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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.11.2016, VH/7500135/2016

Unzureichende Vertretung einer befreundeten Privatperson stellt keine Komplexität der Sache dar, die die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers rechtfertigen würde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über den von der Beschuldigten B, vertreten durch V, im Bescheidbeschwerdeverfahren zur Zahl RV/7501619/2015, betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe von € 60,00 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien MA 6 als Einbringungsbehörde vom , Zahlungsreferenz 468714043099, gestellten Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers vom  gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz beschlossen:

I.) Der Antrag wird gemäß § 40 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idF BGBl I 33/2013 abgewiesen.

II.) Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beim Bundesfinanzgericht ist zur Zahl RV/7501619/2015 für die Beschuldigte ein Bescheidbeschwerdeverfahren wegen Vollstreckung einer Geldstrafe von € 60,00 aufgrund einer Verwaltungsübertretung in einer Parkometerangelegenheit anhängig.

Bei dem zu vollstreckenden Bescheid handelt es sich um die rechtskräftige Strafverfügung vom , Zahl MA 67-PA-722617/4/2, mit der die Beschuldigte schuldig erkannt wurde, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 09, Lazarettgasse geg. 13A und 13B, am  um 14:35 Uhr abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, weshalb über sie gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, idgF, iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Stunden bestimmt wurde.

Mit um einen Tag verspäteten Schriftsatz, eingelangt bei der belangten Behörde per Fax am , erhob die Beschuldigte dagegen Einspruch, in welchem sie die ihr angelastete Beanstandung bestritt und als Lenker Herrn Name-Lenker, wohnhaft in Adresse-Lenker - Niederlande, bezeichnete. Darin kündigte sie an, dass der von ihr bezeichnete Lenker eine entsprechende eidesstättliche Erklärung bei der belangten Behörde nachreichen werde.

Eine solche eidesstattliche Erklärung liegt dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ein und ist laut Auskunft der belangten Behörde do auch nicht eingelangt.

Der Vorhalt vom wegen der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels wurde der belBeh mit dem Vermerk "zurück - nicht behoben" retourniert, weshalb der Einspruch mit Bescheid vom wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Auch der Zurückweisungsbescheid wurde der belBeh mit dem Vermerk "zurück - nicht behoben" retourniert, wobei die Abholfrist am in Lauf gesetzt wurde.

Am wurde seitens der belangten Behörde mit Name-Lenker als Vertreter eine Niederschrift aufgenommen, in der festgehalten wurde, dass der Vertreter derzeit nicht angeben könne, ob die Beschuldigte am 18.11. und am (Anm: Zeitpunkt der Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom ) an der Abgabestelle aufhältig gewesen sei. Die Beschuldigte habe keine Hinterlegungsanzeige im September (Anm: bzgl Vorhalt vom ) erhalten.

Weiters bestätigte der Vertreter, dass er zum Beanstandungszeitpunkt am das Fahrzeug gelenkt habe. Bei der Abstellung habe er einen Gratisparkschein ordnungsgemäß in der Windschutzscheibe angebracht. Die Vollmacht vom wurde in Kopie zum Akt genommen.

Der Vertreter ergänzte seine Aussage handschriftlich und führte aus, dass es früher schon einmal vorgekommen sei, dass das Postamt wegen Studentenaushilfe Hinterlegungsanzeigen in den falschen Postkasten eingelegt hätten. Sollte das nun auch der Fall gewesen sein, so habe die Beschuldigte gar nicht reagieren können. Zur fehlerhaften Zustellung habe die Direktion gesagt, dass die Leute im Stress Fehler machen würden.

Die Niederschrift vom wurde von der belangten Behörde und vom Bundesfinanzgericht als Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid gewertet und vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/7500515/2015, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis hat die Beschuldigte beim zweiten Zustellversuch am persönlich übernommen.

Am fertigte die belangte Behörde gegenständlich angefochtene Vollstreckungsverfügung aus, gegen die die Beschuldigte mit Schriftsatz vom Beschwerde erhob, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragte und ersuchte, die Vollstreckung bis zur Erledigung einer beabsichtigten VfGH-Beschwerde auszusetzen, wozu beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt worden war.

Mit Bericht vom wurde die gegen die Vollstreckungsverfügung erhobene Bescheidbeschwerde dem BFG vorgelegt.

Auf Anfrage des BFG erteilte die belBeh am die Auskunft, dass sie gegen den niederländischen Lenker kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet habe und inzischen Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Den beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des BFG hat dieser  mit Beschluss vom , E 2213/2015-4, wegen offenbarer Aussichtslosigkeit auf Erfolg einer Rechtsverfolgung abgewiesen. Auf Ersuchen des BFG wird eine Kopie des Beschlusses seitens des VfGH übermittelt. 

Mit Beschluss vom wurde der Beschuldigten die Behebung von Mängeln gegenständlicher Beschwerde bis zum aufgetragen, wobei auf die Thematik Titelbescheid und Vollstreckungsbescheid eingegangen wurde. Gleichzeitig wurde die Verhandlung für den anberaumt.

Am erschien der Vertreter in den Amtsräumen der Richterin zur Mängelbehebung und führte als Beschwerdegrund ins Treffen, dass sich die Beschuldigte im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung und während der Abholfrist in Liezen aufgehalten habe, wobei sie aber noch innerhalb offener Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, sodass der gegen die Strafverfügung erhobene Einspruch als rechtzeitig anzusehen sei. Folglich sei die Strafverfügung, deren Vollstreckung gegenständlich bekämpft werde, nicht rechtskräftig und die angefochtene Vollstreckungsverfügung daher aufzuheben. Die Nachreichung von Beweismitteln zum Aufenthalt in Liezen wurde zugesagt. Weiters wurde ein Antrag auf Verschiebung der Verhandlung auf den eingebracht, wozu der Vertreter auf den Wortlaut der Ladung hingewiesen wurde, dass entsprechende Bescheinigungsmittel beizubringen seien. Zur angespannten finanziellen Lage der Beschuldigten wurden Beweismittel vorgelegt (Bescheid der PVA vom über Weitergewährung der Invaliditätspension; Verständigung der PVA vom Jänner 2016 über die Höhe des Anweisungsbetrages € 837,76, einschließlich Ausgleichszulage € 405,56; Bewilligung des Mobilpasses des Magistrats der Stadt Wien, MA 40, vom ; ).

Am sprach der Vertreter nochmals beim BFG vor und schilderte den Gesundheitszustand der Beschuldigten, die wegen eines Unfalltrauma und Depressionen bei einem Psychotherapeuten in Behandlung sei. Sie habe zwei Autounfälle erlitten.

Zum Aufenthalt in Liezen wurde vorgetragen, dass sich die Beschuldigte mit ihm bei seinem Sohn Name-Sohn in Wohnort-Sohn aufgehalten habe. Sein Sohn sei vom Hals abwärts gelähmt und die Beschuldigte habe seinen Sohn kennengelernt, als sie noch bei "Essen auf Rädern" gearbeitet und er sich noch in aufgehalten habe. Über seinen Sohn habe dann der Vertreter die Beschuldigte kennengelernt. Als Beweis für den Aufenthalt in Liezen werde ein Taschenkalender vorgelegt, in dem ein entsprechender Eintrag vorhanden sei. Für den hätte die Beschuldigte einen Arzttermin eingetragen, weshalb sie an diesem Tag zurückgekehrt sei. Der Kalender sei erst gestern aufgefunden worden. Der Grund dafür liege in einem hektischen und langdauernden Wohnungswechsel, wodurch die Sachen in falschen Schachteln aufgeräumt seien. Sonst hätte die Beschuldigte oder er den Beweis schon längst vorgelegt. Die Beschuldigte und der Vertreter seien mit dem Pkw nach Liezen gefahren, weshalb es keine Bahntickets gebe. Der Sohn verfüge dort über eine Eigentumswohnung. Sein Sohn habe sie eingeladen, sodass sie kein Geld für den Aufenthalt in Liezen benötigt hätten. Dies sei bewiesen durch die Abhebungen der Beschuldigten am und dann erst wieder am . Da die Beschuldigte erst am an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, habe die Abholfrist erst an diesem Tag zu laufen begonnen und der Einspruch vom sei rechtzeitig. Sowohl der Vertreter als auch sein Sohn seien zu Zeugenaussagen bereit.

Zum Vorhalt der Richterin, dass zur Verspätung des Einspruches ein Beschwerdeverfahren vor dem BFG stattgefunden habe und in diesem die Ortsabwesenheit nicht releviert worden sei, sodass zwischen der Aufnahme der Niederschrift vom bis zur Entscheidung durch das BFG am der Vertreter daher untätig geblieben sei, wendet der Vertreter ein, die Ortsabwesenheit vor dem Verfassungsgerichtshof eingewendet zu haben.

Ferner führte der Vertreter aus, den Einwand der vorübergehenden Ortsabwesenheit vor der MA 67 im zugehörigen Titelverfahren mündlich vor der Strafreferentin in der Dresdnerstraße vorgetragen zu haben. Die Vorsprache müsste etwa nach dem passiert sein. Die Referentin habe seinen Einwand als unzutreffend abgetan und gemeint, dass das nicht akzeptiert werden würde. Diese unzutreffende Auskunft habe auch zu einer unrichtigen Entscheidung durch das Erkenntnis RV/7500515/2015 geführt und stelle einen Grund für eine Abstandnahme von der Vollstreckung dar.

Der Vertreter wies darauf hin, dass die Geldstrafe wegen des geringen Einkommens der Beschuldigten nicht exekutierbar sei und die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe wegen ihres gesundheitlichen Zustandes aus seiner Sicht auszuschließen sei.

Überdies wurde vorgetragen, dass der Vertreter gestern den Gratisparkschein vom gefunden habe. Dieser trage die Zeit 14:25 Uhr. Die Fotos des Organs seien nicht beweiskräftig. Eine Ablichtung des Gratisparkscheins wurde zum Rechtsmittelakt genommen.

Schließlich wurde anlässlich dieser Amtshandlung der gegenständlich zu entscheidende Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt. Unter Hinweis auf obige Beweismittel zur Einkommenslage wird vorgetragen, dass die Beschuldigte außer Stande sei, ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten eines Verteidigers zu tragen. Das Interesse der Rechtspflege erfordere in casu die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers, weil der Vertreter durch die Unfallfolgen seines Sohnes in den Jahren 2014 und 2015 in den vielen vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, gegen die Beschuldigte geführten Verfahren die Übersicht verloren hätte. Dadurch habe der Vertreter nicht fristgerecht schriftlich reagieren können, wodurch die Beschuldigte einen Schaden dadurch erleide, weil gegen sie eine Strafverfügung vollstreckt werde, sie die Tat jedoch nicht begangen habe.

Am sind ha Bescheinigungsmittel als Begründung für die beantragte Verschiebung der Verhandlung auf den eingelangt; weiterreichende Gründe bezüglich der Komplexität in der Vollstreckungssache wurden nicht vorgetragen.

Über den Antrag wurde erwogen:

§ 40 VwGVG in der bis geltenden Stammfassung BGBl I Nr 33/2013 ist auch auf den Beschuldigten im Verwaltungsvollstreckungsverfahren anwendbar.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Rechtsgrundlagen:

§ 40 VwGVG lautet:

Verfahrenshilfeverteidiger

§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

rechtlich folgt:

Das Gesetz nennt in § 40 Abs 1 VwGVG zwei Voraussetzungen - Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts des Antragstellers UND Erfordernis im Interesse der Rechtspflege - die gemeinsam vorliegen (vgl ) müssen. Da beide Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein müssen, ist der Antrag bereits dann abzuweisen, wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben ist. Aufgrund der Einkommenssituation der Beschuldigten mit monatlich € 477,22 Invalidenpension zzgl € 405,56 Ausgleichszulage könnte - vorbehaltich eines negativen Vermögensbekenntnisses - die Voraussetzung erfüllt sein. Auf die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses konnte aus folgenden Gründen verzichtet werden:

Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR , 23/1990/214/270, Quaranta, ÖJZ 1991/16/MRK) als auch der des VwGH (vgl etwa ) vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen.

Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Art oder Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (vgl. LVwG Wien , VGW-031/V/070/5333/2015, ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.V.070.5333.2015 unter Hinweis auf ; ; ).

Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist (vgl. ).

Anhand der zum Entscheidungszeitpunkt über den Verfahrenshilfeantrag vorliegenden Umstände hat das erkennende Gericht hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens eine Prognoseentscheidung zu treffen (vgl ).

In der dem Verfahrenshilfeantrag zu Grunde liegenden Vollstreckungsverfügung geht es um Vollstreckung einer Geldstrafe von € 60,00; das Verwaltungsstrafverfahren im eigentlichen Sinn ist daher bereits rechtskräftig beendet. Die Rechtmäßigkeit des vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht Sache des Vollstreckungsverfahrens, worauf die Beschuldigte bereits in der Ladung ausdrücklich hingewiesen wurde.

Wie der eingangs dargestellte Verfahrenshergang erkennen lässt, wird die Ordnungsmäßigkeit der Zustellvorgänge der Strafverfügung vom und des Vorhaltes vom wegen Verspätung des Einspruchs in Frage gestellt. Im ersteren Fall wird - unter der Prämisse, dass die vorübergehnde Ortsabwesenheit von der Abgabestelle im zutreffenden Verfahren vorgetragen worden wäre - eine unzuzutreffende rechtliche Beurteilung und im zweiten Fall eine faktische Nichtzustellung wegen Aushilfe von Studenten und Arbeitsstress bei der Post eingewendet. Sollten die aufgezeigten Zustellmängel zutreffen, wären es solche, die nicht die Nichtigkeit der Erledigungen zur Folge hätten.

Fragen nach der Zustellung behördlicher Erledigungen gehören zu den einfachen Rechtssachen. Sie weisen nicht die Komplexität auf, die die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers rechtfertigen würden.

Zunächst ist feszuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof die Partei - gegenständlich also die Beschuldigte - grundsätzlich für die Handlung und Unterlassung ihres (anwaltlichen) Vertreters (Anm: Klammer durch BFG) einzustehen hat, also die Folgen dieser Unterlassung zu tragen hat (). Auch Handlungen einer unzureichenden Vertretung werden dem bzw der Vertetenen zugerechnet. Allein aus diesem Grund kann eine mangelhafte Vertretung keinen Grund für die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers darstellen.

Der hier ins Treffen geführte Grund, dass der Vertreter nach eigenen Angaben die Vertretung der Beschuldigten nicht mit der entsprechenden Sorgfalt wahrgenommen habe können, weil er durch die Unfälle seines Sohnes in Wahrheit keine Kapazitäten für die Vertretung der Beschuldigten gehabt hätte, führt nämlich eine ganz andere Rechtsfolge nach sich. Einer nicht lege artis durchgeführten Vertretung begegnet die Rechtsordnung dadurch, dass - auch ein nichtberufsmäßiger - Parteienvertreter für die Folgen seiner unzureichenden und sorgfaltswidrigen Vertretung einzustehen hat (in Österreich generell § 1012 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Der Beschuldigten wird daher kein finanzieller Nachteil daraus erwachsen, weil sie diesfalls einen entsprechenden Regressanspruch gegen den sorgfaltswidrigen Vertreter erwirbt, den sie daher im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten geltend machen könnte.

Was der Beschuldigten jedoch verbleibt, ist ein Eintrag ins behördliche, örtliche Verwaltungsstrafregister. Solche Einträge führen regelmäßig zu einer höheren Strafbemessung. Aber auch dies ist ein finanzieller Schaden, der als Folge der sorgfaltswidrigen Vertretung anzusehen wäre und wofür daher der Vertreter ebenfalls im Wege der Haftung einzustehen hätte.

Eine Begleichung der der Beschuldigten auferlegten Geldstrafe durch den Vertreter könnte daher im Lichte obiger Rechtslage als ein verkürzter Weg mit rechtskonformen Ergebnis angesehen werden, zumal der Vertreter seine mangelhafte Vertretung selbst eingeräumt hat. Die Bankverbindung wäre der Rechtsbelehrung zu entnehmen.

Der weitere Grund der unzutreffenden Auskunft der Strafreferentin etwa nach dem zielt auf eine Billigkeitsmaßnahme ab, die aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Eine solche Entscheidung wäre aufgrund eines entsprechenden Nachsichtsansuchens zu treffen. Nach ha Ansicht steht allerdings der Regressanspruch der Beschuldigten gegen den Vertreter einer Billigkeitsmaßnahme entgegen.

Bemerkt wird, dass bisher keine Gründe vorgetragen worden sind, die die Einschaltung des zuständigen Bezirksgerichts als Pflegschaftsgericht zur Bestellung eines Sachwalters nach dem SachwalterG erforderlich machen würde.

Da sohin bei Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege jedenfalls nicht geboten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

1. Belangte Behörde:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2. Beschuldigte:

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde (Z 2), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ) nicht zulässig.

§ 25a Abs 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl ).

Dieser Revisionsausschluss betrifft auch das Verfahren auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einer derartigen Verwaltungs- oder Finanzstrafsache (vgl ) und nach Ansicht des BFG auch im zugehörigen Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

Da bei einer Strafdrohung einer Geldstrafe von bis zu 365 € eine Geldstrafe von 60 € sowie bei deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wurde, ist eine Revision durch die Beschuldigte wegen Verletzung in Rechten kraft Gesetz ausgeschlossen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:VH.7500135.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at