Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2017, RV/3100421/2014

NoVA-Befreiung für "Vorführkraftfahrzeuge": Durch Fahrtenbuch und Vollmachten (zwecks Überlassung des Fahrzeuges für Probefahrten) ist überwiegende Verwendung für den begünstigten Zweck eindeutig nachgewiesen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X-GmbH, Adr, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kufstein Schwaz vom ,
StrNr, betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Juli 2012
und für Mai 2013

a) beschlossen:

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betr. "Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Juli 2012" wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 272 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt und das diesbezügliche Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eingestellt.

b) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend "Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Mai 2013" wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben:

Der angefochtene Bescheid ist dahin abzuändern, dass die Befreiung gemäß § 3 Z 3 erster Teilstrich NoVAG  1991 ("Vorgänge in Bezug auf Vorführkraftfahrzeuge") für das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer XX2 zu gewähren und die Normverbrauchsabgabe gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG in Höhe von € 10.068,14 zu vergüten ist.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zu a) nach Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und zu b) nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hatte gegenüber der Fa. X-GmbH (= Beschwerdeführerin, Bf) mit (Sammel)Bescheid vom , StrNr, der eine detaillierte Ermittlungsdarstellung beinhaltet, ua. (neben berichtigten Vorschreibungen zu "Tageszulassungen mit nachfolgendem Verkauf ins Ausland") die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für den Zeitraum Juli 2012 mit € 7.599,12 und für den Zeitraum Mai 2013 mit
-- € 19.487,41 festgesetzt. Dazu wurde in der Begründung unter Punkt "2) Vorführwagen" ausgeführt:

"Folgende Fahrzeuge wurden unter dem Tatbestand "Vorführkraftfahrzeuge" gem. § 3 Z 3 NoVAG steuerfrei behandelt:

- KzXY Jeep Grand Cherokee, FGNr XX1 vom bis
  
- KzXY Jeep Grand Cherokee, FGNr XX2 vom bis
  heute

Vorweg sei festgehalten, dass das KFZ Cherokee FGNr XX1 beim Verkauf im Inland (Feb-April ? 2013; Käufer HerrA …) NICHT der NoVA unterworfen worden ist, obwohl der Befreiungstatbestand für Vorführkraftfahrzeuge Anwendung gefunden hatte (vergütet im Juli 2012 NoVA iHv. € 7.599,12).
Für das zweite o.a. KFZ wurde im Anmeldungszeitraum Mai 2013 die NoVA-Vergütung iHv. € 10.068,14 zwecks Vorliegens eines Vorführwagens beantragt.

Ein Vorführkraftfahrzeug ist ein Fahrzeug, das ein Fahrzeughändler zu Vorführzwecken anschafft. Damit ist gemeint, dass mit Hilfe dieses Fahrzeuges einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Fahrzeuges vorgeführt werden sollen. Daraus ergibt sich, dass ein Vorführkraftfahrzeug nur eine Fahrzeug sein kann, das einer bestimmten Type entspricht, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen kann und will. Ein Einzelstück kann daher definitionsgemäß kein Vorführfahrzeug sein.
Die AbgPfl. hat im Zeitraum Juli 2012 bis Mai 2013 – abgesehen vom selbigen "Vorführwagen" – keine KFZ der Marke Jeep verkauft. Abgesehen davon, ist ein Vorführwagen nur dann einer Steuerbefreiung zuzuführen, wenn dieser ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt ist. Keine Vorführfahrzeuge sind jedoch Pool-, Direktions- und Testfahrzeuge (vgl. ). Das in Rede gestellte
KFZ wird jedoch vom Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl für (sonstige) betriebliche Zwecke verwendet. Auch steht ihm das KFZ für die private Nutzung zur Verfügung (Anm.: kein KFZ ist auf den GF zugelassen).
Es kann daher aus allgemeiner Lebenserfahrung angenommen werden, dass es sich bei den genannten Jeeps um Fahrzeuge handelt, die üblicherweise Geschäftsführern für sämtliche Fahrten, betrieblich und privat, seitens Gesellschaften zur Verfügung gestellt werden. In solchen Fällen sind die Fahrzeuge jedoch dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuführen und steht die in Anspruch genommene Begünstigung nicht zu (gem. § 3 Z 3 letzter Absatz besteht Nachweispflicht; dieser wurde nicht nachgekommen)."

In der dagegen rechtzeitig erhobenen "Berufung", nunmehr Beschwerde, wurde bezüglich der nicht als steuerfrei behandelten Vorführkraftfahrzeuge bzw. nicht gewährten Vergütung gem. § 3 Z 3 NoVAG eingewendet:

Die Bf sei sehr wohl gewillt, solche Fahrzeuge zu verkaufen. Es seien bislang vom FA keine Nachweise abverlangt worden. Der Jeep FGNr XX1 (Anm.: im Folgenden kurz: Jeep 1) sei mit Rechnung vom an die Fa. B verkauft worden. Da zwischen Fahrzeughändlern keine NoVA anfalle, sei diese nicht fakturiert worden. Für den anzunehmenden Weiterverkauf an HerrnA habe die Fa. B die NoVA abzuführen. Da die Bf weiter bemüht sei, am Jeep-Automarkt entsprechende Kunden im In- und Ausland zu finden und ein Netzwerk aufzubauen, sei dann wieder ein Jeep FGNr XX2 (Anm.: im Folgenden kurz: Jeep 2) am als Vorführfahrzeug angemeldet worden. Es handle sich in beiden Fällen um Vorführfahrzeuge iSd § 3 Z 3 NoVAG, wozu die Vergütung beantragt werde.
Zum Nachweis wurden mit der Beschwerde bzw. auf nochmalige Aufforderung durch das FA hin im November 2013 folgende Unterlagen beigebracht:

a) Rechnung vom der Bf an die Fa. B über den Verkauf des Vorführfahrzeuges Jeep 1, Rechnungsbetrag € 33.600 ohne NoVA, Kilometer-Stand 25.780;

b) Rechnung vom der Fa. B an HerrA über den Weiterverkauf des Jeep 1, Rechnungsbetrag € 34.000 ohne NoVA, km-Stand 25.780;

c) Rechnung vom der Bf an die C-GmbH über den Verkauf/Lieferung des Fahrzeuges Jeep 2, Rechnungsbetrag € 49.473,46 inkl. NoVA, km-Stand 26.478;

d) Fahrtenbuch Zeitraum Juli 2012 – Juni 2013, woraus zusammengefasst Folgendes hervorgeht:

Jeep 1:

Dieses Fahrzeug wurde am angemeldet und am abgemeldet, Km-Stand Anfang 3.342 km und Ende 25.780 km.
Monatlich wurden je zwischen 5 bis 10 Fahrten verzeichnet, im November und Dezember 2012 je nur 1 bzw. 2 Fahrten, diese ausgehend vom Standort der Bf im Raum Tirol sowie auch nach Deutschland, Italien (zB xx) und in die Schweiz (zB yy). Als Fahrtzweck ("Meeting mit/Reise warum") werden beispielsweise angeführt: Lager, Zoll, TÜV, Abstimmung Strategie, Bestellungen, Meetings und Besprechungen mit diversen Firmenkunden im In- und Ausland, Abstimmung Monatszahlen etc.

Zu folgenden Zeiträumen finden sich zusätzlich ausdrückliche Vermerke betreffend die Übergabe und Rücknahme des Fahrzeuges "zur Demo" samt dem Vermerk, dass in dieser Zeit ein Ersatzfahrzeug erhalten und wieder retour gegeben wurde:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tage
Km-Stand bei "zur Demo übergeben"
Km-Stand bei "Demo übernommen"
10.274
13.663
19.688
20.662
21.208
22.124
22.254
23.267

Jeep 2:

Dieses Fahrzeug wurde am angemeldet, mit Km-Stand 5.787.
Im Mai 2013 wurden 2, im Juni 2013 10 Fahrten verzeichnet, diese – gleich wie bei Jeep 1 - ausgehend vom Standort der Bf im Raum Tirol wie auch nach Deutschland, Italien und in die Schweiz. Als Fahrtzweck werden zB angegeben: Lager, Meeting für Aktionen, Zoll und TÜV-Unterlagen holen, Konten abstimmen,  Bank Abschluss, Halbjahresgespräch und Ziele abstimmen, etc.

e) Vollmachten und e-mail-Verkehr, woraus herkommt:

Die Bf hat betr. den Jeep 1 zu sämtlichen og. Zeiten, in denen das Fahrzeug "zur Demo" überlassen wurde (6.-, 18.-, 19.-, 7.-), vorab an die Fa. D in der Schweiz/yy eine förmliche, beiderseits unterfertigte "Vollmacht Fahrzeugprobefahrt" erstellt, wonach diesem Kunden "Vollmacht und Erlaubnis, mit dem unten angeführten Fahrzeug diverse Probefahrten zur Kunden-Akquise durchzuführen" erteilt wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das FA die Beschwerde betr. die begehrte Zuerkennung der Befreiung für Vorführkraftfahrzeuge abgewiesen und begründend unter Punkt Ad b) auszugsweise ausgeführt:

Ob ein Vorführkraftfahrzeug vorliege, sei in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Voraussetzungen seien vom Unternehmer durch geeignete Unterlagen (Fahrtenbuch bzw. so. Nutzungsaufzeichnungen) nachzuweisen. Bei Jeep 1 wäre auch beim erwiesenen Verkauf an einen Fahrzeughändler grundsätzlich die NoVA-Pflicht gem. § 1 Z 1 NoVAG wegen Wegfalls der Begünstigung eingetreten, es sei denn, es habe sich – wie vom FA angenommen – um gar keinen "Vorführwagen" gehandelt. Fahrzeuge, die überwiegend für sonstige, wenn auch betriebliche, Fahrten verwendet würden, könnten nicht als begünstigte Vorführfahrzeuge angesehen werden. Anhand der mittlerweile nachgereichten Unterlagen (insbes. Fahrtenbuch) ergebe sich betr. den Einsatz der beiden Fahrzeuge nachweislich, dass Jeep 1 im Ausmaß von 6.292 km bzw. im Verhältnis zu den (geschätzt) gefahrenen 27.000 km mit 23,30 % und Jeep 2 lt. Fahrtenbuch mit 0 % für Vorführzwecke verwendet worden seien. Das erforderliche Kriterium der überwiegenden Verwendung für reine Vorführzwecke sei damit – auch lt. vorgelegten Aufzeichnungen - nicht erfüllt (im Einzelnen: siehe BVE vom ).

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag ("hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe Juli 2012 und Mai 2013 im Punkt Ad b)") wird seitens der Bf ergänzend vorgebracht:

Die Bf habe ihre Kunden hauptsächlich im Ausland. Der Auslandsumsatz betrage ca 91 % (von gesamt rund € 8,5 Mio.); um dies zu erreichen, müsse sich die Bf ständig am ausländischen Fahrzeugmarkt präsentieren. Jeep 1 sei mit dem Km-Stand von 25.780 verkauft worden, gefahrene Kilometer daher 22.438. Bei den vom FA anerkannten 6.292 km handle es sich um Fahrten, bei denen das Fahrzeug für längere Zeit beim Kunden gelassen worden sei. Bei den übrigen Fahrten ins Ausland (zB Schweiz, Italien, Deutschland) sei das Fahrzeug ebenfalls von den betr. Händlern interessierten Kunden für Probefahrten zwischen 1 und 10 Kilometern überlassen worden. Als nicht für Vorführfahrten dienlich verblieben somit lt. Fahrtenbuch nur folgende Fahrten:
2012: 18.7., 139 km; 24.8., 149 km; 21.9., 175 km; 3.10., 172 km; 12.12., 130 km;
2013: 30.1., 356 km; 5.2., 246 km; 10.2., 162 km; 14.2., 159 km; 15.2., 45 km;
          18.2., 179 km.
Diese in Summe 1.912 km würden in Gegenüberstellung zu den gesamt gefahrenen Kilometern (22.438) sohin aufgerundet ca. 9 % an nicht für Vorführzwecke durchgeführten Fahrten ergeben, weshalb das Fahrzeug steuerlich als Vorführfahrzeug zu behandeln sei.
Bei Jeep 2 lägen aufgrund Km-Anfangs- und Endbestand gesamt 20.691 gefahrene Kilometer vor. Für dieses Fahrzeug würden die gleichen Ausführungen wie zu Jeep 1 gelten, dh. es sei ebenso zu mehr als 50 % für Vorführzwecke verwendet worden und deshalb steuerlich als Vorführfahrzeug zu behandeln.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in dem an die Bf gerichteten Vorhaltschreiben vom zunächst den Verfahrensgang, den bislang vorliegenden, erwiesenen Sachverhalt sowie die Rechtslage bzw. zu erfüllenden Voraussetzungen der Begünstigungsbestimmung nach § 3 Z 3 NoVAG dargestellt und im Weiteren ausgeführt:

"….
7.) Wie bereits mehrfach dargelegt, ist der begünstigte Zweck gem. § 3 Z 3 NoVAG zweifelsfrei nachzuweisen.
Nach dem Dafürhalten des BFG vermögen die weitgehend allgemein gehaltenen Behauptungen im Vorlageantrag für sich allein keinen Nachweis hinsichtlich einer "überwiegenden Verwendung zu Vorführzwecken" zu erbringen.
Zwecks Verifizierung dieser Angaben sowie weiterer Sachverhaltsabklärung bedarf es daher noch folgender Unterlagen und Erläuterungen durch die Bf:
a) eines vollständigen Fahrtenbuches für den Jeep 2 für den noch fehlenden
    Zeitraum Juli 2013 bis inklusive Dezember 2013;
b) betreffend beide Fahrzeuge hinsichtlich aller sogen. "übrigen Fahrten" einer
    Aufstellung mit Aufschlüsselung jeder einzelnen Fahrt, zu welcher die Verwendung
    zu Vorführzwecken behauptet wird, dahin
- was konkret unter den unter der Rubrik "Meeting mit/Reise warum" vielfach
  verzeichneten Fahrtzwecken zu verstehen ist (zB Lager xxx, Bestellungen,
  Besichtigung Oldtimer, Meetings, Neubestellungen, Abstimmungen usw.)
- wie sich diese mit den behaupteten "reinen Vorführzwecken" vereinbaren lassen
- zu welchem Kunden/Fahrzeughändler genau (Name, Adresse) jeweils diese Fahrten
  erfolgt sind
- samt jeweils Bestätigungen oä. dieser Kunden, dass das Fahrzeug an den betr. Tagen
  für Probefahrten und in welchem Umfang überlassen worden war.
c) zu Jeep 1 eines Nachweises, wann genau das Fahrzeug abgemeldet wurde, da diesbezüglich nach der Aktenlage zwischen den Verfahrensparteien offensichtlich Uneinigkeit besteht (18.2. oder ).

8.) Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass selbst dann, wenn beide Fahrzeuge als begünstigte Vorführkraftfahrzeuge der Bf vom BFG anerkannt werden würden, aufgrund der Veräußerung der Fahrzeuge der Tatbestand nach § 1 Z 4 NoVAG (Lieferung von Fahrzeugen nach einer gem. § 3 Z 3 NoVAG begünstigten Verwendung) verwirklicht worden und die Normverbrauchsabgabe zu entrichten ist. …."

Mit Antwortschreiben vom wurden ein Fahrtenbuch für den Zeitraum Juli 2013 bis Dezember 2013 sowie weitere Unterlagen zum Nachweis von Probefahrten beider Fahrzeuge übermittelt und von der Bf wie folgt Stellung genommen:

Bei den "anderen Fahrten" lt. Fahrtenbuch, die nicht als Probefahrten ausgewiesen seien, könne vom Geschäftsführer der Bf kein schriftlicher Nachweis erbracht werden. Es sei jedoch – wie bereits in der Beschwerde ausgeführt – davon auszugehen, dass diesbezüglich weitere Fahrten als Probefahrten zu werten seien. Jeep 1 sei lt. beigelegter Bestätigung der X-Versicherung am abgemeldet, aber letztmalig am von der Bf genutzt worden, wie auch aus dem Fahrtenbuch hervorkomme.
Abschließend wurde der vormals gestellte Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch den Gesamtsenat zurückgezogen ("nicht notwendig").
An Unterlagen wurden im Einzelnen vorgelegt:

zu Jeep 1:

a) eine Aufstellung der Probefahrten:


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Tage von
bis
Km-Stand Anfang
Km-Stand Ende
gefahrene Km
6111
6351
240
6741
7158
417
7158
7658
500
8148
8601
453
9849
10274
425
10274
13663
3389
13663
14018
355
14193
14912
719
17045
17897
852
17897
18422
525
18729
19007
278
19688
20662
974
21208
22124
916
22254
23267
1013
24989
25235
246
 
 
 
GESAMT
Km 11.302

Festzuhalten ist, dass die angeführten Km-Stände mit den Angaben im vorliegenden Fahrtenbuch übereinstimmen.

b) Vollmachten betr. Jeep 1 zu sämtlichen og. Zeiten an die Firmen E (Deutschland), F (Italien), G (Schweiz) und D (Schweiz), womit die Bf jeweils förmlich Vollmacht und Erlaubnis erteilt, mit dem Fahrzeug "diverse Probefahrten zur Kunden-Akquise bzw. Präsentation durchzuführen".

zu Jeep 2:

a)  ein Fahrtenbuch Zeitraum Juli 2013 – Dezember 2013, woraus hervorgeht, dass Jeep 2 (angemeldet am mit Km-Stand 5787) nach der Veräußerung mit Km-Endstand 26.478 am ausgeliefert wurde.
Zu folgenden Zeiträumen ist die Übergabe und Rücknahme des Fahrzeuges "zur Demo" vermerkt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tage
Km-Stand bei "zur Demo übergeben"
Km-Stand bei
"Demo übernommen"
10585
11267
13042
13712
13712
20087
20087
24511
24511
24947

b) eine Aufstellung der Probefahrten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tage von
bis
Km-Stand Anfang
Km-Stand Ende
gefahrene Km
8844
9363
519
10585
11267
682
13042
13712
670
13712
20087
6375
20087
24511
4424
24511
24947
436
 
 
 
GESAMT
Km 13.106

Festgehalten wird, dass alle angeführten Km-Stände je mit den Angaben in den vorgelegten Fahrtenbüchern übereinstimmen.

c) Vollmachten betr. Jeep 2 zu sämtlichen og. Zeiten an die Firmen E (Deutschland), F (Italien), G (Schweiz) und D (Schweiz), womit die Bf jeweils förmlich Vollmacht und Erlaubnis erteilt, mit dem Fahrzeug "diverse Probefahrten zur Kunden-Akquise bzw. Präsentation durchzuführen".

In der Folge wurden mit Schreiben vom der BFG-Vorhalt und das Antwortschreiben der Bf samt allen von ihr beigebrachten Unterlagen dem Finanzamt zur Kenntnis sowie unter Darstellung des daraus vom BFG vorläufig angenommenen Sachverhaltes und der resultierenden vorläufigen Rechtsansicht zur Stellungnahme übermittelt.

Mit dem seitens des FA übermittelten Anbringen der Bf vom wurde zum Vorführfahrzeug mit der FahrgestellNr. XX1 (= Jeep 1) die "eingebrachte Beschwerde zurückgenommen"; dieses Fahrzeug gelte somit nicht als Vorführfahrzeug. Zum Fahrzeug Jeep 2 werde dagegen der bisherige Standpunkt aufrecht gehalten, dass es sich hiebei um ein Vorführfahrzeug handle.

Im stellungnehmenden Schreiben (e-mail) vom teilt das Finanzamt unter Bezugnahme auf vorgenanntes Anbringen mit, das Beschwerdebegehren sei insofern eingeschränkt worden, als betreffend Jeep 1 nun kein Einwand der Bf mehr bestehe und sohin die NoVA-Vergütung (€ 7.599,12) zu Recht (wieder) vorgeschrieben worden war.
Hinsichtlich Jeep 2 könne das Finanzamt nunmehr aufgrund der nachgereichten Aufzeichnungen auch die Auffassung vertreten, dass ein Vorführfahrzeug iSd NoVAG vorliege und die Vergütung 05/2013 zu gewähren bzw. zu belassen sei. Im Übrigen sei der Verkauf dieses Fahrzeuges überprüft und festgestellt worden, dass diesbezüglich die NoVA (€ 7.632,74) korrekt abgeführt worden war.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

A) zu Jeep 1:

Da die Bf mit Anbringen vom erklärt hat, dass hinsichtlich des Fahrzeuges mit der FahrgestellNr. XX1 (= Jeep 1) die eingebrachte Beschwerde zurückgezogen wird, ist die diesbezügliche Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen.

Der angefochtene Bescheid vom betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Juli 2012 erwächst damit in Rechtskraft (keine Änderung).

B) zu Jeep 2:

Gegenständlich ist daher allein mehr in Streit gezogen, ob das Kraftfahrzeug der Marke Jeep Grand Cherokee, FahrgestellNr. XX2, KZ KzXY, Zeitraum Anmeldung bis , kurz Jeep 2, als "Vorführkraftfahrzeug" iSd § 3 Z 3 NoVAG 1991 zu qualifizieren ist.

Gemäß § 3 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG), BGBl 1991/695 idgF, sind ua. "Vorgänge in Bezug auf Vorführkraftfahrzeuge" (erster Teilstrich) von der Normverbrauchsabgabe befreit.

Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG). Mit der Widmung und Verwendung entstehen die Steuerschuld und gleichzeitig der Vergütungsanspruch in gleicher Höhe (Kompensationstatbestand).

Vorführkraftfahrzeuge sind in erster Linie für die gewerbliche Weiterveräußerung bestimmt. Als Indizien zur Einstufung gelten ua.:

- Diese Fahrzeuge sind zum baldigen Verkauf bestimmt. Sie werden überwiegend für
  Vorführzwecke eingesetzt und dienen im Besonderen der Präsentation der speziellen
  Vorzüge eines Modells.
- Die Nutzung ist grundsätzlich auf sechs bis zwölf Monate beschränkt.
- Eine nur gelegentliche Nutzung als Vorführfahrzeug neben anderen Zwecken ist
  begünstigungsschädlich.

Voraussetzung ist nach dem Gesetz, dass der begünstigte Verwendungszweck (zweifelsfrei) nachgewiesen wird.

Als Nachweis über das Verwenden eines Kraftfahrzeuges für Vorführzwecke müssen in erster Linie Fahrtenbücher oder sonstige Aufzeichnungen vorliegen (; siehe zu vor in: Ludwig, Praxishandbuch Normverbrauchsabgabe, 2. Aufl., Kapitel 2.8.4. und 4.3.1.).

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden von der Bf betreffend das Fahrzeug Jeep 2 zum Nachweis der begünstigten Verwendung an Unterlagen: eine Rechnung vom (betr. Verkauf), ein vollständiges Fahrtenbuch über den Zeitraum Mai 2013 bis Dezember 2013 sowie eine Vielzahl von Vollmachten an im Ausland gelegene Unternehmen betreffend die Überlassung des Fahrzeuges zwecks Durchführung von Probefahrten ("zur Demo") zur Akquise bzw. Präsentation beigebracht (im Detail siehe eingangs), aus deren Zusammenhalt das BFG von folgendem Sachverhalt ausgeht:

Dieses Fahrzeug wurde am mit dem Km-Stand 5.787 angemeldet und mit Rechnung vom an die C-GmbH veräußert sowie am mit dem Km-Endstand 26.478 ausgeliefert (siehe Rechnung und Fahrtenbuch), sodass von tatsächlich gefahrenen 20.691 km auszugehen ist.
Da im nunmehr vollständig vorliegenden Fahrtenbuch ausdrücklich mehrere Fahrten "zur Demo" ausgewiesen sind und zu diesen sämtlichen Fahrten Vollmachten an die jeweiligen ausländischen Firmenkunden (in der Schweiz, Italien und Deutschland) zur Durchführung von Probefahrten erteilt wurden, steht für das BFG zweifelsfrei fest, dass es sich hiebei um Fahrten für Vorführzwecke gehandelt hat, welchem Umstand auch das Finanzamt offenkundig nicht entgegen tritt.
Wie sich anhand einer detaillierten Überprüfung ergibt, stimmt die diesbezüglich vorgelegte "Aufstellung der Probefahrten" im Hinblick auf die zeitlichen Daten sowie die jeweiligen Km-Anfangs- und Endstände zur Gänze mit den Angaben im Fahrtenbuch sowie den Zeiträumen überein, für welche die Vollmachten zwecks Überlassung des Fahrzeuges zu Probefahrten erteilt wurden.
Damit steht fest, dass eine Verwendung des Fahrzeuges Jeep 2 für Vorführzwecke im Ausmaß von 13.106 km bzw. im Verhältnis zu den gesamt gefahrenen 20.691 km im Umfang von rund 63,34 % erfolgt ist.

Ausgehend von diesem Sachverhalt wurde nach dem Dafürhalten des BFG damit den gesetzlichen Vorgaben entsprochen und der eindeutige Nachweis erbracht, dass eine überwiegende Verwendung für den begünstigten Zweck, nämlich als "Vorführkraftfahrzeug" iSd § 3 Z 3 erster Teilstrich NoVAG 1991, vorliegt.

Aus diesem Grund ist daher hinsichtlich des Fahrzeuges mit der FahrgestellNr. XX2 (Jeep 2) der Beschwerde Folge zu geben und für dieses Fahrzeug die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung in Höhe von € 10.068,14 zu gewähren.

Es war daher spruchgemäß (unter Punkt b) des Spruches) zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird abschließend festgehalten, dass bei Veräußerung begünstigter Fahrzeuge der Tatbestand nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 (Lieferung von Fahrzeugen nach einer gem. § 3 Z 3 NoVAG begünstigten Verwendung) verwirklicht wird und die Normverbrauchsabgabe zu entrichten ist, da bei jeder Aufgabe einer begünstigten Verwendung ein steuerlicher NoVA-Tatbestand erfüllt wird. Dies gilt sowohl bei Veräußerung eines Vorführfahrzeuges durch einen Fahrzeughändler an einen nicht gem. § 3 Z 3 NoVAG begünstigten Fahrzeughändler als auch bei Weiterlieferung an einen wiederum begünstigten Unternehmer gem. § 3 Z 3 NoVAG. Steuerschuldner bei einer Lieferung von Fahrzeugen nach einer begünstigten Verwendung gem. § 1 Z 4 NoVAG ist stets derjenige, der das Fahrzeug veräußert, in derartigen Fällen folglich der Fahrzeughändler (siehe in Ludwig, aaO, Kap. 2.8.4. Abschn. c) und d)).

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen den Beschluss gemäß Punkt a) dieser Erledigung ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Fall der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt und aus diesem Grund auch keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich des Erkenntnisses gemäß Punkt b) der Erledigung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil es sich bei dem im Beschwerdefall als zwingend erforderlich zu erbringenden Nachweis über die Verwendung des Fahrzeuges für den begünstigen Zweck (als Vorführkraftfahrzeug) lediglich um die Klärung einer Tatfrage handelt, insofern keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Vorführkraftfahrzeug
Probefahrten
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100421.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at