Parkometer, dringendes Aufsuchen einer Toilette kein Notstand
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R.über die am eingebrachte Beschwerde des X1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-737559/6/5, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, jeweils in der geltenden Fassung, im Beisein der Schriftführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am gegen den Beschwerdeführer (Bf) ein Straferkenntnis, MA 67-PA-737559/6/5, erlassen, dessen Spruch lautet:
"Sie haben am um 11:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, WEIHBURGGASSE 26 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die angefertigten Fotos.
Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.
Dagegen wendeten Sie ein, Ihr Fahrzeug in der Kurzparkzone aufgrund einer Notsituation (plötzlicher Stuhldrang und Übelkeit) abgestellt zu haben, um eine Toilette aufzusuchen.
Mit Ihren Ausführungen bestreiten Sie die Begehung der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung nicht, versuchen jedoch einen Notstand darzulegen. Diesem Vorbringen ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:
Unter Notstand kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom , Zl. 2218/79, vom , Zl. 81/02/0252, vom , Zl. 81/02/0116, vom , Zl. 84/02/0022) nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht.
Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 319/73).
Zum Wesen des Notstandes gehört auch, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1708/68, vom , Zl. 528/75, vom , Zl. 2915/76, vom , Zl. 82/04/0169).
Schon der Umstand, dass Sie in der Lage waren, sich vom Fahrzeug zu entfernen und eine andere naheliegende Örtlichkeit aufzusuchen, spricht dagegen, dass Sie gezwungen waren, Ihr Fahrzeug ohne Entrichtung der Abgabe abzustellen.
Schließlich waren Sie in der Lage, das Fahrzeug zu lenken und abzustellen. Es ist daher nicht einzusehen, dass es Ihnen nicht möglich gewesen wäre, auch einen Parkschein zu entwerten.
Selbst wenn man im Zweifel davon ausgeht, dass Ihre Angaben über Ihre Verdauungsprobleme zutreffen, so stellt Ihr Vorbringen im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls eine Notstands oder Notstandsähnliche Situation dar.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und die Verschuldensfrage war ebenfalls zu bejahen.
Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben.
Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).
Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.
Die Strafe nimmt ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Nach der Aktenlage ist das Fehlen von Vorstrafen als mildernd zu werten.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In seiner am eingebrachten Beschwerde führte der Bf aus:
"Wie bereits im Zuge des Verfahrens in meiner Rechtfertigung angeführt, halte ich die dort gemachten Angaben vollinhaltich aufrecht.
Der im Straferkenntnis vom von der Behörde als subjektiv erwiesene Tatbestand wird von mir zurückgewiesen, da es sich beim Abstellen des Fahrzeuges für mich um die einzige und geringste Form einer Verwaltungsübertretung gehandelt hatte, da ich sonst das Fahrzeug in 2. Spur abstellen hätte müssen.
Aufgrund der beschriebenen Notsituation, welche bei lebensnaher Betrachtung und enstprechender Sichtweise, durchaus als eine "Notstandsstituation" betrachtet werden kann, wäre das Verfahren einzustellen gewesen.
Es war für mich das, unter Anwendung der Verhältnismäßigkeit, geringste Übel, die Ausstellung eines Parkscheines zu unterlassen, um mir weitere Unanehmlichkeiten zu ersparen (Verunreinigung meiner Kleidung und des Fahrzeuginnenraumes).
Ich ersuche um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Ich stelle den Antrag,
1) Das gegen mich geführte Verfahren einzustellen bzw.
2) die festgesetzte Strafe zu reduzieren."
In der am durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bf. ergänzend vor, dass es für ihn die einzige Möglichkeit gewesen sei, um einen Vermögensschaden an seiner Kleidung und an seinem Fahrzeug abzuwenden, das Taxi in einer Kurzparkzone abzustellen, da er sonst in zweiter Spur verkehrsbehindernd parken hätte müssen. Er habe nur daran gedacht, möglichst rasch eine Toilette aufzusuchen zu können, dabei habe er nicht an die Notwendigkeit des elektronischen Aktivierens eines Parkscheines gedacht. Er habe jedoch nach seiner Rückkehr von der Toilette einen elektronischen Parkschein gelöst, da er noch Wege zu erledigen gehabt habe. Er habe an der Kreuzung Seilerstätte/Weihburggasse zum ersten Mal den Drang verspürt, eine Toilette aufsuchen zu müssen, und habe glücklicherweise gleich in unmittelbarer Nähe einen Parkplatz vorgefunden. In der Coburgbastei, in der sich der Hintereingang des Hotels Mariott befinde, sei er dann zu den Toiletten gelangt. Er habe auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, den Taxistandplatz in der Nebenfahrbahn des Parkringes vor dem Gartenbaukino aufzusuchen, diesen Gedanken jedoch sofort wieder verworfen, da sich der Toilettengang dann nicht mehr ausgegangen wäre, außerdem habe er gewusst, dass der Taxistandplatz, obwohl acht Standplätze vorhanden seien, meistens voll besetzt sei.
Der Bf. beantragte abschließend, seiner Beschwerde Folge zu geben, andernfalls die gegen ihn verhängte Geldstrafe zu verringern.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am in der im ersten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone Weihburggasse 26 ab. Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan stellte um 11:12 Uhr fest, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug für die Dauer seiner Abstellung weder mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet war noch für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt wurde.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom Meldungsleger fotografisch dokumentiert und auch vom Bf nicht bestritten.
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Eine Tat ist gemäß § 6 VStG nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Wer gemäß § 10 StGB eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
Aus der Gegenüberstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen resultiert die V erwirklichung des objektiven Tatbestandes der fahrlässigen Abgabenverkürzung.
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreit bildet die Frage, ob hinsichtlich des Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone von der Verhängung einer Geldstrafe wegen entschuldbaren Notstandes gemäß § 6 VStG abzusehen ist, weil es dem Bf. wegen eines dringenden Stuhlgangs nicht mehr möglich gewesen sei, einen Parkschein ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
Der Bf sieht in dem Umstand, wegen der drohenden Unannehmlichkeit der Verunreinigung seiner Kleidung und des Fahrzeuginnenraums dringend die Toilettenanlage in einem neben dem Abstellort befindlichen Hotel aufsuchen zu müssen, einen Notstand.
Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im vorbezeichneten Sinn nicht gesehen werden (vgl. ).
Die vom Bf dargelegten Gründe für die Parkometerabgabeverkürzung, da er plötzlich von Bauchkrämpfen und Übelkeit geplagt worden sei, weshalb er so schnell wie möglich die Toilettenanlagen im nahegelegenen Hotel Mariott habe aufsuchen müssen und für das Aktivieren oder Ausfüllen eines Parkscheines keine Zeit mehr gewesen sei, sind daher nicht geeignet, das Verschulden auszuschließen, weil sie keinen Notstand im Sinne des § 6 VStG darstellen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 6, Rz 12 zu akuter Erkrankung).
Die potentielle Verunreinigung der Kleidung und des Innenraumes eines Fahrzeuges ist bloß als Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung zu betrachten und nicht mit einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Freiheit verbunden.
Wie auch schon die belangte Behörde ausgeführt hat, war der Bf in der Lage, ein Fahrzeug zu lenken und abzustellen. Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass der Bf zwar zeitlich in der Lage war, die Toilettenanlagen aufzusuchen, aber nicht das nur weniger als eine Minute in Anspruch nehmende Ausfüllen oder Aktivieren eines Parkscheines zu bewerkstelligen.
Es waren auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass den Bf an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb er durch die Außerachtlassung der im obliegenden Sorgfaltspflicht fahrlässig handelte, da es ihm zumutbar gewesen wäre, die Verletzung der Parkgebührenpflicht zu vermeiden.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als unbedeutend.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass dem Bf der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt. Weitere Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin an der unteren Grenze des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurde. Eine Herabsetzung kommt auch aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitstrafe (…) zwei Wochen nicht übersteigen.
Die gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit in Höhe von 12 Stunden bemessene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Gesetz und der ordnungsgemäßen Ermessensübung.
In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 VStG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (Abs. 2).
Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG waren die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht daher mit € 12,00 zu bestimmen.
Das Bundesfinanzgericht hatte somit nach § 25 Abs. 2 BFGG eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seines Erkenntnisses sicherzustellen. Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, war dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 10 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500034.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAC-13350