Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.01.2017, RV/2101117/2016

Kein Abzug von Kapitalertragsteuer bei Wertsteigerungen aus Beteiligungsveräußerungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2101117/2016-RS1
Wertsteigerungen aus Verkäufen von Gesellschaftsanteilen einer GmbH stellen Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG 1988 dar. Diese sind im Wege der Veranlagung zu erklären. Mangels inländischer depotführender oder auszahlender Stelle kann keine Kapitalertragsteuer abgezogen werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache des Beschwerdeführer , vertreten durch WTH, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend Kapitalertragsteuer zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , zugestellt am , setzte das Finanzamt für den Zeitraum 2014 Kapitalertragsteuer aus Anteilsverkäufen in Höhe von 33.796,25 Euro gegenüber dem Beschwerdeführer (=Bf.), eine natürliche Person, fest.

Danach seien dem Bf. im Jahr 2014 gemäß § 93 EStG 1988 steuerpflichtige Kapitalerträge in Höhe von 135.185 Euro zugeflossen.

Die Kapitalertragsteuer wurde gemäß § 95 Abs. 4 Einkommensteuer 1988 mit 25% von 135.185 Euro, das sind 33.796,25 Euro festgesetzt.

Das Finanzamt beruft sich auf § 95 Abs. 2 EStG 1988, wonach die Kapitalertragsteuer von dem zum Abzug Verpflichteten einzubehalten sei. Ausnahmsweise sei die Kapitalertragsteuer dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar sei und der Empfänger wisse, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt habe.

Der Bf. bekämpfte den Bescheid mit Beschwerde vom , eingebracht am .

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass in der Begründung zum angefochtenen Bescheid ein Bezug zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen und hinsichtlich der Anteilsverkaufsentschädigung jeder Bezug zu einer ausschüttenden Körperschaft fehle.

Rechtslage

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise:

§ 27 EStG 1988

(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3) und aus Derivaten (Abs. 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.
(2) ...............................................................................................................

(3) Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen).

§ 93 EStG 1988

(1) Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in § 27a Abs. 2 genannten Einkünfte.
……………………………………………………………………………………………………………

(2) Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vor:

1…………………………………………………………………………………………………………..

2. Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) und bei Einkünften aus Derivaten (§ 27 Abs. 4), wenn eine inländische depotführende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. a) oder eine inländische auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. b) vorliegt und diese die Realisierung abwickelt.
 

Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes

Im Beschwerdefall geht das Finanzamt davon aus, dass der Bf. durch den Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft den Tatbestand des § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfüllt hat.

Das Finanzamt vermeint nun, dass diese Einkünfte der Kapitalertragsteuer unterliegen.

Die Kapitalertragsteuer ist eine Abzugssteuer, die im Falle von Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG 1988 von der  inländischen depotführenden Stelle (im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5 BWG) oder der inländischen auszahlenden Stelle einzubehalten und abzuführen ist.

Ein Verkauf von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aber weder von einer inländischen depotführenden Stelle noch von einer inländischen auszahlenden Stelle abgewickelt.

Die geschuldete Steuer gemäß § 27 Abs. 3 KStG 1988 für den Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist daher im Wege der Veranlagung unter Berücksichtigung des § 27a EStG 1988 festzusetzen (§ 39 Abs.1 EStG 1988  oder § 41 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) und nicht im Abzugsverfahren als Kapitalertragsteuer abzuführen.

Aus diesem Grunde bleibt auch kein Raum für die die Anwendung des § 95 Abs. 4 EStG 1988.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer ist daher rechtswidrig und wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die rechtliche Lösung im Beschwerdefall ist unmittelbare Folge der gesetzlichen Bestimmungen, die keiner weiteren Interpretation bedürfen und eindeutig geregelt sind. Es liegt folglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision unzulässig ist. 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101117.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at