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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.02.2017, RV/7102661/2015

Zwangsläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung (Krankheitskosten)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102661/2015-RS1
Eine Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Sinne des § 34 Abs 3 EStG 1988 liegt dann nicht vor, wenn die Ehefrau die Krankheitskosten für die Kinder des (besser verdienenden) Ehemanns trägt, obwohl diese beim Ehemann mitversichert sind und dieser Kostenersätze von der Krankenkasse dafür erhielt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache der Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Abgabenhöhe und die Bemessungsgrundlagen sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

 
Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, (Bf.) beantragte im Zuge ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von  € 3.051,10 als außergewöhnliche Belastung. Die Aufwendungen stellen Krankheitskosten für die beiden Kinder der Bf. dar.

Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart erließ am einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009, mit dem 1.491,10 als Kosten für außergewöhnliche Belastung (unter Abzug eines Selbstbehalts) anerkannt wurden.

Die Bf. brachte am Beschwerde ein, worin zusätzliche Zahnbehandlungskosten für den Sohn der Bf. in Höhe von 1.560,00 als außergewöhnliche Belastung beantragt wurden.

Nach einem vom zuständigen Finanzamt durchgeführten Vorhaltsverfahren ergab sich, dass die beiden Kinder der Bf. beim Ehegatten der Bf. mitversichert sind und dieser auch einen Kostenersatz beantragt und in Höhe von Euro 538,90 für die Tochter auch erhalten hat.

Strittig ist nunmehr die Anerkennung von € 3.051,10 an Krankheitskosten der Kinder der Bf. als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 bei der Bf..

Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:

a) Die Bf. hatte im Streitjahr 2009 ein Nettoeinkommen von € 22.453,30 zur Verfügung.

b) Der Ehegatte der Bf. hatte im Jahr 2009 ein Nettoeinkommen von € 41.033,05 zur Verfügung.

c) Das Familiennettoeinkommen betrug im Jahr 2009 € 63.489,35 . Der Anteil des Jahresnettoeinkommens der Bf. am Familiennettoeinkommen beträgt somit lediglich 35,36 %.

In rechtlicher Hinsicht ist dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt, wie folgt, zu würdigen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Eine Belastung gilt als außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG).

Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach § 34 Abs. 4 EStG ist dann wesentlich beeinträchtigt, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt (also den Teil, der vom Steuerpflichtigen aus eigenen Mitteln vom Jahreseinkommen getragen werden muss) übersteigt. Das bedeutet, dass eine außergewöhnliche Belastung nur dann zu einer steuerlichen Auswirkungen führt, wenn bei grundsätzlichem Anspruch auf die Berücksichtigung von Aufwendungen der Selbstbehalt überschritten wird. Darüber hinaus beeinträchtigt eine außergewöhnliche Belastung auch nur dann wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wenn der Aufwand vom Steuerpflichtigen selbst und endgültig getragen werden muss. Ersatzleistungen für diese Aufwendungen, auch wenn sie nicht im selben Kalenderjahr wie der Aufwand geleistet werden, schließen die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung aus.

Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Eine Belastung erwächst u.a. sohin dann nicht zwangsläufig, wenn sie unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. beispielsweise ; , 98/15/0036; ; ; , 2002/13/0031; , 2007/15/0256). Die Belastung muss nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach vom Begriff der Zwangsläufigkeit umfasst sein. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. ; ). Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, eine wirtschaftliche oder typisierende Betrachtungsweise ist hier ausgeschlossen (vgl. ; ). Unter tatsächlichen Gründen sind Ereignisse zu verstehen, die unmittelbar den Steuerpflichtigen selbst betreffen (zB eigene Krankheitskosten; vgl. ; ; ). Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen erwachsen. Erwächst eine Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht, so muss bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen. Freiwilligkeit der Übernahme einer Rechtspflicht ist allerdings nicht schon deswegen anzunehmen, weil diese Rechtspflicht ihre Ursache im Familienrecht hat, sofern sich das freiwillige Verhalten lediglich auf das Entstehen der familienrechtlichen Verhältnisse bezieht. Ebenso wie die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann eine solche aus sittlichen Gründen nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen erwachsen. Eine sittliche Verpflichtung kommt in erster Linie gegenüber nahen Angehörigen (§ 25 BAO) in Betracht, soweit nicht ohnehin hinsichtlich dieses Personenkreises eine rechtliche Verpflichtung besteht. Eine sittliche Verpflichtung liegt aber nur dann vor, wenn die Übernahme der Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Personen (objektiv) durch die Sittenordnung geboten erscheint. Es reicht nicht aus, dass sich der Steuerpflichtige zur Tätigung der Aufwendungen sittlich verpflichtet fühlt. Ebenso ist nicht ausreichend, dass das Handeln menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheinen mag (vgl. dazu ).

Da im vorliegenden Fall eine solche Zwangsläufigkeit im bisherigen Verfahren nicht behauptet wurde bzw. aufgezeigt worden ist und demnach vom Bundesfinanzgericht auch nicht angenommen zu werden braucht, bleibt als einzige (rechtliche) Schlussfolgerung aus dem Beschwerdevorbringen der Bf., dass sie die in Rede stehenden Krankheitskosten der Kinder freiwillig bezahlt hat. Damit fehlt es jedoch an der im Gesetz geforderten Zwangsläufigkeit.

Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen oder seiner unterhaltsberechtigten Kinder verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (). Für die Zwangsläufigkeit der strittigen Kosten, die gemäß § 34 Abs. 1 ff EStG 1988 eines der Kriterien für die Absetzbarkeit ist, muss auf die Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten der Bf. gegenüber seiner Gattin und den Kindern Bedacht genommen werden.

Auf dem vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass den Ehemann der Bf. Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern trifft.

Nach der Lebenserfahrung ist es ungewöhnlich und nicht durch objektivierbare, außersteuerliche Motive erklärbar, dass die im Verhältnis viel weniger als ihr Ehegatte verdienende Ehefrau die Krankheitskosten (für die bei ihrem Ehemann mitversicherten) Kinder alleine trägt. Da die Bf. keine Gründe für diese unübliche Vorgangsweise vorgebracht hat und auch nicht vorgebracht hat, dass sie dazu gezwungen war, ist davon auszugehen, dass sie diese Kostentragung freiwillig übernommen hat.

Außerdem hat der Ehemann im Streitjahr unstrittigerweise Kostenersatz bei seiner zuständigen Krankenkasse beantragt und auch erhalten. Kostenersätze kann jedoch nur derjenige erhalten, der auch die Kosten getragen und Kostenersatz beantragt hat. Da also der Ehemann der Bf. auch gegenüber der Krankenkasse im eigenen Namen aufgetreten ist, spricht auch dies dafür, dass er in der Lage war, die Kosten aus seinem eigenem Einkommen zu bestreiten.

Aus der Bestimmung des oben zitierten § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich mit Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, welche auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt worden sind oder sonst unmittelbare Folgen eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. , , 89/13/0100, , 90/13/0006).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Nichtzulassung der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at