Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.02.2017, RV/7100507/2017

Wiedereinsetzung ohne unvorhergesehenes Ereignis, daher auch Fristverlängerungsantrag unzulässig, für Wiederaufnahme ist das Bundesfinanzgericht nicht zuständig, Verfahrenshilfe nur im Beschwerdeverfahren zulässig

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2017/16/0061. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Anträge der Rechtsanwältin Mag. Andrea Eisner, Weyrgasse 8/7, 1030 Wien, als Masseverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren des Bf., Anschrift, auf I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO, II. Fristverlängerung gemäß § 110 Abs. 2 BAO, III. Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO der belangten Behörde FA Bruck Eisenstadt Oberwart vom gemäß § 303 BAO und IV. Verfahrenshilfe gemäß § 292 Abs. 1 BAO beschlossen:

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgewiesen.

II. Der Fristverlängerungsantrag zur Erbringung einer Stellungnahme im Haftungsverfahren wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird mangels Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Geschäftsführer der B-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 60.313,53 zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

Die dagegen am erhobene Beschwerde wurde nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrages dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Zuge des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller mit Schreiben vom aufgefordert, einen Gleichbehandlungsnachweis zu erbringen. Da der Antragsteller erklärte, diesen nicht ohne Einsicht in sämtliche bezughabenden Akten erstellen zu können, wurde ihm am Akteneinsicht in den Einbringungsakt, Haftungsakt, Insolvenzakt, Körperschaftsteuerakt und Umsatzsteuerakt sowie die Erstreckung der Frist zur Übermittlung einer abschließenden Stellungnahme bis Ende Februar 2016 gewährt.

Da der Antragsteller diese Frist ungenutzt verstreichen ließ, erging am das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem der Beschwerde insoweit stattgegeben wurde, als der Haftungsbetrag auf € 55.717,14 eingeschränkt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit undatiertem, am eingelangtem Schreiben beantragte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens und beantragte die Erstreckung der Frist zur Erbringung des Gleichbehandlungsnachweises bis .

Mit Beschluss vom wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zurückgewiesen.

Da bis zum wiederum weder ein Gleichbehandlungsnachweis erbracht noch ein Fristverlängerungsantrag eingebracht wurde, erging erneut das (unveränderte) Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem die Haftung auf € 55.717,14 eingeschränkt und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurde.

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Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom Datum-1 wurde über das Vermögen des Antragstellers das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners eingeleitet. Zur Masseverwalterin wurde Rechtsanwältin Mag. Andrea Eisner bestellt.

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Mit Schreiben vom brachte der Antragsteller die nunmehr gegenständlichen erneuten Anträge 1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zum Verfahrensstand vor dem bzw. dem Schluss der Verhandlung, 2. auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Stand des Verfahrens vor Urteilsfällung und 3. auf Beigebung einer Verfahrenshilfe ein:

1. Wiedereinsetzung

Der Antragsteller habe bereits am telefonisch dem Gericht mitgeteilt, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht dazu in der Lage sein werde, innerhalb der bis zum gesetzten Frist die erforderliche Stellungnahme abgeben zu können. Vielmehr habe er um Fristerstreckung ersucht und werde er einen schriftlichen Antrag nachreichen bzw. ergänzen, unmittelbar nachdem ihm dies wieder möglich sei. In diesem Zusammenhang verweise er auf die dem Gericht bekannten ärztlichen Ausführungen über seinen Gesundheitszustand. Als Ergänzung hierzu lege er die ärztliche Bestätigung bei, in der auch festgehalten sei, dass nur sehr langsam mit der Erholung seiner gesundheitlichen Situation zu rechnen sei. Da er nunmehr zumindest eingeschränkt dazu in der Lage sei, die Handlung nachzuholen, habe er das gegenständliche Schreiben sofort verfasst.

Eine ergänzende ärztliche Bestätigung sowie die weiterführenden Ausführungen der behandelnden Ärzte im Zuge einer Zeugeneinvernahme würden hiermit beantragt.

Dies auch deshalb, weil der Antragsteller noch versuchen würde, vollständige Akten der Finanzämter Bruck Eisenstadt Oberwart und Baden Mödling zu besorgen. Es habe sich nämlich das gesamte Verfahren hindurch gezeigt, dass die beiden Finanzämter ihrer Vorlagepflicht verspätet und/oder mangelhaft nachgekommen seien.

Der Antragsteller habe sich – wie dem Gericht bekannt sei – immer bemüht, die fehlenden Akten zu bekommen. Hierbei sei es zu Verzögerungen gekommen, die er nicht zu vertreten gehabt habe. Tatsache sei, dass er trotz intensiver Bemühungen noch immer nicht über einen vollständigen Aktenstand verfüge und daher noch immer nicht Stellung nehmen könne. Ohne Kenntnis der gesamten verfahrensgegenständlichen Akten sei es ihm aber nicht möglich, die ihm aufgetragene Stellungnahme abzugeben. Hinzu komme, dass die nur zum Teil vorliegenden Ausführungen der tätigen Finanzämter nicht den Tatsachen entsprächen, sondern vielmehr von nicht zutreffenden Annahmen ausgehen würden und daher verfehlt seien. Auch werde der Vermögensstatus nicht zutreffend wiedergegeben, sondern beruhe auf einer vagen Zuschätzung, von der nicht ersichtlich sei, auf welcher Basis diese erstellt wurden sei.

Das Gericht habe ihm seine Unterstützung bei seinen Bemühungen und die Einräumung des hierfür erforderlichen Zeitraumes zugesagt und ergänzend angeboten, die Akten amtswegig zu beschaffen, sollte er keinen Erfolg haben.

Betreffend die oben angeführten falschen Annahmen der Finanzämter, auf Basis derer die verfehlten Beschlüsse erstellt worden seien, verweise der Antragsteller auf das beigelegte Forderungsverzeichnis, aus dem ersichtlich sei, dass Forderungsanmeldungen im Ausmaß von € 549.074,19 erfolgt seien. Hiervon beträfen mit der ON 31 € 65.617,78 und mit der ON 38 erst während des laufenden Insolvenzverfahrens angeführte und behauptete Forderungen in Höhe von € 13.894,85 das Finanzamt.

Von den beiden angemeldeten Forderungen sei durch den Masseverwalter nur ein Betrag von € 400,00 festgestellt worden. Dies auch deshalb, da die durch das Finanzamt angeführten Forderungen durchwegs auf falschen Annahmen beruhen würden.

So sei zum Beispiel in Bezug auf die geforderten Lohnabgaben davon ausgegangen worden, dass die fälligen Gehälter zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits ausgezahlt gewesen seien, was nicht den Tatsachen entspreche. Diesbezüglich verweise der Antragsteller auf die ON 8, 35 und 36 der Beilage B, in welchen Dienstnehmer ihre offenen Forderungen anmelden würden, welche auch durch den Masseverwalter anerkannt worden seien. Die durch das Finanzamt angenommenen Lohnabgaben seien daher, mangels Auszahlung der Gehälter, nicht fällig gewesen.

Ergänzend führe er an, dass, selbst wenn beide Forderungen des Finanzamtes bereits vor der Insolvenzeröffnung bestanden hätten – was nicht der Fall sei, da die Forderung ON 38 erst nachträglich im Zuge des Insolvenzverfahrens entstanden sei – die Forderungen des Finanzamtes von der gesamtangemeldeten Summe nur einen Anteil von ca. 12% betrüge.

Eine eklatant nachteilige Behandlung des Finanzamtes gegenüber den anderen Gläubigern liege daher ebenfalls nicht vor.

Dieser Einschätzung habe sich auch das ausführende Finanzamt angeschlossen, welches in seinem Bescheid – der durch das BFG nicht berücksichtigt worden sei – die behaupteten Forderungen um mehr als 75% reduziert habe. Des Weiteren lege er die Beilage C vor, aus der ersichtlich sei, dass das Finanzamt das damalige Verfahren wegen Abgabenhinterziehung aufgrund der nicht begangenen Tat eingestellt habe.

Seine versäumte Verfahrenshandlung liege im unterlassenen Fristerstreckungsantrag, um die verfehlten Annahmen der ausführenden Finanzämter aufklären zu können, die er hiermit nachhole.

Der Antragsteller beantrage daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie, dass das Gericht ihm eine ausreichend lange Frist zur Abgabe seiner Stellungnahme auftrage.

2. Wiederaufnahme

Gegen das verfrühte Urteil des Bundesfinanzgerichtes sei kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. In den Akten der Finanzämter fänden sich ausreichend Beweise für eine Beseitigung bzw. Beschränkung seiner Haftung. Durch das voreilige Schließen der Verhandlung könne er diese Beweise nicht mehr in das Verfahren einführen. Es sei davon auszugehen, dass diese Beweise zu einem anderen Urteil geführt hätten.

Der Antragsteller beantrage daher für den Fall, dass seinem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werde, die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Beischaffung der vollständigen Akten des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart und des Finanzamtes Baden Mödling.

3. Verfahrenshilfe

Da der Antragsteller rechtlich nicht geschult sei, beantrage er die Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang, um sich gegen die verfehlten Bescheide des Finanzamtes, welche auch zu dem Beschluss des BFG geführt hätten, zur Wehr setzen zu können. Dies auch deshalb, da er durch die oben angeführten Unterlagen nachweisen habe können, dass die Annahmen und der basierende Vermögensstatus der ausführenden Finanzämter nicht den Tatsachen entsprächen. Bei einer genauen und detaillierten Prüfung der gegenständlichen Angelegenheit könne daher davon ausgegangen werden, dass – unter der Voraussetzung, dass die Akten vollständig vorlägen, was bis dato nicht der Fall sei – von einem anderslautenden Beschluss des BFG auszugehen sei.

Als Unvertretener ersuche er höflichst um die Anleitung der Behörde in Bezug auf die weitere Vorgehensweise bzw. die ergänzende Vorlage weiterer Unterlagen.

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Mit Beschluss vom wurde der Masseverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren des Antragstellers die Behebung des Mangels der fehlenden Bestätigung der Zustimmung bzw. nachträglichen Genehmigung der Anträge durch die Masseverwalterin aufgetragen.

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Diesem Mängelbehebungsauftrag kam die Masseverwalterin mit Schreiben vom nach und teilte mit, dass sie schon im Hinblick auf den vom Schuldner eingebrachten Rekurs gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, über den bis dato noch nicht entschieden sei, die von ihm gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7104603/2016, abgeschlossenen Haftungsverfahrens des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart gemäß § 9 BAO sowie auf Beigebung einer Verfahrenshilfe vom nachträglich genehmige.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

I. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 308 Abs. 1 BAO: Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 308 Abs. 3 BAO: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

§ 310 Abs. 1 BAO: Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obliegt der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.

Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat ().

Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind die Versäumung einer Frist (oder einer mündlichen Verhandlung), ein hierdurch entstandener Rechtsnachteil, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, kein grobes Verschulden sowie ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung (Ritz, BAO5, § 308 Tz 2).

Gegenständlich wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom aufgetragen, einen Gleichbehandlungsnachweis zu erbringen. Die Frist zur Erstellung eines solchen bzw. einer abschließenden Stellungnahme wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom bis (wie vom Antragsteller in seinem undatierten, am gleichzeitig mit dem ersten Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeantrag eingelangten, Ansuchen beantragt) erstreckt.

Diese Frist wurde versäumt, da bis zu dem genannten Termin (und auch nicht bis zum Ergehen des Erkenntnisses vom ) weder die aufgetragenen bzw. zugesagten Beweisanträge noch ein Fristverlängerungsantrag einlangten.

Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (Ritz, BAO5, § 308 Tz 8 bis 10, mit Judikaturnachweisen).

Dem Vorbringen des Antragstellers, bereits am telefonisch dem Gericht mitgeteilt zu haben, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht dazu in der Lage zu sein, innerhalb der bis gesetzten Frist die erforderliche Stellungnahme abgeben zu können, und eine neuerliche Fristerstreckung beantragt zu haben, ist zu entgegnen, dass im gegenständlichen Zeitraum weder mit der zuständigen Richterin ein Telefonat geführt wurde noch ein solches mangels Benennung eines anderen Mitarbeiters des Bundesfinanzgerichtes verifiziert werden konnte.

Aber auch zutreffendenfalls hätte mit dieser Argumentation ohnehin kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Antragsteller an der Einhaltung der versäumten Frist gehindert hätte, bescheinigt werden können.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller bereits umfangreiche Akteneinsicht gewährt wurde und es dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich ist, weshalb der von ihm noch monierte Arbeitsbogen der Betriebsprüfung zur Erstellung des geforderten Gleichbehandlungsnachweises beitragen könnte, da sich ein solcher ausschließlich aus den eigenen Geschäftsunterlagen der Gesellschaft erstellen ließe.

Anders verhält es sich mit seinem Vorbringen seinen Gesundheitszustand betreffend. Dazu legte er ein ärztliches Attest vom vor:

„Der Patient M.W. geb.: Datum-2 steht derzeit in gastroenterologischer Behandlung. Aus meiner allgemeinmedizinischen Sicht bestand vom bis wegen des reduzierten Gesundheitszustandes keine Arbeitsfähigkeit sowie keine Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit. Mit einer deutlichen Besserung des Allgemeinzustandes ist sehr langsam zu rechnen.“

Allerdings kommen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Krankheiten nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führten und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. ).

Wenn auch nach diesem allgemeinmedizinischen Attest auf Grund der gastroenterologischen Erkrankung eine Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit nicht gegeben ist, bedeutet dies noch keineswegs, dass diese Erkrankung des Antragstellers einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit im Zeitraum zwischen der Beantragung der Wiedereinsetzung bzw. Fristverlängerung () und dem spätesten Abgabetermin des angeforderten Gleichbehandlungsnachweises () zur Folge hatte, zumal die gesundheitliche Beeinträchtigung auch erst ab attestiert wurde.

Eine Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen. Im Allgemeinen wird eine Antwort darauf anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu finden sein (vgl. ).

Da der Antragsteller selbst vorbrachte, am bei Gericht angerufen und mitgeteilt zu haben, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen dazu nicht in der Lage sein werde, innerhalb der bis zum gesetzten Frist die erforderliche Stellungnahme abgeben zu können, sowie um weitere Fristerstreckung angesucht zu haben, musste das Bundesfinanzgericht an seiner Handlungsfähigkeit entsprechend dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes keinen Zweifel hegen, da der Antragsteller innerhalb der verlängerten Frist zur Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises tatsächlich gehandelt hat. Dispositionsfähigkeit im oben definierten Sinn zeigt sich nämlich auch an ihr Ziel tatsächlich verfehlenden Maßnahmen (vgl. ).

Darüber hinaus ist aktenkundig, dass der Antragsteller am anlässlich einer Begehung durch das für ihn zuständige Finanzamt Wien 1/23 an der Firmenanschrift der H-GmbH in Adresse-1, bei der er laut der übermittelten Lohnzettel beschäftigt ist, angetroffen wurde, ein Umstand, der der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt widerspricht.

Auch im Beschwerdeverfahren in einer Verwaltungsstrafangelegenheit beim Bundesfinanzgericht zu RV/7500278/2016 finden sich Schriftsätze des Bf. vom 2. und , ein Indiz seiner im attestierten Zeitraum sehr wohl gegebenen Dispositionsfähigkeit.

Selbst wenn der Beweis der Dispositionsunfähigkeit gelungen wäre, wäre sie im vorliegenden Fall weder als unvorhersehbar, noch als unabwendbar zu qualifizieren gewesen, da der Antragsteller schon länger wusste, dass er an der genannten Krankheit litt. Ein Ereignis ist aber nur dann unvorhergesehen, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. ).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt daher ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht vor, weshalb die übrigen Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen waren.

Der Antrag gemäß § 308 BAO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen abzuweisen.

II. Fristverlängerungsantrag

§ 110 Abs. 2 BAO: Von der Abgabenbehörde gesetzte Fristen können verlängert werden.

§ 269 Abs. 1 BAO: Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

Da das dem Fristverlängerungsantrag zugrunde liegende Haftungsverfahren bereits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom abgeschlossen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen wurde, kommt eine Fristverlängerung zur Einbringung der noch ausständigen Stellungnahme bzw. Vorhaltsbeantwortung nicht mehr infrage und war daher der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

III. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 303 Abs. 1 BAO: Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

§ 305 BAO: Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des nach § 307 Abs. 1 aufzuhebenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

Dem Antrag des Antragstellers kann nicht entsprochen werden, da für die Wiederaufnahme von Verfahren gemäß § 305 BAO stets die Abgabenbehörde zuständig ist. Dies auch dann, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen ist (Ritz, BAO5, § 305 Tz 1).

Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind daher bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und somit für die Wiederaufnahme zuständig ist (Ritz, BAO5, § 303 Tz 48, und § 305 Tz 2).

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher als unzulässig zurückzuweisen.

IV. Antrag auf Verfahrenshilfe

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Da im gegenständlichen Fall kein Beschwerdeverfahren iSd § 292 Abs. 1 BAO vorliegt, sondern lediglich über Anträge abzusprechen war, kommt die Bewilligung einer Verfahrenshilfe nicht in Betracht. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. unmittelbar aus den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 310 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 110 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 305 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100507.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at