Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.02.2017, RV/2101046/2016

Nichtzuständigkeit des BFG wegen Nichterlassung einer BVE

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der AAA, Adresse, vertreten durch den V, Adresse1, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2011 bis 2014 beschlossen:

Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den Haftungs- und Abgabenbescheiden vom wurde die Beschwerdeführerin für die Jahre  2011 bis 2014 als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen und dieser der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide richtete sich die Beschwerde vom . In der Beschwerde wurde neben inhaltlichen Vorbringen Folgendes ausgeführt: "Da wir eine gleichartige Beschwerde bereits für die (...) eingebracht und diese in die 2. Instanz weitergeleitet wurde, beantragen wir die Vorlage der Beschwerde zum BFG." Diese Beschwerde legte die belangte Behörde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vor. Eine Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde nicht erlassen.

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz obliegen dem Bundesfinanzgericht (unter anderem) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs. 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs. 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4).

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 265 Abs. 1 BAO die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

In der von der belangten Behörde vorgelegten Bescheidbeschwerde vom wurde kein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt. Im Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, ist der geforderte ausdrückliche Antrag auf Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 262 Anm 7) nicht zu erblicken.

Es wurden auch nicht lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Die angefochtenen Bescheide wurden auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde ().

Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegens eines entsprechenden Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht.

Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.

Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festzustellen und das Beschwerdeverfahren zu beenden. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei die Beschwerde samt Akten dem Verwaltungsgericht gemäß § 265 f BAO (erneut) vorzulegen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus der Bestimmung des § 262 Abs. 1 BAO ergibt, das Nichtvorliegen eines der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestandes eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und schließlich die nicht vorhandene Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, war die Revision nicht zuzulassen.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, Ro 2015/15/0001
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101046.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at