frühestmöglicher Zeitpunkt nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Bf, abc, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom über die Rückforderung von für die Tochter AB zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 06/2015 bis 10/2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Am reichte die Beschwerdeführerin (Bf) das von ihr überprüfte und unterfertigte Formblatt „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“ vom beim Finanzamt ein und legte diesem das vom Finanzamt angeforderte Reife- und Diplomprüfungszeugnis ihrer Tochter A bei.
Am retournierte die Bf ein weiteres von ihr ergänztes und unterzeichnetes Formblatt „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“ vom . In diesem Formblatt verlangte das Finanzamt als Beilage die „Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung von A“. Die Bf führte dazu in diesem Formblatt aus, dass für die Tochter A ab 11/2015 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe, da die Anmeldung an der Universität in B nicht zeitgerecht erfolgt sei. Die vom Finanzamt geforderte „Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung von A“ wurde dem Finanzamt nicht übermittelt.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Bf zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 06/2015 bis 10/2015 für die Tochter A in Höhe von insgesamt 1.130,80 Euro mit der Begründung zurück, dass die Tochter A mit Ablegung der Reifeprüfung am 05/2015 die Berufsausbildung beendet und sich im Anschluss nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe.
Die Bf brachte gegen diesen Rückforderungsbescheid Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:
In der Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn der Universität bestehe ein Anspruch auf Familienbeihilfe. A habe sich im Sommer für mehrere Studien angemeldet. Es sei ihr fester Plan gewesen, diese Studien im Herbst in B zu beginnen. Ab September 2015 sei sie mehrmals in B zur Besichtigung von 2-Zimmer-Wohnungen gewesen, da sie gemeinsam mit ihrer Freundin eine Wohnung gesucht habe. Nach mehreren Fehlschlägen und Wohnungen, die zwar geeignet gewesen wären, die aber jemand zuvor Gereihter bekommen habe, und schlussendlich aus persönlichen Gründen sei die gemeinsame Wohnung mit der Freundin fallen gelassen worden und A sei ziemlich verzweifelt vorerst wieder nach Wohnort zurückgekommen. Sie werde nunmehr spätestens im Herbst 2016 tatsächlich mit dem Studium in B beginnen. Aufgrund der ernsthaften Absicht in B mit dem Studium zu beginnen, werde davon ausgegangen, dass die Familienbeihilfe im Zeitraum 06/2015 bis 10/2015 zu Recht bezogen worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte die Abweisung der Beschwerde mit nachstehender Begründung:
Die Tochter habe im Mai 2015 die Reifeprüfung abgelegt und der frühestmögliche Zeitpunkt wäre der Herbst 2015 gewesen, um ein Studium zu beginnen. Das Nichtfinden einer passenden Wohnung stelle lediglich einen in der Privatsphäre der Tochter liegenden Hinderungsgrund dar, das Studium im Herbst zu beginnen, und es liege daher keine Berufsausbildung der Tochter der Bf vor. Somit sei nicht zum frühestmöglichen Termin ein Studium bzw. eine Berufsausbildung begonnen worden. Die Familienbeihilfe diene dazu, die Mehraufwendungen, die eine zielstrebige und ernsthafte Berufsausbildung der Kinder mit sich bringe, zu unterstützen und diene nicht dazu, Monate, in denen ein Kind keine Berufsausbildung absolviere, zu unterstützen, weil keine den Vorstellungen entsprechende Wohnung zu finden gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus:
Die Tochter A habe ihren Fokus zwischen 06/2015 und 10/2015 einzig und allein auf das im Oktober beginnende Studium in B gelegt. Neben den erforderlichen Immatrikulationen bzw. Inskriptionen sei sie unter Inkaufnahme hoher Kosten zumindest 1,5 Monate in B bezüglich Wohnungssuche unterwegs gewesen. Schlussendlich habe sie eine passende Wohnung gefunden, welche durch die Absage ihrer Freundin und Mitbewohnerin storniert werden hätte müssen. Unter diesen Voraussetzungen (die Nachweise über die Anmeldung auf der Universität und Unterlagen über die Wohnungssuche) sei nicht einzusehen, dass die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die Monate 06/2015 bis 10/2015 nicht gewährt würden. In der Beschwerdevorentscheidung sei als Begründung für die Nichtzuerkennung lapidar auf das die Privatsphäre betreffende Nichtfinden einer passenden Wohnung verwiesen worden. Die Tochter A habe sich seit der bestandenen Matura einzig und allein auf ihr zukünftiges Studium in B konzentriert und habe für die Vorbereitung und Umsetzung ihrer Pläne sehr viel Zeit, Energie und Geld investiert.
Die Beschwerde wurde daraufhin mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Mit Vorhalt vom forderte das Bundesfinanzgericht die Bf – nach entsprechenden Rechtsausführungen - dazu auf, die nachstehenden Fragen genau und umfassend zu beantworten und die Antworten durch geeignete und vollständige Unterlagen zu untermauern:
1. Welche konkrete Berufsausbildung (welches konkrete Studium) an welcher konkreten Einrichtung (Universität) in B sei unmittelbar nach Ablegung der Matura von der Tochter A tatsächlich angestrebt worden? Angemerkt werde dazu auch, dass einer nicht näher definierten Beilage eine ganze Liste ausgewählter Studien (Bakkalaureatsstudium Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Bachelorstudium Psychologie, Bachelorstudium Romanistik, Französisch, Bachelorstudium Bildungswissenschaft, Lehramtsstudium Bachelor Unterrichtsfach Französisch Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie) zu entnehmen sei. Im Vorlageantrag vom würde die Bf ua. von „Immatrikulationen bzw. Inskriptionen“ sprechen. Sie werde daher (nochmals) eingeladen, die Inskriptionsbestätigungen vorzulegen.
2. Zu welchem Zeitpunkt wäre der Beginn dieser damals tatsächlich angestrebten Berufsausbildung nach objektiven Kriterien und ohne Berücksichtigung subjektiver Gründe, wie zB auch einer erfolglosen Wohnungssuche, frühestmöglich nach Abschluss der Schulausbildung möglich gewesen? Hingewiesen werde darauf, dass die Zulassung zu einer Universität (vgl. §§ 60 ff UG 2002) bestimmte Erfordernisse voraussetze. Diese wären für das von der Tochter A tatsächlich angestrebte Studium im Detail darzulegen und durch geeignete Unterlagen zu untermauern. Angemerkt werde in diesem Zusammenhang auch, dass nach § 52 erster und zweiter Satz UG 2002 das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit besteht. Es beginne am 1. Oktober und ende am 30. September des folgenden Jahres.
3. Welches Studium sei an welcher Einrichtung, sprich Universität, im Oktober 2016 tatsächlich begonnen worden? Eine Inskriptionsbestätigung wäre vorzulegen.
4. Wann hätte dieses im Oktober 2016 tatsächlich begonnenen Studium objektiv betrachtet (nach den Voraussetzungen für die Zulassung an dieser Universität) frühestmöglich nach Abschluss der Schulausbildung (05/2015) begonnen werden können? Eine umfassende Beantwortung dieser Frage sei ebenfalls erforderlich.
5. Im Hinblick auf § 52 UG wäre letztlich darzustellen, aus welchen objektiven Gründen die Tochter A nicht spätestens im Monat Oktober 2015 eine Berufsausbildung beginnen hätte können.
Dieser Vorhalt ist von Seiten der Bf unbeantwortet geblieben.
Dazu wird erwogen:
1 gesetzliche Grundlagen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben nach § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannten Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungsjahr überschreiten (zweiter Satz). Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr (elfter Satz).
Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 BGBl 111/2010 (Budgetbegleitgesetz 2011) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu (erster Satz). Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden (letzter Satz).
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache anzunehmen ist oder nicht.
2 Sachverhalt und Beweiswürdigung:
A, die am xyz geborene Tochter der Bf, legte laut der von der Bf vorgelegten Ablichtung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses am 05/2015 erfolgreich die Reife- und Diplomprüfung ab.
Ab Geburt der Tochter A bis einschließlich 05/2015 bezog die Bf für diese durchgehend Familienbeihilfe.
Nach § 52 erster und zweiter Satz UG 2002 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Das erste nach der am 05/2015 erfolgten Ablegung der Reife- und Diplomprüfung startende Semester war somit entsprechend § 52 erster und zweiter Satz UG 2002 das am beginnende Wintersemester 2015/16.
Nach der während des Streitzeitraumes 06/2015 bis 10/2015 letztlich erfolglos gebliebenen Suche einer Wohnung in B kehrte die Tochter – trotz der während dieser Zeit bestandenen ernsthaften Absicht ein Studium in B zu beginnen - im Herbst 2015 wieder nach Wohnort ins Elternhaus zurück, ohne in dem am beginnenden Wintersemester 2015/16 tatsächlich irgendein Studium begonnen zu haben. Dieser vom Bundesfinanzgericht der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen der Bf in der Beschwerde vom .
Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Tochter A nach Ablegung der Reifeprüfung im Monat 05/2015 irgendeine andere Berufsausbildung (als ein Studium) begonnen hätte. Die Bf hat trotz Nachfrage keine andere Berufsausbildung bekannt gegeben.
Einer nicht näher definierten, von der Bf vorgelegten Beilage ist eine ganze Liste von vonseiten der Tochter A gewählter Studien, nämlich ein Bakkalaureatsstudium Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, ein Bachelorstudium Psychologie, ein Bachelorstudium Romanistik, Französisch, ein Bachelorstudium Bildungswissenschaft und ein Lehramtsstudium Bachelor Unterrichtsfach Französisch Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie zu entnehmen. Tatsächlich meldete sich die Tochter aber für keines dieser Studien für das Wintersemester 2015/16 an. Die nicht erfolgte Anmeldung zu einem Studium mit Beginn des Wintersemesters 2015/16 kann aus der Anmerkung der Bf, wonach die Anmeldung an der Universität B nicht zeitgerecht erfolgt ist, sowie aus der Nichtvorlage einer Inskriptionsbestätigung abgeleitet werden.
Die Bf gab in diesem Zusammenhang auch nicht bekannt, welches Studium bzw. welche Studien die Tochter A mit Beginn des Wintersemesters 2015/16 konkret aufnehmen wollte. Ebensowenig teilte sie mit, dass besondere Erfordernisse eine Zulassung zu diesen Studien bzw. zu dem von der Tochter A konkret angestrebtem Studium mit Beginn des Wintersemesters 2015/16 unmöglich gemacht hätten. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Tochter A während des Streitzeitraumes kein Studium anstrebte, welches nicht spätestens mit Beginn des Wintersemesters 2015/16 begonnen werden hätte können.
Die Tochter der Bf begann letztlich – wie sich der Datenbank der Finanzverwaltung entnehmen lässt - erst im Wintersemester 2016/17 eine Berufsausbildung und zwar in Form eines Studiums in B, welches zum Bezug der Familienbeihilfe ab 10/2016 führte.
Die Bf gab dazu nicht bekannt, um welches Studium es sich konkret handelt und ab wann dieses Studium frühestmöglich nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung begonnen werden hätte können.
Der gesamte bisher dargestellte Sachverhalt lässt erkennen, dass die Tochter A eine universitäre Ausbildung anstrebte. Das Bundesfinanzgericht kann aber letztlich keinen unmittelbar in einer angestrebten universitären Ausbildung liegenden Grund erkennen, der einen Beginn der universitären Ausbildung spätestens am unmöglich gemacht hätte.
3 rechtliche Würdigung:
Im gegenständlichen Fall ist durch die Absolvierung der Matura am 05/2015 die Berufsausbildung (zunächst) beendet.
Für die Weitergewährung der Familienbeihilfe nach Ablauf des Monats, in dem die Matura abgelegt wurde, stellt § 2 Abs 1 lit. d FLAG 1967 idF BGBl 111/2010 (Budgetbegleitgesetz 2011) auf den Beginn einer weiteren Berufsausbildung am frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung ab.
Die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011 (EB RV 981 BlgNR 24. GP, 223 f) erläutern zu § 2 Abs. 1. lit. d FLAG 1967, dass die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt wird. Bisher wurde auch durch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung soll diese Leistungsgewährung entfallen. Damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entsteht, ist eine ergänzende Regelung im FLAG 1967 aufzunehmen. Durch diese Regelung soll insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig sind.
Aus Gründen der Budgetkonsolidierung wird somit die Weitergewährung der Familienbeihilfe für drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung nicht mehr gewährt. Der Gesetzgeber knüpft vielmehr in lit. d nunmehr den Anspruch auf Familienbeihilfe an den frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung an.
In dem zu § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 (Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Präsenz/Zivildienst und dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns oder der Fortsetzung der Berufsausbildung) ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0057, hat dieser zur Problematik des Beginns der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt Nachstehendes ausgesprochen:
„Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG erfordert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes.
Die Möglichkeit, eine bestimmte gewünschte Berufsausbildung zu einem bestimmten (frühen) Zeitpunkt zu beginnen, war auch im Jahr 1980 zur Zeit der Schaffung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG bereits fallweise von einer Bewerbung, von einem Auswahlverfahren und von einer Zulassung zur Ausbildung oder von einer Aufnahme in eine Ausbildungseinrichtung abhängig. Beschränkungen des Zugangs zu einer Berufsausbildung – auch bei Erfüllen der von der Ausbildungseinrichtung geforderten Leistung im Zuge eines Aufnahme- oder Bewerbungsverfahrens – durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze mögen zwar im Streitzeitraum des Jahres 2007 weit mehr verbreitet gewesen sein als im Jahr 1980, waren aber auch aus der Sicht des Gesetzgebers des Jahres 1980 bereits vorhersehbar und nicht auszuschließen. Fälle, in denen zwar der gewünschte und angestrebte Beginn der frühestmögliche nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist, der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung aber wegen der erwähnten Beschränkung später erfolgt, oder Fälle, in denen die iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG frühestmögliche Berufsausbildung zwar gewünscht und angestrebt wird, aber dieser Wunsch nach einem Aufnahme- oder Bewerbungsverfahren tatsächlich nicht oder nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgesetzt werden kann, bilden daher keine planwidrige Lücke, die durch Ausdehnen des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG auch auf jene Fälle (durch Analogie) geschlossen werden müssten.
Soweit der Beschwerdeführer die von seinem Sohn angestrebte Ausbildung an der Fachhochschule ins Treffen führt, ist der belangten im Ergebnis Recht zu geben, dass einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen und im Falle des Unterbleibens der Ausbildung (weil der Bewerber nicht aufgenommen wurde – wobei es unerheblich ist, ob mangels hinreichender Qualifikation etwa auf Grund eines negativen Testergebnisses bei der Bewerbung oder „lediglich infolge Platzmangels“ -) diese Berufsausbildung eben nicht iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG begonnen wird.
Das Risiko, für einen begehrten Ausbildungsplatz nach einer zeitlich vorgestaffelten Bewerbung nicht aufgenommen zu werden, ist Berufsausbildungen, welchen keinen unbeschränkten Zugang haben, immanent. Die von der belangten Behörde angesprochene Möglichkeit eine andere als die bevorzugte Ausbildung zu beginnen, für welche keine solche Beschränkung besteht, im Beschwerdefall etwa bereits mit dem Sommersemester 2007 an der Wirtschaftsuniversität zu inskribieren, wäre nur eine von mehreren Möglichkeiten gewesen, einem solchen Risiko zu begegnen. Die andere als die bevorzugte Ausbildung erst dann zu beginnen, nachdem sich eine solche Beschränkung als schlagend erwiesen hatte und das Risiko verwirklicht war, stellt lediglich eine weitere Möglichkeit dar, auf ein solches Risiko zu reagieren.“
Damit hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung zum objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt gefordert ist und andere Umstände wie Zugangsbeschränkungen etc. unerheblich sind. Daraus folgt aber auch, dass subjektive Gründe (wie zB eine erfolglose Wohnungssuche) nicht berücksichtigt werden können, wenn es darum geht, den frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginnes der Berufsausbildung zu ermitteln. Persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder diese fortgesetzt wird, sind unbeachtlich und gewähren keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2, Rz 132, ).
Es kommt nicht darauf an, ob zunächst die Absicht bestanden hat, die Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen, sondern auf den tatsächlichen Beginn/die tatsächliche Fortsetzung der Berufsausbildung. Es muss also eine bestimmte Berufsausbildung (Studium) tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen werden. Das alleinige Bestreben, eine bestimmte Berufsausbildung (Studium) beginnen zu wollen, ohne diese Absicht – aus welchen Gründen auch immer – in die Tat umzusetzen, erfüllt das besagte Tatbestandsmerkmal nicht. (, , ).
Wie der Darstellung unter Punkt 2 „Sachverhalt samt Beweiswürdigung“ entnommen werden kann, endete die Schulausbildung der Tochter A im Monat Mai 2015. Eine als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehende universitäre Ausbildung – wie sie die Tochter A grundsätzlich anstrebte – wäre mit Beginn des Wintersemesters 2015/16 am möglich gewesen; unmittelbar mit einer derartigen Ausbildung zusammenhängende Gründe, die einen Beginn der universitären Ausbildung ab , also zum frühestmöglichen Zeitpunkt, verhindert hätten, wurden nicht genannt. Die Aufnahme einer anderen Berufsausbildung (als ein Studium) wurde ebenfalls nicht nachgewiesen. Da die Tochter der Bf also tatsächlich keine universitäre Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung und auch keine andere Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Abschluss der Schulausbildung begann, wurden im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht erfüllt. Die Familienbeihilfe samt den Kinderabsetzbeträge wurde somit für den Streitzeitraum 06/2015 bis 10/2015 vom Finanzamt zur Recht zurückgefordert.
4 Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn die von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da der Terminus „frühestmöglicher Zeitpunkt“ keinen Interpretationsspielraum zulässt und durch die dargestellte Rechtsprechung klagestellt ist.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100492.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at