Vom Ehegatten im eigenen Namen erhobene Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des Michael B*****, *****Adresse*****, vom gegen den an Sabine B*****, *****Adresse***** ergangenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , zugestellt am , MA 67-PA-762*****/6/0, mit welchem der Einspruch von Sabine B***** gegen die an Michael B***** ergangene Strafverfügung dieser Behörde vom , MA 67-PA-762*****/6/0, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als unzulässig zurückgewiesen wurde, den Beschluss gefasst:
I. Die Beschwerde des Michael B***** vom wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 VwGVG, § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe
Das Parkraumüberwachungsorgan A695 stellte am um 18:25 Uhr fest, dass ein PKW Peugot schwarz mit dem Kennzeichen W 1***** in Wien 3., Mechelgasse 3 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde oder Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe bestand.
Strafverfügung
Der Magistrat der Stadt Wien erhob, dass Halter dieses Fahrzeuges Michael B***** war, und erließ gegenüber Michael B***** mit Datum eine Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-762*****/6/0. Diese wurde Michael B***** durch Hinterlegung am mit Wirksamkeit vom (Dienstag) (erster Abholtag) zugestellt und am durch Sabine B***** übernommen.
STRAFVERFÜGUNG
Angelastete Verwaltungsübertretung:
Sie haben am um 18:25 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3 , Mechelgasse 3 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1***** folgende Verwaltungsübertretung begangen : Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt .
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs . 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ***152,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist , Ersatzfreiheitstrafe von 32 Stunden.
Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet (siehe Zahlschein).
Rechtsmittelbelehrung...
Einspruch
Mit E-Mail vom (Donnerstag) erhob Sabine B***** gegen diese Strafverfügung Einspruch wie folgt:
Von: s*****@chello.at *EXTERN* <s*****@chello.at>
Gesendet: Donnerstag, 12:06
An: MA 67 Rechtsmittelverfahren
Betreff: MA 67-PA-762*****/6/0
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe oben genannte Strafverfügung erhalten.
Ich habe zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt.
Leider habe ich damals den Strafzettel verloren und habe auf diese per Post gewartet, meines Wissens liegt der Betrag dann bei 48 €.
Zu meinem Erstaunen habe ich aber jetzt die Verfügung über 152 €erhalten.
Ich bitte Sie mir diese übertriebenen Kosten zu erlassen, da dieser Betrag in keinem Verhältnis zum Vergehen steht.
Ich war an diesem Abend beim Elternabend meiner Tochter, dieser hat leider etwas länger gedauert als ich das Parkticket gelöst hatte.
Ich befinde mich derzeit in Karenz und würde sie daher inständig bitten, mir die Strafe zu verkürzen, da 150€ eine sehr hohe Belastung darstellen.
Danke für Ihr Verständnis, in der Hoffnung auf eine positive Rückmeldung verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Sabine B*****
Vorstrafen
Die belangte Behörde erhob, dass hinsichtlich Michael B***** 15 einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 aktenkundig sind.
Zurückweisungsbescheid
Mit Datum , zugestellt durch Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist), erließ der Magistrat der Stadt Wien gegenüber Sabine B***** folgenden Zurückweisungsbescheid:
BESCHEID - ZURÜCKWEISUNG
Der Einspruch der Frau B***** Sabine gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA-762*****/6/0, womit über Herrn MICHAEL B***** eine Geldstrafe von EUR 152,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 32 Stunden verhängt wurde, wird gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom erhoben Sie im eigenen Namen Einspruch gegen die an Herrn MICHAEL B***** gerichtete Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-762*****/6/0.
Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.
Beschuldigter ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person.
Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Im vorliegenden Fall kann nur Herr Michael B***** Einspruch erheben oder deren Rechtsvertreter, nicht aber eine andere Person. Jemand, der bei Vornahme einer Handlung nicht zumindest schlüssig zum Ausdruck bringt, in Vertretung eines anderen aufzutreten, kann nicht als Vertreter behandelt werden (vgl. ).
Zumal Ihnen in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.
Da der Einspruch darüber hinaus verspätet ist, wäre er auch aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben...
Beschwerde
Gegen den an Sabine B***** ergangenen Zurückweisungsbescheid erhob Michael B***** mit E-Mail vom Beschwerde:
Von: s*****@chello.at *EXTERN* <s*****@chello.at>
Gesendet: Montag, 22:35
An: MA 67 Rechtsmittelverfahren
Betreff: MA 67 - PA - 762*****/6/0
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Beschwerde zum oben genannten Bescheid - Zurückweisung einreichen.
Begründung: Ich war zum Tatzeitpunkt nicht Lenker des Fahrzeuges sondern meine Frau Sabine B*****, die dies auch in dem Schreiben bekannt gab.
Danke für die Bearbeitung und Richtigstellung.
Mit freundlichen Grüssen
Michael B*****
Vorlage
Mit Bericht vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies darauf, dass das Rechtsmittel "durch eine unzulässige Person" eingebracht worden sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Wie der Darstellung des Verfahrensganges zu entnehmen, wurde der angefochtene Zurückweisungsbescheid gegenüber Susanne B***** erlassen, während die Beschwerde von deren Ehegatten Michael B***** im eigenen Namen erhoben wurde.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, sie sind nicht strittig.
Rechtsgrundlagen
Art. 132 B-VG lautet:
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 10 AVG lautet:
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Fehlende Beschwerdelegitimation
Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. ; ; ).
Die Beschwerde vom wurde von Michael B***** im eigenen Namen erhoben ("... ich möchte Beschwerde ...einreichen..."). Dafür, dass Michael B***** als Vertreter von Sabine B***** gehandelt hat, besteht kein Anhaltspunkt.
Die Beschwerde ist in der "Ich-Form" geschrieben und enthält am Ende den Namen des Michael B*****, sodass sie dem Michael B***** zuzurechnen ist (vgl. , ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500912.2015, nicht veröffentlicht).
Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt. Die Bescheidwirkungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Partei des Verfahrens (vgl. ). Jeder Bescheid hat einen Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.
Beschwerdelegitimiert ist daher im Verwaltungsstrafverfahren nur jene Person, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist.
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom erging an Sabine B*****, die den Einspruch vom erhoben hatte. Partei des Verfahrens betreffend den Zurückweisungsbescheid ist daher (nur) Sabine B***** und nicht Michael B*****. Hingegen war im Verwaltungsstrafverfahren, das gegen Michael B***** als Beschuldigten geführt wurde, Michael B***** (und nicht Sabine B*****) Partei.
Ist der Beschwerdeführer nicht Partei des Verfahrens, ist seine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. LVwG Niederösterreich , LVwG-AV-1100/001-2015, ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1100.001.2015; LVwG Niederösterreich, , LVwG-AB-14-0897, ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0897; LVwG Steiermark , G 46.24-1621/2015, ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.46.24.1621.2015; LVwG Niederösterreich , LVwG-NK-14-0102, ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.NK.14.0102; LVwG Oberösterreich, , LVwG-410102/2/Gf/Rt, ECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.410102.2.Gf.Rt u.v.a).
Da die Beschwerde vom Ehegatten der Bescheidadressatin eingebracht wurde, ohne auf ein Handeln in Vertretung der Ehegattin hinzuweisen, kommt dem Beschwerdeführer keine Parteistellung und somit auch kein Beschwerderecht zu (vgl. , ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500084.2016: Vater; , ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500430.2015: Ehegattin; , ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500901.2014, nicht veröffentlicht: Ehegattin).
Die Beschwerde des Michael B***** gegen den an Sabine B***** ergangenen Bescheid ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Da sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage eindeutig geklärt ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung, die nicht beantragt wurde, gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden.
Einspruch im übrigen auch verspätet
Bereits die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, dass der von Sabine B***** am (Donnerstag), (unzulässigerweise) erhobene Einspruch gegen die Michael B***** am (Dienstag) (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz) zugestellte Strafverfügung vom auch verspätet gewesen wäre: Wie der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zu entnehmen gewesen, ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung zu erheben (§ 49 Abs. 1 VStG). Diese Frist war am bereits abgelaufen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 10 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 Art. 132 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500130.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at