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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.03.2017, RV/4100386/2013

Kraftfahrzeugsteuer (Verwendung im Inland/Arbeit und im Ausland/Familie und Lebensgefährtin)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Dr. Gerd Mössler, St. Veiter Straße 9, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach , betreffend Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom bis zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Vorweg wird darauf hingewiesen, dass die Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war und nach § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG vom Bundesfinanzgericht zu erledigen ist.

Mit den angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt Villach in Bezug auf den PKW Alfa Romeo 147 (der von Bf., Beschwerdeführer, in der Folge Bf., am erworben wurde) Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 7-12/2007, für die Jahre 2008 bis 2011 sowie für die Monate 1-5/2012 in der Höhe von insgesamt € 2.265,60 fest.

Die gegen diese Bescheide durch den steuerlichen Vertreter des Bf. erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab. Hierbei ging das Finanzamt von folgendem Sachverhalt und folgender rechtlicher Würdigung aus:

"Bei Fahrzeugen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, wird von Gesetzes wegen (§ 82 Abs. 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1967) bis zum Gegenbeweis der dauernde "Standort" im Inland vermutet.
Der Hauptwohnsitz des Verwenders des Kraftfahrzeuges ist erster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des Kraftfahrzeuges. Dem Hauptwohnsitz im Inland kommt
allerdings nur Indizwirkung für die Vermutung eines Standortes im Inland zu (vgl. u.a. —F/04, , RV/0300-L04). Wird ein Fahrzeug dauernd, d.h. mehr als einige Monate, überwiegend im Inland verwendet, führt dies auf Grund der tatsächlichen Verwendung auch dann zu einem Standort im Inland, wenn der Hauptwohnsitz der Person außerhalb des Inlandes liegt.
Nach Auskunft des Berufungswerbers (in Folge kurz Bw.) am arbeitet dieser an den Wochentagen Mo-Do bei der Firma IAG in Villach und
gelegentlich via Teleworking (keine genauen Angaben) von Udine aus. Für seine Tätigkeit nimmt er demnach den überwiegenden Teil des Jahres in seinem Nebenwohnsitz in Österreich Unterkunft.
Dem Berufungsargument, dass das Fahrzeug zum überwiegenden Teil in Italien genutzt wird ist entgegenzuhalten, dass für die Bestimmung des dauernden Standortes des Kraftfahrzeuges die zeitliche Komponente ausschlaggebend ist. Allein die Wortbedeutung 'dauernd' in den anzuwendenden §§ 40 und 82 KFG beschreibt einen zeitlichen Terminus, weshalb in der Folge zur Festsetzung des dauernden Standortes im Inland auf das Überwiegen der zeitlichen Verwendung des Kraftfahrzeuges in Österreich abzustellen ist und nicht auf das technische Merkmal der überwiegenden Kilometerleistung (siehe auch UFS, RV/0277-L/08 vom ).
Auch wenn der Bw. die verlängerten Wochenenden in Italien verbringt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Fahrzeug über einen Zeitraum von insgesamt rund fünf Jahren überwiegend in Österreich verwendet wird.
Laut eigenen Angaben teilt der Bw. an jenen Wochenenden, an denen er zu Hause in Udine ist, bis dato keinen gemeinsam Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, sondern lebt im Haus seiner Eltern. Diese Tatsache geht auch aus der Angabe der verschiedenen Adressen in der Berufung hervor.
Bei Tages-‚ Wochen- und Monatspendlern gilt als Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit als dauernder Standort der Familienwohnsitz. Der Bw. ist weder in Italien verehelicht noch hat er Kinder gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Auch teilt er - wie oben ausgeführt - mit dieser keinen gemeinsamen Haushalt.
Bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise tritt die familiäre Bindung einer ledigen Person (zum Elternhaus) umso mehr in den Hintergrund, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat und je länger sie am Ort der Berufsausübung Aufenthalt genommen hat (VwGH Erkenntnis 2001/05/1051 vom ).
Von einem Familienwohnsitz in Italien kann demnach nicht ausgegangen werden, weshalb der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit als dauernder Standort der Tätigkeitsort in Villach abgeleitet wird.
Auf die Angaben des Bw., ab Juli 2012 eine Eigentumswohnung in Udine zu besitzen und vorzuhaben im Herbst zu heiraten, kann im vorliegenden, auf die Vergangenheit bezogenen Verfahren, keine Rücksicht genommen werden.
Da es sich bei vorliegendem Kfz um eine italienische Automarke (Alfa Romeo) handelt, liegt es nahe, dass der Berufungswerber die Zeit in Udine dazu nützt, Reparatur und Wartungsarbeiten in Italien durchführen zu lassen, zumal er vor Ort die Vorteile von kostengünstigeren und besser spezialisierten Kfz-Mechanikern genießt.
Die vorgelegten, als Beweismittel bezeichneten Belege der einmalig entrichteten Autobahnmaut sowie des Einzelgesprächsnachweises eines Monats im Jänner 2012 - ohne darauf verzeichneter Angaben des Handyinhabers - werden mangels Aussagekraft nicht weiter berücksichtigt.
Da von einem dauernden Standort des PKW in Österreich ausgegangen wird, wäre der PKW nach dem KFG in Österreich zuzulassen gewesen. Wie auch in der Begründung der Bescheide für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer angeführt, unterliegen gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (wiederrechtliche Verwendung) der Kraftfahrzeugsteuer...."

Im Vorlagebericht beanstandete der Bf. im Wege seines steuerlichen Vertreters, dass die Ansicht des Finanzamtes, wonach der Bf. für seine Tätigkeit bei der Firma IAG denüberwiegenden Teil des Jahres seinen Nebenwohnsitz beanspruche, ebenso wenig nachvollziehbar sei wie die Behauptung, dass sich der Bf. nur an den Wochenenden in Italien aufhalte und das streitgegenständliche Fahrzeug überwiegend im Inland Verwendung finde.

Tatsache sei, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie des Bf., seiner Eltern und seiner Lebensgefährtin in Udine befinde und der Bf. diesen teile. Darauf, ob der Bf. in Italien verehelicht sei und/oder mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam Kinder habe, komme es nicht an. Die intensive Familienbindung des Bf. komme gerade dadurch zum Ausdruck, dass der Bf. - wie bereits in der Berufung (Anmerkung: nunmehr Beschwerde) zum Ausdruck gebracht - die überwiegende Zeit des Jahres in Italien verbringe. Letzteres werde auch durch den Dienstgeber ermöglicht, der die dauernde Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht fordere, sondern dem Bf. von Anfang an die Möglichkeit eröffnet habe, seine Arbeit großteils auch per Teleworking von Udine aus zu erledigen. Dies hätte durch die Einvernahme des Bf. sowie der Lebensgefährtin des Bf. unter Beweis gestellt werden können.

Bemerkenswert erscheine auch die Argumentation in der Berufungs- (nunmehr Beschwerde-)vorentscheidung, dass der Bf. den streitgegenständlichen PKW nur deshalb in Italien reparieren und serviceren habe lassen, weil dies kostengünstiger sei und es dort besser spezialisierte KFZ - Mechaniker gebe. Dieser Argumentation komme weder rechtliche Relevanz zu noch könne sie auf eine entsprechenden Feststellungsbasis gegründet werden.

Hätte die Abgabenbehörde sämtliche vom Bf. beantragten Einvernahmen vorgenommen, wäre dem Bf. der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG zweifelsfrei gelungen. Insbesondere wäre im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung klargestellt gewesen, dass sich der Lebens und Familienmittelpunkt nach wie vor in Italien befinde und sich der Bf. nach wie vor zum weitaus überwiegenden Teil des Jahres in Italien aufhalte und somit von einer überwiegendem (dauerhaften) Verwendung des Fahrzeuges im Inland nicht die Rede sein könne.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bf. arbeitet an Wochentagen bei der IAG in Villach und gelegentlich via Teleworking (keine genauen Angaben) von Udine aus, wo sich laut Melderegisterauskunft der Hauptwohnsitz des Bf. befindet. Der Bf. hält sich jedenfalls an den verlängerten Wochenenden in Italien auf (Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung). Der Bf. verfügt laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister über einen Nebenwohnsitz in Österreich (Adr.).

Der Bf. verbringt das streitgegenständliche Fahrzeug regelmäßig (jedenfalls an den Wochenenden, wovon auch das Finanzamt ausgeht) nach Italien (Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, Beschwerdevorbringen, Reparaturrechnungen, Bestätigung über entrichtete Autobahnmaut).

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl. 1992/449 i.d.g.F., unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sowie nach Z 3 dieser Bestimmung Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Steuerschuldner ist nach § 3 Z 2 leg.cit. die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Nach § 82 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes (KFG) in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht werden oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats aber der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig, und wären derartige Fahrzeuge demnach danach zuzulassen.

Im gegenständlichen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der gegenständlichen Beschwerde sowie in weiterer Folge (vgl. , und ) entschieden, dass die im § 82 Abs. 8 KFG genannte Frist durch ein vorübergehendes oder auch mehrfaches Verlassen des Bundesgebietes unterbrochen und die Frist bei jeder neuerlichen Einbringung des Fahrzeuges neu zu rechnen ist.

Erst mit Ablauf des stellt § 82 Abs. 8 KFG für den Fristenbeginn auf die "erstmalige" Einbringung in das Bundesgebiet ab und legt ausdrücklich fest, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht mehr unterbricht (eingeführt mit BGBl. I Nr. 26/2014 vom , Rückwirkung aufgehoben durch ).

Der Beschwerde kommt schon aus diesem Grund Berechtigung zu.

Hinzu tritt, dass die Ansicht des Finanzamtes, dass beim Bf. von einem Hauptwohnsitz in Österreich auszugehen ist, vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt wird, weil beim Bf. von einer Lebensgemeinschaft in Italien und somit von seinem Lebensmittelpunkt in Italien auszugehen ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend wird zur weiteren Begründung insbesondere hinsichtlich der gegenständlichen Hauptwohnsitzfrage auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4100385/2013, hingewiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
Verbringen des KFZ aus dem Bundesgebiet - Fristunterbrechung
Hauptwohnsitz im gegenständlichen Fall im Ausland
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100386.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at