Erhöhte Familienbeihilfe - ist die voraussichtliche Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Wien, vertreten durch die Sachwalterin G., 1090, gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum ab August 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Bf., geb. 04/1992, begann mit dem 15. Lebensjahr mit Heroin.
Er hat den Hauptschulabschluss. Nach der Schule begann er mit der Kochlehre, die er nach einem Jahr abbrach. Wegen Einbruchs saß er von 5/2011 bis 4/2012 in Haft, Bewährung bis 8/2013; neuerliche Haft 11/2013 bis 12/2014 wegen Betrugs, anschließend Therapie in der Zukunftsschmiede.
Der Bf. befindet sich seit 5/2015 in stationärer Behandlung im XXX. Seine Behandlung besteht in Substitutionsprogramm mit Methadon.
Am stellte der Sachwalter des Bf. den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab 08/2013.
Bei der Untersuchung im Bundessozialamt Wien vom stellte die ärztliche Sachverständige bei dem Bf. die Diagnose " "Opiatabhängigkeit" und reihte die Erkrankung unter die Richtsatzposition 030801 der Einschätzungsverordnung ein.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30%, voraussichtlich mehr als 3 Jahre mit der Rahmensatzbegründung: nal unreife Persönlichkeit, unterer Rahmensatz, da kontrolliertes Suchtverhalten und ausreichende Leistungsfähigkeit gegeben.
Der Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstand, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Finanzamt wies den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Behinderungsgrad des Bf. betrage 30%.
Gegen diesen Bescheid brachte der Vertreter des Bf. (Sachwalter) am Beschwerde ein. Begründend führte er aus, dass die Behörde zunächst verkenne, dass die neuropsychiatrische Grunderkrankung des Berufungswerbers, nämlich die unreife Persönlichkeitsstruktur nicht schlagartig einsetze und in Verbindung mit der seit Jahren bestehenden Abhängigkeit auf multiple Drogen zu einer dauernden Erwerbsfähigkeit geführt habe.
So es in der Vergangenheit zu einigen Arbeitsversuchen gekommen sei, haben diese vom Bf. krankheitsbedingt nach kurzer Zeit wieder beendet werden müssen und seien diese selbst mit besonderen Entgegenkommen des DG nicht zu halten gewesen.
Der Bf. sei - entgegen den Feststellungen in der Anamnese - nicht vor längerer Zeit, sondern zuletzt im Februar 2013 wegen seines Abhängigkeitssyndroms auf multiple Drogen im OWS stationär aufgenommen worden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages würden vorliegen, da der Bf. wegen einer bereits vor dem 21. LJ eingetretenen psychischen Krankheit dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Am wurde der Grad der Behinderung ab 01.05.1015 mit 40% und vor dem 21. Lebensjahr keine dauernde Erwerbsfähigkeit festgestellt.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben volljährige Waisen und gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, dass voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens (Sozialministerium Service) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesens (Sozialministerium Service) den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).
Laut Bescheinigung vom wurde der Grad der Behinderung mit 40% und keine dauernde Erwerbstätigkeit festgestellt."
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom führte der Vertreter ua. Folgendes aus:
"Die Behörde stützt sich mit ihrer Entscheidung auf die darin erwähnte Bescheinigung des Bundessozialamtes vom . Laut Auskunft des FA 9/18/19 Klosterneuburg gehen aus dieser Bescheinigung die Gründe für den dort angenommenen Grad der Behinderung und den Umfang der Erwerbsunfähigkeit nicht hervor und wird diese der Beschwerdevorentscheidung daher nicht beigelegt.
Ohne Begründung ist die Bescheinigung als Beweismittel untauglich, weil die Behörde den Beweiswert nicht zu ermitteln vermag. Die Schlüssigkeit eines Gutachtens und die Vollständigkeit der zugrundeliegenden Anamnese sind ohne Begründung objektiv nicht überprüfbar. Die Behörde hat eine echte Beweiswürdigung, zu der sie aber gesetzlich angehalten war, unterlassen, weil sie sich nicht mit den Beweisergebnissen auseinander gesetzt hat. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher mit einem Verfahrensmangel belastet.
Dem Antragsteller wurde vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung keine Gelegenheit gegeben, zu dieser Bescheinigung Stellung zu nehmen. Die Behörde hat daher in unvertretbarere Weise den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt.
Der Antragsteller, geb. 04/1992, leidet nach wie vor an einer Abhängigkeit nach multiplen Drogen und ist auf Grund seines Gesundheitszustandes dauernd außerstande, sich selbst Unterhalt zu verschaffen.
Die Eltern des Antragstellers leisten keinen Unterhalt. Der Antragsteller befindet sich weder auf Kosten des Jugendwohlfahrtsträgers noch der Sozialhilfe in Heimerziehung oder in Anstaltspflege.
Der Antragsteller hat aus all diesen Gründen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ab dem beantragten Zeitpunkt."
Im 3. Gutachten vom stellte die Sachverständige (Gutachten vidiert von einer 2. Ärztin) bei dem Bf. folgende Anamnese:
"Heroinkonsum ab 15. Lj., seit ca. 11/2009 in Substitionsprogramm mit Methadon bei prakt. Arzt;
Zn. stationärem Benzodiazepinentzug im OWS 6/2012, 7-8/2012 und 2/2013. 5/2011-4/2012 Haftstrafe wegen Einbruchs, Bewährung bis 8/2013; neuerliche Haft ca. 11/2013-ca. 12/2014 wegen Betrugs, anschließend in der Zukunftsschmiede.
5-ca.8/2015 erste stationäre Entzugsbehandlung im x; 10-12/2015 stationär auf Therapiestation für Drogenkranke "Walkabout"/KH yy, anschließend wieder kurze Zeit im XX.
Diagnose: Polytoxicomanie, gegenwärtig substituiert, kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional labil, unreif, dissozial), Unterer Rahmensatz, da psychisch instabil; Richtsatzposition . Gdb 50%.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
...
Stellungnahme zur Vorgutachten: Änderung des GdB und der EU gegenüber dem VGA vom 6/2015, da längerdauernde Entzugsbehandlung mit mäßigem Erfolg.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50% für voraussichtlich mehr als 3 Jahre festgestellt und dass der Bf. voraussichtlich dauernd außerstande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Eu ab stationären Entzugsbehandlungen 5/2015."
In dem Schreiben des Vertreters des Bf. vom führte dieser in seiner Stellungnahme aus, dass sich aus diesem Gutachten zwar ergebe, dass entsprechend der Beschwerde und im Gegensatz zur behördlichen Feststellung eine dauerhafte Erwerbsfähigkeit vorliege, zudem der Grad der Behinderung 50% betrage. Nicht nachvollziehbar hingegen sei jedoch, weshalb der festgestellte Grad der Behinderung erst seit 5/2015 vorliege, da doch ein "Entzugsbehandlung mit mäßigem Erfolg" nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen könne. Vielmehr sei aufgrund des Gutachtens (vgl. Anamnese) davon auszugehen, dass die Behinderung schon seit mindestens 6/2012 vorliege und sich das 2015 erstellte Gutachten aufgrund neuer Erkenntnisse als falsch herausgestellt habe.
In der am vom ehemaligen Sachwalter beantragten mündlichen Verhandlung führte die mit Beschluss vom gerichtlich bestellte Sachwalterin ergänzend aus, dass der Bf. - wie dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug zu entnehmen sei - bei "Jugend am Werk" bereits im Jahr 2007 aufgenommen worden sei. Der Bf. sei damals 15 Jahre alt gewesen. Diese Institution nehme nur behinderte junge Menschen und Erwachsene auf. Das weise darauf hin, dass der Bf. bereits damals behindert gewesen sei. Die Zuteilung dürfte vom AMS erfolgt sein.
Derzeit befinde sich der Bf. in Haft.
Weiters legte die Sachwalterin ein Gutachten vom vor, erstellt auf Ersuchen des Bezirksgerichtes Josefstadt von dem Gutachter Dr. M. betreffend die weitere Bestellung eines Sachwalters.
In diesem Gutachten wird festgestellt, dass sich bei dem Bf. eine psychische Erkrankung im Sinne einer Abhängigkeit auf multiple Drogen finde. Der Bf. befinde sich in einem Drogenersatzprogramm. Es bestehe weiter eine unreife Persönlichkeitsstruktur.
Aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik bedarf der Untersuchte der Beistellung eines Sachwalters bei Vertretung von Ämtern,...
Eine weitere Besserung des Zustandsbildes sei bei Abstinenz zu erwarten.
Die Finanzamtsvertreterin führte zu dem vorgelegten Gutachten aus, dass sie aus diesem Gutachten herauslese, dass zur Zeit des Gutachtens eine unreife Persönlichkeitsstruktur vorgelegen habe, aber dies nichts über den Zustand vor dem 21. Lebensjahr aussagen würde.
Weiters führte sie aus, dass allein die Unterstützung des Vereines "Jugend am Werk" nicht dazu führe, dass der Bf. als erwerbsunfähig eingestuft werden müsse. Die Unterstützung des Bf. vom Verein "Jugend am Werk" stelle die Sachverständigengutachten - an die sich das Finanzamt zu halten habe - nicht in Frage.
Die Sachwalterin entgegnete, dass für sie die Aufnahme des Bf. im Verein "Jugend am Werk" ein deutlicher Hinweis darauf sei, dass der Bf. keiner Erwerbsfähigkeit nachgehen habe können. Für sie sei es klar, dass die psychische Erkrankung bereits in der Jugend gegeben gewesen sei und in den Gutachten darauf Rücksicht genommen hätte werden müssen.
Die Finanzamtsvertreterin hielt dem entgegen, dass sich in dem Sachverständigengutachten vom die zuständige Gutachterin sehr wohl mit dem Heroinkonsum ab dem 15. Lebensjahr des Bf., somit mit dem damaligen Entwicklungsstand des Bf., auseinandergesetzt habe. Dieses Gutachten sei von einem 2. Arzt bestätigt worden.
Der Antrag auf eines weiteren Gutachten wurde mit Beschluss angesichts der bereits drei vorliegenden Gutachten abgewiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für Vollwaisen
oder diesen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gleichgestellte volljährige Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des "25. Lebensjahres", eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe steht nur dann zu, wenn auch der Anspruch
auf den Grundbetrag gegeben ist. Dies bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen
nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag
an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und
würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr
eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder
Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht
sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke,
FLAG, § 8 Rz 19ff).
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Feststehender Sachverhalt:
Allgemeine Feststellungen:
Der Bf., geb. 04/1992, begann mit dem 15. Lebensjahr mit Heroin.
Er hat den Hauptschulabschluss. Er wurde ab 2007 vom Verein "Jugend am Werk" unterstützt. Nach der Schule begann er mit der Kochlehre, die er nach einem Jahr abbrach. Wegen Einbruchs saß er von 5/2011 bis 4/2012 in Haft, Bewährung bis 8/2013; neuerliche Haft 11/2013 bis 12/2014 wegen Betrugs, anschließend Therapie in der Zukunftsschmiede.
Der Bf. befand sich seit 5/2015 in stationärer Behandlung im XXX. Seine Behandlung besteht in Substitutionsprogramm mit Methadon.
Der Bf. erhält keinen Unterhalt von seinen Eltern.
Derzeit befindet sich der Bf. in Haft.
In den Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen:
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden drei Sachverständigengutachten erstellt am , am und am .
Das erste Gutachten - oben näher ausgeführt - vom , der Bf. war bereits über 21 Jahre, stellte den Behinderungsgrad mit 30% fest für voraussichtlich mehr als 3 Jahre. Festgehalten wurde ferner, dass der Bf.nichtdauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die zweite Bescheinigung stellte den Grad der Behinderung 40% ab fest. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr wurde nicht festgestellt.
Das Sachverständigengutachten vom stellte den Gesamtgrad der Behinderung mit 50% fest und weiters dass der Bf. voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Erwerbunfähigkeit wurde ab der stationären Entzugsbehandlung 5/2015 festgestellt.
Bereits das erster Gutachten wurde erstellt, als der Bf. schon über 21 Jahre war und in diesem wurde 30% GdB und nicht dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.
Rechtliche Würdigung:
Entscheidend ist im Beschwerdefall, ob der Bf. infolge seiner Erkrankung bereits vor Vollendung seines 21. Lebensjahres in einem Ausmaß behindert war, dass er schon damals voraussichtlich dauernd außerstande gewesen war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung ist dagegen ohne Bedeutung (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21).
Dauernde Erwerbsunfähigkeit:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis , ausdrücklich auf den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 verwiesen. Die bisherige Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes, die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, habe im Rahmen der durch das BGBl. I Nr. 105/2002 geschaffenen neuen Rechtslage (ab ) keinen Anwendungsbereich.
Der Gerichtshof (sh. auch ) bezieht sich dabei offensichtlich auf das Erkenntnis des , in dem der VfGH ausführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich somit der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.
Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten
Wenn der Sachwalter zunächst anführt, dass die neuropsychiatrische Grunderkrankung des Bf., nämlich die unreife Persönlichkeitsstruktur nicht schlagartig einsetzt und in Verbindung mit der seit Jahren bestehenden Abhängigkeit auf multiple Drogen zu einer dauernden Erwerbstätigkeit geführt habe, wird auf das erste Gutachten vom verwiesen, in dem eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie feststellte, dass der Untersuchte (bereits 21 Jahre) voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dieses Gutachten- von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erstellt- ist ausführlich und geht bezüglich der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung und der Aussagen in Bezug auf eine Erwerbsunfähigkeit auf den Entwicklungsstand des Bf. ein.
In dem Gutachten vom hielt die Ärztin für Neurologie den Grad der Behinderung mit 50% fest und erst in diesem Gutachten wurde von der Gutachterin festgehalten, dass der Bf. voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Erwerbsunfähigkeit wurde ab der stationären Entzugsbehandlung 5/2015 festgestellt.
Zugrunde gelegt wurden die vorhergehenden Befunde.
Die Selbsterhaltungsunfähigkeit ist somit erst in dem letzten Befund fachärztlich festgestellt worden ist. Zu dieser Zeit war der Bf. bereits 24 Jahre.
Zusammenfassend festzuhalten ist im gegenständlichen Fall, dass drei fachärztliche Gutachten der Entscheidung des Finanzamtes zu Grunde gelegt wurden, aus denen erst im dritten Gutachten, welches sich jedoch auch mit dem Entwicklungsstand des Bf. mit 15 Jahren beschäftigt hat, die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit 5/2015 befundet.
Der Bf. war aber zu diesem Zeitpunkt bereits über 21. Jahre.
Dazu wird ergänzend festgehalten:
"... Auch der Sachverständige kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Hierauf kommt es aber nur dann an, wenn der derzeitige Behinderungsgrad zu beurteilen ist oder die Feststellung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, zeitnah zum relevanten Zeitpunkt erfolgen kann. Der Sachverständige kann in den übrigen Fällen nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung eingetreten ist. Dies ist besonders bei psychischen Krankheiten problematisch, die häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Somit wird es primär an den Berufungswerbern, allenfalls vertreten durch ihre Sachwalter, liegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen." (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 32 mwN).
Unterlagen, die die dauernde Unfähigkeit des Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen vor seinem 21. Lebensjahr anführten, lagen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die Beschwerde war abzuweisen.
Weiters wird zu den Ausführungen des Sachwalters, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der festgestellte Grad der Behinderung erst seit 5/2015 vorliegen soll, könne doch ein "Entzugsbehandlung mit mäßigen Erfolg" nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Vielmehr sei auf Grund des Gutachtens davon auszugehen, dass die Behinderung schon seit mindestens 6/2012 vorliegt, und sich das neue Gutachten aufgrund neuer Erkenntnisse als falsch herausstelle, auf das Erkenntnis des hingewiesen:
" § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt."
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis weicht, wie den angeführten Erkenntnissen zu entnehmen ist, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Da die gegenständlichen Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101295.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at