Sonderausgaben und Werbungskosten (Einschränkung)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache Bf., Adr. über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamt Spittal Villach vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2012 und 2013 zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den zuliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil des Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2012 und 2013 vom beantragte Bf. (Beschwerdeführer, in der Folge Bf.), ihm verschiedene Aufwendungen als Werbungskosten (freiwillige Versicherungsbeiträge, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung), als Sonderausgaben (Beiträge zu Personenversicherungen und Wohnraumschaffung, Kirchenbeiträge) sowie als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) steuerlich anzuerkennen.
Das Finanzamt erließ am Einkommensteuerbescheide, in denen ua. die beantragten Aufwendungen des Bf. für Pflichtversicherungsbeiträge und Kirchenbeiträge Berücksichtigung fanden.
Im (auf Grund eines Vorlageantrages des Bf. ausgelösten) Vorlagebericht beantragte das Finanzamt, dem Bf. Kosten für Familienheimfahrten (in der Höhe von € 3.060,00/2012 sowie € 612,00/2013) anzuerkennen, die nicht nachgewiesenen, jedoch anerkannten Pflichtbeiträge (in der Höhe € 300,00/2012 und € 600,00/2013) sowie Kirchenbeiträge (in der Höhe von € 300,00/2012 und 2013) steuerlich nicht anzuerkennen.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht hat der Bf. sein Beschwerdebegehren auf die Zuerkennung der Aufwendungen für Familienheimfahrten aus Anlass seiner Tätigkeit in Oberösterreich vom 21.2. bis 31.8. und vom 10.10. bis (für das Jahr 2012) und vom 1.1. bis (für das Jahr 2013) sowie auf die Zuerkennung von Aufwendungen für (noch zu ermittelnde) freiwillige Versicherungsbeiträge bei der Kärntner Gebietskrankenkasse eingeschränkt. Er verzichtete auf die steuerliche Berücksichtigung der Kirchenbeiträge sowie der Krankheitskosten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 4a der genannten Gesetzesbestimmung sind Werbungskosten auch die Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung; diese sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag abzusetzen (vgl. § 16 Abs. 3 EStG 1988).
Das Finanzamt sieht die Zuerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrten in der Höhe von € 3.060,00 und € 612,00 für die Jahre 2012 und 2013 als gerechtfertigt an, weil der Bf. - neben seiner Tätigkeit in Oberösterreich - einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Heimatort nachgeht.
Diesen Standpunkt teilt auch das Bundesfinanzgericht, zumal der Bf. am Heimatwohnsitz mit € 3.314,00 bzw. € 3.361,00 Einkünfte erzielt, die in den Jahren 2012 und 2013 mit rund 17% (von insgesamt € 19.271,00) bzw. 20% (von insgesamt € 16.838,00) seiner gesamten Erwerbseinkünfte steuerlich relevant sind (vgl. auch VwGH 2001/14/0157 vom ).
Zufolge der bei der Kärntner Gebietskrankenkasse vom Bundesfinanzgericht eingeholten Bestätigungen vom hat der Bf. im Jahr 2012 Sozialversichungsbeiträge in der Höhe von € 203,18 geleistet. Zahlungen im Jahr 2013 sind hingegen nicht evident. Die genannten Beiträge sind dem Bf. als Werbungskosten (ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag) für das Jahr 2012 anzuerkennen.
Den Beschwerden war daher insoweit zu folgen, als beim Bf. (über die vom Finanzamt zuerkannten und unbestritten gebliebenen Aufwendungen hinaus) Werbungskosten in der Höhe von € 203,18/Pflichtversicherungsbeitrag 2012 sowie von € 3.060,00 bzw. € 612,00/Familienheimfahrten für die Jahre 2012 und 2013 zu berücksichtigen sind.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100541.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at