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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.02.2017, RV/4100374/2016

Erhöhte Familienbeihilfe - Sachverständigengutachten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP über die Beschwerde der Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes V vom , betreffend Familienbeihilfe  (Erhöhungsbetrag) für das Kind HH (geb. ab), für die Zeit ab September 2011 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der Erhöhungsbetrag ist ab Oktober 2016 zu gewähren.

Insoweit ist der angefochtene Bescheid abzuändern.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den minderjährigen Sohn der Bf., HH (geb. ab), für die Zeit ab September 2011 abgewiesen, weil der Grad der Behinderung des Sohnes weniger als 50 % betrage.

Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass Befunde ergänzt würden.

Aus dem hierauf vom Finanzamt angeforderten Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) geht ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 % hervor.

Das Finanzamt hat mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde auf § 8 Abs. 5 FLAG 1967 und darauf verwiesen, dass neuerlich eine Behinderung von 30 vH festgestellt worden sei.

Die Bf. beantragte am die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und verwies begründend auf den Vorfall von September 2011.

In dem am erstellten Gutachten des BASB wurde wieder ein GdB von 30 % festgestellt.

Am erfolgte eine persönliche Vorsprache der Bf. mit ihrem Sohn bei der zuständigen Richterin. Sie sprach sich gegen die Feststellungen der sachverständigen Ärztin aus und legte idF weitere Unterlagen (Psychologischen Befund Dr. G, Arztbrief der K, Ambulanzbericht der K) vor.

Das BFG hat die Unterlagen zur ergänzenden Stellungnahme bzw. Erstellung eines weiteren Gutachtens an das BASB übermittelt. 

Im Sachverständigengutachten vom stellte die zuständige Fachärztin einen GdB von 50 % seit 10/2016 fest.

Das Gutachten wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme bzw. allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Die Bf. teilte - nach Ablauf der eingeräumten Frist () telefonisch mit - dass sie keine Stellungnahme abgebe.   

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.

Die FB erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um die in § 8 Abs. 4 leg. cit. genannten Beträge.

Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der GdB muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 6 leg. cit. ist der GdB oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

§ 10 Abs. 2 leg. cit. zufolge wird die FB (Grundbetrag und allfälliger Erhöhungsbetrag) von Beginn des Monats, in dem die (entsprechenden) Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden, bis zum Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt, gewährt, sodass also grundsätzlich ein entsprechender Anspruch je nach dem Eintritt von Änderungen in der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein kann.

Rechtliche Würdigung:

Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Bf. die erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn H. ab September 2011 zusteht.

Aus den Erkenntnissen des , sowie des , u. a., ergibt sich, dass de facto bezüglich der im Wege des BASB in einem entsprechenden Gutachten schlüssig und nachvollziehbar festgestellten maßgeblichen Umstände (GdB bzw. dauernde Erwerbsunfähigkeit) eine Bindung der Beihilfenbehörden, d. s. neben den Finanzämtern auch das zur Entscheidung über Beschwerden aus dem Bereich der FB zuständige Bundesfinanzgericht (BFG), besteht (vgl. mwN), wobei beispielsweise ein ärztliches Gutachten, mit welchem eine einstufungsrelevante Behinderung im Sinne des FLAG 1967 dargetan werden soll, nachvollziehbare Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens, sowie über die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der untersuchten Person, zu enthalten und insbesondere deutlich zu machen hat, welche der (anzuwendenden) Bestimmungen [hier jene der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des GdB vom , BGBl II Nr. 261 idgF (Einschätzungsverordnung) samt deren Anlage, wonach die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als GdB zu beurteilen sind, welcher nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder in Rahmensätzen festzulegen und nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen ist] der allenfalls bei der ärztlichen Begutachtung festgestellte Behinderungsgrad zugeordnet wird (vgl. etwa ).

Diese eine ausdrückliche Beweisregel darstellende Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 legt somit fest, dass für eine diesbezügliche Entscheidung der Beihilfenbehörden grundsätzlich die im genannten Wege erstellten, (ärztlichen) Sachverständigengutachten bzw. die darauf fußenden Bescheinigungen heranzuziehen sind, sofern sie nur hinreichend schlüssig sind und auf die verfahrensrechtlich relevanten Umstände (GdB; dauernde Erwerbsunfähigkeit) entsprechend eingehen (vgl. Lenneis inCsaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 ff, mwN).

Aus dem nunmehr vorliegenden Gutachten des BASB vom ergibt sich, dass beim Sohn der Bf. ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 % ab 10/2016 festgestellt wurde. Der Sohn der Bf. wurde in der Ordination der Fachärztin für Psychiatrie untersucht, es sind sämtliche von der Bf. vorgelegten Befunde und Arztbriefe in das Gutachten eingeflossen. Auf das Gutachten, dass der Bf. und dem FA zur Kenntnis gebracht wurde, sei verwiesen.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführte Rechtsprechung und das als schlüssig zu wertende Sachverständigengutachten, sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Oktober 2016 gegeben sind.

Soweit die Bf. die Gewährung des Erhöhungsbetrages ab September 2011 begehrte, war die Beschwerde abzuweisen, weil für diesen Zeitraum ein Grad der Behinderung von 50 % nicht festgestellt bzw. nicht bescheinigt wurde.  

Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben, der angefochtene Bescheid insoweit zu ändern. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage gegeben ist, sondern der vorliegende Sachverhalt  - das Vorliegen des Grades der Behinderung von 50 % - in freier Beweiswürdigung ermittelt wurde. Gegen dieses Erkenntnis ist daher eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
erhöhte Familienbeihilfe
Sachverständigengutachten
GdB 50 %
Bindung an das SV-Gutachten
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100374.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at