Parkometerabgabe - ausländischer Lenker
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerden vom gegen die Erkenntnisse der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA-67-PA-660448/5/6, , MA-67-PA- 660470/5/5, MA 67-PA-660528/5/3, MA 67-PA-674217/5/1, MA 67-PA-674258/5/9, MA 67-PA-673928/5/4 und , MA-67-PA-658166/5/1 , zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben.
Ddie angefochtenen Straferkenntnisse werden ersatzlos aufgehoben.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Auf Aufforderung vom gab der Beschwerdeführer (Bf) mit Lenkerauskunft vom bekannt, dass das Fahrzeug ME, Geburtsdatum Da, Adr1, überlassen war.
Am sandte die belangte Behörde an ME eine Aufforderung zur Bekanntgabe, ob er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Nrin Wien 16, Ganglbauergasse 1, geparkt hat, sodass es dort am um 09:29 gestanden ist.
Aufgrund der nicht lesbaren arabischen Schriftzeichen in dem am Bestimmungsort auszufüllenden Teil des Zustellnachweises und der nicht erfolgten Rücksendung des Schriftstückes ist wohl davon auszugehen, dass das Auskunftsersuchen in Ägypten zugestellt wurde. Eine Beantwortung erfolgte laut Aktenlage allerdings nicht.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom hielt die belangte Behörde dem Bf vor, dass das Schreiben der Behörde an den angeführten Lenker zwar behoben worden, aber unbeantwortet geblieben sei und forderte ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, wie lange sich Herr ME in Wien aufgehalten habe, wo er gewohnt habe und zu welchem Zweck ihm jeweils das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überlassen worden sei, ferner wann bzw. wo er das Fahrzeug jeweils übergeben und wann er es wieder zurückbekommen habe.
Mit Mail vom nahm der Bf wie folgt Stellung:
„Ich habe mein Fahrzeug mehrmals an Herrn ME kostenlos überlassen. Die Übergabe und Übernahme erfolgte stets in München. Herr EF kann dies auch bezeugen, weil er bei diversen Übergaben seit September 2014 dabei war.
Hintergrund dieser Überlassungen (für gewöhnlich für 7-8 Tage) war eine Motivation zur Zusammenarbeit im arabischen Raum. Leider kam diese aber nicht zustande, stattdessen habe ich nun als Dank mit zahlreichen Verwaltungsübertretungen zu kämpfen. Herr E ist auch nicht mehr erreichbar, dies trotz mehrfacher Versuche.
Da eine Übergabe stets in München erfolgte, kann ich keine Angaben über seinen Aufenthalt in Wien machen und ob er in Wien genächtigt hat und wenn wo.
Als Beweis gebe ich den Zeugen Herrn EF an, wohnhaft Adr2.
Mein monatlicher Verdienst € 1.200,00“.
Auf Auforderung vom an EF um Bekanntgabe, ob ME tatsächlich das gegenständliche Fahrzeug zu den angeführten Zeitpunkten überlassen war, nahm dieser mit Schreiben vom wie folgt Stellung:
Ich kann bestätigen, dass das Auto von Herrn DE mehrmals seit September 2014 an Herrn E übergeben wurde. Die Übergabe ist immer hier in München erfolgt. Nachdem die Übergabe und Übernahme mehrmals erfolgte, kann ich kein genaues Datum angeben.
Genaue Angaben über An- und Abreisen von Herrn E nach Wien habe ich mir nicht gemerkt. Ich kann aber bestätigen, dass er auch nach Wien wollte. Er erwähnte das auch mir gegenüber, wegen Routenplanung und Stau“.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom gab die belangte Behörde dem Bf Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Straferkenntnis vom , MA-67-PA-660448/5/6, wurde der Bf schuldig erkannt, er habe am um 09:29 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Ganglbauergasse 1, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nr durch Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Mit Straferkenntnis vom , MA-67-PA- 660470/5/5, wurde der Bf schuldig erkannt, er habe am um 09:13 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Koppstraße 69-73, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nr durch Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-674217/5/1, wurde der Bf schuldig erkannt, er habe am um 15:54 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 07, Wimbergergasse gegenüber 15, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nr durch Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-674258/5/9, wurde der Bf schuldig erkannt, er habe am um 14:23 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Kreitnergasse gegenüber 27, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nr durch Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-673928/5/4, wurde der Bf schuldig erkannt, er habe am um 13:19 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Klausgasse 34, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nr durch Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-660528/5/3, wurde der Bf schuldig erkannt, er habe am um 11:41 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Brüsslgasse 15-25, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nr durch Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. Z, gültig für eine Stunde mit den Entwertungen , 10:00 Uhr befand und die Parkzeit somit überschritten wurde, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Mit Straferkenntnis vom , MA-67-PA -658166/5/1, wurde der Bf schuldig erkannt, er habe am um 09:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Koppstraße 69-73, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nr durch Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Er habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde gegen den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von je € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Zudem wurde ein Betrag von je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher je € 70,00.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
„Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da der Parkschein fehlte und kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 Verwaltungsstrafgesetz angelastet und die Möglichkeit geboten, Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben.
Im Zuge des Verfahrens bestritten Sie, das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der beanstandeten Örtlichkeit abgestellt zu haben und gaben Herrn ME, geb. Da, wohnhaft in Adr.1, als Lenker an. Als Zeugen gaben Sie Herrn EF, wohnhaft in Adr.2 an und bezifferten Ihr Einkommen mit € 1.200,00 monatlich.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde und in die im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos, Ihre Stellungnahmen und die Stellungnahme des Zeugen Herrn EF, welche Ihnen mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht wurde, in der dieser angab, dass das Fahrzeug von Herrn ME mehrmals in München übernommen und diesem für mehrere Tage überlassen war. Herr F sei bei diversen Übergaben seit September 2014 dabei gewesen. Da die Übergabe des Fahrzeuges stets in München erfolgte, könne Herr F jedoch keine Angaben über den Aufenthalt von Herrn ME in Wien machen bzw. ob und wo dieser genächtigt hätte.
Ein Schreiben der Behörde an den angegebenen ausländischen Lenker mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob er das beanstandete Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt und am Tatort abgestellt habe, wurde von diesem zwar übernommen, jedoch bis dato nicht beantwortet.
Aus diesem Umstand konnte jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass Ihre, im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung des § 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, getätigten Angaben falsch wären.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , ZI. 90/18/0091, festgestellt hat, verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungs(straf)verfahren."
Diese Rechtsprechung ist auch für Anfragen nach dem § 2 des Parkometergesetzes 2006 anwendbar, selbst wenn der Firma SG das Fahrzeug lediglich überlassen worden war und somit nicht Zulassungsbesitzerin ist.
Die Stellungnahme des Zeugen Herrn EF erachtet die Behörde als nicht ausreichend, zumal keine genaue Datumsangabe hinsichtlich der Übergabe des Fahrzeuges von diesem gemacht werden konnte.
Im Zuge des Verfahrens wurde somit weder ein Wienaufenthalt noch die Lenkereigenschaft glaubhaft dargelegt. Konkrete Angaben, welche es der Behörde ermöglicht hätten, Ihr Vorbringen dahingehend zu überprüfen, ob die genannte Person der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war, wurden nicht getätigt.
Die erkennende Behörde geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass Sie als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verantwortung völlig frei ist, selbst das Fahrzeug gelenkt haben.
Taugliche Beweismittel, die den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, wurden nicht vorgelegt.
Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometer9esetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hiefür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
Mit Beschwerde vom erhob der Bf Beschwerde gegen die Straferkenntnisse MA 67-PA-660448/5/6, MA 67-PA-658166/5/1, MA 67-PA-674258/5/9, MA 67-PA-660528/5/3, MA 67-PA-674217/5/1, MA 67-PA-660470/5/5, MA 67-PA-673928/5/4, und beantragte aufschiebende Wirkung.
Zu den Ausführungen im den Straferkenntnissen nahm er wie folgt Stellung:
„Von einer fahrlässigen Handlungsweise kann in keinster Weise die Rede sein, da es sich im gegenständlichen Fall um eine mehrfache, unentgeltliche Überlassung des Fahrzeuges an Herrn ME handelte.
Der gesetzlichen geforderten verstärkten Mitwirkung wurde sogar über die Maßen genüge getan, indem alle Daten des Lenkers des Fahrzeugs weitergegeben wurden und auch ein Zeuge benannt wurde. Herr EF konnte die mehrfache Übergabe des Fahrzeugs seit September 2014 bezeugen und erinnerte sich sogar an eine Unterhaltung mit Herrn E, wobei dieser Fahrten nach Wien ankündigte, weil er nach Reiseroute und Stauinformationen fragte.
Sohin wurde von meiner Seite mehr an Information und Unterstützung zur Klarstellung geleistet, als eine professionelle Autovermietungsfirma.
Schließlich werden hier noch Stundenpläne des Ausbildungsinstituts DA in München anhängt aus denen hervorgeht, dass ich am 9., 10. und nicht in Wien gewesen sein kann, weil ich zu dieser Zeit dort unterrichtet hatte. Weiters habe ich noch Flugticketunterlagen über meine Dienstreise vom bis nach Ruanda und Nigeria beigefügt.
Somit kann die Mutmaßung der Behörde entkräftet werden, ich hätte gelogen und sei an diesen Tagen und im Größenschluss auch am selbst das Fahrzeug gefahren.
Ich beantrage daher die Aufhebung der Straferkenntnisse“.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Auf Basis des geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nr wurde am um 09:29 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Ganglbauergasse 1, am um 09:13 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Koppstraße 69-73, am um 09:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Koppstraße 69-73, am um 15:54 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 7, Wimbergergasse gegenüber 15, am um 14:23 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Kreitnergasse gegenüber 27, am um 13:19 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Klausgasse 34, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, und am um 11:41 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Brüsslgasse 15-25, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. Z, gültig für eine Stunde mit den Entwertungen , 10:00 Uhr, befand und die Parkzeit somit überschritten wurde.
Das Fahrzeug wurde vom Bf seit September 2014 mehrmals für mehrere Tage an Herrn ME überlassen und von diesem in München übernommen, wobei er wegen der Routenplanung auch erwähnte, nach Wien fahren zu wollen.
Am 9., 10. und unterrichtete der Bf am Vormittag und Nachmittag an der DA in München, vom bis unternahm der Bf eine Dienstreise nach Ruanda und Nigeria, sodass er zu diesen Zeiten nicht in Wien gewesen sein kann.
Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund der Aktenlage, insbesondere der mit Unterschrift bestätigten Stundenpläne des Ausbildungsinstituts, der Flugticketunterlagen, der Stellungnahme des Zeugen Herrn EF und des Umstandes, dass auch der vom Bf bekannt gegeben Lenker zufolge der erfolgten Zustellung an der bekannt gegebenen Adresse tatsächlich existiert.
Sofern sich die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 90/18/0091, auf eine verstärkte Mitwirkungpflicht am Verwaltungs(straf)verfahren stützt, ist ergänzend darauf zu verweisen, dass nach diesem Erkenntnis d arüber hinaus die belangte Behörde die weiteren, im zitierten Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0210, dargestellten (selbständigen) Ermittlungspflichten treffen.
Selbst wenn die Stellungnahme des Zeugen Herrn EF für eine Glaubhaftmachung des Aufenthaltes des ME in Österreich zu den konkreten fraglichen Zeitpunkten nicht ausreichen sollten, ist dennoch zu bemerken, dass auch die belangte Behörde im Straferkenntnis ausdrücklich nicht den Schluss gezogen hat, dass die im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung des § 2 Parkometergesetz 2006, getätigten Angaben (Überlassung des Fahrzeuges an ME) falsch wären.
Das Bundesfinanzgericht kann es daher nicht als erwiesen angesehen, dass der beschuldigte Bf die ihm zur Last gelegte Taten tatsächlich begangen hat, zumal der Bf im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung des § 2 Parkometergesetz 2006 einen ausländischen Lenker bekannt gegeben hat und mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten, unbedenklichen Unterlagen (Stundenpläne des Ausbildungsinstituts DA in München, Flugticketunterlagen über die Dienstreise vom bis ) der ihm obliegenden verstärkten Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.
Es trifft zwar zu, dass der dem Verwaltungsstrafverfahren innewohnende Grundsatz der Amtswegigkeit den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 25 Rz 5). Dass der vermeintliche ausländische Lenker aber der Aufforderung der Behörde keine Folge leistete, kann aber nicht dazu führen, dass die angelastete Tat nunmehr dem (inländischen) Bf zugerechnet werde.
Nach Feststellung des obigen Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Darüber hinaus hat nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991 die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.
Die Tat kann nicht erwiesen werden, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Rz 3 mwN; vgl. ).
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen vermochte das Bundesfinanzgericht nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Bf das Fahrzeug zu den gegenständlichen Zeitpunkten am Tatort abgestellt hat.
Da aufgrund der Aktenlage Zweifel bestehen, ob der Bf die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat, waren die angefochtene Straferkenntnisse aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis wurde über keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG entschieden, sondern lediglich Feststellungen zu strittigen Sachverhaltsfragen getroffen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500327.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at