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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.02.2017, RV/4100612/2016

Zurückweisung einer Beschwerde durch das BFG wegen Verspätung nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung in der Sache selbst.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch SteuerlicherVertreter , gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs.1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am erließ das Finanzamt für den Beschwerdeführer (Bf.) den Umsatzsteuerbescheid betreffend das Jahr 2011. Am erließ das Finanzamt für den Bf. den Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2011. Mit diesem Bescheid wurden negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer der vermieteten Liegenschaften des Bf. nicht erfasst, weil Liebhaberei vorliege.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. über FinanzOnline eine Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend den (lt. Bf. am zugestellten) Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2011 bis zum .

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. eine Verlängerung der Frist "zur Vorlage einer Beschwerde des am zugestellten Umsatz- und Einkommensteuerbescheides 2011" bis zum .

Mit Schriftsatz datiert vom (Eingangsstempel des Finanzamtes vom ) brachte der Bf. Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2011 und gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 beim Finanzamt ein.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bf., die Finanzierung erklärter Sanierungsarbeiten an einem der vermieteten Objekte bekanntzugeben und eine detaillierte Aufstellung über die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen vorzulegen. Dieser Vorhalt wurde vom Bf. mit Schriftsatz vom (unzureichend) beantwortet. 

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt nochmals um Vorlage einer detaillierten Aufstellung über durchgeführte Sanierungsmaßnahmen an einem der vermieteten Gebäude und um Nachweis der Finanzierungskosten. Diesen Vorhalt beantwortete der Bf. mit Schreiben vom .

Mit Vorhalt vom teilte das Finanzamt dem Bf. mit, dass  - sollte es im Zuge der aktenkundigen Großreparatur zu einer Nutzungsänderung des vermieteten Gebäudes gekommen sein - der entsprechende Aufwand als Herstellungsaufwand auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben sei. Weiters wurde um Vorlage der Mietverträge ersucht. Eine Beantwortung dieses Vorhaltes ist nach mehreren Fristverlängerungen nicht aktenkundig.

Am erließ das Finanzamt betreffend die Einkommensteuer des Jahres 2011 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der es der Beschwerde teilweise Folge gab. Die negativen Einkünfte wurden zwar dem Grunde nach anerkannt, aber der Höhe nach insoweit abgeändert, als der auf 10 Jahre abgeschriebene Aufwand für eine Großreparatur auf die Restnutzungsdauer des betreffenden Gebäudes verteilt wurde.

Mit Schriftsatz vom stellte der Bf. einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011.

Mit Vorhalt vom teilte das Finanzamt dem Bf. mit, dass die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom nach der Aktenlage nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Dem Bf. wurde für eine allfällige Stellungnahme eine Frist bis eingeräumt. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Bf. ist nicht aktenkundig.

In seinem auch dem Bf. zugestellten Vorlagebericht vom führte das Finanzamt aus, der Fristverlängerungsantrag vom beziehe sich sowohl im Kurztext wie auch im Langtext ausschließlich auf den Umsatzsteuerbescheid 2011. Eine Fristverlängerung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2011 sei erstmals mit Schriftsatz vom beantragt worden. Nachdem die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei, werde beantragt, die mit Schriftsatz vom eingebrachte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 als verspätet zurückzuweisen.

Im vor dem Bundesfinanzgericht fortgesetzten Beschwerdeverfahren wurde am die Stellungnahme zur Frage der Verspätung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 beim steuerlichen Vertreter des Bf. telefonisch urgiert. Bei dieser Gelegenheit teilte der steuerliche Vertreter mit, er werde noch überprüfen, ob ein rechtzeitiges telefonisches Fristverlängerungsansuchen betreffend die Einkommensteuer eingebracht worden sei und dies schriftlich „in der nächsten Woche“ mitteilen.

Bis dato ist eine Äußerung beim Bundesfinanzgericht nicht eingelangt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 243 Abs. 1 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Zufolge Abs. 3 leg.cit. ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 245 Tz 14 und die dort zitierte Judikatur). Abs. 4 leg.cit bestimmt, dass die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages beginnt und mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird, endet. Im Falle des Abs 3 leg.cit. kann die Hemmung jedoch nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Zufolge § 260 Abs. 1 lit b BAO ist die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 wurde am erlassen und laut Finanzonlinevermerk mit einem Fensterkuvert zugestellt. Ein genaues Zustellungsdatum ist nicht aktenkundig. Das im Fristverlängerungsansuchen vom  anscheinend auch für den Einkommensteuerbescheid angegebene Zustellungsdatum kann angesichts des Bescheiddatums nicht zutreffend sein.

Der Fristverlängerungsantrag vom bezieht sich – wie vom Finanzamt dargestellt – ausschließlich auf den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2011. Die Einkommensteuer ist darin mit keinem Wort erwähnt. Wörtlich heißt es in diesem Antrag: „ Betreff: Fristverlängerung Beschwerdefrist [..] Datum des Bescheides: 04032014 [..] Art des Bescheides: Umsatzsteuerbescheid 2011 [..] Frist zur Vorlage einer Beschwerde des am zugestellten Umsatzsteuerbescheides 2011 möge bis erstreckt werden, weil noch Sach- und Rechtsfragen geklärt werden müssen [..]“. Da dieses Fristverlängerungsansuchen nicht den Einkommensteuerbescheid betraf, konnte es die Beschwerdefrist betreffend den Einkommensteuerbescheid für 2011 auch nicht hemmen.

Erst das Fristverlängerungsansuchen vom bezieht sich auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011. Damit dieses Fristverlängerungsansuchen wirksam ist, hätte das Ansuchen innerhalb der Beschwerdefrist betreffend den Einkommensteuerbescheid 2011 eingebracht werden müssen. Dieses Ansuchen wurde aber erst etwa 8 Wochen nach dem Bescheiddatum gestellt. Bei einer derart langen Dauer wäre es am Beschwerdeführer gelegen, nachzuweisen, dass das Fristverlängerungsansuchen noch innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat eingebracht worden ist, was denkbar wäre, wenn der entsprechende Bescheid dem Bf. erst erheblich (nach dem ) nach dem Bescheiddatum rechtswirksam zugegangen wäre. Derartiges oder ein Zustellungsmangel wurde aber nicht behauptet und ergibt sich aus den Akten auch kein entsprechender Hinweis. Im Allgemeinen geht man von einem Postenlauf von 3 Tagen aus, was im gegenständlichen Fall zu einer Zustellung des Einkommensteuerbescheides für 2011 am führt. Demgemäß stellt dieses Fristverlängerungsansuchen für die Einkommensteuer kein innerhalb der Beschwerdefrist eingelangtes und damit wirksames Ansuchen dar. Die Beschwerdefrist hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für 2011 wurde somit durch diesen Antrag ebenfalls nicht gehemmt. Wenn der steuerliche Vertreter die Möglichkeit angedeutet hat, dass ein entsprechendes Fristverlängerungsansuchen (innerhalb der Beschwerdefrist) telefonisch gestellt worden sein könnte, dann ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Beweislast für diese Vermutung den Bf. trifft. Ein entsprechender Nachweis wurde aber nicht erbracht. Überdies wäre ein telefonisches Fristverlängerungsansuchen von vornherein unwirksam (vgl. ).

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid wurde am eingebracht und somit etwa 2 Monate nach dem Bescheiddatum. Da - wie oben dargestellt - das Fristverlängerungsansuchen vom als verspätet und damit unwirksam anzusehen ist, ist auch die eine Woche später eingebrachte Beschwerde als verspätet zu beurteilen. Der Bf. ließ einen auf die Verspätung der Beschwerde hinweisenden Vorhalt des Finanzamtes unbeantwortet und hielt auch den Ausführungen des Finanzamtes betreffend Verspätung der Beschwerde in dem ihm zugegangenen Vorlagebericht nichts entgegen.

Dass sich das Finanzamt zunächst auf die Sache eingelassen und über diese Beschwerde inhaltlich mit Beschwerdevorentscheidung abgesprochen hat, ist rechtlich unerheblich (in diesem Sinne auch Ritz, BAO, 5.Auflage, § 260 Tz 24 und ). Dies kann auch nicht als Nachweis dafür gelten, dass beim Finanzamt ein nicht aktenkundiges (rechtzeitiges) Fristverlängerungsansuchen eingelangt wäre.

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 war daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Im Zentrum steht eine Sachverhalts- und Beweisfrage. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 243 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100612.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at