zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.02.2017, RV/1200073/2015

Inanspruchnahme eines Zollanmelders als Zollschuldner für nachträglich buchmäßig erfasste Einfuhrabgaben und Festsetzung einer Abgabenerhöhung

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision und Parteienrevision). Beim VwGH anhängig zu Zl. Ra 2017/16/0073 und Ra 2017/16/0074. Mit Erk. v. , Ra 2017/16/0073, im Umfang der Anfechtung (Festsetzung der Abgabenerhöhung mit Null) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben Zurückweisung mit Beschluss vom . Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/1200007/2019 erledigt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1200073/2015-RS1
Das Bundesfinanzgericht hat grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (§ 279 BAO), soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist. Im Falle einer Festsetzung einer Abgabenerhöhung (nach dem früheren § 108 Abs. 1 ZollR-DG) hat das Verwaltungsgericht von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen, da der Abgabenanspruch der Abgabenerhöhung erst mit der Festsetzung entsteht.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwer­desache Bfin., Adr, vertreten durch V., Rechts­an­walt, Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl nnnnnn/nnnnn/2013-1, betreffend Einfuhrabgaben und Ab­gaben­er­höhung,

zu Recht erkannt:

„1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit dieser die Festsetzung der Abgabenerhöhung betrifft, aufgehoben.“

„Gegenüberstellung:“


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bisher:
€ 8.752,11
Neu:
€ 0,00
Gutschrift:
€ 8.752,11

„ 
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
 “

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom , Zahl nnnnnn/nnnnn/2013-1, teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt der Beschwerdeführerin zu den in der Anlage zum Bescheid näher bezeichneten 32 Einfuhrfällen aus dem Zeitraum bis die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben in Höhe von € 46.245,54 mit und setzte gleich­zeitig eine Ab­ga­ben­er­höhung in Höhe von  € 8.752,11 fest.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der E-GmbH, O., sei festgestellt wor­den, dass den Zollanmeldungen Rechnungen (Sales Invoice) mit einem zu ge­ringen Wert zugrunde gelegt worden seien. Der tatsächlich bezahlte hö­here Preis sei in den als Sales Con­firmation be­zeich­neten Rech­nungen, die der Buch­haltung als Zah­lungs­grund­lage dienten, ent­halten gewesen. Zudem sei es bei den im Bescheid näher be­zeich­neten Wa­ren zu Fehl­ta­rifie­rungen gekommen.

Die Beschwerdeführerin habe bei der Abgabe der Zollanmeldungen im eige­nen Na­men und für Rechnung der E-GmbH ge­handelt und sei so­mit als Anmelderin im Sinne des Art. 211 (gemeint wohl 201) Abs. 3 ZK gemeinsam mit der Empfängerin zur Zollschuldnerin ge­wor­den. Die Zollschuld sei für die Be­schwer­de­führerin ver­schuldens­un­ab­hän­gig entstanden. Verjährung sei noch nicht ein­getreten, da für hin­ter­zo­gene Eingangsabgaben, die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen be­gan­gen wurde. Gerichts­zu­stän­dig­keit sei im vorliegenden Fall gegeben.

Mit Eingabe vom , ergänzt mit Schriftsatz vom , wurde da­gegen frist- und formgerecht Berufung erhoben und die Aufhebung des Be­schei­des bzw. die Null­fest­set­zung des nacherhobenen Zolls und der Abgabenerhöhung beantragt.

Begründend wurde Verjährung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen un­rich­ti­ger Fest­stellung der indirekten Vertretung und fehlende Ermittlungen zur Fest­stel­lung des Zoll­wertes, welcher nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nach Art. 29 ZK, sondern nach Art. 30 ZK unter Heranziehung des Trans­aktions­preises von gleichen und/oder gleich­artigen Waren zu ermitteln gewesen wäre, eingewendet.

Das Zollamt wies die Berufung mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl nnnnnn/nnnn7/2015, als unbegründet ab.

Dagegen stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , Zl. nn_HV_nn/nn, wurden die beiden Gesellschafter der Warenempfängerin rechtskräftig wegen ge­werbs­mäßi­ger Hin­ter­ziehung von Eingangsabgaben gemäß §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 FinStrG verurteilt.

Das Bundesfinanzgericht übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schrei­ben vom 22. Au­gust 2016 die Darstellung des relevanten Sachverhalts unter Be­rück­sichti­gung des an­ge­führten Gerichtsurteils.

Die Beschwerdeführerin führte hierzu mit Schriftsatz vom aus, dass aus dem Urteil nicht hervorgehe, welche konkreten Zoll­an­mel­dungen von den inkriminierten Machen­schaften der Verurteilten um­fasst seien und im Zusammenhang mit den Zoll­an­mel­dungen der Be­schwer­deführerin stün­den. Der Einwand der Verjährung könne durch die­ses Urteil nicht verworfen wer­den, zumal Voraus­setzung für die An­wend­bar­keit der 10jährigen Ver­jäh­rungs­frist eine Verurteilung nach § 35 Abs. 2 FinStrG wegen Hin­ter­ziehung von Ein­gangs- und Aus­gangsabgaben sei, welche ident mit den Zoll­an­mel­dungen der Be­schwer­de­führerin seien.

Zur Vertretung führte die Beschwerdeführerin aus, dass Voraussetzung für eine Haf­tung als Gesamtschuldnerin eine indirekte Vertretung nach Art. 5 Abs. 2 ZK sei. Die Be­schwer­deführerin habe in erster Linie den Transport der Ware über die Grenze über­nommen und hierfür die Zollanmeldung als Zusatzleistung an­ge­bo­ten. Es handle sich sohin nicht um ein reines Spe­ditions­geschäft, sondern um einen Frachtauftrag mit Zoll­an­meldung. Es wer­de keineswegs bestritten, dass die Beschwerdeführerin ein Spedi­tions­unter­nehmen sei. Vielmehr müsse darauf hin­ge­wiesen werden, dass die Haupt­leistung aus dem Auf­trags­verhältnis zwischen der Waren­emp­fän­gerin und der Be­schwer­de­führerin ein Transportauftrag ge­we­sen sei.

Das belangte Finanzamt (gemeint Zollamt) sei erst im Rahmen einer Betriebs­prüfung auf die Verkürzung der Ein­gangs­ab­gaben gestoßen, sodass es auch für die belangte Behörde erkennbar sei, dass die Abrechnung für das Auf­trags­ver­hält­nis keine Speditionsrechnung, sondern jeweils Frachtrechnungen gewesen seien.

Die Verzollung sei durch die Beschwerdeführerin im Auftrag der E-GmbH erfolgt, die die Warenrechnungen zur Verfügung gestellt habe. Eine Haftung der Beschwerdeführerin als Zollschuldner für verkürzte Eingangsabgaben aufgrund von unrichtigen Warenrechnungen sei jedoch ausgeschlossen, wenn hierfür weder Auftrag noch Vollmacht vom Vertretenen erteilt worden seien.

Die Beschwerdeführerin könne nicht das geringste Verschulden an den Malversationen angelastet werden, sodass im Sinne der §§ 1002f ABGB auf die Bestimmungen des Bevollmächtigungsvertrages im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 4 ZK hingewiesen werde.

Eine weitergehende Haftung als für die im Rahmen des Bevollmächtigungsvertrages nach § 1002 ABGB erteilten Vollmacht zur Vornahme von Zollanmeldungen aufgrund der von der E-GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen, sei von der Vertretungsmacht im Sinne des § 5 Abs. 4 ZK nicht erfasst.

Die Haftung der Beschwerdeführerin als Speditionsunternehmens sei auf die vom Auftrag und Vollmacht umfassten Zollanmeldungen beschränkt, sodass für die Nacherhebung von Eingangsabgaben die Vertretungsmacht fehle und sohin die Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin ausscheide.

Mit Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ein. Dem Zollamt sei im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Quote von € 43.110,51 ausbezahlt worden. Diese sei zur Gänze auf den verfahrensgegenständlichen Haftungsbetrag anzurechnen und vermindere die Haftung der Beschwerdeführerin in diesem Ausmaß

Mit Schriftsatz vom ergänzte die Beschwerdeführerin schließlich noch, dass zwischenzeitlich die Quotenzahlung an die Be­schwer­deführerin in Höhe von € 14.886,03 erfolgt sei. Dieser Betrag sei an das Zollamt weiter­geleitet worden. Zusammen mit der Überweisung durch den In­sol­venz­ver­walter im Sinne der genehmigten Schluss­verteilung in Höhe von € 43.110,51 sei das Gesamtschuldverhältnis erloschen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

II. Sachverhalt:

Im Zeitraum August 2006 bis Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin als indirekte Vertreterin der E-GmbH mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung im Rahmen der ihr hierzu erteilten Bewilligung unter den in der Anlage zum angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Zollanmeldungen die Überführung von Zelten, Zeltplanen und diversen Zubehör in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , Zl. nn_HV_nn/nn, sind die beiden Gesellschafter der Empfängerfirma rechts­kräftig schuldig erkannt worden, im Zeitraum bis in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fortgesetzt in mehrfachen Tat­hand­lun­gen, ohne den Tatbestand des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG zu er­fül­len, vor­sätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Anzeige- Offen­le­gungs- und Wahr­heits­pflicht durch Erklärung eines wesentlich unter dem tat­sächlichen Preis ge­le­genen, durch unrichtige Rechnungen bescheinigten Einkaufpreises, eine Verkürzung von Ein­gangs­abgaben in Höhe von € 818.283,03 bewirkt zu haben, indem sie Zelte, Zelt­pla­nen und diverses Zu­behör bei der in Hongkong ansässigen chinesischen S-Ltd be­stellten, sich in Absprache mit dem Geschäftsführer für die je­weiligen Wa­ren­lieferungen zwei unterschiedliche Rechnungen ausstellen ließen, wo­bei die niedri­gere, unter dem tatsächlichen Wert der importierten Wa­ren liegende Rechnung (Sales Invoice) die Waren begleitete und für die Ver­zollung herangezogen wurde, wobei es ihnen darauf ankam, sich durch wie­derkehrende Begehung eine fortlaufende Ein­nahme zu ver­schaffen. Das Urteil ist am in Rechtskraft erwachsen.

Über das Vermögen der E-GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkurs wurde nach Schlussverteilung am aufgehoben. Die Quote betrug 30,8599 Prozent.

III. Rechtslage:

Auf den gegenständlichen Beschwerdefall ist noch die im Zeitpunkt der Zoll­schuld­ent­ste­hung geltende Ver­ord­nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Ge­mein­schaften vom , ABlEG Nr. L 302 vom 19. Ok­to­ber 1992 in der bis zum gel­tenden Fassung, (Zollkodex - ZK) anzuwenden.

Artikel 5 Zollkodex lautet:

"Artikel 5

(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

(2) Die Vertretung kann sein

- direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt;
- indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.

Die Mitgliedstaaten können das Recht, Zollanmeldungen in ihrem Gebiet

- in direkter Vertretung oder
- in indirekter Vertretung

abzugeben, in der Weise beschränken, dass der Vertreter ein Zollagent sein muss, der dort rechtmäßig seinen Beruf ausübt.

(3) Abgesehen von den Fällen nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 muss der Vertreter in der Gemeinschaft ansässig sein.

(4) Der Vertreter muss erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.

Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.

(5) Die Zollbehörden können von einer Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, den Nachweis für ihre Vertretungsmacht verlangen."

Gemäß Art. 29 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33.

Artikel 201 ZK lautet:

"Artikel 201

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird oder
b) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt wird.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren."

Artikel 213 ZK lautet:

"Artikel 213

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese ge­samt­schuld­nerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet."

Artikel 220 Abs. 1 ZK lautet:

"Artikel 220

(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden."

Artikel 221 lautet auszugsweise:

"Artikel 221
...

(3) Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.

(4) Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen."

§ 74 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in der Fassung vor der Novelle durch das Ab­gaben­ände­rungs­gesetz 2015 - AbgÄG 2015, BGBl I Nr. 163/2015 lautet:

"§ 74. (1) Die Mitteilung nach Artikel 221 Abs. 1 ZK gilt als Abgabenbescheid.

(2) Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde."

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes entfaltet ein rechts­kräf­tiges (verurteilendes) Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Fest­stel­lungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tat­be­stands­merk­malen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Ab­gaben­ver­fahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durch­brechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Or­ga­ne der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungs­wirkung er­streckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tat­sachen ().

Aufgrund des ergangenen Urteils steht fest, dass bei den gegen­ständ­li­chen Ein­fuhrfällen in den betreffenden Zollanmeldungen nicht der E-GmbH als Käufer tatsächlich für die Waren be­zahlte Preis, welcher nach Art. 29 ZK den Zollwert darstellt und als Be­mes­sungs­grund­lage für die Berechnung der Einfuhrabgaben zugrunde zu le­gen ist, erklärt wurde. Die buchmäßige Er­fas­sung und Mitteilung der Ein­fuhr­ab­gaben im Zuge der Abfertigung erfolgte da­her mit einem geringeren als dem ge­setz­lich geschuldeten Be­trag.

Gemäß Art. 201 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Die Einfuhrzollschuld entsteht gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird und zwar in der gesetzlich geschuldeten Höhe. Ist die Zollschuld mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so ist nach Art. 220 Abs. 1 ZK der nachzuerhebende Restbetrag nachträglich buchmäßig zu erfassen.

Die Festsetzung der Abgabenerhöhung erweist sich jedoch nunmehr als rechtswidrig.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB ) hat das Bundesfinanzgericht grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist.

Demnach ist hinsichtlich des Zolles aufgrund der Zeit­be­zogen­heit der dies­be­züg­lichen zollrechtlichen Bestimmungen noch der Zollkodex in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden. Der Abgabenanspruch für eine Abgabenerhöhung entsteht hingegen jedoch erst durch die Fest­setzung (vgl. ).

Die die Abgabenerhöhung regelnde Bestimmung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 163/2015, mit Wirkung aufgehoben worden. Das Bundesfinanzgericht hatte daher ausgehend von der nunmehr geltenden Rechtslage die vom Zollamt vorgeschriebene Abgabenerhöhung mangels Be­ste­hens einer ent­sprechenden Be­stim­mung aufzuheben.

Zur Verjährung:

Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen.

Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen.

Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinter­zo­ge­nen Ein­gangs- und Aus­gangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zu­sam­men­hang mit diesen Ab­gaben­an­sprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wur­de.

Aufgrund des vorliegenden Urteils braucht das Bundesfinanzgericht die Frage, ob die Voraussetzungen für die verlängerte Verjährungsfrist vorliegen, nicht mehr als Vorfrage selbst zu beantworten und zu begründen. Es ist von einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen auszugehen, welches zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt hat, sodass die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK iVm § 74 Abs. 2 ZollR-DG zur Anwendung kommt.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass aus dem Urteil nicht her­vor­ginge, welche konkreten Zollanmeldungen umfasst seien, ist ihr ent­ge­gen­zuhalten, dass der Spruch des Urteils sowohl den Zeitraum ( bis ), als auch den Ver­käu­fer/Ver­sen­der (S-Ltd) ent­hält. Die Anklage und Verurteilung erfolgte auf der Grundlage der Fest­stellungen der Be­triebs­prüfung und der Verantwortung der Beschuldigten. Die die Be­schwer­de­führerin be­tref­fen­den konkreten Zoll­anmeldungen sind in der An­lage zum angefochtenen Bescheid an­ge­führt.

Zur Zollschuldnereigenschaft:

Gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK wird der Anmelder zum Zollschuldner. Anmelder ist nach Art. 4 Nr. 18 ZK die Person, die im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Der indirekte Vertreter, der im eigenen Namen (aber für Rechnung eines anderen) handelt ist somit Anmelder und deshalb auch Zollschuldner.

Die Beschwerdeführerin ist anders als sie offensichtlich meint, nicht zur Haf­tung, sondern als originäre Zollschuldnerin zur Entrichtung der Ein­fuhr­ab­ga­benschuld herangezogen worden.

Die Tatsache, dass ein Anmelder in guten Glauben, mit Sorgfalt und in Unkenntnis einer Unregelmäßigkeit gehandelt hat, die die Erhebung von Zöllen verhinderte, die er ohne diese Unregelmäßigkeit nicht hätte entrichten müssen, ist auf seine Eigenschaft als Zollschuldner ohne Einfluss, die ausschließlich auf den Rechtswirkungen beruht, die an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft sind (, EU:C:2002:655, "Ilumitrónica", Rn 33; in diesem Sinne auch , EU:C:1997:370 "Pascoal & Filhos Ld.", Rn 61). Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin an den Malversationen der Verurteilten nicht beteiligt gewesen sei, geht daher ins Leere.

Auch der An­sicht der Be­schwerde­führerin, dass sie nur bis zur Höhe der Ein­fuhr­ab­gaben, welche sich auf der Grundlage der ihr jeweils zur Ver­fü­gung ge­stellten Rech­nung ergeben haben, Vertretungsmacht gehabt habe, kann nicht gefolgt wer­den. Die Be­schwer­de­füh­rerin als An­melderin ist Zoll­schuld­nerin für die aufgrund der Überführung in den zollrechtlich freien Ver­kehr durch An­nahme der Zollanmeldung in der gesetzlich ge­schul­deten Höhe ent­stan­denen Zollschuld, auch wenn im Zuge der Zoll­ab­fer­tigung ein ge­rin­ge­rer Be­trag buchmäßig erfasst und mitgeteilt worden ist.

Zum Auswahlermessen:

Kommen mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Erfüllung einer Zollschuld in Betracht, liegt die Entscheidung, gegen welche dieser Personen als Gesamtschuldner die Abgaben festgesetzt werden, im Ermessen der Abgabenbehörde.

Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.

Dem Zollamt ist im gegenständlichen Beschwerdefall bei der Auswahl der Zollschuldner kein Ermessensfehler unterlaufen, wenn es neben der Person, für deren Rechnung die Zollanmeldungen abgegeben worden sind, im Hinblick auf das über diese Person eröffnete Insolvenzverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen auch dem im Art. 201 Abs. 3 ZK primär genannten Zollanmelder die unerhoben gebliebenen Einfuhrabgaben vorgeschrieben hat. Eine Billigkeit liegt nicht vor, weil es zum üblichen Geschäftsrisiko eines Spe­di­tions­unter­neh­mens gehört, sofern es die Wahl trifft als Anmelder in den Ein­fuhr­ver­zollungs­belegen aufzuscheinen, für eine etwaige Zoll­schuld­ent­stehung ein­zu­treten und heran­gezogen zu werden. 

Die (bisherige) Nichtinanspruchnahme der verurteilten Gesellschafter der Waren­emp­fängerin ist schon deshalb begründet, weil sich deren Wohnsitz in der Schweiz befindet und die Einhebung der Einfuhrabgabenschuld für die Abgabenbehörde deshalb zumindest mit großen Schwie­rig­keiten verbunden ist. Die Beschwerdeführerin vermag deshalb auch nicht mit dem Hinweis auf den Beschluss des Gerichts im oben angeführten Urteil, wonach den Angeklagten nach § 26 Abs. 2 erster Satz FinStrG die Weisung erteilt wurde, den aushaftenden Verkürzungsbetrag innerhalb einer Frist von einem Jahr zu entrichten, etwas für sich zu gewinnen.

Zur Entrichtung der Einfuhrzollschuld:

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom vermeint, dass die Quotenzahlung in Höhe von € 43.110,51 im Insolvenzverfahren zur Gänze auf den verfahrensgegenständlichen "Haftungsbetrag" anzurechnen wäre und sohin die Haftung in diesem Ausmaß vermindere, ist darauf zu verweisen, dass Ge­gen­stand des Verfahrens die Inanspruchnahme als Zollschuldnerin und nicht die Verrechnung einzelner Zahlungen ist. Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Höhe des Rück­stan­des oder in Bezug auf dessen Zu­sam­men­setzung kön­nen nach § 67 Abs. 4 ZollR-DG, in der Fassung BGBl I Nr. 163/2015, innerhalb der dort genannten Frist im Rahmen eines Ab­rech­nungs­be­schei­des gemäß § 216 BAO geklärt werden. Im Übrigen hat das Zollamt weitere Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sodass die Quotenzahlung im Insolvenzverfahren aliquot aufzuteilen sein wird.

Mit der Mitteilung vom , dass die an die Be­schwer­de­führerin aus­gezahlte Quote an das Zoll­amt über­wiesen worden sei und da­mit unter Be­rück­sich­tigung der oben angeführten Zahlung die Zollschuld er­loschen sei, verkennt die Be­schwer­de­führerin, dass nach Entrichtung einer Ein­fuhr­zoll­schuld nicht der betreffende an den Abgabenschuldner ergangene Abgabenbescheid wegen Erlöschens der Zollschuld aufzuheben ist. 

V. Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit nicht ohnehin Tatsachenfragen zu klären waren, die im Allgemeinen einer Revision nicht zugänglich sind, ergibt sich die rechtmäßige Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als Zollschuldner aufgrund des diesbezüglich klaren Regelungsinhaltes der anzuwendenden Bestimmungen und der zitierten Rechtsprechung.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 4 Nr. 18 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 5 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1200073.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at