Inanspruchnahme eines Zollanmelders als Zollschuldner für nachträglich buchmäßig erfasste Einfuhrabgaben und Festsetzung einer Abgabenerhöhung
Revision eingebracht (Amtsrevision und Parteienrevision). Beim VwGH anhängig zu Zl. Ra 2017/16/0073 und Ra 2017/16/0074. Mit Erk. v. , Ra 2017/16/0073, im Umfang der Anfechtung (Festsetzung der Abgabenerhöhung mit Null) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben Zurückweisung mit Beschluss vom . Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/1200007/2019 erledigt.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/1200073/2015-RS1 | Das Bundesfinanzgericht hat grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (§ 279 BAO), soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist. Im Falle einer Festsetzung einer Abgabenerhöhung (nach dem früheren § 108 Abs. 1 ZollR-DG) hat das Verwaltungsgericht von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen, da der Abgabenanspruch der Abgabenerhöhung erst mit der Festsetzung entsteht. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bfin., Adr, vertreten durch V., Rechtsanwalt, Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl nnnnnn/nnnnn/2013-1, betreffend Einfuhrabgaben und Abgabenerhöhung,
zu Recht erkannt:
„1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit dieser die Festsetzung der Abgabenerhöhung betrifft, aufgehoben.“
„Gegenüberstellung:“
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Bisher: | € 8.752,11 |
Neu: | € 0,00 |
Gutschrift: | € 8.752,11 |
„
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom , Zahl nnnnnn/nnnnn/2013-1, teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt der Beschwerdeführerin zu den in der Anlage zum Bescheid näher bezeichneten 32 Einfuhrfällen aus dem Zeitraum bis die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben in Höhe von € 46.245,54 mit und setzte gleichzeitig eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 8.752,11 fest.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der E-GmbH, O., sei festgestellt worden, dass den Zollanmeldungen Rechnungen (Sales Invoice) mit einem zu geringen Wert zugrunde gelegt worden seien. Der tatsächlich bezahlte höhere Preis sei in den als Sales Confirmation bezeichneten Rechnungen, die der Buchhaltung als Zahlungsgrundlage dienten, enthalten gewesen. Zudem sei es bei den im Bescheid näher bezeichneten Waren zu Fehltarifierungen gekommen.
Die Beschwerdeführerin habe bei der Abgabe der Zollanmeldungen im eigenen Namen und für Rechnung der E-GmbH gehandelt und sei somit als Anmelderin im Sinne des Art. 211 (gemeint wohl 201) Abs. 3 ZK gemeinsam mit der Empfängerin zur Zollschuldnerin geworden. Die Zollschuld sei für die Beschwerdeführerin verschuldensunabhängig entstanden. Verjährung sei noch nicht eingetreten, da für hinterzogene Eingangsabgaben, die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Gerichtszuständigkeit sei im vorliegenden Fall gegeben.
Mit Eingabe vom , ergänzt mit Schriftsatz vom , wurde dagegen frist- und formgerecht Berufung erhoben und die Aufhebung des Bescheides bzw. die Nullfestsetzung des nacherhobenen Zolls und der Abgabenerhöhung beantragt.
Begründend wurde Verjährung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen unrichtiger Feststellung der indirekten Vertretung und fehlende Ermittlungen zur Feststellung des Zollwertes, welcher nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nach Art. 29 ZK, sondern nach Art. 30 ZK unter Heranziehung des Transaktionspreises von gleichen und/oder gleichartigen Waren zu ermitteln gewesen wäre, eingewendet.
Das Zollamt wies die Berufung mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl nnnnnn/nnnn7/2015, als unbegründet ab.
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , Zl. nn_HV_nn/nn, wurden die beiden Gesellschafter der Warenempfängerin rechtskräftig wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 FinStrG verurteilt.
Das Bundesfinanzgericht übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2016 die Darstellung des relevanten Sachverhalts unter Berücksichtigung des angeführten Gerichtsurteils.
Die Beschwerdeführerin führte hierzu mit Schriftsatz vom aus, dass aus dem Urteil nicht hervorgehe, welche konkreten Zollanmeldungen von den inkriminierten Machenschaften der Verurteilten umfasst seien und im Zusammenhang mit den Zollanmeldungen der Beschwerdeführerin stünden. Der Einwand der Verjährung könne durch dieses Urteil nicht verworfen werden, zumal Voraussetzung für die Anwendbarkeit der 10jährigen Verjährungsfrist eine Verurteilung nach § 35 Abs. 2 FinStrG wegen Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben sei, welche ident mit den Zollanmeldungen der Beschwerdeführerin seien.
Zur Vertretung führte die Beschwerdeführerin aus, dass Voraussetzung für eine Haftung als Gesamtschuldnerin eine indirekte Vertretung nach Art. 5 Abs. 2 ZK sei. Die Beschwerdeführerin habe in erster Linie den Transport der Ware über die Grenze übernommen und hierfür die Zollanmeldung als Zusatzleistung angeboten. Es handle sich sohin nicht um ein reines Speditionsgeschäft, sondern um einen Frachtauftrag mit Zollanmeldung. Es werde keineswegs bestritten, dass die Beschwerdeführerin ein Speditionsunternehmen sei. Vielmehr müsse darauf hingewiesen werden, dass die Hauptleistung aus dem Auftragsverhältnis zwischen der Warenempfängerin und der Beschwerdeführerin ein Transportauftrag gewesen sei.
Das belangte Finanzamt (gemeint Zollamt) sei erst im Rahmen einer Betriebsprüfung auf die Verkürzung der Eingangsabgaben gestoßen, sodass es auch für die belangte Behörde erkennbar sei, dass die Abrechnung für das Auftragsverhältnis keine Speditionsrechnung, sondern jeweils Frachtrechnungen gewesen seien.
Die Verzollung sei durch die Beschwerdeführerin im Auftrag der E-GmbH erfolgt, die die Warenrechnungen zur Verfügung gestellt habe. Eine Haftung der Beschwerdeführerin als Zollschuldner für verkürzte Eingangsabgaben aufgrund von unrichtigen Warenrechnungen sei jedoch ausgeschlossen, wenn hierfür weder Auftrag noch Vollmacht vom Vertretenen erteilt worden seien.
Die Beschwerdeführerin könne nicht das geringste Verschulden an den Malversationen angelastet werden, sodass im Sinne der §§ 1002f ABGB auf die Bestimmungen des Bevollmächtigungsvertrages im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 4 ZK hingewiesen werde.
Eine weitergehende Haftung als für die im Rahmen des Bevollmächtigungsvertrages nach § 1002 ABGB erteilten Vollmacht zur Vornahme von Zollanmeldungen aufgrund der von der E-GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen, sei von der Vertretungsmacht im Sinne des § 5 Abs. 4 ZK nicht erfasst.
Die Haftung der Beschwerdeführerin als Speditionsunternehmens sei auf die vom Auftrag und Vollmacht umfassten Zollanmeldungen beschränkt, sodass für die Nacherhebung von Eingangsabgaben die Vertretungsmacht fehle und sohin die Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin ausscheide.
Mit Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ein. Dem Zollamt sei im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Quote von € 43.110,51 ausbezahlt worden. Diese sei zur Gänze auf den verfahrensgegenständlichen Haftungsbetrag anzurechnen und vermindere die Haftung der Beschwerdeführerin in diesem Ausmaß
Mit Schriftsatz vom ergänzte die Beschwerdeführerin schließlich noch, dass zwischenzeitlich die Quotenzahlung an die Beschwerdeführerin in Höhe von € 14.886,03 erfolgt sei. Dieser Betrag sei an das Zollamt weitergeleitet worden. Zusammen mit der Überweisung durch den Insolvenzverwalter im Sinne der genehmigten Schlussverteilung in Höhe von € 43.110,51 sei das Gesamtschuldverhältnis erloschen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
II. Sachverhalt:
Im Zeitraum August 2006 bis Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin als indirekte Vertreterin der E-GmbH mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung im Rahmen der ihr hierzu erteilten Bewilligung unter den in der Anlage zum angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Zollanmeldungen die Überführung von Zelten, Zeltplanen und diversen Zubehör in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , Zl. nn_HV_nn/nn, sind die beiden Gesellschafter der Empfängerfirma rechtskräftig schuldig erkannt worden, im Zeitraum bis in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen, ohne den Tatbestand des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Erklärung eines wesentlich unter dem tatsächlichen Preis gelegenen, durch unrichtige Rechnungen bescheinigten Einkaufpreises, eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von € 818.283,03 bewirkt zu haben, indem sie Zelte, Zeltplanen und diverses Zubehör bei der in Hongkong ansässigen chinesischen S-Ltd bestellten, sich in Absprache mit dem Geschäftsführer für die jeweiligen Warenlieferungen zwei unterschiedliche Rechnungen ausstellen ließen, wobei die niedrigere, unter dem tatsächlichen Wert der importierten Waren liegende Rechnung (Sales Invoice) die Waren begleitete und für die Verzollung herangezogen wurde, wobei es ihnen darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Das Urteil ist am in Rechtskraft erwachsen.
Über das Vermögen der E-GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkurs wurde nach Schlussverteilung am aufgehoben. Die Quote betrug 30,8599 Prozent.
III. Rechtslage:
Auf den gegenständlichen Beschwerdefall ist noch die im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung geltende Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom , ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 in der bis zum geltenden Fassung, (Zollkodex - ZK) anzuwenden.
Artikel 5 Zollkodex lautet:
"Artikel 5
(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.
(2) Die Vertretung kann sein
- direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt;
- indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.
Die Mitgliedstaaten können das Recht, Zollanmeldungen in ihrem Gebiet
- in direkter Vertretung oder
- in indirekter Vertretung
abzugeben, in der Weise beschränken, dass der Vertreter ein Zollagent sein muss, der dort rechtmäßig seinen Beruf ausübt.
(3) Abgesehen von den Fällen nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 muss der Vertreter in der Gemeinschaft ansässig sein.
(4) Der Vertreter muss erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.
Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.
(5) Die Zollbehörden können von einer Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, den Nachweis für ihre Vertretungsmacht verlangen."
Gemäß Art. 29 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33.
Artikel 201 ZK lautet:
"Artikel 201
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird oder
b) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt wird.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren."
Artikel 213 ZK lautet:
"Artikel 213
Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet."
Artikel 220 Abs. 1 ZK lautet:
"Artikel 220
(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden."
Artikel 221 lautet auszugsweise:
"Artikel 221
...
(3) Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.
(4) Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen."
§ 74 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in der Fassung vor der Novelle durch das Abgabenänderungsgesetz 2015 - AbgÄG 2015, BGBl I Nr. 163/2015 lautet:
"§ 74. (1) Die Mitteilung nach Artikel 221 Abs. 1 ZK gilt als Abgabenbescheid.
(2) Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde."
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes entfaltet ein rechtskräftiges (verurteilendes) Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen ().
Aufgrund des ergangenen Urteils steht fest, dass bei den gegenständlichen Einfuhrfällen in den betreffenden Zollanmeldungen nicht der E-GmbH als Käufer tatsächlich für die Waren bezahlte Preis, welcher nach Art. 29 ZK den Zollwert darstellt und als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben zugrunde zu legen ist, erklärt wurde. Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Einfuhrabgaben im Zuge der Abfertigung erfolgte daher mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag.
Gemäß Art. 201 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Die Einfuhrzollschuld entsteht gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird und zwar in der gesetzlich geschuldeten Höhe. Ist die Zollschuld mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so ist nach Art. 220 Abs. 1 ZK der nachzuerhebende Restbetrag nachträglich buchmäßig zu erfassen.
Die Festsetzung der Abgabenerhöhung erweist sich jedoch nunmehr als rechtswidrig.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB ) hat das Bundesfinanzgericht grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist.
Demnach ist hinsichtlich des Zolles aufgrund der Zeitbezogenheit der diesbezüglichen zollrechtlichen Bestimmungen noch der Zollkodex in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden. Der Abgabenanspruch für eine Abgabenerhöhung entsteht hingegen jedoch erst durch die Festsetzung (vgl. ).
Die die Abgabenerhöhung regelnde Bestimmung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 163/2015, mit Wirkung aufgehoben worden. Das Bundesfinanzgericht hatte daher ausgehend von der nunmehr geltenden Rechtslage die vom Zollamt vorgeschriebene Abgabenerhöhung mangels Bestehens einer entsprechenden Bestimmung aufzuheben.
Zur Verjährung:
Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen.
Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen.
Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Aufgrund des vorliegenden Urteils braucht das Bundesfinanzgericht die Frage, ob die Voraussetzungen für die verlängerte Verjährungsfrist vorliegen, nicht mehr als Vorfrage selbst zu beantworten und zu begründen. Es ist von einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen auszugehen, welches zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt hat, sodass die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK iVm § 74 Abs. 2 ZollR-DG zur Anwendung kommt.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass aus dem Urteil nicht hervorginge, welche konkreten Zollanmeldungen umfasst seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Spruch des Urteils sowohl den Zeitraum ( bis ), als auch den Verkäufer/Versender (S-Ltd) enthält. Die Anklage und Verurteilung erfolgte auf der Grundlage der Feststellungen der Betriebsprüfung und der Verantwortung der Beschuldigten. Die die Beschwerdeführerin betreffenden konkreten Zollanmeldungen sind in der Anlage zum angefochtenen Bescheid angeführt.
Zur Zollschuldnereigenschaft:
Gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK wird der Anmelder zum Zollschuldner. Anmelder ist nach Art. 4 Nr. 18 ZK die Person, die im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Der indirekte Vertreter, der im eigenen Namen (aber für Rechnung eines anderen) handelt ist somit Anmelder und deshalb auch Zollschuldner.
Die Beschwerdeführerin ist anders als sie offensichtlich meint, nicht zur Haftung, sondern als originäre Zollschuldnerin zur Entrichtung der Einfuhrabgabenschuld herangezogen worden.
Die Tatsache, dass ein Anmelder in guten Glauben, mit Sorgfalt und in Unkenntnis einer Unregelmäßigkeit gehandelt hat, die die Erhebung von Zöllen verhinderte, die er ohne diese Unregelmäßigkeit nicht hätte entrichten müssen, ist auf seine Eigenschaft als Zollschuldner ohne Einfluss, die ausschließlich auf den Rechtswirkungen beruht, die an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft sind (, EU:C:2002:655, "Ilumitrónica", Rn 33; in diesem Sinne auch , EU:C:1997:370 "Pascoal & Filhos Ld.", Rn 61). Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin an den Malversationen der Verurteilten nicht beteiligt gewesen sei, geht daher ins Leere.
Auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass sie nur bis zur Höhe der Einfuhrabgaben, welche sich auf der Grundlage der ihr jeweils zur Verfügung gestellten Rechnung ergeben haben, Vertretungsmacht gehabt habe, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin als Anmelderin ist Zollschuldnerin für die aufgrund der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch Annahme der Zollanmeldung in der gesetzlich geschuldeten Höhe entstandenen Zollschuld, auch wenn im Zuge der Zollabfertigung ein geringerer Betrag buchmäßig erfasst und mitgeteilt worden ist.
Zum Auswahlermessen:
Kommen mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Erfüllung einer Zollschuld in Betracht, liegt die Entscheidung, gegen welche dieser Personen als Gesamtschuldner die Abgaben festgesetzt werden, im Ermessen der Abgabenbehörde.
Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Dem Zollamt ist im gegenständlichen Beschwerdefall bei der Auswahl der Zollschuldner kein Ermessensfehler unterlaufen, wenn es neben der Person, für deren Rechnung die Zollanmeldungen abgegeben worden sind, im Hinblick auf das über diese Person eröffnete Insolvenzverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen auch dem im Art. 201 Abs. 3 ZK primär genannten Zollanmelder die unerhoben gebliebenen Einfuhrabgaben vorgeschrieben hat. Eine Billigkeit liegt nicht vor, weil es zum üblichen Geschäftsrisiko eines Speditionsunternehmens gehört, sofern es die Wahl trifft als Anmelder in den Einfuhrverzollungsbelegen aufzuscheinen, für eine etwaige Zollschuldentstehung einzutreten und herangezogen zu werden.
Die (bisherige) Nichtinanspruchnahme der verurteilten Gesellschafter der Warenempfängerin ist schon deshalb begründet, weil sich deren Wohnsitz in der Schweiz befindet und die Einhebung der Einfuhrabgabenschuld für die Abgabenbehörde deshalb zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Beschwerdeführerin vermag deshalb auch nicht mit dem Hinweis auf den Beschluss des Gerichts im oben angeführten Urteil, wonach den Angeklagten nach § 26 Abs. 2 erster Satz FinStrG die Weisung erteilt wurde, den aushaftenden Verkürzungsbetrag innerhalb einer Frist von einem Jahr zu entrichten, etwas für sich zu gewinnen.
Zur Entrichtung der Einfuhrzollschuld:
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom vermeint, dass die Quotenzahlung in Höhe von € 43.110,51 im Insolvenzverfahren zur Gänze auf den verfahrensgegenständlichen "Haftungsbetrag" anzurechnen wäre und sohin die Haftung in diesem Ausmaß vermindere, ist darauf zu verweisen, dass Gegenstand des Verfahrens die Inanspruchnahme als Zollschuldnerin und nicht die Verrechnung einzelner Zahlungen ist. Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in Bezug auf dessen Zusammensetzung können nach § 67 Abs. 4 ZollR-DG, in der Fassung BGBl I Nr. 163/2015, innerhalb der dort genannten Frist im Rahmen eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO geklärt werden. Im Übrigen hat das Zollamt weitere Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sodass die Quotenzahlung im Insolvenzverfahren aliquot aufzuteilen sein wird.
Mit der Mitteilung vom , dass die an die Beschwerdeführerin ausgezahlte Quote an das Zollamt überwiesen worden sei und damit unter Berücksichtigung der oben angeführten Zahlung die Zollschuld erloschen sei, verkennt die Beschwerdeführerin, dass nach Entrichtung einer Einfuhrzollschuld nicht der betreffende an den Abgabenschuldner ergangene Abgabenbescheid wegen Erlöschens der Zollschuld aufzuheben ist.
V. Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit nicht ohnehin Tatsachenfragen zu klären waren, die im Allgemeinen einer Revision nicht zugänglich sind, ergibt sich die rechtmäßige Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als Zollschuldner aufgrund des diesbezüglich klaren Regelungsinhaltes der anzuwendenden Bestimmungen und der zitierten Rechtsprechung.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 4 Nr. 18 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 5 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.1200073.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at