Konteneinschau - Einzel - Beschluss, BFG vom 10.03.2017, KE/5100002/2017

Abweisung eines Kontenöffnungsantrages mangels Darlegung der verfahrensgegenständlichen zweifelhaften Angaben des Abgabepflichtigen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
KE/5100002/2017-RS1
Einen Zweifel hegt derjenige, welcher es für möglich hält, dass eine Behauptung (hier: in den Angaben des Abgabepflichtigen) nicht der Wahrheit entspricht. Begründete Zweifel - auch im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 KontRegG - sind gegeben, wenn sich diese Zweifel auch objektiv begründen lassen, weil bestimmte Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Unrichtigkeit der Parteiangaben geschlossen werden kann.
Folgerechtssätze
KE/5100002/2017-RS2
wie KE/5100001/2017-RS1
Ein Antrag einer Abgabenbehörde auf Bewilligung einer Konteneinschau gemäß § 8 KontRegG hat eine Darlegung der Argumente zu enthalten, warum nach Ansicht der Antragstellerin 1. begründete Zweifel an der Richtigkeit von bestimmten Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, 2. warum zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet sei, diese Zweifel aufzuklären, sowie 3. warum der Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen der Kunden des ersuchten Kreditinstitutes nicht unverhältnismäßig sei. Fehlende Darlegungen in der Begründung des Antrages führen zu dessen Abweisung, womit aber ein (fortgesetztes) diesbezügliches Antragsrecht der Abgabenbehörde nicht verbraucht ist.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert über den Antrag des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom auf Bewilligung von Auskunftsverlangen der Behörde nach § 8 KontRegG (Konteneinschau) für den Zeitraum bis laufend bezüglich der Girokonten IBAN1 und IBAN2 bei der X-AG sowie des Girokontos IBAN3 und (vermutlich) des Wertpapierkontos Depot Nummer yyyy bei der Y-AG, Kontoinhaber laut Antragsteller jeweils A, whft. angeblich XXXX, im Abgabenverfahren betreffend A beschlossen:

Die Auskunftsverlangen wird nicht bewilligt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

Gemäß § 38 Abs. 2 Z 11 BWG idF BGBl I 2015/116 besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes.

§ 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl I 2015/116) lautet:

„(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der BundesabgabenordnungBAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn

1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,

2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und

3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.

(3) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, außer wenn – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.“

Gemäß § 9 Abs. 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.

Gemäß § 9 Abs. 3 KontRegG prüft das Bundesfinanzgericht auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz.

Die ersuchende Abgabenbehörde hat mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vorgelegt:

  • Eine Abfrage aus dem Firmenbuch vom , aus welcher ersichtlich ist, dass A u.a.
    ab dem unbeschränkt haftender Komplementär bei der B-KG, CCC1, ist,
    bis zum ebenfalls unbeschränkt haftender Komplementär bei der D-KEG, ebenfalls mit der Anschrift CCC1, gewesen ist,
    als handelsrechtlicher Geschäftsführer bei der D-GmbH, mit der Anschrift CCC2, bis zum ,
    als handelrechtlicher Geschäftsführer bis zum und als Gesellschafter bis zum bei der E-GmbH, FFF,
    als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der G-GmbH, CCC3, bis zum ,
    als Gesellschafter bis zum und als handelsrechtlicher Geschäftsführer bis zum bei der H-GmbH, III, 
    als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der J-GmbH, KKK, bis zum ,
    als Kommanditist bei der L-KEG, MMM, bis zum ,
    als Kommanditist bei der N-KG, OOO, in der Zeit vom bis ,
    als Kommanditist bei der P-KEG, CCC4, bis zum ,
    als Kommanditist bei der Q-KG, RRR, in der Zeit vom bis zum fungierte. 

  • Eine Kopie einer mit A am aufgenommenen Niederschrift, in welcher der Genannte u.a. angab, dass die B-KG nie tätig geworden sei, die D-KEG im Jahre 2010 in Konkurs gegangen sei, er bei der H-GmbH nicht entlohnt worden sei, bei der J-GmbH für ihn kein Gewinn angefallen sei, er bei der E-GmbH noch auf ein Einkommen hoffe (ergänze wohl: bis dato aber keines angefallen sei), die G-GmbH nie tätig geworden sei, die D-GmbH die Tätigkeit der D-KEG fortführen sollte, was nicht möglich gewesen sei, die L-KEG, die N-KG und die P-KEG nie gearbeitet hätten. Als A-X (Schreibfehler?) wäre er seit 2010 als Selbständiger in Deutschland tätig, konkret sei er mit einem Gewerbeschein für Projektleitung als Projektorganisator tätig (Koordination von Subunternehmern, Logistik, Organisation vor Ort). Er habe für die S1, S2, S3 als selbständiger Projektleiter gearbeitet, Rechnungen gelegt und sein Steuerberater (nicht er!) habe die Steuern abgeführt. Neben der Tätigkeit in Deutschland habe er keinerlei selbständige Tätigkeit, auch nicht in Österreich, ausgeübt. 2010 sei er in Bulgarien gewesen wegen familiärer Schwierigkeiten, 2011 und 2012 wäre er in Deutschland gewesen, 2013 habe er sich zehn Monate in Wien aufgehalten, seit Ende 2013 lebe er wieder in Deutschland. Seine Familie lebe weiter in Bulgarien.

  • Laut einem Aktenvermerk der Betriebsprüferin vom habe A in einem E-Mail vom als aktuelle Wohnanschrift eine bulgarische Adresse genannt, ab Juli 2015 sei aber von der T eine Wohnung an der Anschrift XXXX an ihn vermietet, wobei er eine Bestätigung einer Beschäftigung als Büroangestellter bei der U-KG ab vorgelegt habe (gemeldet seien dort ab Oktober 2015 seine Exgattin und ab Februar 2016 seine Tochter); ebenso habe er Wohnungen an der Anschrift V1 und V2 ab bzw. ab gemietet und aktuell auch weitervermietet; die Q-KG, vertreten durch A, habe ab ein Lager an der Anschrift V3 gemietet - Ablichtungen der Mietverträge sind beigeschlossen.

  • Rechnungen der D-GmbH und Zahlungsbestätigungen des A für die GmbH aus 2010, ein Unternehmenskaufvertrag betreffend die Q-KG aus 2015 in Kopie.

  • Ein Aktenvermerk der Betriebsprüfern über nicht wahrgenommene Vorsprachetermine (samt Kopie der diesbezüglichen Ladungen) und über ein nicht eingehaltenes Versprechen, Unterlagen vorzulegen, vom .

  • Ein von einer Vertreterin des Vorstandes der Abgabenbehörde unterfertigter Antrag auf Bewilligung der diesbezüglichen Auskunftsverlangen, in welchem als Begründung lediglich angegeben ist: "Der Steuerpflichtige entfaltet verschiedene wirtschaftliche Aktivitäten die Einkünfte erwarten lassen, jedoch wurden im Prüfungszeitraum keinerlei Abgabenerklärungen gelegt. Auf die hochgeladenen Aktenvermerke wird verwiesen. Aktenvermerk vom   Aktenvermerk vom    Der Vorstand (in Vertretung): {Unterschrift}".

Das Bundesfinanzgericht hat seine erstinstanzliche Entscheidung in einem Eilverfahren auf Basis der Darlegungen im Genehmigungsantrag der Abgabenbehörde zu treffen.

Mit ihrem Vorbringen im Antrag bestimmt die antragstellende Abgabenbehörde den Umfang des Prüfungs- und Entscheidungsgegenstandes.

Auf Basis dieses Vorbringens, belegt mit geeigneten Bescheinigungs- und Beweismitteln, prüft das Bundesfinanzgericht, 1. ob (zum Verfahrensgegenstand gemachte) Angaben des Abgabepflichtigen vorliegen, an deren Richtigkeit begründete Zweifel bestehen, 2. ob zu erwarten ist, dass die von den Kreditinstituten begehrten Auskünfte geeignet seien, diese begründeten Zweifel aufzuklären, und 3. ob zu erwarten ist, dass bei der solcherart vorgenommenen Durchbrechung des Bankgeheimnisses die gebotene Verhältnismäßigkeit des Eingriffes gewahrt bleibe.

Einen Zweifel hegt derjenige, welcher es für möglich hält, dass eine Behauptung (hier: in den Angaben des Abgabepflichtigen) nicht der Wahrheit entspricht. Die hier in Frage kommenden Zweifel sind überdies solche, die sich objektiv begründen lassen, weil bestimmte Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Unrichtigkeit der Parteiangaben geschlossen werden kann.

Die antragstellende Behörde bringt somit in ihrem Schriftsatz als entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalt lediglich vor, dass A in der Zeit ab für seine Person bei den österreichischen Abgabenbehörden keine Abgabenerklärungen eingereicht hat, obwohl er möglicherweise dazu verpflichtet gewesen wäre. Damit ist aber nicht dargetan, dass der Abgabepflichtige gegenüber der Abgabenbehörde Angaben gemacht hat, an welchen begründet zu zweifeln wäre: Jemand, der sich zu einer Sache nicht äußert, also keine Angaben macht, lügt nicht. An nicht vorliegenden Angaben eines Abgabepflichtigen kann man auch nicht zweifeln. Auch wäre der Tatsache, dass jemand bei der Abgabenbehörde keine Steuererklärungen einreicht, wohl nicht der objektive Erklärungsgehalt beizumessen, dass der Steuerpflichtige damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er etwa nicht verpflichtet gewesen wäre, solches zu tun.

Da somit in der Antragsbegründung der Abgabenbehörde tatsächlich keine Angaben des A dargelegt sind, die bezweifelt werden, geschweige denn, dass diese Zweifel unter Darstellung der den Angaben des Pflichtigen entgegenstehenden Tatsachen entsprechend begründet wurden, und somit - in logischer Konsequenz - auch nicht dargelegt werden konnte, ob und warum die begehrten Auskünfte geeignet wären, die - unbekannt gebliebenen - Zweifel aufzuklären und warum zu erwarten sei, dass der mit den Auskunftserteilungen verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Abgabepflichtigen nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme stünde, war d er gegenständliche Antrag als unbegründet abzuweisen.

Es steht der antragstellenden Behörde aber auch nach nunmehriger beschlussmäßiger Abweisung des gegenständlichen Antrages frei, einen neuen, nunmehr gehörig begründeten diesbezüglichen Bewilligungsantrag zu stellen: Ein Verbrauch eines entsprechenden Antragsrechtes ist mit dieser Entscheidung nicht eingetreten.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Kontenöffnung
Zweifel
begründete Zweifel
Darlegung des zweifelhaften Anbringens
Abweisung mangels Antragsbegründung
Zitiert/besprochen in
Fischerlehner in BFGjournal 2017, 131
Rauscher in SWK 7/2018, 370
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:KE.5100002.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at