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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.01.2017, RV/7500033/2017

1. Parkometerabgabe 2. Entwertung mit Bleistift 3. Falschen Tag ausradiert, jedoch Glaubhaftmachung, dass Parkschein am "richtigen" Tag (einen Tag später) gekauft wurde. 4. Vorlage des Originalparkscheins.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, Deutschland, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-712134/6/6, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 365 Euro auf 48 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG von 74 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Betrag von 10 Euro festzusetzen.

Der Bf hat den Betrag von EUR 58,00 am einbezahlt. Es ist somit keine weitere Zahlung mehr zu leisten.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf) wurde mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen D am um 10:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, R-Gasse 10, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis gesorgt zu haben, da der Parknachweis Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe hinterzogen.

Der Bf brachte in seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) vor, es läge ihm das Original des betreffenden Parkscheines mit der Nummer XXXXX vor. Er habe den Parkschein nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt gehabt, weswegen eine Hinterziehung der Parkometerabgabe nicht vorliege.

Der Originalparkschein wurde über Ersuchen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) vom Bf vorgelegt.

Mit Straferkenntnis vom (abgefertigt am ) wurde dem Bf vorgeworfen, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen D am um 10:30 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, R-Gasse 10, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der im Fahrzeug hinterlegte Parkschein Nr. XXXXX Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Die Parkometerabgabe sei daher hinterzogen worden.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,00 verhängt und zudem gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde zunächst ua. ausgeführt, dass das hier in Rede stehende Fahrzeug zur besagten Tatzeit am besagten Tatort ohne gültigen Parkschein gestanden sei. Im Fahrzeug sei der Parkschein Nr. XXXXX angebracht gewesen, welcher neben den tatsächlichen Entwertungen 7.7., 09:30, entfernte Entwertungen in den Rubriken Tag 6 und Minute 45 aufgewiesen habe.

Beweis sei erhoben worden durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt worden sei sowie in die von diesem angefertigten Fotos.

Anlässlich einer Lenkererhebung habe der Bf sich selbst als Lenker für den maßgeblichen Zeitraum angegeben.

Der Bf habe in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung angegeben, dass er den betreffenden Parkschein mit der Nummer XXXXX nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt habe und eine Hinterziehung der Parkometerabgabe demnach nicht vorliege.

Nach Wiedergabe der vom Bf vorgebrachten Einwendungen wurde Folgendes festgestellt:

Grundlage für das gegenständliche Verfahren sei die eigene dienstliche Wahrnehmung des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien und die auf der Anzeige festgehaltenen Angaben.

Das anzeigelegende Organ habe die Parkscheinnummer und die manipulierten Stellen in der Anzeige festgehalten. Weiters habe es in der Anzeige vermerkt, dass die entfernten Entwertungen an Restringen erkennbar gewesen seien.

Bei der Inaugenscheinnahme des vom Bf im Original übermittelten Parkscheines sei festgestellt worden, dass eine Manipulation erkennbar sei. Der diesbezügliche Restring sei eindeutig erkennbar, sodass eine kriminaltechnologische Untersuchung unterbleiben habe können.

Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges wohl zugemutet werden könne.

Es bestehe auch kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses sei zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergebe sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen.

Die bloße Erklärung des Bf, der Vorhalt der ihm zur Last gelegen Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, sei nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr sei es seine Aufgabe, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, seien vom Bf im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zwar vorgelegt worden, jedoch hätte der vorgelegte Originalparkschein den Bf. nicht vom Tatvorwurf entlasten können.

Im Hinblick auf die sichtbare Spur auf dem Originalparkschein sowie den Angaben des Meldungslegers zum Beanstandungszeitpunkt sei die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen. Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, läge im gegenständlichen Fall nicht vor. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf das Tatbild verwirklicht habe.

In weiterer Folge wurden die auf den vorliegenden Beschwerdefall anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991) angeführt bzw. näher erläutert.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und brachte zur Begründung Folgendes vor:

Entgegen der Begründung des Straferkenntnisses, er habe den Parkschein in den Rubriken Tag und Minute vorsätzlich manipuliert, habe er ausschließlich in der Rubrik Tag eine Änderung vorgenommen. Diese Änderung sei, wie in seinem Widerspruch vom erläutert, jedoch keinesfalls mit der Absicht, die Parkometerabgabe zu hinterziehen, ausgeführt worden. Tatsächlich habe er versehentlich den falschen Tag mit Bleistift eingekreist. Als er den Fehler bemerkt habe, habe er den Kreis mit dem Radiergummi des Bleistifts entfernt und den richtigen Tag eingekreist. Die Rubrik Minute sei, wie aus dem von ihm nachgereichten Parkschein ersichtlich, korrekt ausgefüllt worden. In dem Straferkenntnis sei demnach der zweite Absatz unter dem Punkt Begründung nicht den Tatsachen entsprechend.

Weder beim Kauf des Parkscheins noch durch einen Vermerk bzw. eine Belehrung auf dem Parkschein selbst sei er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Korrektur straffällig sei. Selbstverständlich hätte er dann eine Korrektur nicht vorgenommen. Durch ihm vorliegende Parkscheine, die am zu 13:00 und zu 16:00 korrekt entwertet worden seien, könne er nachweisen, dass ihm eine absichtliche Manipulation fern liege. Tatsächlich sei er am 6. Juli um 9:30 Uhr, also dem Zeitpunkt, für den er den betreffenden Parkschein vorerst falsch entwertet gehabt habe, nicht in Wien anwesend gewesen, sondern in Mödling. Anhand einer Quittung der Trafik in der X-GasseWien, könne er nachweisen, den betreffenden Parkschein erst am um 9:25 Uhr gekauft zu haben. Eine doppelte Verwendung, also die einzig nachvollziehbare Motivation hinter einer vorsätzlichen Manipulation des Parkscheines, sei also gar nicht möglich.

Entsprechend der Parkometerabgabeverordnung, § 5 Abs 2 Punkt 3 liege der Tatbestand eines unrichtig entwerteten Parkscheins vor. Dem Vorwurf einer vorsätzlichen Handlung widerspreche er. Gemäß § 5 Abs 2 Punkt 3 der Parkometerabgabeverordnung der Stadt Wien sei sein Vergehen mit einer Gebühr von EUR 48,00 zu ahnden.

Der zu zahlende Gesamtbetrag, also die Geldstrafe zuzüglich des Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der Strafe, mindestens jedoch in der Höhe von EUR 10,00 betrage daher EUR 58,00. Diesen Betrag habe er mit heutigem Datum überwiesen.

Die vom Bf in seiner Beschwerde angeführten Nachweise (Quittung der Trafik, Zahlungsnachweis über den Betrag von EUR 58,00) wurden dem Bundesgericht über Ersuchen mit E-Mail vom übermittelt.

Aus der Quittung der Tabak-Trafik geht hervor, dass der Bf am um 9:25 Uhr (die Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan erfolgte um 10:30 Uhr) 3 Parkscheine zu EUR 4,00 gekauft hatte.

Der Betrag von EUR 58,00 wurde laut Umsatzübersicht der Berliner Sparkasse am einbezahlt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen D war am um 10:30 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, R-Gasse 10, ohne einem richtig entwerteten Parkschein abgestellt, da der im Fahrzeug hinterlegte Parkschein Nr. XXXXX Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen hat.

Das Parkraumüberwachungsorgan machte im Zuge der Beanstandung folgende externe Notiz: "tats entw: um 09.30 uhr. entf entw: tag 6, min 45. rest ringe."

Aus der Quittung der Tabak-Trafik geht hervor, dass der Bf am um 9:25 Uhr (die Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan erfolgte um 10:30 Uhr) 3 Parkscheine zu EUR 4,00 gekauft hat.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ist gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. Nr. 52/2011 vom , eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. In Verbindung mit der Bestimmung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung bedeutet dies, dass die Abgabepflicht mit dem Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone entsteht.

Nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrezugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 2008/33).

Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen (§ 2 Abs 1 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2008/33).

Für Parkscheine nach Anlage II ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Parkometerabgabeverordnung festgesetzt (§ 2 Abs 2 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2008/33).

Kontrolleinrichtungenverordnung

§ 3 (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.

Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Die Wiederverwendung von entwerteten Parkscheinen unterliegt in Wien nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 einem Verwaltungsstraftatbestand. Das Ausradieren eines Entwertungsvermerks am Parkschein bei Verwendung des Parkscheins ist eine derartige Wiederverwendung  (vgl etwa Schroll in WK2 StGB § 238 Rz 19 mwN).

Haltbares Eintragen bzw. Korrektur auf einem Parkscheines

Der Bf führt in seiner Beschwerde aus, dass der Parkschein weder einen Vermerk noch eine Belehrung enthalten habe, dass eine Korrektur straffällig sei.

Dazu ist auszuführen, dass Parkscheine auf der Rückseite den Hinweis "Die Entwertung dieses Parkscheines hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen... zu erfolgen." enthält.

Weiters ist hierzu auszuführen, dass Eintragungen auf einem Parkschein mit Bleistift nicht dem Gebot eines "haltbaren Eintragens" gemäß § 3 Abs 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung entsprechen.

Es ist Sache des Lenkers dafür Sorge zu tragen, dass sich ein zum ordnungsgemäßen Ausfüllen von Parkscheinen geeignetes Schreibgerät im Auto befindet, wenn er sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt und die Parkometerabgabe mittels Parkscheins entrichten möchte.

Es bedarf keiner besonderen Rechtskenntnis, um zu erkennen, dass ein einmal ausgefüllter Parkschein nicht nachträglich verändert werden darf, um nochmals zur Abgabenentrichtung herangezogen zu werden. Das Entfernen von Entwertungen an einem Parkschein und die Wiederverwendung eines derart manipulierten Parkscheins impliziert ein vorsätzliches Handeln und bedarf die vorsätzliche Verwendung eines bereits entwerteten Parkscheins, dessen ursprüngliche Entwertungen nachträglich durch Radieren oder auf andere Weise nicht ohne weiteres ersichtlich verändert wurden, grundsätzlich einer entsprechend massiven Bestrafung (vgl für viele ; ; ).

Der Bf hat sich - offensichtlich, weil er sich der Gefahr einer Verwaltungsübertretung (Manipulation eines Parkscheins) gar nicht bewusst war - bei seiner "Korrektur" (Ausradieren des Kreises bei dem falsch eingetragenen Tag) gar nicht um eine komplette Unkenntlichmachung bei der Entfernung des mit Bleistift angebrachten Kreises bemüht.

Damit war für das Parkraumüberwachungsorgan die Entfernung relativ leicht ersichtlich und spricht diese Vorgehensweise schon dafür, dass der Bf in Unkenntnis war, dass die Verwendung eines Bleistiftes nicht dem Gebot eines haltbaren Eintragens entspricht.

Verdacht der Manipulation

Der Bf hat durch die Vorlage der Quittung der Tabak-Trafik den Verdacht der Manipulation entkräftet. Er hat die Parkscheine tatsächlich - wie von ihm in seiner Beschwerde ausgeführt - erst am um 09:25 Uhr, und damit eine Stunde vor der Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan, gekauft.

Das lässt aber den Schluss zu, dass sich der Bf tatsächlich beim Ausfüllen des Parkscheins im Tag geirrt hat und dies, offensichtlich ohne über eventuelle strafrechtliche Folgen nachzudenken, korrigiert hat, indem er den bei Tag "6" mit Bleistift angezeichneten Kreis ausradiert hat.

Das Bundesfinanzgericht gelangt auf Grund des Gesamtbildes des hier vorliegenden Sachverhaltes, und insbesondere der vom Bf vorgelegten Nachweise, in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass der Bf keinesfalls eine Manipulation beabsichtigt hat.

Weitere Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan

Das Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien hat bei seiner Beanstandung am um 10:30 Uhr in einer externen Notiz ua. festgehalten, dass in der Spalte "Minute" bei "45" ein Restring sichtbar sei.

Die Richterin konnte auf dem im Verwaltungsakt aufliegenden Originalparkschein keine Spuren von Entfernungen feststellen.

Das Bundesfinanzgericht vertritt nach dem sich hier darstellenden Sachverhalt in freier Beweiswürdigung die Ansicht, dass dem Bf gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zwar eine Verkürzung der Parkometerabgabe wegen nicht ordnungsgemäßem Ausfüllens eines Parkscheins, nicht aber die Wiederverwendung eines bereits entwertet gewesenen Parkscheins anzulasten ist.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat sich die Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen (VwGH verst Sen Slg 4969A; ,83/ 10/0016 u.a.). Auf Grund der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen erachtet es die erkennende Behörde daher als notwendig, die Strafe entsprechend hoch festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen.

Bei der Strafmessung ist neben der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch zu berücksichtigen, dass der Bf zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat, in dem er den Originalparkschein und auch weitere Nachweise, die eindeutig gegen eine Manipulation sprechen, übermittelt hat.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 48,00 durchaus angemessen.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde.

Durch die Anrechnung der am geleisteten Zahlung in Höhe von EUR 58,00 ist vom Bf keine weitere Zahlung mehr zu leisten.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 3 Abs. 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500033.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at