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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.02.2017, RV/7105323/2016

beihilfenschädlicher Studienwechsel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Bf, abc, betreffend die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom  betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind AB vom zu Recht erkannt:

Der Abspruch über den Zeitraum wird von "Okt. 2015 - Sep. 2017" laut dem angefochtenen Abweisungsbescheid wird auf "ab Oktober 2015" abgeändert und die Beschwerde ab Oktober 2015 als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) gab im Formblatt „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“ vom an, dass ihre Tochter A seit Studentin an der Universität Wien sei.

Mit Schriftsatz vom teilte die Bf mit, dass sie bis 02/2015 für ihre Tochter A Familienbeihilfe bezogen habe, die Tochter Studierende der Universität Wien gewesen sei und jetzt an die Kirchliche Pädagogische Hochschule Wien/Krems (KPH) wechsle. Die Bf ersuche daher, die Familienbeihilfe für die Tochter A rückwirkend und weiterhin zu überweisen.

Mit Schriftsatz vom hielt die Bf nochmals fest, dass sie bis 02/2015 für ihre Tochter A Familienbeihilfe bezogen habe. Die Bf nehme an, dass ihr die Familienbeihilfe aberkannt worden sei, weil die Tochter den ersten Studienabschnitt nicht in 5 Semestern habe abschließen können. Seit studiere die Tochter an der KPH. Sie ersuche daher, ihr die Familienbeihilfe für die Tochter A rückwirkend und weiterhin zu überweisen.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe, ob Prüfungen vom Lehramtsstudium für die KPH anerkannt worden seien; wenn ja werde um Vorlage des Anerkennungsbescheides ersucht.

Nach Beantwortung dieses Vorhaltes mit Schriftsatz vom erging am aufgrund des Antrags vom ein Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe für die Tochter A für die Monate 10/2015 bis 09/2017. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 nicht mehr zu beachten sei, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt habe.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bf Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid vom mit nachstehender Begründung ein:

Es werde in Abrede gestellt, dass es sich beim Vorgehen ihrer Tochter um einen Studienwechsel im eigentlichen Sinn handle. Das Ziel des Lehramtsstudiums an einer Universität und an einer Pädagogischen Hochschule zB für das Fach Englisch sei weitgehend ident: Die Befähigung, als Englischlehrerin bzw Englischlehrer tätig zu sein. Von diesem Ziel habe sich ihre Tochter auch nicht abbringen lassen, als sie nach mehrmaligen Scheitern an einer einzelnen Prüfung (die übrigens nur auf Reduktion der Studierenden abziele und bei der Durchfallsquoten von über 80 % üblich seien) sich für den Wechsel an eine andere Bildungseinrichtung entschieden habe. Also habe sie ab 09/2015 das gleiche Fach an der Pädagogischen Hochschule belegt. Gemäß den Statuten der Universität sei ihr nicht erlaubt gewesen, das Zweitfach PPP (Philosophie, Psychologie und Pädagogik) für das Lehramt an der Universität weiterzuführen, da es zwei Fächer für das Lehramtsstudium an der Universität brauche. Da PPP in der Pflichtschullehrerausbildung auch in dem Sinn nicht vorgesehen sei, habe sie an der Pädagogischen Hochschule als Zweitfach Musik belegt und sei gezwungen gewesen, PPP an der Universität auch abzubrechen. Der potenzielle Wechsel zu einem anderen Hauptfach an der Universität hätte womöglich als Studienwechsel interpretiert werden können. Die Tochter habe in Folge auch das sechste Semester an der Universität ungenützt verstreichen lassen müssen, da ein Einstieg in das Lehramtsstudium an einer Pädagogischen Akademie immer nur im Wintersemester möglich sei. Dass die Familienbeihilfe für dieses Semester eingestellt worden sei, sehe sie daher ein. Warum aus 51 ECTS der Universität (nur für Englisch und den pädagogischen Bereich) auf den Pädagogischen Hochschulen nur 21 ECTS anerkannt würden, sei für die Bf nicht nachvollziehbar. Entweder seien die Bildungsinhalte, die angeboten würden, für zukünftige Lehrer relevant oder sie seien es nicht. Im Zuge der erst kürzlich initialisierten Besoldungsreform sei die zukünftige Gleichstellung von Ausbildungen zum Lehramt schon in die Wege geleitet worden. Dass die Bildungsinstitutionen da noch hinten nach hinken würden, sei mehr als bedauerlich. Dass die Bf selber als weisungsgebundene, im Pflichtschulbereich tätige Beamtin, ausgebildet in den Fächern Deutsch und Bildnerische Erziehung, seit vielen Jahren neben vielen anderen Fächern auch Englisch durchaus geschätzt und erfolgreich unterrichte, ohne dafür jemals von irgendeiner Bildungsinstitution ausgebildet worden zu sein, berechtige sie dazu die Relevanz von Studienkonzepten zu beurteilen. Da sie die Berechtigung, § 17 Abs. 2 StudFG zur Anwendung zu bringen, durch ihre Ausführungen in Frage stelle, sei ihrer Ansicht nach auch § 17 Abs. 4 StudFG obsolet. Daher ersuche sie, die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend auszulegen, dass im Fall ihrer Tochter § 17 Abs. 2 zur Anwendung komme, wonach nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelte, wenn die gesamte Vorstudienzeit für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt würden, weil die Tochter dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom abgewiesen und dazu nach Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und des § 17 Abs 1 Z. 2, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 StudFG begründend Folgendes ausgeführt:

Die Tochter der Bf habe mit 10/2012 das Studium „Lehramt“ begonnen. Mit Ende des Sommersemester 2015 habe sie das Studium abgebrochen und ab 10/2015 das Studium „Bach. LA für Neue Mittelschulen“ inskribiert. Laut vorgelegter Entscheidung der KPH vom seien der Tochter der Bf für Prüfungen aus dem Vorstudium 21 ECTS-Punkte angerechnet worden. Da die Tochter im Vorstudium aber insgesamt Prüfungen von 43,5 ECTS-Punkten abgelegt habe und somit nicht alle Prüfungen für das neue Studium angerechnet worden seien, liege kein günstiger Studienerfolg vor, weil der Studienwechsel nach dem 5.inskribierten Semester erfolgt sei.

Dagegen richtete sich der Antrag der Bf auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, in dem sie ergänzend Folgendes ausführte:

Die Auslegung des Finanzamtes sei nicht zwingend, zumal auf ihre Argumentation, warum es sich im Fall ihrer Tochter eben nicht um einen schädlichen Studienwechsel handle, nicht eingegangen worden sei.

Dazu wird erwogen:

1 Gesetzliche Grundlagen:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannten Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgegebene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

…….

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigung der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Nach § 17 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten nach § 17 Abs. 2 StudFG:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4. 

Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nach § 17 Abs. 4 (BGBl I 47/2008) bzw. Abs. 3 (BGBl I 54/2016) StudFG nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z. 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeit; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Die Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2 Sachverhalt samt Beweiswürdigung:

Die Tochter A kam am xyz zur Welt und vollendete am 12/2011 das 18. Lebensjahr.

Sie legte am die Reifeprüfung ab und war laut der von der Bf vorgelegten Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen der Universität Wien vom in der Zeit von bis als ordentliche Studentin an der Universität Wien zum Lehramtsstudium UF Englisch UF Psychologie und Philosophie, Studienkennzahl A 190 344 299, zugelassen. Die letzten positiv absolvierten Prüfungen erfolgten im Februar 2015. Laut den Angaben der Bf musste ihre Tochter A das sechste Semester an der Universität Wien ungenützt verstreichen lassen, da ein Einstieg in das Lehramtsstudium an der KPH immer nur im Wintersemester möglich ist.

Am begann die Tochter A – wie der von der Bf vorgelegten Studienzeitbestätigung der KPH vom und dem Studienblatt für das Wintersemester 205/16 zu entnehmen ist - das Bachelorstudium Lehramt für Neue Mittelschulen, Englisch und Musikerziehung als ordentliche Studierende an der KPH.

Die Kirchliche Pädagogische Hochschule Wien/Krems (KPH) ist - wie der von der Bf übermittelten „Entscheidung“ vom entnommen werden kann – gemäß § 4 Hochschulgesetz als Private Pädagogische Hochschule anerkannt.

Aufgrund eines Antrags auf Anrechnung von Studien an der Universität Wien wurden mit der von der Bf vorgelegten „Entscheidung“, welche sich auf § 56 iVm § 25 Hochschulgesetz 2005 stützt und gegen welche laut Rechtsmittelbelehrung das Rechtsmittel der Berufung zulässig war, der KPH vom 21 ECTS anerkannt. Eine Anfechtung dieser „Entscheidung“ wurde von Seiten der Bf nicht behauptet bzw. nachgewiesen. Es bestehen daher keine Bedenken, dass die von Seiten der KPH in der „Entscheidung“ vom vorgenommene Anrechnung von 21 ECTS dem § 56 Hochschulgesetz 2005 entspricht.

Die Bf bezog laut der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom für ihre Tochter A von 12/1993 bis 02/2015 durchgehend Familienbeihilfe.

Die Universität Wien bietet unter der Kennzahl 190 344 das neunsemestrige Lehramtsstudium Unterrichtsfach Englisch auslaufend bis 2020 an. Es besteht eine Kombinationspflicht mit einem 2. Unterrichtsfach. Dieses Diplomstudium gliedert sich in zwei Abschnitte. Der erste Studienabschnitt dauert vier Semester. Die Prüfungsfächer des ersten Studienabschnitts sind: Sprachkompetenz, Linguistik, Literaturwissenschaft, Cultural and Media Studies, Fachdidaktik. Der zweite Studienabschnitt dauert fünf Semester und besteht aus den Prüfungsfächern Fachdidaktik, Sprachkompetenz, Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft und dem Wahlpflichtfach. ( https://anglistik.univie.ac.at/studium/studienangebot/uf-englisch-diplom-alt/)

Laut dem Studienführer für Lehramt Englisch als Unterrichtsfach, Studienkennzahl 190 344, Neuausgabe WS 2011/12, ist das Universitätsstudiengesetz (UniStG) vom Jahr 1997 Grundlage für diesen Studienplan. Dies ist ua. auch der von der Bf vorgelegten Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vom durch die Anmerkung „A 190 Lehramtsstudium UniStG“ zu entnehmen.

Die Universität Wien bietet auch das auslaufende Diplomstudium Lehramt/Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie, Studienkennzahl 190 299, mit einer neunsemestrigen Studiendauer mit folgendem Inhalt an: Erwerb fachlicher, fachdidaktischer und pädagogisch-wissenschaftlicher Kenntnisse. Dieses ist mit einem zweiten Unterrichtsfach zu kombinieren. ( https://ssc-phil.univie.ac.at/studium/diplom-lehramt-pp/)

Die KPH bietet im Studienjahr 2015/16 letztmalig das sechssemestriges Bachelorstudium für das Lehramt für Neue Mittelschulen an. Das Studium für das Lehramt für Neue Mittelschulen ist ein Kombinationsstudium von zwei Fächern für den Unterricht an Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen. Der oder die Studierende hat die freie Wahl eines Faches aus den Studienfächern (Erstfach): Deutsch, Englisch, Mathematik und eines Faches aus den Studienfächern (Zweitfach): Bewegung und Sport, Bildnerische Erziehung, Biologie und Umweltkunde, Geschichte/Sozialkunde und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Musikerziehung, Physik und Chemie, Religion, Technisches und textiles Werken. Der erfolgreiche Abschluss des sechssemestrigen Studienganges "Lehramt für Neue Mittelschulen“ ist mit der Befähigung zur Ausübung des Berufes des Hauptschullehrers/der Hauptschullehrerin bzw. des Lehrers/der Lehrerin an einer NMS gemäß § 2 Abs. 1 HCV verbunden. ( http://www.kphvie.ac.at/studieren/studienangebot/lehramt-nms.html)

Die Ausbildung von Lehrern war in Österreich bis zur PädagogInnenbildung Neu, welche am österreichweit für die neue Ausbildung für den Bereich der Primarstufe und am für die flächendeckende Umsetzung der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe startete, in zwei Teile unterteilt. Während zukünftige Lehrer für die Allgemeinbildenden Höheren Schulen (AHS) und die Berufsbildenden Höheren Schulen (BHS) Diplomstudien an Universitäten studieren mussten, konnten diejenigen, die ein Lehramtsstudium für den Pflichtschulbereich (Volksschule, Hauptschule, Sonderschule, Polytechnische Schule, Religionspädagogik) und für den berufsbildenden Bereich (Berufsschule, Technisch-gewerbliche Pädagogik, Ernährungspädagogik Informations- und Kommunikationspädagogik, Mode & Design) anstrebten, an einer Pädagogischen Hochschule studieren. ( http://www.studieren.at/paedagogischen-hochschulen, https://www.bmb.gv.at/schulen/pbneu/index.html)

An der inhaltlichen Richtigkeit der jeweils angeführten Beweismittel bestehen keine Bedenken.

3 rechtliche Würdigung.

Eingangs ist in Hinblick auf § 2 Abs. 1 lit b zweiter Satz FLAG 1967 festzuhalten, dass zu den in § 3 StudFG, genannten Einrichtungen ua. die österreichischen Universitäten (Abs. 1 Z. 1) und die österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen (Abs. 1 Z. 6) zählen.

Die Universität Wien fällt zweifellos unter § 3 Abs. 1 Z. 1 StudFG. Bei der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien/Krems (KPH) handelt es sich – wie unter Punkt 2 dargestellt - um eine gemäß § 4 Hochschulgesetz anerkannte Private Pädagogischen Hochschule und zählt daher ebenfalls zu den in § 3 StudFG genannten Einrichtungen.

Das FLAG 1967 enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG, welche Bestimmung aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels enthält. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt. ().

Der Beginn eines anderen Studiums und damit ein Studienwechsel ist jedenfalls bei jeder Änderung einer Studienrichtung und bei kombinationspflichtigen Studien auch bei der Änderung nur einer der beiden Studienrichtungen zB bei Lehramtsstudien beim Wechsel eines Unterrichtsfaches anzunehmen. (Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Rz 97 zu § 2).

Ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden. So unterscheidet § 2 Abs. 1 lit. b vorletzter Satz FLAG 1967 ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Kein Studienwechsel ist demnach der Wechsel der Studieneinrichtung/des Studienortes bei gleichbleibender Studienrichtung. (, Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Rz 96 zu § 2).

Es ist im gegenständlichen Fall zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können. ().

Im Hinblick darauf, dass das von der Tochter der Bf zunächst an der Universität Wien belegte Diplomstudium laut der Sachverhaltsdarstellung nach Punkt 2 darauf ausgerichtet ist, zukünftige Lehrer für die Allgemeinbildenden Höheren Schulen (AHS) und die Berufsbildenden Höheren Schulen (BHS) auszubilden, und das anschließend von der Tochter an der KPH belegte Bachelorstudium eine Ausbildung für das Lehramt für Neue Mittelschulen anbietet, liegen zweifellos zwei Studien mit unterschiedlichen Studienausrichtungen und Studienzielen vor. Die Tochter der Bf hat somit nicht nur die Studieneinrichtung, sondern zugleich auch die Studienrichtung gewechselt.

Hinzukommt, dass die Tochter der Bf zusätzlich auch ein Unterrichtsfach gewechselt hat, da sie bei dem Lehramtsstudium nach UniStG (siehe Sachverhaltsdarstellung unter Pkt. 2) an der Universität Wien die Fächerkombination Englisch sowie Psychologie und Philosophie und bei dem Lehramtsstudium für Neue Mittelschulen an der KPH die Fächerkombination Englisch und Musikerziehung wählte.

Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom , 2005/10/0069, hinsichtlich des Wechsels von nur einem Unterrichtsfach im Rahmen eines Lehramtsstudiums nach dem UniStG Folgendes ausgeführt:

Das Lehramtsstudium dient gemäß Z. 3.1 der Anlage 1 zum UniStG der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden gemäß Z 3.5 anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekannt zu geben. Für alle Fächer gilt gemäß dem letzten Satz von Z 3.4, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 % der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist. Daraus ergibt sich, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.

Wenn diese Feststellung selbst für Lehramtsstudien Gültigkeit hat, die an derselben Studieneinrichtung nach identen Studienplänen absolviert werden, muss dies umso mehr auf den gegenständlichen Fall zutreffen, bei dem nicht nur ein Unterrichtsfach gewechselt wurde, sondern der gesamte Lehrplan vom bisherigen abweicht und letztlich auch das Studienziel (Lehramt für Neue Mittelschule) ein anderes ist. (vgl. )

Aufgrund sämtlicher vorstehenden Ausführungen kommt das Bundesfinanzgericht daher zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 vorliegt.

Da der gegenständliche Studienwechsel ein solcher im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist, ist auf ihn auch § 17 StudFG anzuwenden.

Mit dem Verweis in § 2 Abs. 1 lit. b Satz zehn FLAG 1967 auf § 17 StudFG ist der Begriff „günstiger Studienerfolg“ auch für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, maßgeblich. Kein günstiger Studienerfolg und damit ein – für den Anspruch auf Familienbeihilfe – „schädlicher“ Studienwechsel liegt nach § 17 Abs. 1.Z. 1 bis 3 StudFG vor, wenn

Z. 1: das Studium öfter als zweimal gewechselt wird oder

Z. 2: das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt wird oder

Z. 3: nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wird, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus einem neuen Studium. (Wimmer in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Rz 99 zu § 2)

Die Tochter der Bf hat ihr Studium an der Universität Wien mit dem Wintersemester 2012/13 begonnen und war an der Universität Wien bis einschließlich Sommersemester 2015 gemeldet. Sie war somit über einen Zeitraum von sechs Semestern an der Universität Wien inskribiert. Aktiv betrieb sie ihr Studium bis einschließlich Wintersemester 2014/15, somit während eines Zeitraumes, der fünf Semester umfasste. Das Studium an der KPH begann sie - nach Abbruch des Studiums an der Universität Wien - im Wintersemester 2015/16. Es liegt somit grundsätzlich ein „schädlicher“ Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG vor.

Nach § 17 Abs. 2 StudFG gelten (nach Abs. 1 an sich „schädliche“) Studienwechsel bei Vorliegen bestimmter Umstände nicht als Studienwechsel. Trotz Vorliegens einer Voraussetzung nach § 17 Abs. 1 StudFG ist der Studienwechsel in diesen Fällen somit ohne Auswirkung auf den Familienbeihilfenanspruch. (Wimmer in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Rz 100 zu § 2)

Nach dem im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG zählt ein Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, nicht als Studienwechsel.

Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien für die Klärung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 51 Abs. 2 Z. 26 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw.). Wird mit dieser Anrechnung die Semesterzahl der Vorstudien erreicht, wird vom Gesetzgeber damit unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit)aufwand erforderlich gewesen wäre. Die angerechneten Semester sind in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen (Verkürzung der Anspruchsdauer) und der Studienwechsel bleibt nach § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG ohne weitere Folgen. (Wimmer in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Rz 101 zu § 2, , , ).

Nach § 56 Abs. 1 erster Satz Universitätsgesetz 2005 sind an Pädagogischen Hochschulen  oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sowie an berufsbildenden höheren Schulen erfolgreich absolvierte Studien (Teile von Studien) auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgängen und Lehrgängen (einschließlich solcher zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 65a) unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien (Studienteile) mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind.

Im Falle der Tochter A wurde – wie Punkt 2 entnommen werden kann - von der KPH entsprechend der Bestimmung des § 56 Hochschulgesetz 2005 wegen Gleichwertigkeit der absolvierten Studienteile die Anrechnung von 21 ECTS-Punkte mit „Entscheidung“ anerkannt und es bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der vorgenommenen Anrechnung. Aufgrund dieser Anrechnung gleichwertiger Studienteile im Ausmaß von 21 ECTS sind entsprechend den vorstehenden Ausführungen Vorstudienzeiten im Ausmaß von nur einem Semester und nicht die gesamte Vorstudienzeiten zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG sind somit nicht erfüllt werden.

Es liegt demnach im gegenständlichen Fall ein „schädlicher“ Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG vor.

Dieser ist nach § 17 Abs. 4 StudFG nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf das ganze Semester aufzurunden.

Für die Ermittlung der Wartezeit sind jedenfalls jene Semester des Vorstudiums heranzuziehen, für die Familienbeihilfe bezogen wurde.

Die Tochter der Bf hat ihr Studium an der Universität Wien mit dem Wintersemester 2012/13 begonnen und dieses bis einschließlich Wintersemester 2014/2015 und somit über einen Zeitraum von fünf Semester aktiv betrieben. Sie hat während dieser Zeit auch Familienbeihilfe bezogen. Vorstudienzeiten im Ausmaß von einem Semester sind zu berücksichtigen. Es ergibt sich daher jedenfalls eine Wartezeit von vier Semestern.

Seit Beginn des Streitzeitraumes mit 10/2015 sind das Wintersemester 2015/16, das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/17, somit erst drei Semester vergangen. Dieser Zeitraum befindet sich somit noch in der Wartezeit. Aus diesem Grund wird die gegenständliche Beschwerde ab dem Monat 10/2015 abgewiesen.

Der Abspruch über den Zeitraum der Nichtgewährung der Familienbeihilfe wird von "Okt. 2015 - Sep. 2017" im angefochtenen Abweisungsbescheid durch das Bundesfinanzgericht auf "ab Oktober 2015" gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert, da das Setzen eines in der Zukunft liegenden Endzeitpunktes unberücksichtigt lässt, dass die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Anspruchszeitraum zu beantworten ist. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat und daher kann das Bestehen bzw. im gegenständlichen Fall das Nichtbestehen des Familienbeihilfenanspruchs  aufgrund zukünftiger Änderungen der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in den zukünftigen Monaten (anlässlich eines entsprechenden Antrags der Bf) anders zu beurteilen sein. (vgl. , ).

4 Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines beihilfenschädlichen Studienwechsels der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist die Revision nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105323.2016

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