Verhängung einer Parkometerstrafe, trotz Vorliegens eines Rechtsirrtums
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz über die am eingebrachte Beschwerde des Prof.DI X1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , xxx, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, jeweils in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 36,80, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 36,80) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 184,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 18,40) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das, im Spruch dieser Entscheidung angeführte, Erkenntnis lautet im Spruch wie folgt:
"Sie haben am um 11:09 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 04, GUSSHAUSSTRASSE 27 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 184,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 38 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 18,40 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 202,40."
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 in einem gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereich abgestellt, sodass es dort am um 11:09 Uhr in Wien 04., Gußhausstraße 27, ohne gültigen Parkschein gestanden ist. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde sowie in die von diesem angefertigten Fotos.
Anlässlich einer Lenkererhebung gaben Sie sich selbst als Lenker für den maßgeblichen Zeitraum an.
In Ihrem Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass die gegenständliche Kurzparkzone auf Grund fehlender Beschilderung bzw. Kundmachung nicht als solche erkennbar sei.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen ließen.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, welcher von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr gültig ist.
Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.
Das Vorhandensein von Bodenmarkierungen ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sie haben auf die Wirksamkeit der Kurzparkzone keinen Einfluss.
Es ist nicht erforderlich, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße sondert zu beschildern oder bei der Einfahrt in die Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 StVO über Kurzparkzonen beziehen sich nicht nur auf einzelne Straßen, sondern auf eine Mehrheit von Straßen bzw. auf bestimmte Gebiete.
Ihr Vorbringen, dass im unmittelbaren Bereich des Abstellortes keine entsprechende Beschilderung vorhanden gewesen ist, mag zwar den Tatsachen entsprechen, ist jedoch nicht geeignet, Sie zu entlasten, da Sie wie bereits ausgeführt Ihr Fahrzeug in einer sogenannten flächendeckenden Kurzparkzone abgestellt haben, bei der lediglich die Ein- und Ausfahrtsstellen mit Vorschriftszeichen „Kurzparkzone Anfang“ bzw. „Kurzparkzone Ende“ gekennzeichnet sind.
Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.
Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätten Sie den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen.
Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Park- scheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365, zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Bei der Strafbemessung war auch zu berücksichtigen, dass ihnen der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz nicht mehr zu Gute kommt.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In ihrer am eingebrachten Beschwerde führte die Bf aus:
"gegen obzitiertes Straferkenntnis erhebe ich innerhalb offener
Frist B e s c h w e r d e und beantrage dessen Rücknahme.
Begründung:
Es erfolgte keine Lenkererhebung.
In der Begründung des Straferkenntnises „Es ist nicht erforderlich, jede zu einem Gebiet einer Kurzparkzone gehörenden Straße gesondert zu beschildern oder bei der Einfahrt in die Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen.“ Das ist doch grotesk; wie soll ein Autofahrer erkennen dass es sich bei einer absolut zum Parken geeigneten Stelle um eine Kurzparkzone handelt? An der beanstandeten Stelle hat die Straße eine Ausbuchtung die eindeutig zum Parken vorgesehen ist. Ohne Parkverbotstafel aber auch ohne jede Bodenmarkierung die ein Parkverbot andeuten könnte. Soll der Autofahrer bewusst im Unklaren belassen werden um Parkstrafen kassieren zu können?
Das geforderte Verhalten wiederspricht sicherlich dem normalen Sachverstand! Sollten Sie weiterhin der Meinung sein ich habe ein Kurzparkschild bei der Einfahrt in die Zone übersehen so ersuche ich um Mitteilung wo sich diese befindet so dass ich zumindest das nächste Mal diese Tafel berücksichtigen kann. (Ich bin über die 2er Linie vom Konzerthaus, dann in der Margaretenstraße in die Gusshausstraße gefahren.)"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass der Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am im vierten Wiener Gemeindebezirk, Gusshausstraße 27-29, abgestellt hat, und das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan um 11:09 Uhr dieses Tages festgestellt hat, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug für die (gesamte) Dauer seiner Abstellung weder mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet war noch für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt worden ist.
Die Bf meint, es sei keine Lenkererhebung erfolgt.
Dem ist entgegen zu halten, dass aud dem Akt hervorgeht, dassder Bf die Aufforderung der belangten Behörde zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers folgendermaßen beantwortet hat: "Es wird hiermit bestätigt, dass der PKW mit Nr. N1 am um ca. 11:00 Uhr von mir in der Gußhausstraße 27, Wien 4, abgestellt war.
Der Bf argumentiert weiters, er habe ohne Parkverbotstafel und ohne Bodenmarkierung nicht erkenne können, dass es sich beim Abstellort um eine Kurparkzone gehandelt habe.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Kurzparkzone im Sinne des § 25 StVO 1960 nur dann gehörig kundgemacht, wenn die Zeichen nach § 52 lit. a Z. 13d StVO 1960 ("Kurzparkzone") und § 52 lit. a Z. 13e StVO 1960 ("Ende der Kurzparkzone") aufgestellt sind. Durch Bodenmarkierungen allein, ohne die genannten Verkehrszeichen, wird eine Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht (vgl. ).
Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll genügt es, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z. 13d StVO 1960 bzw. § 52 lit. a Z. 13e StVO 1960 angebracht sind. Die Kundmachung von Kurzparkzonen durch die genannten Vorschriftszeichen an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen schließt ihre Wahrnehmbarkeit in allen Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet nicht aus ( vgl. ).
Gemäß der Verordnung der Stadt Wien ABI 1997/23 ist der vierte Wiener Gemeindebezirk flächendeckend Kurzparkzone. Dafür, dass die streitverfangene, im vierten Wiener Gemeindebezirk gelegene, Kurzparkzone nicht in der vorstehend aufgezeigten, gesetzlich gebotenen Form, gekennzeichnet worden ist, gibt es keine Anhaltspunkte.
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Der Bf. hat somit dadurch, dass er seinen PKW in einer flächendeckenden Kurzparkzone abgestellt hat, ohne hiefür die Parkometerabgabe zu entrichten, gegen die vorstehend angeführten Gesetzesbestimmungen der Parkometerabgabeverordnung verstoßen und daher die Parkometerabgabe verkürzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. ).
Es ist ist insbesondere bei einem, in Wien wohnhaften, Fahrzeuglenker das Wissen voraus zu setzen, dass der 4. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend gebührenpflichtige Kurzparkzone ist, und dass jede zu einer solchen Kurzparkzone gehörende Straße- zusätzlich zur in § 52 lit.a Z 13e und Z 13d StVO gebotenen Kennzeichnung ("Kurzparkzone", "Ende Kurzparkzone"), nicht gesondert beschildert oder mit einer Bodenmarkierung versehen werden muss.
Seinen Einlassungen nach, war der Bf. zum Tatbegehungszeitpunkt der Ansicht, im vierten Wiener Gemeindebezirk gelegene Straßen wären nur dann gebührenpflichtige Kurzparkzonen, wenn sie eigens mit einer Parkverbotstafel ober durch eine Bodenmarkierung als solche gekennzeichnet sind. Der sich aus dieser Ansicht manifestierende Rechtsirrtum, wäre dem Bf. nicht unterlaufen, wenn er bei der zuständigen Magistratsabteilung Erkundigungen über die Parkraumbewirtschaftung im vierten Bezirk bzw. über die gesetzlich vorgesehene Kennzeichnung von Kurzparkzonen eingeholt hätte. Dieses hat er offensichtlich verabsäumt. Dass er zu diesen Erkundigungen, unverschuldeter Weise nicht in der Lage gewesen ist, liegen keine Anhaltspunkte vor und wurde vom Bf. auch nicht behauptet.
Dem Bf. trifft somit zumindest der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens im Hinblick auf die Verkürzung der Parkometerabgabe.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 4 Abs.1 Wiener Parkometergesetz 2006 als erwiesen anzusehen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als unbedeutend.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Bf eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass der Bf der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt, aktuell sind 22 rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen allein wegen der Übertretung des Wiener Parkometergesetzes aktenkundig. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines emeritierten ordentlichen Universitätsprofessors sind als überdurchschnittlich anzusehen. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgründe und des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens im konkreten Fall eine Geldstrafe von € 184,00 verhängt hat, kann dies seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht beanstandet werden. Geringere Geldstrafen scheinen nämlich vollkommen ungeeignet, die Bf, aber auch andere Fahrzeuglenker, in Zukunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten abzuhalten.
Hinsichtlich seines Ersuchens auf Bekanntgabe, wo sich im Bereich der Einfahrtszone zum Abstellplatz ein Kurzparkschild befinde, wird der Bf. auf die zuständige Magistratsabteilung 46 verwiesen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art.133 Abs.4 B-VG) gemäß § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art.133 Abs.6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben
angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501467.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at