gewesen. Die im Pflichtteilsübereinkommen ausgeführte Übernahme des Vermögens durch die Bf. sei somit gegenstandslos, da diese durch die gewählte Ausdrucksform der Erbin „darüber soll am besten meine Tochter verfügen“ vom Gerichtskommissär missverstanden und falsch interpretiert worden sei.

Das einzige laut Pflichtteilsübereinkommen in das Eigentum der erbl. Witwe übernommene Guthaben auf dem Pensionskonto sei infolge des gleichteiligen Eigentums der Ehegatten an dem vorhandenen Kontoguthaben nur zur Hälfte als Nachlassaktivum in die erstattete Vermögenserklärung aufgenommen worden. Dieses Pensionskonto sei auch das Pensionskonto für die Eigenpension und das Pflegegeld der erbl. Witwe und diene das vorhandene Guthaben und die monatlich eingehenden Pensions- und Pflegegeldbezüge zur Deckung der Pflegeheimkosten und Kosten des täglichen Lebens. Aus diesen Gründen bestand auch keine Notwendigkeit, das Konto auf die Erbin umzuschreiben. Die Erbin musste nicht persönlich bei der Bank erscheinen und der Bf. musste daher keine Verfügungsermächtigung eingeräumt werden.

Festgehalten wurde auch, dass das erbl. Vermögen nach rechtskräftiger Einantwortung auf Grund der erteilten Verfügungsermächtigung für die Bf. mit Zustimmung der Erbin und Eigentümerin des Nachlasses von der Bf. als Verfügungsberechtigte, mit der Absicht den bestmöglichen Ertrag zu erzielen, teilweise auf neue bzw. geänderte Sparformen und Wertpapierdepots gutgebracht worden sei.

Mit Berufungs/Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung/Beschwerde als unbegründet ab. Im Pflichtteilsübereinkommen sei vereinbart worden, dass die Bf. die dort angeführten Vermögenswerte in ihr Eigentum übernehme. Alle Vertragsparteien hätten dieses Übereinkommen unterzeichnet. Im Einantwortungsbeschluss vom sei vereinbart worden, dass die Bf. über die erbl. Guthaben und erbl. Wertpapiere alleine verfügungsberechtigt sei. Bei den Verkehrsteuern gelte der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden könne, insbesondere nicht durch nachträgliche Parteienvereinbarung (mit Hinweis auf ; ; u.a.).

Im Vorlageantrag beantragte die Bf. die Entscheidung über das Rechtsmittel durch die nächste Instanz vor einem Senat. Mit dem im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens mündlich getroffenen Wortlaut „Das Beste ist, du verfügst darüber“ habe nach dem Willen der Parteien zum Ausdruck kommen sollen, dass die Bf. die Wertpapierdepots der Mutter und die Verrechnungskonten laufend verwalte und betreue, und verfügen könne, dass die Kapitalerträge der Mutter in möglichst gut verzinsten Sparbüchern angelegt werden. Infolge der in der Berufungs/Beschwerdeschrift dargelegten Lebensumstände sei die Mutter nicht mehr in der Lage, sich selbst um die Wertpapiere zu kümmern. Als Gerichtskommissär habe der Notar den Begriff „über etwas verfügen“ irrtümlich als Eigentumsübertragung durch Schenkung ausgelegt, was aber laut Nachtrag zum Pflichtteilsübereinkommen nie dem Willen der Parteien entsprochen habe. So habe die Mutter durch den nicht vorhandenen Schenkungswillen keine Verzichtserklärung und die Tochter keine Erklärung über die Annahme der Schenkung der Wertpapiere abgegeben. Dem Schenkungssteuerbescheid und der Berufungs/Beschwerdevorentscheidung liege somit eine durch einen missverständlichen Ausdruck bedingte falsche Auslegung durch den Gerichtskommissär zugrunde und widersprächen diese Bescheide dem schon beim Erbanfall bestehenden und auch im Nachtrag zum Pflichtteilsübereinkommen angeführten ausdrücklichen Willen der beiden Parteien. Die Unterschriften der Parteien unter das Pflichtteilsübereinkommen seien im falschen Glauben geleistet worden, dass die mündlich vereinbarte Verfügungsberechtigung nicht gleichzeitig auch eine Übertragung in das Eigentum der Bf. bedeute.

2. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Bemessungsakt des Finanzamtes, sowie durch Einsicht in den Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes ****x3** , der Anfang des Jahres 2016 über Ersuchen vom Bezirksgericht übersendet wurde.

Laut Auskunft der kontoführenden Bank vom lautete das Pensionskonto auf den Verstorbenen und die erbl. Witwe.

Die Einsicht in den Akt des Verlassenschaftsgerichtes ergab, dass bis zum Jahr 2016 keine Änderung des Pflichtteilsübereinkommens oder des Einantwortungsbeschlusses im Hinblick darauf, dass die Bf. über die Bankguthaben und Wertpapierdepots nur – sozusagen im Namen der Witwe – verfügungsberechtigt und keine Eigentümerin ist, vorgenommen wurde. Der der Berufung/Beschwerde beigelegte Nachtrag vom zum Pflichtteilsübereinkommen vom ist ebenfalls nicht im Verlassenschaftsakt enthalten.

3. Rechtliche Erwägungen

3.1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer.

Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Schenkung iS dieses Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

§  1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 wurde mit u.a. und § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG wurde mit G 23/07ua. als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des in Kraft. Das bedeutet, dass das ErbStG auf alle bis zum verwirklichten Erwerbsvorgänge – abgesehen von den Anlassfällen – anzuwenden ist.

3.2. Bereicherungswille

Steuergegenstand der Schenkungssteuer ist die unentgeltliche Bereicherung des Beschenkten. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Vermögensmehrung beim Erwerber eine Vermögensminderung beim Zuwendenden gegenübersteht.

Der wesentliche Unterschied zwischen bürgerlich-rechtlichen Schenkungen und anderen freigebigen Zuwendungen unter Lebenden besteht darin, dass bei der Schenkung Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung, bei der freigebigen Zuwendung aber nur der einseitige Wille einer Bereicherung des Bedachten auf Seiten des Zuwendenden vorliegt. (-I/06; -G/06; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer § 3 Rz 7 unter Verweis auf ; , ; ).

Freigebige Zuwendung bedeutet zum Einen,

- dass objektiv ein Vermögenswert ohne Gegenleistung übertragen werden muss.

- Zum Anderen ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Zuwendende den einseitigen Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten etwas zuzuwenden. Eine Zuwendung ist dann freigebig, wenn der Zuwendende weiß, dass der Empfänger auf die zugesagte Leistung keinen Anspruch hat. Dieser Bereicherungswille braucht kein unbedingter zu sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung eines Geschäftes ergibt. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer § 3 Rz 11 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung z.B. 1657, 1658/61; ; ; ; , 0088).

Der Bereicherungswille kann von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer § 3 Rz 11 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung z.B. ; , 0088, ). Die Annahme des Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen unter Angehörigen zu vermuten, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer § 3 Rz 11 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung z.B. VwGH ). Bei Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder kann ein Bereicherungswille hinsichtlich von Zuwendungen zum Zwecke der Vorwegnahme der Erbfolge nahe liegen. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer § 3 Rz 11 unter Verweis auf ).

Im vorliegenden Fall spricht einerseits der objektive Geschehensablauf für das Bestehen eines Schenkungswillens im Abschlusszeitpunkt des Pflichtteilsübereinkommens. Das Pflichtteilsübereinkommen, welches eindeutig von der Übertragung von Eigentum spricht, wurde von beiden Vertragsparteien unterschrieben. In weiterer Folge wurde mit Einantwortungsbeschluss die alleinige Verfügungsberechtigung der Bf. an den verfahrensgegenständlichen Vermögenswerten verfügt. Es stand den Vertragsparteien frei, zu überprüfen, ob der Inhalt der Vereinbarung auch tatsächlich ihrem Willen entspricht, bevor sie ihre Unterschriften leisteten. Umso mehr ist es ein Indiz für einen Schenkungswillen, als es im gegenständlichen Fall um eine keineswegs unerhebliche Summe ging, bei welcher man nach der allgemeinen Lebenserfahrung besondere Vorsicht und Sorgfalt walten lässt, bevor man ein solches Übereinkommen unterfertigt. Für das ursprüngliche Bestehen eines Schenkungswillens spricht auch, dass der Pflichtteilsanspruch der Bf. von 723.958,36 Euro bei Zugrundelegung des Nachtrages vom zum Pflichtteilsübereinkommen vom lediglich zu circa 11,75% gedeckt wäre, da ihr nach diesem nur 85.112,69 Euro zukommen würden.

Andererseits spricht für die Bf., dass die erbl. Witwe im Zeitpunkt der Unterfertigung des Pflichtteilübereinkommens 82 Jahre alt war und davon ausgegangen werden kann, dass es ihr möglicherweise schwer fiel, den schriftlichen Inhalt des Übereinkommens genau zu prüfen. Das Vorbringen, nach welchem sie darauf vertraute, dass ihr rechtsgeschäftlicher Wille tatsächlich seinen Niederschlag in der schriftlichen Fertigung des Pflichtteilsübereinkommens findet, ist insoweit schlüssig. Es ist auch glaubhaft, dass die erbl. Witwe durch ihr hohes Alter nur mit erheblichem Aufwand in der Lage ist, bei den Banken persönlich zu erscheinen, um die erforderlichen Umschreibungen vornehmen zu lassen und die Wertpapiere im Sinne eines bestmöglichen Ertrages zu verwalten. Dafür spricht, dass das Pensionskonto als einziges Konto nicht der Bf. übertragen werden sollte, da dieses ohnehin auf den Erblasser oder die erbl. Witwe lautete und infolge des gleichteiligen Eigentums eine Kontoumschreibung auf die erbl. Witwe und damit deren persönliches Erscheinen bei der Bank nicht notwendig war . N achvollziehbar ist das Argument, dass ein Gerichtskommissär, welcher mitunter ein anderes Begriffsverständnis als eine rechtsunkundige Person hat, bei den Worten „darüber soll am besten meine Tochter verfügen“ irrtümlich an eine gewünschte Eigentumsübertragung durch Schenkung denkt.

Der Wille der Parteien ist letzten Endes jedoch nur soweit zu berücksichtigen, als er mit der Sachlage übereinstimmt. (Dorazil/Taucher, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, 8. Ergänzungslieferung, Anm. 1.6 b zu § 3 mit Verweis auf und ). Bei Gesamtbetrachtung der Umstände und in freier Beweiswürdigung ist daher unter Bezug auf die obigen Überlegungen und in Hinblick auf den anzulegenden strengen Maßstab bei Verwandtschaftsverhältnissen davon auszugehen, dass entsprechend dem objektiven Sachverhalt sowie entgegen den Ausführungen der Bf. die Übertragung des Eigentums an den Bankguthaben und Wertpapierdepots von der erbl. Witwe zumindest als „vorweggenommene Erbfolge“ in Kauf genommen wurdeund dabei Bereicherungsabsicht vorlag. Im konkreten Fall liegt ein verwandtschaftliches Naheverhältnis vor, nämlich Mutter – Tochter, welches die Vermutung der Bereicherungsabsicht nahelegt. (). Dazu kommt weiters, dass sich das Erbrecht der Witwe nach dem Verstorbenen zu ¾ aus dem Erbvertrag und zu ¼ aus dem wechselseitigen Testament, d.h. rechtlich sehr massiv wirkenden Erbrechtstiteln, ergab. Das Erbrecht von Nachkommen hingegen sollte ausgeschlossen werden. Wird aber nach dem zwischen „Mutter und Tochter“ vereinbarten Pflichtteilsübereinkommen fast der gesamte Nachlass von der Bf. definitiv ins Eigentum übernommen, bestärkt dies die Vermutung der Bereicherungsabsicht auf Seiten der erbl. Witwe. Aber nicht nur das, bis dato geht aus dem gerichtlichen Verlassenschaftsakt nicht hervor, dass eine Berichtigung des Pflichtteilsübereinkommens vorgenommen bzw. überhaupt angestrengt wurde. Nicht einmal der der Berufung/Beschwerde gegen den Schenkungssteuerbescheid beigelegte Nachtrag zum Pflichtteilsübereinkommen findet sich im gerichtlichen Verlassenschaftsakt.

Die Bf. wurde im gegenständlichen Fall objektiv bereichert, da ihr Vermögen in einer Höhe zukam, welches über ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch um 66,31% hinausging. Dieser Vermögensmehrung der Bf. stand eine Vermögensminderung auf Seiten erbl. Witwe gegenüber. Aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses „Mutter-Tochter“, sowie aufgrund der Tatsache, dass bis dato keine Anstrengungen unternommen wurden, das Pflichtteilsübereinkommen bei Gericht zu ändern, ist davon auszugehen, dass eine Bereicherungsabsicht der erbl. Witwe vorlag. Eine einmal entstandene Steuerpflicht kann durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden, insbesondere nicht durch nachträgliche Parteienvereinbarungen wie beispielsweise der gegenständliche Nachtrag zum Pflichtteilsübereinkommen (vgl. ).

Es liegt eine Schenkung vor, wenn die Alleinerbin ihrer pflichtteilsberechtigten Tochter in Abgeltung deren Pflichtteiles nahezu alle Nachlassgegenstände übergibt, von denen 33,69% auf den Pflichtteilsanspruch entfallen, aber um 66,31% den Pflichtteilsanspruch übersteigen. Damit ist der Tatbestand des § 3 ErbStG iSe freigebigen Zuwendung erfüllt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt ( 1657, 1658/61; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; , 0088; ), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Wien, am

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