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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.01.2017, RV/3100905/2016

Kein Familienbeihilfenanspruch mangels Vorliegens einer Berufungsausbildung

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Be­schwer­desache Bfin, Adr, über die Beschwerde vom (datiert mit ) gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Rück­forderung der für Juli bis Oktober 2015 ausbezahlten Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge,

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) die für die Monate Juli bis Oktober 2015 ausbezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt € 869,20 zurück.

In seiner Begründung führte das Finanzamt aus, dass das Kind M. das Studium an der University of S. mit abgebrochen habe. Da der Wechsel auf das Bachelorstudium Unternehmensführung in der Tourismus- & Freizeitwirtschaft am Management Center Innsbruck (MCI) ab dem Wintersemester 2015/1016 nach dem dritten Semester erfolgt sei, bestehe aufgrund der Wartezeit vorerst kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Dagegen wurde mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Bescheid­be­schwer­de er­hoben.

Begründend brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn wegen einer Er­krankung (Depression und bipolare affektive Störung) das Studium an der University of S. abbrechen habe müssen und im Herbst 2015 ein ähnliches Stu­dium am MCI begonnen habe. Dass damit der Anspruch auf Familienbeihilfe we­gen der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG erloschen sei, habe man nicht ge­wusst. Ihr Sohn habe das Studium in Großbritannien in keinem Fall willkürlich ab­ge­brochen. Der Wechsel des Studiums sei für ihren Sohn die einzige Chance gewesen, trotz seiner Erkrankung eine Ausbildung machen zu können.

Das Finanzamt wies die Berscheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Das Kind habe sich im Zeitraum Juli bis einschließlich September 2015 nicht in Berufsausbildung befunden, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Im Oktober 2015 liege ein Studienwechsel vor, der nach dem dritten inskribierten Se­mester erfolgt sei und nur dann nicht zum Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe füh­re, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 17 Abs. 2 StudFG vorläge. § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG werde nicht erfüllt, weil nur 7 ECTS-Punkte aus dem Vor­stu­dium angerechnet worden seien. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs.  2 Z 2 StudFG liege nicht vor, weshalb der Studienwechsel im Oktober 2015 einen für den Anspruch auf Familienbeihilfe schädlichen Studien­wechsel darstelle.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt.

Die Beschwerdeführerin betonte darin nochmals, dass die Fortführung des Studiums in Groß­britannien aufgrund der schwerwiegenden Erkrankung unmöglich geworden sei. M. habe daher in Innsbruck eine möglichst gleichartige Ausbildung auf­ge­nom­men. Es sei kein klassi­scher Stu­dien­wechsel, da vom MCI einerseits ein volles Se­mester angerechnet worden sei und andererseits die Anpassung der Ausbildung an die neuen gesundheitlichen Be­geben­hei­ten notwendig geworden sei. Zu be­rück­sichtigen sei auch, dass die bekannte Umgebung und das Studium in deutscher Spra­che eine Absolvierung des Studiums trotz Erkrankung er­mög­liche.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

II. Sachverhalt:

Das Kind M., geboren am nn.xxxxxxx 1994, begann im Herbst 2013 mit dem Studium "Economics" an der University of S., Großbritannien. Aufgrund einer Erkrankung (Depression, bipolare affektive Störung) wurde das Auslandsstudium mit beendet. M. inskribierte am Management-Center Innsbruck und begann im Wintersemester 2015/16 das Bachelorstudium  "Unternehmensführung in der Tourismus- & Freizeitwirtschaft".

Ab Oktober 2015 lebt das Kind beim Kindesvater an der Adresse Adr1.

III. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt des Finanzamtes, insbesondere den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin und des Kindesvaters. Mit Schreiben vom wurde vom Kindesvater bekanntgegeben, dass das Studium im Großbritannien mit nach zwei Jahren abgebrochen worden ist. Mit Formblatt Beih 1 wurde von der Beschwerdeführerin am der Wegfall des Fa­milien­bei­hilfen­anspruchs mitgeteilt, weil das Kind ab Oktober 2015 beim Kindesvater lebe.

IV. Rechtliche Erwägungen:

§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 35/2014 lautete:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fort­ge­bildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studien­förderungs­ge­setzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zu­ge­rechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder un­ab­wend­bares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Da­bei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studien­zeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studenten­ver­treter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Be­rücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchst­aus­maß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Stu­dienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vor­hergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplom­prü­fung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des be­triebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehr­ver­an­staltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Be­stäti­gungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Ver­län­gerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, "

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 auf zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden.

Bei der University of S. in Großbritannien handelt es sich nicht um eine in § 3 Stu­dien­för­de­rungs­ge­setz 1992 genannte Einrichtung. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b) zweiter bis vierzehnter Satz FLAG 1967 - somit auch die Bestimmungen betreffend die krank­heitsbedingte Unterbrechung und jene betreffend eines Studienwechsels sind auf den ge­gen­ständlichen Beschwerdefall daher nicht anwendbar.

Die Bescheidbeschwerde kann daher nur dann zum Erfolg führen, wenn das Studium in Großbritannien als nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG 1967 zu beurteilende Berufsausbildung auch den Zeitraum Juli bis Oktober 2015 mitumfasst.

Eine Krankheit für sich allein begründet abgesehen von den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c) FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Unterbrechungen der Berufsausbildung (zB in Folge einer Krankheit) an sich keine Beendigung der Berufsausbildung dar. Wird aber die Tätigkeit, durch die die Berufsausbildung erfolgt, nicht wieder aufgenommen, so können die Zeiten ab Beendigung der entsprechenden Tätigkeit nicht mehr als Zeiten einer Berufsausbildung angesehen werden. Allein der Wunsch, die Berufsausbildung fortzusetzen genügt nicht, wenn die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit nicht gegeben ist (). In einem weiteren Erkenntnis () hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sind. Hiezu gehören (siehe auch ) beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien.

Im Beschwerdefall wurde das Studium an der University of S. abweichend von den diesen Erkenntnissen zugrunde liegenden Sachverhalten mit abgebrochen und nicht wieder aufgenommen. Stattdessen wurde beginnend mit dem Wintersemester 2015/16 ein neues Studium am MCI begonnen.

Das Familienlastenausgleichsgesetz sieht in seinem § 2 Abs. 1 lit. d) lediglich einen Familienbeihilfenanspruch für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung vor, nicht jedoch für die Zeit zwischen zwei Berufsausbildungen.

Demnach ist zwar mit Oktober 2015 wieder vom Vorliegen einer Berufsausbildung auszugehen, jedoch erfüllt die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr das Erfordernis, dass das Kind dem Haushalt der Antragstellerin angehören muss (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967).

Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge erfolgte daher für den gegenständlichen Zeitraum im Ergebnis zu Recht.

VI. Unzulässigkeit einer Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage ergibt sich aus dem Regelungsinhalt des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen ohnehin nicht zugänglich.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100905.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at