Vergleichszahlung (Gehalt)
Rechtssätze
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RV/4100050/2015-RS1 | Die gegenständlichen Vergleichszahlungen erfüllen nicht die Bedingungen des § 67 Abs. 3 oder 6 EStG, weil es sich um Gehaltsnachzahlungen handelt. Da sich die Beschwerdeführerin (Bf.) im Abfertigungssystem "alt" befindet, kann auch § 67 Abs. 8 lit. a 3. Satz EStG nicht greifen, weil diese Besteuerung auf Zeiträume anzuwenden ist, für die eine Anwartschaft gegenüber einer Mitarbeitervorsorge-Kasse besteht (Abfertigung "neu"). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Veranlagung der Bf. (in der Folge Bf.) für das Jahr 2013 erfolgte mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom . Dabei wurden u.a. die von der Fa. AG (in der Folge AG) bei der Bf. im Abgabeninformationssystem gemeldeten Bezüge vom 1.2. bis in der Höhe von brutto € 16.001,12 (steuerpflichtig davon € 10.574,17, einbehaltene Lohnsteuer von € 4.436,58) in die Besteuerung einbezogen.
Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob die Bf. Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin führte sie an, dass sie vom bis bei der AG beschäftigt gewesen sei. Ihr Dienstverhältnis sei im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst worden. Im Zuge der Auflösungsverhandlungen sei durch die Arbeiterkammer ihre Einstufung in eine falsche Beschäftigungsgruppe festgestellt worden. Da ihre AG dies bestritten habe, sei eine Klage über Forderungen in der Höhe von € 25.000,00 (Lohnnachzahlungen für die Monate 9/2009 bis 8/2012) eingebracht worden. Bei der Verhandlung sei ein Vergleich mit der Verpflichtung der AG, einen Betrag von € 16.000,00 auszuzahlen, geschlossen worden. Die Auszahlung der Vergleichssumme sei im Abrrechnungsmonat 2/2013 (Aufrollung der Monate 6/2010 bis 8/2012) erfolgt. Die Bf. halte hiermit fest, dass in der Vergleichssumme keine Abfertigung enthalten sei, es sei lediglich eine Nachzahlung der Gehälter erfolgt. Bei der Abrechnung habe die Bf. eine geringere Begünstigung erhalten, weil sie sich im Abfertigungssystem alt befinde. Die Regelung, die auch im Steuerbuch 2013 beschrieben sei, halte sie für ungerecht und fühle sie sich nicht gleich behandelt, weil die Vergleichssumme keine Abfertigung enthalte und sie keine steuerliche Begünstigung wie Arbeitnehmer im neuen System erhalte. Sie halte fest, dass die Vergleichszahlung nach § 67 Abs. 8 EStG mit einem Fünftel Steuerfreiheit abgerechnet worden sei. Die Ungerechtigungkeit dieses Paragrafen liege in der Unterscheidung zwischen Abfertigungssystem alt und neu, die ArbeitnehmerInnen hätte einen deutlichen Vorteil, was sich durch die Gegenüberstellung der Besteuerung im System Abfertigung alt (steuerpflichtiger Bezug € 10.574,17) und Abfertigung neu (steuerpflichtiger Bezug von € 5.717,71) ergebe. Mit E-Mail vom wurde dazu Stellung genommen und u.a. auf das VfGH-Erkenntnis vom , G 243/07 hingewiesen. In diesem Erkenntnis sei nicht auf die konkrete Problematik eingegangen worden, sodass es hier nicht angewenet werden könne. Auch halte die Bf. fest, dass ihre Vorberechnung lediglich eine Gutschrift von € 120,00 ergeben habe, die Vergleichszahlung allein sei mit € 4.436,58 Lohnsteuer belastet gewesen. Sie ersuche um gerechte Behandlung wie bei ArbeitnehmerInnen im Abfertigungssystem neu.
Der gegenständlichen Beschwerde ging ein E-Mail Verkehr zwischen der Bf. (vom ) und dem Finanzamt (vom ) voran, indem das Finanzamt der Bf. die Rechtslage bekanntgab.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde der Bf. als unbegründet abgewiesen und auf die übermittelten Lohnzetteldaten hingewiesen. Die Bf. befinde sich im Abfertigungssystem alt; die Vergleichszahlung enthalte keine Abfertigung, sodass die gesamte Zahlung nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG - wie von der AG durchgeführt - der Tarifbesteuerung zu unterziehen gewesen sei.
Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , brachte die Bf. hinsichtlich ihrer Beschwerde einen Vorlageantrag ein. Darin wiederholte sie die in ihrer Beschwerde vom enthaltenen Ausführungen.
An Sachverhalt steht fest:
1. Die Bf. stand vom bis zur einvernehmlichen Auflösung per in einem Dienstverhältnis zur AG.
2. Auf Grund eines von der Bf. geführten Arbeitsgerichtsprozesses erhielt die Bf. eine Vergleichszahlung von rund € 16.000,00, die aus Gehaltsnachzahlungen für die Monate 6/2010 bis 8/2012 resultierten. Abfertigungszahlungen waren darin nicht enthalten.
3. Die AG der Bf. nahm die Besteuerung dieser Vergleichszahlung (in der Höhe von € 16.001,12) nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG erster und zweiter Satz vor, beließ den Betrag von € 3.200,22 steuerfrei und unterzog den (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge) verbleibenden Betrag in der Höhe von € 10.574,17 der Tarifbesteuerung.
Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen der Bf. und spiegelt andererseits das Aktengeschehen wider.
Strittig ist, ob die vorgenommene Besteuerung der in Rede stehenden Bezüge zu Recht erfolgt ist oder nicht.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 sind auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an oder werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Auf die gegenständlichen Vergleichszahlungen treffen die im § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 angeführten Bedingungen (nämlich dass es sich einerseits um Abfertigungen oder andererseits um Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen) von vorneherein nicht zu, weil es sich auch nach den Angaben der Bf. bei diesem Zahlungen um reine Gehalts(nach)zahlungen gehandelt hat.
Die Bf. befindet sich im Abfertigungssystem "alt", sodass die im § 67 Abs. 8 EStG 1988 3. Satz angeführte (begünstigte) Besteuerung nicht zur Anwendung gelangen kann.
Wenn die Bf. sich gegenüber jenen Personen, die sich im Abfertigungssystem "neu" befinden, benachteiligt fühlt, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen der Auffassung der Bf. ist der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G 243/07 vom sehr wohl auf die konkrete Problematik eingegangen und hat darin festgehalten, dass die Beschränkung dieser Begünstigung auf Zeiträume, für die eine Anwartschaft gegenüber einer Mitarbeitervorsorge-Kasse besteht, nicht als gleichheitswidrig erkannt werden kann, zumal sie ihren historischen Hintergrund in der Umstellung des Abfertigungssystems hat.
Die von der AG vorgenommene Besteuerung der Vergleichsbezüge der Bf. entspricht der Rechtslage, die Vorgangsweise des Finanzamtes ist nicht zu beanstanden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100050.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at