Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.03.2017, RV/7106429/2016

Geltendmachung von Ausgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Christine Smolle in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 setzte das Finanzamt Einkommensteuer fest, da die Beschwerdeführerin (Bf.) von zwei verschiedenen bezugsauszahlenden Stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhalten hat.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die Bf. vor, dass sie von der Wiener Gebietskrankenkasse im Rahmen einer Pflichtversicherung nach § 471f ASVG eine Beitragsvorschreibung erhalten habe, wonach sie einen Beitrag in Höhe vom € 102,44 im streitgegenständlichen Jahr zu zahlen habe.

In der Beschwerdevorentscheidung setzte das Finanzamt diese Werbungskosten im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 an.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde (gemeint: Vorlageantrag) führte die Bf. aus, dass sie vergessen habe, die Kosten für eine Zahnspange betreffend ihren Sohn in Höhe von € 1.600,-- als außergewöhnliche Belastung zu beantragen.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor.

Mit Vorhalt vom wurde die Bf. ersucht die geltend gemachten Kosten für die Zahnspange ihres Sohnes mittels Zahlungsbelegs, Kontoauszugs nachzuweisen.

In Beantwortung des Vorhaltes legte die Bf. eine Honorarnote der Zahnklinik Margarethen, sowie eine Zahlungsanweisung in Höhe von € 1.600,-- vor. Die Zahlungsanweisung ist von R. unterzeichnet.

In einem Telefonat teilte die Bf. mit, dass R. ihr Ehemann sei und diese Ausgabe von seinem Konto auf die diesbezügliche Zahnklinik überwiesen worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie den Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Eine Ausgabe setzt ein Abfließen voraus, das sich wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt. Maßgeblich für den Abfluss ist dabei jeder Zeitpunkt, zudem der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Betrag verloren hat.

Wenn die Bf. die Berücksichtigung der Ausgaben für die Zahnspange begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die diesbezüglichen Kosten tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens ihres Ehemannes auswirkt und daher in ihrem Einkommensteuerbescheid keine steuerliche Berücksichtigung finden kann.

Die Ausgaben für die Pflichtversicherung nach § 471f ASVG sind vom Finanzamt bereits in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt worden, sodass die Berechnung der Einkommensteuer wie in der Beschwerdevorentscheidung vom durchgeführt wurde.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, welches Vermögen durch die beantragten Kosten der Zahnspange vermindert wurde, ist eine auf der Tatsachenebene zu beantwortende Sachverhaltsfrage und hat das Gericht beantwortet. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106429.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at