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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.02.2017, RV/7501336/2016

Parkometer, Manipulation von Parkscheinen, Bestreitung der Lenkereigenschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., Anschrift, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG, Schulgasse 18, 3910 Zwettl, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom , MA 67-PA-GZ, betreffend Hinterziehung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 52,00 zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Straferkenntnis vom führte der Magistrat der Stadt Wien MA 67 aus, dass die Beschwerdeführerin (Bf.) am um 21:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Castelligasse 13 und 11, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne für dieses mit einem richtig entwerteten Parkscheinen gesorgt zu haben, da im Fahrzeug der Parkschein mit der Nummer 349239VDZ (Parkdauer 2 Stunden) hinterlegt war, welcher neben den Entwertungen , 20:15 Uhr, auch Spuren entfernter Entwertungen aufwies, und zwar in der Rubrik Stunde 18, begangen habe. Die Parkometerabgabe sei daher hinterzogen worden.

Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz werde über die Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 260,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Stunden verhängt. Es würden ihr zudem der Betrag von € 26,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 286,00.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

„ Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Beanstandung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung vorgenommen wurde, geht hervor, dass das von lhnen gelenkte zweispurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ am um 21:20 Uhr in Wien 5, Castelligasse 13 und 11, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Notiert wurde, dass der hinterlegte Parkschein mit der Nummer 349239VDZ (Parkdauer 2 Stunden) hinterlegt war, welcher neben den Entwertungen , 20:15 Uhr, auch Spuren entfernter Entwertungen aufwies, und zwar Stunde 18. Weiters hat der Meldungsleger vermerkt, dass er das Restkreuz unter UV-Licht erkannt habe. Der verwendete Parkschein wurde auch fotografisch festgehalten.

Sie haben gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben. Eine Begründung war nicht angeführt. Weiters wurde die Zusendung einer Aktenabschrift begehrt. Anlässlich der an Sie als Zulassungsbesitzerin gerichteten Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers verweigerten Sie die Erteilung unter Berufung auf das bestehende Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Im Ermittlungsverfahren ist Folgendes hervorgekommen:

Nach Vorhalt der Beleglesedaten samt Fotobeweisen, erfolgt mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom , brachten Sie vor, dass Sie weder zur Erteilung der Lenkerauskunft verpflichtet noch Lenkerin des Fahrzeuges gewesen wären. Beweise für die fehlende Lenkereigenschaft wurden nicht vorgelegt. Weiters gaben Sie bekannt, dass Sie als Kindergärtnerin nur über ein geringes Einkommen verfügen. 

Sie haben im Einspruch Ihre Lenkereigenschaft nicht dezidiert bestritten. Anlässlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers haben Sie keine Auskunft erteilt, sondern die Erteilung einer Lenkerauskunft ausdrücklich verweigert. Das Recht auf Akteneinsicht wurde trotz gebotener Gelegenheit (siehe Aufforderung zur Rechtfertigung vom ) nicht in Anspruch genommen. In Ihrer Rechtfertigung gaben Sie an, dass der Täter unbekannt sei. 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige samt Foto, die Zulassungsdaten, lhren Einspruch, Ihre anlässlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers abgegebene Erklärung und Ihre Rechtfertigung.

lm Falle der Verletzung der Sie als Beschuldigte treffenden Mitwirkungspflicht ist die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Regel ohne weiteres berechtigt, die Lenkereigenschaft der Zulassungsbesitzerin als erwiesen anzusehen. Daher war in Ansehung der Aktenlage unter Bedachtnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung, demzufolge die Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeuges primär als Lenkerin desselben in Betracht kommt, davon auszugehen, dass gegenständlich Sie als Zulassungsbesitzerin selbst lhr Fahrzeug gelenkt und in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt haben, ohne die Abgabe nach dem Parkometergesetz zu entrichten.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Zum Antrag auf Übersendung einer Aktkopie ist festzuhalten, dass die Behörde den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 AVG 1991 zufolge zu einer solchen Handlungsweise nicht verpflichtet ist. Parteien können allerdings bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt (was gegenständlich nicht der Fall ist), kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. 

Die Behörde hat ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, nicht ausdrücklich mitzuteilen, doch wurde dies dennoch im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung dezidiert angeboten. Wenn die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der Behörde angelastet werden. 

Nach der Rechtsprechung ist der Anspruch der Behörde auf Auskunftserteilung konsumiert, wenn der Behörde auf Verlangen bereits einmal Auskunft erteilt worden ist; daraus folgt, dass die Nichtbefolgung eines allfälligen weiteren Verlangens nach Auskunft nicht strafbar ist (vgl. zu § 103 Abs. 2KFG die hg. Erkenntnisse vom 12. Janner 1977, Zl. 1875/76, Slg. Nr. 9215/A = OJZ 1978, 80/29, und vom , Zl. 81/03/0021 =ZfVB1983/3/1170). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Die Einholung einer Lenkerauskunft ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0320, mwN) dann nicht (mehr) zulässig, wenn sie infolge Verjährung der zu Grunde liegenden Tat nicht mehr einer Strafverfolgung und ebenso wenig der Abgabeneinhebung dienen kann. Hier war zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von einem Jahr noch nicht abgelaufen. Ein solcher Fall liegt hier auch nicht vor. 

Die Erlassung einer Strafverfügung im Grunddeliktsverfahren (Zl. MA 67-PA-GZ) bedeutet lediglich, dass die Behörde die Adressatin für die Täterin hält; das hindert sie aber nicht, sich im Falle des ausdrücklich nicht nur auf das Ausmaß der verhängten Strafe im Wege einer Lenkerauskunft Gewissheit zu verschaffen. Der Behörde kann es nicht verwehrt werden, die lediglich auf lndizien beruhende Annahme über die Person des Lenkers auf ein sichereres Fundament zu stellen; dies schon deswegen, um dadurch etwa einem Beschuldigten die nicht von Vornherein auszuschließende Möglichkeit zu nehmen oder doch zu erschweren, in einer späteren Verfahrensphase seine Verantwortung zu wechseln und einen anderen als Lenker des Fahrzeuges zu bezeichnen (vgl. E ZI. 91/03/0349). 

Aus der Tatsache, dass eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers an Sie erging, ergibt sich damit kein Verfahrensmangel, welche eine Einstellung des Verfahrens zur Folge haben muss.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. 

Gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. 

Nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. 

Sie haben das Fahrzeug - wie in der Anzeige festgestellt - in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gehabt, ohne die vorgeschriebene Parkgebühr entrichtet zu haben. 

Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen ( Zl. 90/18/0079). Der Gegenbeweis ist zulässig, wurde aber gegenständlich nicht angetreten.

Die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr ist es Aufgabe des Beschuldigten, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, aufgrund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. und ). 

Es war den Anzeigeangaben des meldungslegenden Amtsorganes zu folgen, denn es bestand keine Veranlassung, die von ihm im ruhenden Verkehr getroffenen und detailliert festgehaltenen Wahrnehmungen in Zweifel zu ziehen. 

Auf Grund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes steht fest, dass Sie im vorliegenden Fall durch Vortäuschung der Entrichtung der Parkometerabgabe durch Hinterlegung des genannten und mit Resten anderer (früherer) Entwertungen versehenen Parkscheines die Parkometerabgabe hinterzogen haben. 

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, zumal die Manipulation von Parkscheinen nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden kann, sondern lhr Verhalten bereits vorsätzliches Handeln beinhaltet, weshalb daher lhr Verschulden als erheblich angesehen werden muss. 

Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit sind damit gegeben.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken: 

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen. 

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. lm ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 

Auf lhre ungünstig dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden. 

Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung. Aufgrund der Aktenlage ist hier eine schwerwiegende Beeinträchtigung der durch die verletzte Norm geschützten Schutzinteressen gegeben, welche eine durchwegs hohe Strafe rechtfertigt. 

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 aktenkundig sind. 

In Anbetracht der oben dargelegten Strafzumessungsgründe und des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatzes erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus als angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Sie dadurch von Wiederholungen abgehalten werden sollen.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG“ .

**********

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde der Bf. vom , mit welcher beantragt wird:

„ 1) die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung;

2) in eventu 

das angefochtene Straferkenntnis mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen;

3) in eventu 

die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Zur Begründung wird ausgeführt:

1) Mangelhaftigkeit des Verfahrens 

Die Behörde geht, ohne auch nur irgendwelche Beweise vorlegen zu können, davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Halterin des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen KZ die ihr zu Last gelegte Verwaltungsstraftat begangen hat. 

Die Behörde hat es daher unterlassen den wahren Täter auszuforschen. Vielmehr nimmt sie ohne rechtliche Grundlage an, die Halterin sei die Lenkerin des Fahrzeuges und sohin die Täterin gewesen. 

Aufgrund des Unterlassens der Ermittlung, wer tatsächlich Lenker des Fahrzeuges im Tatzeitpunkt  um 21:20 Uhr gewesen ist, liegt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.

2) unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung

keine Tatausübung 

Zunächst ist verwunderlich, aufgrund welchen Beweisergebnisses die Behörde nunmehr davon ausgeht, dass die Beschuldigte als Halterin am um 21:20 Uhr das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ abgestellt hat. 

Die Beschuldigte wurde, nachdem bereits gegen sie aufgrund der Strafverfügung vom ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, mit Schreiben vom von der belangten Behörde zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers im Tatzeitpunkt aufgefordert. 

Mit fristgerecht eingebrachter Stellungnahme vom hat die Beschuldigte bekanntgegeben, dass nach aktueller Judikatur des Bundesfinanzgerichts (RV/7500488/2016-RS1) die Einholung einer Lenkerauskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren einen Verstoß gegen das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, gemäß Art. 6 Abs 1 EMRK darstellt und hat sie diese Auskunft daher nicht erteilt und ist dazu auch nicht verpflichtet. 

Sohin ist keinesfalls nachvollziehbar, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass die Beschuldigte im Tatzeitraum das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ abgestellt haben soll. Dafür gibt es keinerlei Beweisergebnisse. Vielmehr stößt es auf reine Willkür der belangten Behörde anzunehmen, die Halterin hätte das auf sie zugelassene Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ gelenkt. Tatsächlich hat die Lenkerin das zuvor bezeichnete Fahrzeug am auch nicht gelenkt. 

Fakt ist daher, dass unklar ist, wer am um 21:20 Uhr das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ abgestellt hat. Da der/die Täter/in sohin unbekannt ist, ist das Verwaltungsstrafverfahren schon aus diesem Grunde einzustellen. Jedenfalls kann nicht einfach angenommen werden, die Halterin des Fahrzeuges habe dieses im Tatzeitpunkt gelenkt.

Spuren entfernter Entwertungen 

Aus den übersendeten Lichtbildern kann nicht entnommen werden, dass der Parkschein Nr. 349239 tatsächlich Spuren entfernter Entwertungen aufweist. Da sich der Parkschein im Innenraum des Fahrzeuges befunden haben muss, war und ist eine genauere Untersuchung des Parkscheines auch nicht möglich. Selbst wenn tatsächlich Spuren entfernter Entwertungen auf dem Parkschein Nr. 349239 vorhanden sind, so stammen diese keinesfalls von der Beschuldigten. Die Beschuldigte hat den genannten Parkschein Nr. 349239 weder ausgefüllt und schon gar nicht daran irgendwelche Veränderungen vorgenommen.

rechtliche Beurteilung - Strafhöhe 

Ausdrücklich bekämpft wird auch die Höhe der verhängten Strafe. Mit der Strafverfügung vom verhängte die erkennende Behörde gegen die Beschuldigte eine Geldstrafe von EUR 260,00. Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz beträgt die Strafe bis zu EUR 365,00. Die nunmehr verhängte Geldstrafe stellt sohin 71 % der Höchststrafe dar. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschuldigte die Täterin wäre - was ausdrücklich bestritten wird - so ist die Strafe von EUR 260,00 deutlich überhöht. Die Beschuldigte hat bisher keinerlei Verwaltungsübertretungen begangen und weist einen einwandfreien Lebenswandel auf. Auch ist die Strafe in Anbetracht des geringen Einkommens, das die Beschuldigte als Kindergärtnerin verdient, wesentlich zu hoch. lm Hinblick auf die klare Sachlage verzichtet die Beschwerdeführerin auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und gibt informativ bekannt, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit dieser Beschwerde auch gegen die Strafverfügung im Verfahren MA-67-PA-GZ-2 (Nichterteilung der Lenkerauskunft) Beschwerde an das erkennende Gericht erhoben hat.“

**********

In Entsprechung des Antrages auf Akteneinsicht wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf. der Verwaltungsstrafakt in Kopie übermittelt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.

In dieser Stellungnahme vom wurde vorgebracht, dass sich aus den Aktenkopien keinerlei Hinweise darauf ergeben würden, dass die Bf. das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt hätte, noch fänden sich auch nur Anhaltspunkte darauf, dass die Beschuldigte den genannten Parkschein ausgefüllt und daran irgendwelche Veränderungen vorgenommen hätte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Zur objektiven Tatseite ist festzustellen:

Nach der Aktenlage steht fest, dass die Bf. als Lenkerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KZ dieses am  zu einem unbekannten Zeitpunkt in 1050 Wien, Castelligasse 13 und 11, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte, ohne bei Beginn des Abstellvorganges, vor Verlassen des Fahrzeuges, für seine Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt (21:20 Uhr) gültig entwerteten oder aktivierten Parkschein gesorgt zu haben, da das Kontrollorgan unter UV-Licht, das entgegen der Rechtsansicht der Bf. auch durch die Windschutzscheibe ein technisch eindeutiges Ergebnis bringt, feststellte, dass sich  in der Rubrik Stunde über der Zahl 18 ein Restkreuz, das sich nicht auf den Entdeckungszeitpunkt bezog, befand.

Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Deliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde (vgl. ).

Im vorliegenden Fall ist die vorgeworfene Manipulation auf dem im Akt erliegenden, vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Foto des betreffenden Parkscheines schwer erkennbar. Jedoch kann daraus nicht von Vornherein geschlossen werden, dass die Feststellungen des Parkraumüberwachungsorganes unrichtig sind, zumal nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass es technisch kaum möglich ist, durch die Windschutzscheibe ein Foto mit einer solchen Qualität anzufertigen, dass Restspuren von entfernten Kreuzen klar und eindeutig ersichtlich sind.

Zweifelsfrei steht jedoch fest, dass das Parkraumüberwachungsorgan die von ihm im Rahmen der Überwachungstätigkeit festgestellte Manipulation detailliert (Radierer mit dunklem Stift, entfernt Entwertung Stunde 18, am Restkreuz unter UV-Licht erkannt) beschrieben hat.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Die Bf. führt in ihrer Beschwerde aus, zum Tatzeitpunkt nicht Lenkerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gewesen zu sein und hat der belangten Behörde anlässlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers keine Auskunft darüber erteilt, sondern die Erteilung einer Lenkerauskunft ausdrücklich verweigert.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt auch die Unterlassung der einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht ebenso wie die Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, der freien Beweiswürdigung der Behörde im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG.

Die Mitwirkungspflicht eines Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es jedoch, seine Verantwortung nicht nur darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

In diesem Sinne vermag es das Bundesfinanzgericht nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auf Grund der Eigenschaft der Bf. als Zulassungsbesitzerin des in Frage stehenden Kfz auf ihre Tätereigenschaft schloss und ihrer Verantwortung, die sich in der Behauptung erschöpfte, das Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben, nicht jenes, zu einer anderen Beurteilung führende Gewicht beimaß (vgl. ).

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Aussagen bzw. die Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans die dem Verfahren zugrunde liegenden Beweismittel darstellen, auf die sich die Beurteilung stützt.

Aus den dargelegten Gründen ist daher der objektive Tatbestand der Hinterziehung der Parkometerabgabe als erwiesen anzusehen.

Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen:

Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines weist schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die einen bereits entwerteten Parkschein – nach Entfernung der bereits vorgenommenen Eintragungen – nochmals verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss.

Die Ausführungen der Bf. waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden respektive fahrlässiges Verhalten glaubhaft zu machen, sodass von einer vorsätzlichen Hinterziehung der Parkometerabgabe auszugehen war.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Dazu kommt, dass die Bf. eine bewusste Manipulation an den Parkscheinen und damit nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorgenommen hat. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden.

Es sind daher weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung gering.

Nach der Aktenlage kommt der Bf. der Milderungsgrund der Unbescholtenheit bzw. das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz zugute. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe, welche den Strafrahmen zu 71,2 % ausschöpft, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Zu ihren derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen führte die Bf. in der Beschwerde an, sie sei Kindergärtnerin und habe daher ein geringes Einkommen. Sorgepflichten können mangles Hinweise nicht angenommen werden, sodass sich die Annahme ihrer ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, von denen die Erstbehörde bei der Strafbemessung ausgegangen ist, bestätigt hat.

Kein Beschwerdevorbringen wurde zu der gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Stunden erstattet und auch nach der Aktenlage ergeben sich für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken gegen deren Höhe. Diese entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Bf.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 VwGVG waren die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht daher mit € 52,00 zu bestimmen.

Zahlung:

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 52,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 260,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens(€ 26,00) - Gesamtsumme daher € 338,00 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA- GZ).

Vollstreckung:

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 16 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501336.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at